amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit: ohne Beistand

Die Untersuchung beim Amtsarzt bzw. Personalarzt muss ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit für möglich gehalten wird, in aller Regel allein durchstehen. Dies hat das hamburgische Oberverwaltungsgericht im Fall einer Lehrerin durch Beschluss vom 15.06.06 (1 Bs 102/06) entschieden, nachdem die erste Instanz noch anderer Auffassung war: eine Begleitperson wurde zur personalärztlichen Untersuchung nicht zugelassen.

Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat so entschieden und diese Auffassung sinngemäß wie folgt begründet:


0VG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.99 - 2 B 11735/99 -

Ein zulässigerweise zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladener Beamter darf die Erfüllung seiner ihm hierbei obliegenden Mitwirkungspflichten nicht davon abhängig machen, dass ihm die Hinzuziehung einer protokollierenden Vertrauensperson gestattet wird.

Der Antragsteller, ein Oberstudienrat, versieht seit einigen Jahren keinen Dienst mehr, weil er sich gesundheitlich nicht dazu in der Lage sieht, vornehmlich aufgrund von allergischen Reaktionen auf Umweltbelastungen. Zur Feststellung der Dienstfähigkeit wies der Antragsgegner den Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Dieser Anweisung wollte der Antragsteller nur unter der Voraussetzung folgen, dass ihm die Hinzuziehung einer den Untersuchungsverlauf protokollierenden Begleitperson seines Vertrauens gestattet wird.

Seinen damit begründeten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das VG abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Der nach § 81 Abs. 1 Satz 4 LBG zulässigerweise angewiesene Beamte darf die Erfüllung seiner ihm im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht davon abhängig machen, dass ihm die Hinzuziehung einer protokollierenden Begleitperson seines Vertrauens gestattet wird.

Schutzwürdige Interessen des Beamten, zu deren Wahrung die Protokollierung der amtsärztlichen Begutachtung "in allen Punkten" geeignet und erforderlich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Anlegung eines Wortprotokolls über den Untersuchungstermin beim Amtsarzt dient entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht dem Zweck, um Missverständnisse und Fehlinterpretationen, insbesondere auch von anamnestischen Angaben des Probanden zu vermeiden. Vielmehr zielt sie nach ihrer konkreten Ausrichtung erkennbar darauf ab, das äußere Untersuchungsverfahren einseitig mit Vorbedingungen zu belasten, die, wenn sie nicht schon zu dessen Scheitern führen, zumindest dazu geeignet sind, die Untersuchungsatmosphäre in unerträglicher Weise durch Misstrauen zu belasten.

Zu einem anderen Zweck als dem, Material gegen die amtsärztliche Untersuchung zusammenzutragen, kann die Hinzuziehung eines Protokollanten schwerlich dienen.

Die in dieser Haltung zum Ausdruck kommenden Vorbehalte gegenüber der Tätigkeit des Amtsarztes sind jedoch nicht gerechtfertigt. Sowohl der gesetzliche Auftrag der Gesundheitsverwaltung als auch der persönliche Pflichtenstatus des Amtsarztes sind auf die Gewährleistung von Objektivität und Neutralität angelegt. Gerade diese Werte begründen das besondere Vertrauen, das der Gesetzgeber mit der Beantwortung medizinischer Fragen durch die Gesundheitsverwaltung verbindet. In dieses Vertrauen eingeschlossen ist die Befugnis der Behörde, die äußeren Bedingungen des Untersuchungsablaufes nach eigenem Ermessen festzulegen. Wegen der Nichtidentifikation der Gesundheitsverwaltung mit den Belangen der Beteiligten kann dem Bediensteten nach der Wertung des Gesetzes ohne weiteres angesonnen werden, eine amtsärztliche Untersuchung hinzunehmen, ohne auf besondere Vorkehrungen zu seinem Schutz, namentlich durch die Hinzuziehung einer Vertrauensperson, bedacht zu sein.
Über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die mit seiner Begutachtung betrauten Amtsärzte sich über diese Pflichten hinwegsetzen würden, verfügt der Antragsteller nicht.



Die Verwaltung in Hamburg entscheidet von Fall zu Fall danach, ob es wirklich beachtliche Gründe für die Beiziehung einer Vertrauensperson gibt, was etwa bei Verständigungs- oder Verständnisschwierigkeiten der Fall sein kann.
Beamtengesetze