amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit:
ohne Beistand
Die Untersuchung beim Amtsarzt bzw. Personalarzt muss ein Beamter, dessen
Dienstunfähigkeit für möglich gehalten wird, in aller Regel allein durchstehen. Dies hat das
hamburgische Oberverwaltungsgericht im Fall einer Lehrerin durch Beschluss vom 15.06.06 (1 Bs 102/06) entschieden, nachdem die erste Instanz noch
anderer Auffassung war: eine Begleitperson wurde zur personalärztlichen
Untersuchung nicht zugelassen.
Auch das OVG
Rheinland-Pfalz hat so entschieden und diese Auffassung sinngemäß wie folgt begründet:
0VG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.99 - 2 B 11735/99 -
Ein zulässigerweise zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladener Beamter
darf die Erfüllung seiner ihm hierbei obliegenden Mitwirkungspflichten nicht
davon abhängig machen, dass ihm die Hinzuziehung einer protokollierenden
Vertrauensperson gestattet wird.
Der Antragsteller, ein Oberstudienrat, versieht seit einigen Jahren
keinen Dienst mehr, weil er sich gesundheitlich nicht dazu in der Lage sieht,
vornehmlich aufgrund von allergischen Reaktionen auf Umweltbelastungen. Zur
Feststellung der Dienstfähigkeit wies der Antragsgegner den Beamten unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung
zu unterziehen.
Dieser Anweisung wollte der Antragsteller nur unter der Voraussetzung
folgen, dass ihm die Hinzuziehung einer den Untersuchungsverlauf
protokollierenden Begleitperson seines Vertrauens gestattet wird.
Seinen damit begründeten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs hat das VG abgelehnt. Der hiergegen gerichtete
Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Der nach § 81 Abs. 1 Satz 4 LBG zulässigerweise angewiesene Beamte darf die
Erfüllung seiner ihm im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung
obliegenden Mitwirkungspflichten nicht davon abhängig machen, dass ihm die
Hinzuziehung einer protokollierenden Begleitperson seines Vertrauens
gestattet wird.
Schutzwürdige Interessen des Beamten, zu deren Wahrung die
Protokollierung der amtsärztlichen Begutachtung "in allen Punkten" geeignet
und erforderlich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Anlegung eines
Wortprotokolls über den Untersuchungstermin beim Amtsarzt dient entgegen der
Behauptung des Antragstellers nicht dem Zweck, um Missverständnisse und
Fehlinterpretationen, insbesondere auch von anamnestischen Angaben des Probanden
zu vermeiden. Vielmehr zielt sie nach ihrer konkreten Ausrichtung erkennbar
darauf ab, das äußere Untersuchungsverfahren einseitig mit Vorbedingungen zu
belasten, die, wenn sie nicht schon zu dessen Scheitern führen, zumindest dazu
geeignet sind, die Untersuchungsatmosphäre in unerträglicher Weise durch
Misstrauen zu belasten.
Zu einem anderen Zweck als dem, Material gegen die amtsärztliche
Untersuchung zusammenzutragen, kann die Hinzuziehung eines Protokollanten
schwerlich dienen.
Die in dieser Haltung zum Ausdruck kommenden Vorbehalte gegenüber der
Tätigkeit des Amtsarztes sind jedoch nicht gerechtfertigt. Sowohl der
gesetzliche Auftrag der Gesundheitsverwaltung als auch der persönliche
Pflichtenstatus des Amtsarztes sind auf die Gewährleistung von Objektivität
und Neutralität angelegt. Gerade diese Werte begründen das besondere
Vertrauen, das der Gesetzgeber mit der Beantwortung medizinischer Fragen durch
die Gesundheitsverwaltung verbindet. In dieses Vertrauen eingeschlossen ist die
Befugnis der Behörde, die äußeren Bedingungen des Untersuchungsablaufes nach
eigenem Ermessen festzulegen. Wegen der Nichtidentifikation der
Gesundheitsverwaltung mit den Belangen der Beteiligten kann dem Bediensteten
nach der Wertung des Gesetzes ohne weiteres angesonnen werden, eine
amtsärztliche Untersuchung hinzunehmen, ohne auf besondere Vorkehrungen zu
seinem Schutz, namentlich durch die Hinzuziehung einer Vertrauensperson, bedacht
zu sein.
Über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die mit seiner Begutachtung
betrauten Amtsärzte sich über diese Pflichten hinwegsetzen würden, verfügt
der Antragsteller nicht.
Die Verwaltung in Hamburg entscheidet von Fall zu Fall danach, ob es
wirklich beachtliche Gründe für die Beiziehung einer Vertrauensperson gibt,
was etwa bei Verständigungs- oder Verständnisschwierigkeiten der Fall sein
kann.