Beamtenstatusgesetz
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) soll die grundlegenden Statusfragen verbindlich regeln, den Ländern für ihre
Landesbeamtengesetze aber größere Spielräume lassen als früher.
Insbesondere im Bereich von Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht können
sich unterschiedliche Regelungen ergeben, weil hier die Bundesländer zuständig sind.
So gibt es Gesetze der Länder für ihre jeweiligen Landesbeamten, die sich
zwischen einer Einheitslaufbahn mit verschiedenen Einstiegsmöglichkeiten
(Bayern) und einer Differenzierung unter vier Laufbahngruppen bewegen.
Die Landesbeamtengesetze verweisen an vielen Stellen auf das Beamtenstatusgesetz. Wir haben in die Landesbeamtengesetze einige Links eingebaut, so wie Sie
auch hier im Beamtenstatusgesetz an einigen Stellen Verknüpfungen zu
den Landesbeamtengesetzen finden.
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
BeamtStG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
BeamtStG Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Ernennung
§ 9 Kriterien der Ernennung
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
§ 12 Rücknahme der Ernennung
BeamtStG Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
§ 14 Abordnung
§ 15 Versetzung
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger
BeamtStG Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Zuweisung
BeamtStG Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 24 Verlust der Beamtenrechte
§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 26 Dienstunfähigkeit
§ 27 Teildienstfähigkeit
§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 32 Wartezeit
BeamtStG Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 33 Grundpflichten
§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 35 Weisungsgebundenheit
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 38 Diensteid
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (sogenannte Zwangsbeurlaubung)
§ 40 Nebentätigkeit
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 44 Erholungsurlaub
§ 45 Fürsorge
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten (Definition: Dienstvergehen)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren (Mitteilungen an den Dienstherrn)
§ 50 Personalakte
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
BeamtStG Abschnitt 7 Rechtsweg
§ 54 Verwaltungsrechtsweg
BeamtStG Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55 Anwendungsbereich
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
BeamtStG Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
§ 60 Verwendungen im Ausland
BeamtStG Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
BeamtStG Abschnitt 11 Schlussvorschriften
§ 62 Folgeänderungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 01.04.09 (BGBl I 2008, 1009 ff.)
§ 1 Beamtenstatusgesetz Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
§ 2 Beamtenstatusgesetz
Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines
Landesgesetzes verliehen wird.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenstatusgesetz
Beamtenverhältnis(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur
Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des
öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen,
die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§ 4 Beamtenstatusgesetz
Arten des Beamtenverhältnisses(1) Das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von
Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
Es
bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
a. der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b. der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender
Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
a. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
a. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b. der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
§ 5 Beamtenstatusgesetz
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer
Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten
können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte
allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren
besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis
anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein
Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
§ 6 Beamtenstatusgesetz
Beamtenverhältnis auf Zeit
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf
Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte
auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes
bestimmt ist.
§ 7 Beamtenstatusgesetz Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
und
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein
Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen
werden, wenn
1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes
dienstliches Interesse besteht oder
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und
anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe
vorliegen.
§ 8 Beamtenstatusgesetz Ernennung(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das
Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In
der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter
Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", „auf
Probe", „auf Widerruf", „als Ehrenbeamtin" oder „als Ehrenbeamter"
oder „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art
die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf
Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und
insoweit unwirksam.
§ 9 Beamtenstatusgesetz Kriterien der Ernennung
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische
Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische
Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
§ 10 Beamtenstatusgesetz
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf
Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in
einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren
bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen
bestimmt werden.
§ 11 Beamtenstatusgesetz
Nichtigkeit der Ernennung(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 8 Abs.2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs.1 Nr.1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine
Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr.1 aus der Urkunde oder aus dem
Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung
zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder
ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art
umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen,
und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit
schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der
Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die
Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs.3
nachträglich zugelassen wird.
§ 12 Beamtenstatusgesetz
Rücknahme der Ernennung(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung
herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens
oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das
sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs.1 Nr.1 als
unwürdig erscheinen lässt,
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme
nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich
erteilt wird oder
4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen
Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt
wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war,
dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder
einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7
Abs.1 Nr.1 ergangen ist.
Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Beamtenstatusgesetz
Grundsatz
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei
landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von
Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land
in die Bundesverwaltung.
§ 14 Beamtenstatusgesetz
Abordnung(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend
ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit
in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes
abgeordnet werden.
(2) Aus
dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise
auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der
Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.
Dabei
ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben
Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) Die
Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend
von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue
Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht
und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Die
Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt.
Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den
Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die
Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen
über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen,
Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.
Die
Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung
erfolgt ist.
§ 15 Beamtenstatusgesetz
Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen
in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein
Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine
Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend
von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue
Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige
Amt.
Stellenzulagen
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die
Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt.
Das
Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
§ 16 Beamtenstatusgesetz
Umbildung einer Körperschaft(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine
andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft
Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die
Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere
Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der
aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Die
beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen
Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind.
Solange
eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden
Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die
Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder
mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem
verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit
einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft
zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener
Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft
zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen
einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden,
oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine
oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 17 Beamtenstatusgesetz
Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs.1 kraft
Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie
oder er aufgrund des § 16 Abs.2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn
fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs.1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der
aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des
Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In
den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft
verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll.
Die
Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten
wirksam.
Die
Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge
zu leisten.
Kommt
die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder
er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16
Abs.4.
§ 18 Beamtenstatusgesetz Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(1) Beamtinnen
und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft
Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes
Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt
ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht.
Wenn
eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann
ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden.
Das
Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen
und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten.
In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der
Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf
übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn
deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde.
Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit
Ablauf der Amtszeit;
sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie
bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 19 Beamtenstatusgesetz
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger(1) Die Vorschriften des § 16 Abs.1 und 2 und des § 17 gelten
entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden
Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs.3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt
der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs.4.
Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Beamtenstatusgesetz Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend
ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen
werden
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es
erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder
teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne
Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre
Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es
erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
| Bundesbeamtengesetz |
|
BBG § 29 |
|
Erläuterungen |
| Landesbeamtengesetze |
|
in Hamburg, Niedersachsen und SH nicht in
Beamtengesetzen geregelt |
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beamtenstatusgesetz
BeendigungsgründeDas Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 22 Beamtenstatusgesetz
Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Nr.1 nicht mehr vorliegen
oder
2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die
Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches
Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer
Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im
Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer
des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als
Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben
Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen
trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der
Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn
vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt
ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion
endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
§ 23 Beamtenstatusgesetz Entlassung durch Verwaltungsakt(1) Beamtinnen
und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden
können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch
Versetzung in den Ruhestand endet,
4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des
§ 7 Abs.2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen
auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser
Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen
Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen
oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere
Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend
anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
§ 24 Beamtenstatusgesetz
Verlust der Beamtenrechte(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren
durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat
auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet
das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt,
wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder
wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge
hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis
als nicht unterbrochen.
§ 25 Beamtenstatusgesetz
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
§ 26 Beamtenstatusgesetz Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als
dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb
eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan
hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung
dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll
hergestellt ist.
Von
der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung möglich ist.
Für
Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die
Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine
anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein
anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In
den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne
Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn
gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das
bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen
und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben
an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder
dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch
eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen
werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die
Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Beamtenstatusgesetz Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll
abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung
des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte
Dienstfähigkeit).
(2) Die
Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen.
Mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in
einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
§ 28 Beamtenstatusgesetz
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu
versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus
Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 29 Beamtenstatusgesetz
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist,
deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn
Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen
und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden
sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im
Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben
Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen
und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen,
haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen.
Den
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und
Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach
Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben
Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung
ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den
Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen
und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden
sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die
zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die
Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach
Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie
oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich
untersuchen zu lassen.
Die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung
verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen
beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als
fortgesetzt.
§ 30 Beamtenstatusgesetz Einstweiliger Ruhestand
(1) Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei
dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den
grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen
müssen.
Die
Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im
Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand.
§ 29 Abs.2 und 6 gilt entsprechend.
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn,
wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben
oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit
mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.
(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen
Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit
diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 31 Beamtenstatusgesetz
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(1) Bei der Auflösung einer
Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden
wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit
einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein
Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird
und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.
Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.
(2) Die erneute Berufung der
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den
einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist
vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen
ist, für das sie oder er geeignet ist.
Für erneute Berufungen nach Satz
1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam
werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 32 Beamtenstatusgesetz Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer
versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 33 Beamtenstatusgesetz Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte
dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
Sie haben ihre Aufgaben
unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen
sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung
eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber
der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes
ergibt.
§ 34 Beamtenstatusgesetz Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
Sie haben die übertragenen
Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen.
Ihr Verhalten muss der Achtung
und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
§ 35 Beamtenstatusgesetz Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu
beraten und zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren
dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
Dies gilt nicht, soweit die
Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an
Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§ 36 Beamtenstatusgesetz Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte
unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen.
Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die
nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden.
Wird die Anordnung bestätigt,
müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen
Verantwortung befreit.
Dies gilt nicht, wenn das
aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder
ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die
Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
Die Bestätigung hat auf
Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der
Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der
oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 37 Beamtenstatusgesetz Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer
Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren
Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter
Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des
Strafgesetzbuches angezeigt wird. Im Übrigen bleiben die gesetzlich
begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1
unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr.
Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet,
darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen
Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde.
Durch Landesrecht kann bestimmt
werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor
Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung
eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann.
Die Genehmigung, ein Gutachten
zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder
Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll
ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf
die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1
erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies
unabweisbar erfordern.
Wird sie versagt, ist Beamtinnen
oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten
zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte
haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des
Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über
dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,
herauszugeben.
Die gleiche Verpflichtung trifft
ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 38 Beamtenstatusgesetz Diensteid
(1) Beamtinnen und Beamte
haben einen Diensteid zu leisten.
Der Diensteid hat eine
Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus
Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese
an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1
Nr.1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis
vorgeschrieben werden.
§ 39 Beamtenstatusgesetz Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Das Verbot erlischt, wenn nicht
bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein
Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf
Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden
ist.
§ 40 Beamtenstatusgesetz Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
Sie ist unter Erlaubnis- oder
Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen
zu beeinträchtigen.
§ 41 Beamtenstatusgesetz Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit
Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen
Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen
Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen.
Die Erwerbstätigkeit oder
sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Das Verbot endet spätestens mit
Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
§ 42 Beamtenstatusgesetz
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug
auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund
des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn
herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
§ 43 Beamtenstatusgesetz Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
§ 44 Beamtenstatusgesetz Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter
Fortgewährung der Bezüge zu.
§ 45 Beamtenstatusgesetz Fürsorge
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer
Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu
sorgen.
Er schützt die Beamtinnen und
Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
§ 46 Beamtenstatusgesetz Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
§ 47 Beamtenstatusgesetz Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen.
Ein Verhalten außerhalb des
Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des
Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie
schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Bei sonstigen früheren
Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach
den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt
werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die
Disziplinargesetze.
§ 48 Beamtenstatusgesetz Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn,
dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haben mehrere Beamtinnen oder
Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 49 Beamtenstatusgesetz Übermittlungen bei Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte
zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall
der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung zu
übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,
ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu
übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der
Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des
Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu
ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über
Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu
übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei ist zu berücksichtigen,
wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsachen, die
in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche
Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung
überwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis
der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob
dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem
entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den
Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Übermittlungen nach Absatz 4
sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung
zulässig.
§ 50 Beamtenstatusgesetz Personalakte
Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine
Personalakte zu führen.
Zur Personalakte gehören alle
Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem
Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten).
Die Personalakte ist vertraulich
zu behandeln.
Personalaktendaten dürfen nur
für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden,
es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige
Verwendung ein.
Für Ausnahmefälle kann
landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.
§ 51 Beamtenstatusgesetz Personalvertretung
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen
Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter
Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
§ 52 Beamtenstatusgesetz Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in
Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
Sie dürfen wegen Betätigung für
ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder
benachteiligt werden.
§ 53 Beamtenstatusgesetz Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der
beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu
beteiligen.
Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
§ 54 Beamtenstatusgesetz Verwaltungsrechtsweg
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der
Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch
allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 55 Beamtenstatusgesetz Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes zulässig.
Sie sind auf Personen im Sinne
des § 5 Abs.1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 56 Beamtenstatusgesetz Dienstleistung im Verteidigungsfall
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne
ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur
Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten
können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die
nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die
Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die
Ausnahmesituation zumutbar ist.
Aufgaben einer Laufbahn mit
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn
dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke
der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich
zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen
Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behörde oder
Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort
verpflichtet.
§ 57 Beamtenstatusgesetz Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf
ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der
öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann.
Satz 1 gilt entsprechend für
den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit.
Der Eintritt der Beamtinnen und
Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats
hinausgeschoben werden, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
§ 58 Beamtenstatusgesetz
Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die
für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht
erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im
Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann.
Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
§ 59 Beamtenstatusgesetz Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte
für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte
sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
Für die Mehrbeanspruchung wird
ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
§ 60 Beamtenstatusgesetz Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen
Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland
wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind,
können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung
Dienst zu tun. In den Fällen des Satzes 1 Nr.4 wird für die
Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die
dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des
vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des
vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert
sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustands folgenden Monats.
§ 61 Beamtenstatusgesetz Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abweichend von den §§ 14 und 15 können
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den
Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet
oder versetzt werden.
Abordnung oder Versetzung im
Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung,
an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule
zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie
tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule
verlegt wird.
In diesen Fällen beschränkt
sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung
bei der Einstellung auf eine Anhörung.
Die Vorschriften über den
einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nicht anzuwenden.
§ 62 Beamtenstatusgesetz Folgeänderungen
(1) ...
(2) ...
Das Gesetz enthält an dieser Stelle eine Fülle von Änderungen anderer
Gesetze.
Wir verzichten auf die Wiedergabe u. a. deshalb, weil die Änderungen
inzwischen in den anderen Gesetzestexten enthalten sein sollten und Ihnen
jedenfalls die hier fehlende Darstellung kaum hilfreich sein könnte.
§ 63 Beamtenstatusgesetz
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) ...
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