Dienstrechtsneuordnung, Bundesbeamtengesetz
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Beamtenverhältnis
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 8 Stellenausschreibung
§ 9 Auswahlkriterien
§ 10 Ernennung
§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
§ 14 Rücknahme der Ernennung
§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Abschnitt 3 Laufbahnen
§ 16 Laufbahn
§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 20 Einstellung
§ 21 Dienstliche Beurteilung
§ 22 Beförderungen
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
§ 24 Führungsämter auf Probe
§ 25 Benachteiligungsverbote
§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
§ 27 Abordnung
§ 28 Versetzung
§ 29 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1 Entlassung
§ 30 Beendigungsgründe
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
§ 33 Entlassung auf Verlangen
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
§ 38 Verfahren der Entlassung
§ 39 Folgen der Entlassung
§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
§ 41 Verlust der Beamtenrechte durch Strafgerichtsurteil
§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 43 Gnadenrecht
Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
§ 44 Dienstunfähigkeit
§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 48 Ärztliche Untersuchung
§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis
auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
Unterabschnitt 3 Ruhestand
§ 50 Wartezeit
§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 52 Ruhestand auf Antrag
§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze
§ 54 Einstweiliger Ruhestand
§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 57 Erneute Berufung
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 60 Grundpflichten
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 62 Folgepflicht
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 67 Verschwiegenheitspflicht
§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
§ 69 Gutachtenerstattung
§ 70 Auskünfte an die Medien
§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 72 Wahl der Wohnung
§ 73 Aufenthaltspflicht
§ 74 Dienstkleidung
§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§ 77 Nichterfüllung von Pflichten
§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 81 Reisekosten
§ 82 Umzugskosten
§ 83 Trennungsgeld
§ 84 Jubiläumszuwendung
§ 85 Dienstzeugnis
§ 86 Amtsbezeichnungen
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
§ 87 Arbeitszeit
§ 88 Mehrarbeit
§ 89 Erholungsurlaub
§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 91 Teilzeit
§ 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
§ 93 Altersteilzeit
§ 94 Hinweispflicht
§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung
§ 96 Fernbleiben vom Dienst
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit
§ 97 Begriffsbestimmungen
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
§ 106 Personalakte
§ 107 Zugang zur Personalakte
§ 108 Beihilfeakte
§ 109 Anhörungspflicht
§ 110 Einsichtsrecht
§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
§ 112 Entfernung von Unterlagen
§ 113 Aufbewahrungsfrist
§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Abschnitt 7 Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 117 Personalvertretung
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
§ 119 Aufgaben
§ 120 Mitglieder
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 122 Geschäftsordnung
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
§ 127 Vertretung des Dienstherrn
§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse
§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und
leitenden Personals der Hochschulen
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften
§ 134 Umbildung einer Körperschaft
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
§ 138 Anwendungsbereich
§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§ 143 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 147 ÜbergangsregelungenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesbeamtengesetz: Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Bundesbeamtengesetz: Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen
es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
§ 3 Bundesbeamtengesetz: Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines
Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche
Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten
Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Bundesbeamtengesetz: Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
§ 5 Bundesbeamtengesetz: Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht
ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen.
§ 6 Bundesbeamtengesetz: Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 5. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen
zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das
Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in
ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
§ 7 Bundesbeamtengesetz: Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der
Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz
2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes
dienstliches Bedürfnis besteht.
§ 8 Bundesbeamtengesetz: Stellenausschreibung
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen
von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des
§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
§ 9 Bundesbeamtengesetz: Auswahlkriterien
vgl. § 9 Beamtenstatusgesetz
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische
Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft,
Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung
der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit
Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
§ 10 Bundesbeamtengesetz: Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde
müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das
Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf
Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der
Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese
Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf
Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert
mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer
Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der
Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit
einschließlich der Mindestprobezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf
Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit
oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte
Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung
auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 13 Bundesbeamtengesetz: Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 10 Abs. 2
vorgeschriebenen Form entspricht,
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder
b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches
anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das
Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die
Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich
zugelassen wird.
§ 14 Bundesbeamtengesetz: Rücknahme der Ernennung
vgl. § 12 BeamtStG
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat
rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
als unwürdig erscheint, oder
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.
3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war,
dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt
auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen
Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten
zurück, nachdem sie von ihr und dem
Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin
oder dem Beamten zugestellt.
§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der
Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei
Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige
Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs.
3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der
Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie
wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
Abschnitt 3 Laufbahnen
§ 16 Bundesbeamtengesetz: Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und
Ausbildungen voraussetzen.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem
anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte
infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den
Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.
§ 17 Bundesbeamtengesetz: Zulassung zu den Laufbahnen
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse
den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein Vorbereitungsdienst oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der Abschluss einer Realschule oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder
c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung
abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor
abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger
Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) eine hauptberufliche Tätigkeit.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein,
die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.05 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr.
L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der
Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder
2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik
Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung
der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, anerkannt werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn
erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die
zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3 zu bestimmen.
§ 19 Bundesbeamtengesetz: Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt
fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch
Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
§ 20 Bundesbeamtengesetz: Einstellung
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei
entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich
zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 21 Bundesbeamtengesetz: Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig
zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung regeln.
§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung
auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten
Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine
mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
regelmäßig durchlaufen werden.
(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende
Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn
sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung
eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes
beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
zwischen zwei Wahlperioden.
§ 24 Bundesbeamtengesetz: Führungsämter auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe
übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde
kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige
Funktion übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung der Amtsinhaberin
oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen wurde. Die
Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine
gleichwertige Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin oder Beamter der
Bundesbesoldungsordnungen W oder C bereits übertragen war, können angerechnet werden.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit
konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen im dienstlichen
Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden.
(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem
zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht
zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen. Das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf
Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte
nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen,
wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein
Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre
und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) Mit erfolgreichem Abschluss der
Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Probe zur
Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist
nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf
Dauer übertragen, erlischt der Anspruch auf
Besoldung aus diesem Amt. Weiter
gehende Ansprüche bestehen nicht.
(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in
obersten Bundesbehörden sowie die der
Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der
Leiterinnen und Leiter der übrigen
Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine
richterliche Unabhängigkeit besitzen.
Ausgenommen sind das Amt der Direktorin und des
Direktors beim
Bundesverfassungsgericht sowie die den Funktionen der stellvertretenden
Direktorin und des stellvertretenden
Direktors des Bundesrates zugeordneten Ämter.
(6) Beamtinnen und Beamte führen
während ihrer Amtszeit im Dienst nur die
Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz
1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese
auch außerhalb des Dienstes führen.
Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer
übertragen, dürfen sie die
Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe nicht
weiterführen.
§ 25 Bundesbeamtengesetz: Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und
dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit,
Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
§ 26 Bundesbeamtengesetz: Rechtsverordnung über Laufbahnen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen
und Beamten und
2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste
(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung
obersten Dienstbehörden übertragen.
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
§ 27 Bundesbeamtengesetz: Abordnung
§ 14 Beamtenstatusgesetz
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin
oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben
oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen
Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer
nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer
Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die
Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht
und nicht länger als fünf Jahre dauert.
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden
Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes
vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften
über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden
mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen,
Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines
Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
oder einer sonstigen nicht der
Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts zur
vorübergehenden Beschäftigung in den Bundesdienst
abgeordnet, sind für die Dauer der
Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts
anderes vereinbart ist, die
Vorschriften des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Vorschriften
über die Eidespflicht, den Übergang
eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte, die
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfällen, die Jubiläumszuwendung und die
Amtsbezeichnungen entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die
Abordnung erfolgt ist.
§ 28 Bundesbeamtengesetz: Versetzung
§ 15 Beamtenstatusgesetz
Erläuterungen
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei
einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der
Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen
Gründen ohne ihre oder seine
Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verbunden ist wie das
bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung
zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer
wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben
einer Behörde oder der Verschmelzung
von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren
Aufgabengebiet davon berührt wird,
ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben
oder einer anderen Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine
dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt
muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das
die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und
Beamte sind verpflichtet, an
Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für
eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung
der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
§ 29 Bundesbeamtengesetz: Zuweisung
§ 20 Beamtenstatusgesetz
Erläuterungen
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise
eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder
öffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung
trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
(2) Beamtinnen und Beamten einer
Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine
öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine
privatrechtlich organisierte
Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann
auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem
Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung
zugewiesen werden, wenn öffentliche
Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1 Entlassung
§ 30 Bundesbeamtengesetz: Beendigungsgründe
§ 21 Beamtenstatusgesetz
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 31 Bundesbeamtengesetz: Entlassung kraft Gesetzes
§ 22 Beamtenstatusgesetz
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1
Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme
nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich
nicht zugelassen wird oder
2. sie in ein öffentlich-rechtliches
Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen
Dienstherrn oder zu einer Einrichtung
ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem
Recht treten oder zur Berufssoldatin,
zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit
oder zum Soldaten auf Zeit ernannt
werden, sofern gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt nicht für den
Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf
Widerruf oder ein
Ehrenbeamtenverhältnis.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
§ 32 Bundesbeamtengesetz: Entlassung aus zwingenden Gründen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil
eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes
mit dem Mandat unvereinbar ist,
Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und
nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen
Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7
Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.
§ 33 Bundesbeamtengesetz: Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen
Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen
Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit
verlangt werden. Sie ist für den beantragten
Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann
jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die
Beamtin oder der Beamte die ihr oder
ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt
hat, längstens drei Monate.
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können
außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der
Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn
das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im
Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis
auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist
möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen,
in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des
Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze
erreichen, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33
bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 36 Bundesbeamtengesetz: Entlassung von politischen
Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf
Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.
Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll
Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung
abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
§ 38 Bundesbeamtengesetz: Verfahren der Entlassung
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle
schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall
des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam,
der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
§ 39 Bundesbeamtengesetz: Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen
Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder
der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
§ 40 Bundesbeamtengesetz: Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder
zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament annehmen.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem
Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen
und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und
des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum
Mitglied der Regierung eines Landes ernannt,
gilt § 18 Abs. 1 und 2 des
Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für
den Eintritt in ein Amtsverhältnis,
das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder
Parlamentarischer Staatssekretäre im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre
entspricht.
(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1
Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis
wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit
unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu
diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach
Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im
Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des
Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung
wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die
Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die
Entlassungsverfügung zugestellt wird.
§ 41 Bundesbeamtengesetz: Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
oder
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das
Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes
gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn
Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch
auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht
weiter geführt werden.
§ 42 Bundesbeamtengesetz: Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im
Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht
hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte
haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig
sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens
gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben
Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung,
die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder
aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die
ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die
Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe
und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen
oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber
zur Auskunft verpflichtet.
§ 43 Gnadenrecht
Der Bundespräsidentin oder dem
Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich
des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der
Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.
Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
§ 44 Bundesbeamtengesetz: Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs
Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass
innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den
Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen
Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung
ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten
ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem
Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine
geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte
nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt
dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt
muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember 2014.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere
Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der
neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für
erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten
andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
§ 45 Bundesbeamtengesetz: Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die
Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten
noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden,
wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine
geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt
entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung
der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die
Dienstunfähigkeit entsprechend.
§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Kommentar
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu
leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren
oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden
soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den
Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in
Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz
1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen,
haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer
Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung
einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf
diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern
keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen
und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit
die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten
Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet,
sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine
solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
§ 47 Bundesbeamtengesetz: Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines
ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine
anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte
Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die
Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung
in den Ruhestand anzugeben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.
Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in
den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.
Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den
Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt
wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
§ 48 Bundesbeamtengesetz: Ärztliche Untersuchung
(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche
Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder
einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste
Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten
beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die
tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende
Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und
versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf
nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die
Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der
Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder
einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden,
wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die
oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3 Ruhestand
§ 50 Bundesbeamtengesetz: Wartezeit
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§§ 51 bis 53 Bundesbeamtengesetz finden Sie hier.
§ 54 Bundesbeamtengesetz: Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend
genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand
versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der
Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen
Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der
Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung,
deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den
Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,
7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes und
8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische
Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben
einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,
wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle
eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür
geeignet sind, vorbehalten werden.
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird,
beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens
jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die
Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
§ 57 Bundesbeamtengesetz: Erneute Berufung
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet,
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn
ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verliehen werden soll.
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit
Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle
verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist
der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
Ruhestands zurückgenommen werden.
Abschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1: Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 60 Bundesbeamtengesetz: Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl
der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und
Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und
aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Hinweis: vgl.
§ 34 BeamtStG
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf
zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und
dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen
Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
teilzunehmen.
§ 62 Bundesbeamtengesetz: Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz
unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn
Folge zu leisten.
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und
Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren
Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren
Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und
Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht,
wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder
ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und
Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der
Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5
entsprechend.
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das
Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die
Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die
Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1
zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu
geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie
selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher
Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen
Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 66 Bundesbeamtengesetz: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die
Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme
der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren
eingeleitet worden ist.
§ 67 Bundesbeamtengesetz: Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen, oder
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde
oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder
außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer
Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen
und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von
Absatz 1 unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz
1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die
Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten
amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen
jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,
herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde.
(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.
Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem
Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann
diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
§ 69 Bundesbeamtengesetz: Gutachtenerstattung
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 70 Bundesbeamtengesetz: Auskünfte an die Medien
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine
Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug
auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur
Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund
des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht
im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat
übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem
Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 72 Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige
Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es
erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
§ 73 Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder
der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe
des Dienstortes aufzuhalten.
§ 74 Dienstkleidung
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte
Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes
üblich oder erforderlich ist.
§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden
Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen
haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und
Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der
Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn
anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen
Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.
§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich
verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen
Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden
Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur
Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der
Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs
kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 77 Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen
obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein
Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in
besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des
Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen
mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als
Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot
einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der
Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer
amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen
Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.
Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des
Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden
Gründen der inneren Sicherheit aufheben oder beschränken.
(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche
Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den
Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des
Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Beihilfe erhalten
1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder
Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von
Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder
Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des
Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur
wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe
gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. zur Vorbeugung und Behandlung von
Krankheiten oder Behinderungen,
3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in
Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
(3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen
Aufwendungen gewährt. Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden,
deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte
von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen
festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter
Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den
beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von
Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen
Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.
§ 81 Reisekosten
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich
veranlassten Reise (Dienstreise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die
Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgelder,
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise
veranlasst sind.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Grundsätze
des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei
der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine
Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
(3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland
(Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehören die
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenvergütung
einschließlich zusätzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des
Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhältnisse im Ausland
berücksichtigen.
§ 82 Umzugskosten
(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten
für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Umzugskosten
zugesagt worden ist. Die Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten
Umzug oder in besonderen Fällen gegeben werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst
1. Beförderungsauslagen,
2. Reisekosten,
3. Trennungsgeld,
4. Mietentschädigung und
5. sonstige Auslagen.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie die Grundsätze
des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der
Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine
Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland
(Auslandsumzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen,
soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse
im Ausland es erfordern.
§ 83 Trennungsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes
abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme
an einem Ort außerhalb ihres bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden,
erhalten die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in
besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse zu
berücksichtigen.
(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum
Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen
Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen
Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes und der Gewährung von
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familienheimfahrten können Höchstgrenzen
und Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere
Fälle getroffen werden.
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das
Inland kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen für
Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes
und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
§ 84 Jubiläumszuwendung
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 85 Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von
ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt,
wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet
ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die
erbrachten Leistungen Auskunft geben.
§ 86 Amtsbezeichnungen
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte
Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen
Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein
anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das
neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen
Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in
den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“
und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die
Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
§ 87 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht
überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den
dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten
ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit
mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme
eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen
nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher
Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies
zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der
Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
§ 88 Bundesbeamtengesetz: Mehrarbeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse
dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie
durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im
Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines
Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten,
entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf
Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen
nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden
Gehältern eine Vergütung erhalten.
§ 89 Bundesbeamtengesetz: Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der
Besoldung zu. Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen,
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus
anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber
für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament oder zu der
gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter
Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt
worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40
Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden.
§ 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und
Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist §
7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach
Kommunalverfassungsrecht gebildeten
Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und
Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt
auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder
von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.
§ 91 Bundesbeamtengesetz: Teilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur
jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während
des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den
Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies
mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung
von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung
widerrufen werden.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung
beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende
dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr
zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
§ 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag,
wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten eine
pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder
2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen. Der Urlaub darf
auch in Verbindung mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an
Bewerberinnen und Bewerbern sowie Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Abs.
3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und
Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres
oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die
dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht
zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine
Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der
Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des
Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.
(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und
Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte
berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder
eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die
Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs.
1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen
Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu
erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen,
ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der
Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte
Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung
richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig
vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die
Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.
§ 93 Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich
auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden
Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
1.
a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.
2 SGB IX sind oder
c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des §
9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die
Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass
zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92
Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang
der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige
Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
entgegen § 51 Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim
Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11.02.09 geltenden Fassung.
(3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den
Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 94 Hinweispflicht
Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind
die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger
Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund
beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer Befristung mit
Verlängerung und deren Folgen.
§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in
denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen
und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag
Urlaub ohne Besoldung
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen,
in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die
Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf
die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten
genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann
eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder
Teilzeitbeschäftigung nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder
Semesters ausgedehnt werden. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und
Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
11.02.09 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des
Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 96 Fernbleiben vom Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer
Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom
Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die
Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit
§ 97 Bundesbeamtengesetz: Begriffsbestimmungen
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung
eines Nebenamtes oder die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem
Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer
unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
§ 98 Bundesbeamtengesetz: Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind
verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer
Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit
Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung,
soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für
folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die
Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher
Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der
Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der
Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit
wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer
oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt,
wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei
begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit
der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent
des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt,
liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die
zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht
übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht
angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und
anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen
und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit
auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie
Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte
hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere
über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen
und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von
Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden
oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in
Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich
vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil
geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die
voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei
denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es
besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche
Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen
werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit
nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen
eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach
den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen
Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder
eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden,
haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur
dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des
Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird,
auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt
übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und
Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder
des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung abzuführen ist,
3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn
zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten
Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
4. dass die Beamtin oder der Beamte
verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres der oder dem
Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen
Entgelte und geldwerten Vorteile aus
Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 105 Anzeigepflicht nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
und frühere Beamte mit
Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige
Beschäftigung außerhalb des
öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor
Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang
steht und durch die dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer
Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die
Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und
Beamten mit Erreichen der
Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im
Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige
Beschäftigung ist zu untersagen, soweit
zu besorgen ist, dass durch sie
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die
Untersagung ist für den Zeitraum bis
zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei
denn, die Voraussetzungen für eine
Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Zuständig ist die letzte oberste
Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf
nachgeordnete Behörden übertragen.
Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
§ 106 Bundesbeamtengesetz: Personalakte
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist
vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor
unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig
automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die
Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere
Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der
Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und
Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden
geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach
sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten
gegliedert werden. Teilakten können
bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden.
Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in
der Grundakte oder in Teilakten
befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
personalverwaltende Behörde nicht
zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn
mehrere personalverwaltende Behörden
für die Beamtin oder den Beamten zuständig
sind; sie dürfen nur solche Unterlagen
enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen
Aufgabenerledigung der betreffenden
Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein
vollständiges Verzeichnis aller Teil-
und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte
nicht vollständig in Schriftform oder
vollständig automatisiert geführt, legt die
personalverwaltende Stelle jeweils
schriftlich fest, welche Teile in welcher Form
geführt werden und nimmt dies in das
Verzeichnis nach Satz 4 auf.
(3) Personalaktendaten dürfen nur für
Zwecke der Personalverwaltung oder
Personalwirtschaft verwendet werden,
es sei denn, die Beamtin oder der Beamte
willigt in die anderweitige Verwendung
ein. Eine Verwendung für andere als die in
Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht
vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich
für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im
Rahmen der Datensicherung oder der
Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes eines
Datenverarbeitungssystems eine nach
dem Stand der Technik nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu
vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen
und Beamte sowie über ehemalige
Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit
dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung
organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen,
insbesondere zu Zwecken der
Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich
ist oder eine Rechtsvorschrift dies
erlaubt.
§ 107 Bundesbeamtengesetz: Zugang zur Personalakte
(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur
Beschäftigte haben, die im Rahmen der
Personalverwaltung mit der Bearbeitung
von Personalangelegenheiten beauftragt sind,
und nur soweit dies zu Zwecken der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft
erforderlich ist. Zugang zu
entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch
Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des
Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die
mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht
durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist
aktenkundig zu machen.
§ 108 Bundesbeamtengesetz: Beihilfeakte
(1) Unterlagen über Beihilfen sind als
Teilakte zu führen. Diese ist von der
übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen
Personalverwaltung getrennten
Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen
nur Beschäftigte dieser
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere
als für Beihilfezwecke nur genutzt
oder weitergegeben werden, wenn die oder der
Beihilfeberechtigte und bei der
Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im
Einzelfall einwilligen, die Einleitung
oder Durchführung eines im Zusammenhang
mit einem Beihilfeantrag stehenden
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
dies erfordert oder soweit es zur
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
einer sonst unmittelbar drohenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der
Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4
dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
auch ohne Einwilligung der Betroffenen
genutzt oder an eine andere Behörde
weitergegeben werden, soweit sie für
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder für die Prüfung der
Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies
gilt auch für Daten aus der
Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die
Festsetzung und Berechnung der
Beihilfe erforderlich sind.
§ 109 Bundesbeamtengesetz: Anhörungspflicht
Beamtinnen und Beamte sind zu
Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für
sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die
Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften
erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur
Personalakte zu nehmen.
§ 110 Bundesbeamtengesetz: Einsichtsrecht
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein
Recht auf Einsicht in ihre
vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder
des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit
dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene
und deren Bevollmächtigte, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde
bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit
dienstliche Gründe dem nicht
entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder
Ausdrucke gefertigt werden. Der
Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck
der zu ihrer oder seiner Person
automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu
überlassen.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein
Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die
personenbezogene Daten über sie
enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet
werden, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für
Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme
ist unzulässig, wenn die Daten der oder des
Betroffenen mit Daten Dritter oder
geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen
Daten derart verbunden sind, dass ihre
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist. In diesem
Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu
erteilen.
§ 111 Vorlage von Personalakten und
Auskünfte an Dritte
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder
des Beamten ist es zulässig, die
Personalakte der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen,
soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft erforderlich
ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben
Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage
zur Vorbereitung oder Durchführung einer
Personalentscheidung notwendig ist,
sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs
desselben Dienstherrn, soweit diese an
einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder
der im Auftrag der personalverwaltenden
Behörde ein medizinisches Gutachten
erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne
Einwilligung vorgelegt werden. Für
Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend. Soweit eine
Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit
Einwilligung der Beamtin oder des Beamten
erteilt werden, es sei denn, dass die
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz
berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des
Dritten die Auskunftserteilung
zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf den jeweils
erforderlichen Umfang zu beschränken.
Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der
Auskunft sind der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 112 Bundesbeamtengesetz: Entfernung von Unterlagen
(1) Unterlagen über Beschwerden,
Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und
4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes
nicht anzuwenden ist, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder
falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu
vernichten, oder
2. falls sie für die Beamtin oder den
Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm
nachteilig werden können, auf Antrag
nach zwei Jahren zu entfernen und zu
vernichten; dies gilt nicht für
dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch
erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift
oder durch die Einleitung eines Straf-
oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt
sich der erneute Vorwurf als
unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht
unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen,
soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte
sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 113 Aufbewahrungsfrist
(1) Personalakten sind nach ihrem
Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf
Jahre aufzubewahren. Personalakten
sind abgeschlossen,
1. wenn die Beamtin oder der Beamte
ohne Versorgungsansprüche aus dem
öffentlichen Dienst ausgeschieden ist,
mit Ablauf des Jahres der
Vollendung der Regelaltersgrenze, in
den Fällen des § 41 oder des § 10 des
Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst,
wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger nicht mehr
vorhanden sind,
2. wenn die Beamtin oder der Beamte
ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene
verstorben ist, mit Ablauf des
Todesjahres, oder
3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte
Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten
sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des
einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz
1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind
unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem
die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind
die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2 des
Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.
§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach
Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen
Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests
dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet
werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin
oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach
Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und
Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen
Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter
Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und
Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die
Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen
Tötung, oder
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls
erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1
oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die
Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt
werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für
dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist
und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige
Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung
bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung
der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie
Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der
Abgabenordnung zulässig.
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im
Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Abschnitt 7 Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden
zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder
Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder
einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§ 117 Bundesbeamtengesetz: Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird
durch Gesetz geregelt.
§ 118 Bundesbeamtengesetz: Beteiligung der
Spitzenorganisationen
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung
allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
§ 119 Bundesbeamtengesetz: Aufgaben
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher
Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.
(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 120 Bundesbeamtengesetz: Mitglieder
(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident des
Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung
oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern.
Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen und
Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und
vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglieder sind je
eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der in Satz 1 genannten Behörden, die
Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei
weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.
(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder
werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesministerin des Innern oder des Bundesministers des Innern für die Dauer von vier
Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund
einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine
Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstützt.
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag
der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern
mit folgenden Maßgaben:
1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch
benachteiligt werden.
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
a) durch Zeitablauf,
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder
eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder
Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.
§ 122 Bundesbeamtengesetz: Geschäftsordnung
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 123 Bundesbeamtengesetz: Sitzungen und Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des
Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der
Bundespersonalausschuss kann von den
Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten
die Anwesenheit bei der Verhandlung
gestatten.
(2) Die oder der Vorsitzende des
Bundespersonalausschusses oder die oder der
stellvertretende Vorsitzende des
Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind
beide verhindert, tritt an ihre Stelle
das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen
beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
(4) Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die
Anwesenheit von mindestens sechs
Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse des
Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie
allgemeine Bedeutung haben. Art und
Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss
eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist,
binden seine Beschlüsse die
beteiligten Verwaltungen.
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und
Amtshilfe
(1) Der Bundespersonalausschuss kann
zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) Die beteiligten Verwaltungen haben
dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen
Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner
Aufgaben erforderlich ist. Alle
Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss
unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der
Dienstweg einzuhalten. Der
Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den
unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
unmittelbar eingereicht werden.
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten,
früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis
sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von
der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie
die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden
übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 127 Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste
Dienstbehörde vertreten, der die
Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der
Beendigung des Beamtenverhältnisses
unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis
61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
vertreten, deren sachlicher Weisung
die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde
nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde
nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle
das Bundesministerium des Innern.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die
Vertretung durch eine allgemeine Anordnung
anderen Behörden übertragen. Die
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§ 128 Zustellung von Verfügungen
und Entscheidungen
Verfügungen und Entscheidungen, die
Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes
bekannt zu geben sind, sind zuzustellen,
wenn durch sie eine Frist in Lauf
gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des
Beamten oder der
Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, richtet
sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.
Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse
§ 129 Beamtinnen und Beamte
oberster Bundesorgane
(1) Die Beamtinnen und Beamten des
Bundestages, des Bundesrates und des
Bundesverfassungsgerichtes sind
Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung,
Entlassung und Versetzung in den
Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundestages, die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder
durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen.
Diese sind jeweils die oberste
Dienstbehörde.
(2) Die Direktorin oder der Direktor
des Bundesrates kann jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt
werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit ist.
§ 130 Wissenschaftliches und
leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
(1) Die beamteten Leiterinnen und
beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen
Mitglieder von Leitungsgremien sowie
die zum wissenschaftlichen Personal zählenden
Beamtinnen und Beamten einer
Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die
Eigenschaft einer staatlich
anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im
Dienst des Bundes steht, stehen in
einem Beamtenverhältnis zum Bund.
(2) Das wissenschaftliche Personal
dieser Hochschulen besteht insbesondere aus
den Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und wissenschaftlichen Mitarbeitern
sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(3) Die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren
Fächern nach näherer Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(4) Professuren und Juniorprofessuren
sind öffentlich auszuschreiben. Von einer
Ausschreibung kann abgesehen werden,
wenn
1. ein bereits bestehendes
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
umgewandelt oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein
Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und wissenschaftliche Mitarbeiter sind
die Beamtinnen und Beamten, denen
wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In
begründeten Fällen kann ihnen auch die
selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in
Forschung und Lehre übertragen werden.
(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben
sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen
und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt
werden können, sofern überwiegend die
Vermittlung praktischer Fähigkeiten und
Kenntnisse erforderlich ist.
§ 131 Einstellungsvoraussetzungen
für Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sowie
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter
(1) Einstellungsvoraussetzungen für
Professorinnen und Professoren sind neben den
allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes
Hochschulstudium,
2. die pädagogische Eignung,
3. eine besondere Befähigung zu
wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
Qualität einer Promotion nachgewiesen
wird, und
4. je nach den Anforderungen der
Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche
Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der
Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
Erkenntnisse und Methoden in einer
mehrjährigen beruflichen Praxis.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind
neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes
Hochschulstudium,
2. die pädagogische Eignung und
3. eine besondere Befähigung zu
wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
herausragende Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion ein
Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher
Mitarbeiter bestand, sollen Promotionsund
Beschäftigungsphase zusammen nicht
mehr als sechs Jahre betragen haben.
Verlängerungen aufgrund von Zeiten
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,
Inanspruchnahme von Elternzeit,
Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit
wegen Betreuung oder Pflege eines
Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines
pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben hierbei
unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach
Satz 2 sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen
Hochschule oder einer
Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhältnisse auf Zeit und
privatrechtliche Dienstverhältnisse anzurechnen.
(3) Einstellungsvoraussetzung für
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter ist
neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen ein abgeschlossenes
Hochschulstudium.
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des
hauptberuflichen wissenschaftlichen
und leitenden Personals der
Hochschulen
(1) Professorinnen und Professoren
werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet wird, bei
erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis
für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit
und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon
ist die sofortige Begründung eines
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn
1. Bewerberinnen und Bewerber für ein
Professorenamt sonst nicht gewonnen werden
können oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein
Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
wird.
Nach frühestens drei Jahren kann das
Beamtenverhältnis auf Zeit in ein solches auf
Lebenszeit umgewandelt werden, wenn
die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit
positivem Ergebnis durchgeführt hat.
Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit, sind die
Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist zulässig.
(2) Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet wird, für
drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten
auf Zeit ernannt. Das
Beamtenverhältnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere
drei Jahre verlängert werden, wenn die
Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor
sich als Hochschullehrerin oder
Hochschullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um
bis zu einem Jahr verlängert werden.
Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den
Fällen des Absatzes 5, nicht zulässig.
Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als
Juniorprofessorin oder
Juniorprofessor.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren
Stelle eine befristete Beschäftigung
vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet wird, für
die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit
und Beamten auf Zeit ernannt. Eine
einmalige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf
Zeit um weitere drei Jahre ist
zulässig.
(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen
und beamtete Hochschuldozenten gelten die
§§ 42 und 48d, für beamtete
Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete
Oberingenieurinnen und beamtete
Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete
wissenschaftliche und künstlerische
Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und
48 des Hochschulrahmengesetzes in der
bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung
entsprechend.
(5) Soweit Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer oder wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche
Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und
Beamte auf Zeit sind, ist das
Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe dem
nicht entgegenstehen, auf Antrag der
Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines
mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit
sowie, von bis zu drei Jahren, um
Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder
Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.
(6) Der Eintritt einer Professorin
oder eines Professors in den Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze wird zum
Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht
wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
soll zum Ende des Semesters oder
Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass
gesundheitliche Gründe dem
entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
auf Antrag kann bis zum Ende des
Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn
dienstliche Belange dies erfordern.
(7) Auf Antrag der Professorin oder
des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand
insgesamt bis zum Ende des Monats, in
dem das 75. Lebensjahr vollendet wird,
hinausgeschoben werden, wenn dies
wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im
Einzelfall im dienstlichen Interesse
liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete
Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder
von Leitungsgremien werden für sechs
Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit
oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem
Beamtenverhältnis entlassen.
Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit
oder mit Erreichen der
Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie
1. eine Dienstzeit von insgesamt
mindestens zehn Jahren in Beamtenverhältnissen oder
in einem Dienstverhältnis als
Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf
Besoldung zurückgelegt haben oder
2. aus einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder aus einem Dienstverhältnis als
Berufssoldatin oder Berufssoldat in
ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden
waren.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zum Bund, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur
Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(9) Die Vorschriften über die
Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie
die §§ 87 und 88 sind auf
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
Erfordert der Aufgabenbereich einer
Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder
planmäßige Anwesenheit, kann die
oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte
Gruppen von Beamtinnen und Beamten für
anwendbar erklären.
(10) Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung
abgeordnet oder versetzt werden. Bei
der Auflösung, der Verschmelzung oder
einer wesentlichen Änderung des
Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich
anerkannten Hochschulen des Bundes,
deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den
öffentlichen Dienst ausgerichtet sind,
gilt § 28 Abs. 3 für beamtete Professorinnen,
Professoren, Juniorprofessorinnen,
Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten entsprechend.
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Nach Erreichen der
Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
verabschiedet werden. Sie sind zu
verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen
für die Versetzung einer Beamtin oder
eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53
Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104,
auf Honorarkonsularbeamtinnen und
Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Unfallfürsorge für
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen
richtet sich nach § 68 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die
Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen
Gruppen der Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften
§ 134 Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts mit
Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft),
die vollständig in eine andere Körperschaft
eingegliedert wird, treten mit der
Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der
aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Beamtinnen und Beamte einer
Körperschaft, die vollständig in mehrere andere
Körperschaften eingegliedert wird,
sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaften zu übernehmen. Die
beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist,
im Einvernehmen miteinander zu
bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamtinnen und Beamten zu übernehmen
sind. Solange die Übernahme nicht erfolgt ist,
haften alle beteiligten Körperschaften
für die zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Beamtinnen und Beamte einer
Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere
Körperschaften eingegliedert wird,
sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren
Körperschaften anteilig, in den Dienst
der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder
mehreren anderen Körperschaften zu
einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,
wenn aus einer Körperschaft oder aus
Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue
Körperschaften gebildet werden oder
wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder
teilweise auf eine oder mehrere andere
Körperschaften übergehen.
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein
Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den
Dienst einer anderen Körperschaft über
oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2
oder 3 von einer anderen Körperschaft
übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der
Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder
neuen Körperschaft die Fortsetzung des
Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und
3 wird die Übernahme von der Körperschaft
verfügt, in deren Dienst die Beamtin
oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird
mit der Zustellung an die Beamtin oder
den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Verfügung Folge
zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung
nicht nach, wird sie oder er
entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen
und Beamten
(1) Den nach § 134 in den Dienst einer
anderen Körperschaft übergetretenen oder von
ihr übernommenen Beamtinnen und
Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung
und Inhalt gleich zu bewertendes Amt
übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich
ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4
entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung
des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte
neben der neuen Amtsbezeichnung die
des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“
oder „a. D.“ führen.
(2) Die aufnehmende oder neue
Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der
Umbildung vorhandenen Beamtinnen und
Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt,
innerhalb einer Frist von sechs
Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
oder auf Zeit oder die Beamten auf
Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von
der Umbildung berührt wurde, in den
einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des
Satzes 1 beginnt im Fall des § 134
Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134
Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung
derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme
die Körperschaft verpflichtet ist.
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 Abs.
4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei
Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach
Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand
versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand
mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten zu
diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand
versetzt, wenn sie bei Verbleiben im
Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand
getreten wären.
§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1
und 2 und des § 135 gelten entsprechend
für die zum Zeitpunkt der Umbildung
bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3
bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der
Umbildung vorhandenen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der
abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall,
Verwendungen im Ausland
§ 138 Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und
Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach
Maßgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 139 Dienstleistung im
Verteidigungsfall
(1) Beamtinnen und Beamte können für
Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung
zu einem anderen Dienstherrn
abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder
zwischenstaatlichen zivilen
Dienststellen verpflichtet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten können für
Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen
werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer
Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen
die Übernahme nach ihrer Vor- und
Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn
mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen
ihnen nur übertragen werden, wenn dies
aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei
der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung
übertragenen Aufgaben Gefahren und
Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen
nach den Umständen und den
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei
einer Verlegung ihrer Behörde oder Dienststelle auch
in das Ausland zur Dienstleistung am
neuen Dienstort verpflichtet.
§ 140 Aufschub der Entlassung und
des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und
Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der
Verteidigung hinausgeschoben werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich
ist und der Personalbedarf der
öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn
auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den
Ablauf der Amtszeit bei
Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der Altersgrenze und
die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf
Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes
1 bis zum Ende des Monats
hinausgeschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht
wird.
§ 141 Erneute Berufung von
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht
erreicht haben, können für Zwecke der
Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis
berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der
Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn
es nicht vorher beendet wird, mit dem
Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze
erreicht wird.
§ 142 Verpflichtung zur
Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gründe es
erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der
Verteidigung verpflichtet werden,
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind
verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne
besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die
Mehrbeanspruchung wird ein
Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen
Erfordernisse gestatten.
§ 143 Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur
Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amts im Ausland
oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
verwendet werden und dabei wegen vom
Inland wesentlich abweichender Verhältnisse
erhöhten Gefahren ausgesetzt sind,
können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich
nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete
Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen
Eintritts in den Ruhestand nach den §§
44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs
ihrer Amtszeit wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die sie
nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, verlängert sich
das Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustands folgenden
Monats.
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
(1) Ist eine bundesunmittelbare
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts Dienstherr einer Beamtin oder
eines Beamten, kann die für die Aufsicht
zuständige oberste Bundesbehörde in
den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz die oberste
Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese
Entscheidung vorbehalten oder die
Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig
machen. Sie kann auch verbindliche
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
(2) Für bundesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die Behörden nicht besitzen,
tritt an deren Stelle für die in diesem Gesetz
oder dem Beamtenversorgungsgesetz
einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden
Zuständigkeiten die zuständige
Verwaltungsstelle.
§ 145 Rechtsverordnungen,
Durchführungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem
Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erlässt das
Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 146 Öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
Dieses Gesetz gilt nicht für die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihre Verbände. Diesen bleibt es
überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und
Beamten und Seelsorgerinnen und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für
anwendbar zu erklären.
§ 147 Übergangsregelungen
(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2010, kann von § 10 Abs. 3 erste
Alternative abgewichen werden. Dabei gehört die
Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1
Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl.
I S. 675) in der bis zum 11.02.09
geltenden Fassung ist anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein
Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und
3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.03.1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11.02.09
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52
unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.