amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht
Hier geht es um die Untersuchung durch den Amtsarzt oder Personalarzt bei vermuteter Dienstunfähigkeit.
Es ist umstritten, ob die entsprechende Anordnung einen Verwaltungsakt darstellt.
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt durch Amtsärzte oder besonders zugelassene Ärzte
(vgl. § 48 Bundesbeamtengesetz)
bzw. bei Landesbeamten in Hamburg durch den Personalärztlichen Dienst (= PÄD)
oder z. B. auch durch Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen.
Die Beamtengesetze enthalten übereinstimmend ähnliche Regelungen über die
Pflicht, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen.
Der Beamte erhält meist nach längerer Erkrankung oder wegen
konkreter Auffälligkeiten (z.B.: Verdacht der Alkoholabhängigkeit; sehr häufige
Kurzzeiterkrankungen) auf
Veranlassung seiner Beschäftigungsbehörde eine Einladung eines Amts- oder
Betriebsarztes bzw. des PÄD zu einer Untersuchung.
Hier sollte man eigentlich gewisse Erwartungen im Hinblick darauf haben
dürfen, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten umfassend über die
Gründe und die Zielrichtung der Untersuchung informiert.
Dieser Einladung (bzw. Weisung) wird der Beamte im Regelfall Folge leisten müssen.
Nur in ganz seltenen
Fällen wird die Anordnung rechtswidrig und ein
Widerspruch sinnvoll sein.
Die Rechtsnatur der Anordnung ist umstritten.
Dieser Streit ist unter anderem von Bedeutung für die Frage, ob ein
Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Der VGH Baden-Württemberg sieht
darin ebenso wie das OVG Berlin (NVwZ-RR 02, 762) einen Verwaltungsakt.
Diese Auffassung vertritt auch Battis in seinem Kommentar zum BBG, 4.
Auflage, § 44 RN 8.
Und der gleichen Meinung ist Maximilian Baßlsperger in seinem Aufsatz "Die
Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Krankheit", ZBR 2010, 73, 87.
Ebenso entscheidet das Verwaltungsgericht Bremen in
einem Beschluss vom 21.10.11 zu dem Aktenzeichen 6 V 357/11:
"Es ist umstritten, ob es sich bei der Anordnung der amtsärztlichen
Untersuchung um einen Verwaltungsakt (OVG Bremen, Beschl. v. 21.04.08 - 2
B 81/08; VG Bremen, Beschl. v. 15.02.08 - 3345/07; VG Frankfurt, Beschl.
v. 25.06.04 - 9 G 1607/04 -; VG München, Urt. v. 27.10.09 -;
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 03.12.07 - 12 L 1113/07 -) oder um eine
reine Verfahrenshandlung iSd. § 44a VwGO handelt (BayVGH, Beschl. v.
16.03.09 - 3 CS 08.3414 -; VG Ansbach, Beschl. v. 09.12.08 - AN 1 S
08.00967 -).
Es wird vertreten, dass es der Anordnung der
amtsärztlichen Untersuchung an der erforderlichen Außenwirkung fehle. Zwar
sei die Anordnung geeignet, die Rechte des betroffenen Beamten zu
beeinträchtigen. Ziel und Absicht sei aber nach ihrem Inhalt die Frage, ob
der Beamte noch dienstfähig sei. Die Anordnung konkretisiere lediglich die
gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beamten und sei so eine rein
innerdienstliche Maßnahme. Erst die Zurruhesetzung selbst habe die
erforderliche Außenwirkung (BayVGH, Beschl. v. 16.03.09 - 3 CS 08.3414 -; VG Ansbach, Beschl. v. 09.12.08 - AN 1 S 08.00967 -; OVG
Lüneburg, Urt. v. 23.02.10 - 5 LB 20/09 - DÖD 2010, 195).
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bei aktiven Beamten offen gelassen
(Urt. v. 18.09.1997 - 2 C 33/96 - ZBR 1998, 203).
Die überzeugenderen Argumente sprechen dafür, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
als Verwaltungsakt einzustufen. Die Anordnung entfaltet Außenwirkung. Sie
geht über eine bloße Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines
Sachverhaltes hinaus. Sie betrifft den Beamten in seiner Person, in dem sie
ihm auferlegt, die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu dulden.
Insbesondere im Bereich psychiatrischer und neuropsychologischer
Untersuchungen wird das Persönlichkeitsrecht des Beamten in erheblichem
Umfang tangiert. Dies folgt zum einen aus der Art der durchgeführten
Untersuchungen, zum anderen aber daraus, dass der Beamte gegenüber dem
Amtsarzt seine persönlichen Verhältnisse offenbaren muss, um eine
Begutachtung zu ermöglichen. Ferner kann die Nichtbefolgung einer
Untersuchungsanordnung disziplinarisch geahndet werden. Vorliegend sprechen
auch die Umstände des Falles für die Einordnung als Verwaltungsakt. ..."
Das OVG Lüneburg vertritt in einer
Entscheidung vom 23.02.10 - 5 LB 20 / 09 - dem gegenüber die folgende Meinung:
1. Die an einen aktiven Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Klärung
seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.
2. Die Untersuchungsanordnung ist aber eine selbständige Verfahrenshandlung
im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO, gegen die vor Erlass der Sachentscheidung
vorläufiger Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren über die
allgemeine Leistungsklage gewährt werden kann.
3. Weigert sich der Beamte ohne hinreichenden Grund, der
Untersuchungsanordnung nachzukommen, darf der Dienstherr die Feststellung
der Dienstunfähigkeit darauf stützen. Der Dienstherr ist sodann
grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung des
Beamten zu suchen.
Ähnlich äußert sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem
Beschluss vom 22.06.10 - 2 B 182/10 -:
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der
Aufforderung gegenüber einem Beamten, sich zur Nachprüfung der
Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, um einen Verwaltungsakt
handelt (so OVG NW, Beschluss vom 13.08.09 - 1 B 264/09 -; OVG Berlin, Beschluss vom
21.12.01 - 4 S 5.01 -) oder um eine die gesetzlich vorgegebene Mitwirkungspflicht
des Beamten konkretisierende Weisung ohne Verwaltungsrechtscharakter (so der früher für
Beamtenrecht zuständige 3. Senat dieses Gerichts, SächsOVG,
Beschluss vom
17.11.05, NVwZ-RR 2006, 713; NdsOVG, Urt. v. 23.02.10 - 5 LB 20/09 -, unter
Aufgabe der früheren abweichenden Rechtsprechung; BayVGH, Beschluss vom
16.03.09 - 3 CS 08.3414 -; grundsätzlich auch OVG LSA, Beschluss vom
26.06.07 - 1 M 103/07 -, anders nur bei Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung und angeordnetem Sofortvollzug, vgl. Beschluss
vom 28.01.09 - 1 M 164/08 -; Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 17b).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Frage des
Rechtscharakters einer Untersuchungsanordnung gegenüber aktiven Beamten
bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. Urt. v. 18.09.1997 - 2 C 33.96
-).
Hinsichtlich eines Ruhestandsbeamten hat der 1. Disziplinarsenat des
Bundesverwaltungsgerichts die Verwaltungsaktqualität einer Weisung im
Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F. verneint, hinsichtlich eines
aktiven Beamten aber ebenfalls offen gelassen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 19.06.00 - 1 DB 13.00 - Rn. 25). Es
fehle an einer Außenwirkung, weil sich die Anordnung regelmäßig an den
Betroffenen allein
in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter richte und daher im Rahmen des
Ruhestandsverhältnisses ergehe.
Dies ist indes beim aktiven Beamten nicht anders. Auch die Aufforderung an
den aktiven Beamten,
sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist regelmäßig an ihn allein in seiner
Eigenschaft
als Beamter gerichtet und ergeht daher im Rahmen des Beamtenverhältnisses,
so dass ihm
keine Außenwirkung zukommt. Ziel und Absicht der gegenüber einem Beamten ergehenden
Untersuchungsanordnung ist nach ihrem Inhalt die Aufklärung der Frage, ob der Beamte noch
dienstfähig ist. Die Untersuchungsanordnung konkretisiert demnach die gesetzlich normierte
Mitwirkungspflicht des Beamten im Rahmen der Überprüfung, ob er weiterhin den Anforderungen
seines Amtes entspricht. Sie ist deshalb eine allein innerdienstliche, den Beamten als
Amtsträger betreffende Maßnahme (vgl. NdsOVG, Urt. v. 23.02.10 - 5 LB 20/09 -).
Die Tatsache, dass bei einem aktiven Beamten im Gegensatz zum
Ruhestandsbeamten die
Nichtbeachtung der Weisung ein Dienstvergehen darstellen und mit
Disziplinarmaßnahmen
geahndet werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die
Erzwingbarkeit mit
Mitteln des Disziplinarrechts betrifft nur den Regelungscharakter der
Anordnung. Sie hat zur
Folge, dass selbständige Rechtsbehelfe nach § 44 a Satz 2 VwGO zulässig sind.
Ohne Einfluss
ist sie hingegen auf die Prüfung der unmittelbaren Außenwirkung als
Begriffsmerkmal des
Verwaltungsaktes (so bereits SächsOVG, Beschluss vom 17.11.05, NVwZ-RR 2006,
713).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die ärztliche Untersuchung geeignet
ist, Rechte des betroffenen
Beamten zu beeinträchtigen, wegen der damit verbundenen Handlungen. So kommt
eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG), zum
Beispiel durch eine Blutabnahme, in Betracht. Für die Entscheidung, ob die
Maßnahme
Außenwirkung entfaltet, ist aber daran anzuknüpfen, ob sie nach ihrem
objektiven Sinngehalt
dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber daran, wie sie sich
im Einzelfall
auswirkt. Objektives Ziel der Untersuchung ist die Klärung der
Dienstfähigkeit und damit das
Dienstverhältnis; persönliche Wirkungen für den Beamten treten lediglich als
Reflex ein. Der
Rechtsschutz des Beamten wird auch bei Verneinung eines Verwaltungsaktes
nicht
unzumutbar verkürzt, weil er die Untersuchungsanordnung im Eilverfahren mit
einem
Antrag nach § 123 VwGO und in der Hauptsache mit der Feststellungsklage
angreifen kann.
Ob nun Verwaltungsakt oder nicht: ein Widerspruch ist zulässig, sofern nicht ihr Landesbeamtengesetz für diesen Fall das
Widerspruchsverfahren ausschließt, und die Rechtmäßigkeit kann überprüft werden
(vergleichen Sie dazu auch den Kommentar von Kugele, BBG, § 44 RN 31 /
Tegethoff).
Ordnet der Dienstherr die sofortige Vollziehung ausdrücklich an oder ist er
nicht bereit, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu akzeptieren, so
kann ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren betrieben werden.
Wir haben dafür zwei Beispiele aufgenommen:
eine Entscheidung zugunsten eines Beamten
und
eine Entscheidung gegen eine Beamtin.
Die zweite Entscheidung - gegen die Beamtin - entspricht dem Regelfall.
Ist im Einzelfall die Neutralität der beauftragten Amtsärzte zu bezweifeln, so
wird das Gericht unter Umständen die Anordnung insoweit aufheben.
Hat der Beamte sich der Untersuchung zu stellen, dann wird er seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen
(OVG Bautzen, ZBR 06, 174, 175), so dass der
Amtsarzt (bzw. in Hamburg der PÄD) umfassende Informationen beiziehen kann. Ggf. empfiehlt es sich auch, dass der Beamte Stellungnahmen und Äußerungen seiner Ärzte zuvor einholt
und mit zur Untersuchung nimmt.
Das Ergebnis der Untersuchung wird der Beschäftigungsbehörde schriftlich mitgeteilt,
§ 48 II Bundesbeamtengesetz.
Der Beamte selbst wird oft nicht (umfassend) informiert. Hier sollte man zumindest auf Erteilung einer Abschrift drängen. Im
Bundesbeamtengesetz ist das ausdrücklich vorgesehen, bitte vergleichen Sie § 48 Absatz
3 Satz BBG:
"Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder,
soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem
Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2."
Die Qualität der Arbeit des PÄD (Personalärztlicher Dienst) in Hamburg ist nicht unumstritten.
Einem Vergleich mit
sonst (z. B. in Gerichtsverfahren) üblichen Gutachten halten seine Arbeiten regelmäßig
nicht stand.
Dennoch hat es unter anderem auch das Bundesarbeitsgericht akzeptiert, dass
der Personalärztliche Dienst für die Hansestadt Hamburg als Vertrauensarzt
im Sinne von § 7 Abs. 2 BAT tätig ist (Urteil des BAG vom 07.11.02, 2 AZR
475/01).
Und man wird sagen müssen, dass sich in den letzten Jahres einiges
verbessert hat.
Die Kritik kann sich ohnehin nicht gegen die dort tätigen Ärzte als einzelne
Personen richten, sondern eher gegen die strukturellen Vorgaben, die dem PÄD
für seine Tätigkeit offensichtlich nicht die besten Voraussetzungen
gewährleisten.
Generell lässt sich sagen, dass es immer wieder Meinungsverschiedenheiten
darüber gibt, ob die Meinung des Amtsarztes höhere Bedeutung hat als die des
behandelnden Privatarztes.
Welches sind die Anforderungen an das Gutachten des Amtsarztes
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu Fragen der Beauftragung von Ärzten
vor kurzem noch einmal geäußert, und zwar in dem Revisionsverfahren BVerwG 2 C 7.11, welches sich gegen eine Entscheidung
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.01.10 - OVG 3 LB 39/09 - richtete.
Das Urteil vom 26.01.12 ist seit kurzem bekannt. Wir werden es demnächst
auswerten. Sie finden den vollen Text auf der Seite des
Bundesverwaltungsgerichts.
Amtsärzte können übrigens die Personalakte einsehen. § 111
Bundesbeamtengesetz lautet auszugsweise:
(1) ... Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der
personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die
Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. ...
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