amtsärztliche Untersuchung auf Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht
Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt durch Amtsärzte oder besonders
zugelassene Ärzte
bzw. bei Landesbeamten
in Hamburg durch den Personalärztlichen Dienst (= PÄD) oder auch durch
Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen.
Die Beamtengesetze enthalten übereinstimmend ähnliche Regelungen über die
Pflicht, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen.
Oft wird auch gefragt, ob behandelnde Ärzte und Kliniken von der
Schweigepflicht entbunden werden müssen.
Die Behörden vertreten die Auffassung, selbstverständlich sei der Beamte
verpflichtet, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Wer die Schweigepflichtsentbindung verweigere, begehe ein Dienstvergehen.
Doch so einfach liegt die Sache nicht, wie ansatzweise aus den folgenden Entscheidungen ersichtlich ist.
Es geht hier nämlich oft um Informationen aus dem privatesten Lebensbereich.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Urteil vom 08.12.09, 1 K 3033/09,
eine Verpflichtung zur Abgabe einer Schweigepflichtsentbindungserklärung
angenommen.
Der Kläger, ein Richter, wendet sich gegen seine Verpflichtung, sich nach §
8 LRiG i. V. m. § 53 LBG amtsärztlich (psychologisch) untersuchen zu lassen
und ihn behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Er hat nach
der Zurückweisung seines Widerspruchs Klage erhoben. Zur Begründung trägt er
u.a. vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die angeordnete
Schweigepflichtentbindung gebe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass
zur Pflicht, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, auch gehöre,
behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und bei weiteren
Untersuchungen, z.B. psychologischer Leistungsdiagnostik und organischen
Untersuchungen, mitzuwirken.
Die Verweisung des Verfahrens an das Dienstgericht für Richter beim LG
Karlsruhe wurde nach Abweisung der Beschwerde durch VGH Baden-Württemberg auf weitere Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des Beschlusses
des Bundesverwaltungsgerichts fest. Die zulässige Klage ist
aber nicht begründet.
Wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der erteilten Weisungen und der
Voraussetzungen wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 26.03.08 im
Verfahren 1 K 158/08 verwiesen, in dem sie das Folgende ausgeführt hat:
„Ermächtigungsgrundlage für die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu
lassen und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen
Untersuchungen zuzustimmen, ist § 8 LRiG i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG.
Zweifeln an der Dienstunfähigkeit stehen insoweit Zweifel an der
Dienstfähigkeit gleich (so eindeutig auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des BVerwG
vom 17.09.07, Az. 2 B 106/97 -: 'wegen Zweifeln an seiner
Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit)').
Die gerichtliche Überprüfung
kann sich grundsätzlich nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der
Zweifel zu ergründen, sondern hat sich darauf zu beschränken, ob die
Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich war. Strengere
Anforderungen gelten jedoch wegen des Eingriffs in die Privatsphäre bei der
Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. In einem solchen Fall müssen
'deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen
Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende
Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen' und ist der 'Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten'.
...
Dabei kann offen bleiben, ob § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zu einer solchen Weisung (Entbindung der Ärztinnen von der Schweigepflicht)
ermächtigt (vgl. Summer in: Fürst, GKÖD, Band 1, K § 42 BBG Rn. 22, Lfg.
10/02), weil die ärztliche Untersuchung sonst ins Leere liefe - wobei man
wegen des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nach Ansicht der Kammer
nicht von einer 'Minusmaßnahme' sprechen kann - oder ob die Weisung ihre
Rechtsgrundlage in der allgemeinen Treue- und Gehorsamspflicht findet. Deren
Inhalt wurde im Widerspruchsbescheid unter Verweis auf die eingehende
Begründung des Sächsischen OVG (NVwZ 2006, 715, 716) zutreffend dargelegt,
so dass insoweit darauf verwiesen wird“.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen
„deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen
Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende
Dienstunfähigkeit“ des Klägers vor. Sie ergaben sich damals bereits aus dem
Umstand, dass der Kläger monatelang dienstunfähig geschrieben war in
Reaktion auf das Gespräch am …. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das
Gespräch - wie der Kläger rügt - in dem Aktenvermerk einseitig und
unvollständig wiedergegeben wird, sondern allein darauf, dass ein mit dem
Präsidenten und Vizepräsidenten des Landgerichts geführtes Gespräch ... zu
einer langen Dienstunfähigkeit geführt hat, deren Ende bei Erlass des
Widerspruchsbescheids nicht abzusehen war und für die andere als im
geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich liegende Gründe nicht
ersichtlich waren.
Der Kläger hat derartige Gründe nachträglich sogar bestätigt, indem er
dargelegt hat, dass das Gespräch vom … „so starke negative Gefühle (weckte),
dass er sich mindestens ein Jahr nicht mehr in der näheren Umgebung des
Gerichtsgebäudes aufgehalten hatte“. Auch dies sind „geistige, nervliche
oder seelische“ Gründe, die die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung
rechtfertigen.
...
Auch die Weisung, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu
entbinden, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Anordnung war
hinreichend bestimmt. Das Schreiben des Präsidenten des OLG, auf welche
Ärztinnen sich die Anordnung erstreckt, stellt lediglich eine Klarstellung
dar. Auch der Kläger hat nicht geäußert, sich über den Inhalt der Anordnung
im Unklaren zu sein. Sie ist auch erforderlich. Zwar hat die Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung am 03.12.08 erklärt, dass (nur)
Befundberichte und keine Schweigepflichtsentbindung benötigt würden. Sie zu
dieser Aussage als Zeugin zu vernehmen, war nicht erforderlich, da die drei
Berufsrichter der Kammer auch an der mündlichen Verhandlung am 03.12.08
teilgenommen hatten und die Aussage somit gerichtsbekannt war. Der
Beweisantrag war daher abzulehnen. Die Aussage der Amtsärztin erklärt sich
vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
03.12.2008 bereit erklärt hat, Befundberichte einzureichen. Nur dann, wenn
dies „freiwillig“ geschieht, ist keine Schweigepflichtsentbindung
erforderlich. Geschieht dies jedoch nicht, können Befundberichte – an deren
Erforderlichkeit auch der Kläger keine Zweifel geäußert hat – vom
Gesundheitsamt nur nach einer Schweigepflichtsentbindung angefordert werden.
Wie bereits im Verfahren 1 K 158/08 ausgeführt, ist die mit der Untersuchung
beauftragte Amtsärztin jedoch gehalten, von den beiden vorbehandelnden
Ärztinnen nach deren Schweigepflichtsentbindung nur die Informationen
einzuholen, die zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung
erforderlich sind. Daher dürften z.B. nur Befunde ab … in Betracht kommen.
Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass die Einholung von Befunden
schriftlich dokumentiert wird, damit der Eingriff in Rechte des Klägers für
diesen nachvollziehbar und überprüfbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.10.06 zu einer ähnlichen
Problematik folgendes beschlossen (Az. 1 BvR 2027/02), wobei eine
Besonderheit noch darin gesehen werden kann, dass es sich hier um eine
Entscheidung handelt, die sich auf das Privatrecht (Versicherungsrecht)
bezieht.
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28.03.01 - 12 O 4091/00 -
und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28.02.02 - 8 U
59/01 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel
2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Urteile werden aufgehoben, ...
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten
Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich
gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des
Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.
I.
1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), einem
Lebensversicherungsunternehmen, einen Lebensversicherungsvertrag mit
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Grundlage des
Vertragsverhältnisses waren die besonderen Bedingungen für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZ).
§ 4 BUZ enthält Regelungen für die Mitwirkungspflichten des
Versicherungsnehmers im Versicherungsfall. Nach § 8 BUZ ist das
Versicherungsunternehmen leistungsfrei, solange eine Mitwirkungspflicht
nach § 4 BUZ vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird. § 4
BUZ lautet in der von der Beklagten verwandten Fassung auszugsweise:
"§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit verlangt werden?
(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlangt, sind uns
unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Versicherungsschein;
b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
c) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten gegenwärtig
behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn,
Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad
der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe;
d) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und
Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über
die eingetretenen Veränderungen;
e) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine
Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege
betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.
(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere
ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie
notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und
ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und
Aufklärungen. Der Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige
Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder
Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere
Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen
Auskunft zu erteilen…"
1999 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt. Sie beantragte Leistungen aus der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte
übersandte ihr daraufhin einen formellen Antrag. Die Beschwerdeführerin
reagierte auf diesen Antrag etwa ein halbes Jahr lang nicht. Daraufhin
lehnt die Beklagte den Antrag wegen nicht nachgewiesener
Berufsunfähigkeit ab, setzte ihr aber eine Frist nach § 12 Abs. 3 Satz 1
VVG. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin den formellen Antrag bei
der Beklagten ein, hatte dabei jedoch die
Schweigepflichtentbindungserklärung gestrichen. Stattdessen bot sie an,
Einzelermächtigungen für jedes Auskunftsersuchen abzugeben. Dies lehnte
die Beklagte ab.
Der Antrag enthielt hinsichtlich der
Schweigepflichtentbindung die Ermächtigung,
"von allen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenanstalten, bei denen ich in
Behandlung war oder sein werde sowie von meiner Krankenkasse: … und von
Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden,
derzeitigen und früheren Arbeitgebern sachdienliche Auskünfte
einzuholen. Die befragten Personen und Stellen entbinde ich hiermit
ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht (§ 4 der Besonderen Bedingungen
für die BUZ-Versicherung)."
2. Die Beschwerdeführerin klagte auf Feststellung, dass die Beklagte
nicht berechtigt sei, die Abgabe der Erklärung zu verlangen, sowie auf
Versicherungsleistungen und die Feststellung der zukünftigen
Leistungspflicht der Beklagten.
a) Das Landgericht wies die Klage ab. Die
Schweigepflichtentbindungsklausel sei zulässig, das Überprüfungsinteresse
des Versicherers allgemein anerkannt. Die Klausel sei auch nicht zu
weitreichend. Die Formulierung "sachdienliche Auskünfte" grenze die Klausel
ein und verwehre es der Beklagten, undifferenziert Auskünfte über die
Versicherungsnehmer einzuholen. ...
b) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin
zurück.
...
Die Beklagte bedürfe zur Feststellung des behaupteten Versicherungsfalls
der umfassenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Rahmen des § 4 Abs.
2 BUZ. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen begegneten keinen
Bedenken. Dabei berührten Fragen der Gesundheit und der
Berufsunfähigkeit wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls
notwendigerweise höchstpersönliche Bereiche, was jedem verständigen
Versicherungsnehmer von vorneherein klar sei.
Die Grenze der von der Beschwerdeführerin verlangten Erklärung liege in
der Sachdienlichkeit der Auskünfte. Deshalb sei die allgemeine
Ermächtigungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung nicht zu
pauschal. Der von der Beschwerdeführerin angebotene Weg der
Schweigepflichtentbindung zu jedem einzelnen Auskunftsersuchen sei nicht
gangbar, da eine solche Vorgehensweise bei Massengeschäften einen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde und zudem
durch umfassende Aufklärung des Sachverhalts erst ermittelt werden
solle, welcher Sachverhalt vorliege und welche Schlüsse daraus etwa im
Hinblick auf die Berufsunfähigkeit zu ziehen seien.
Die Beklagte sei hinsichtlich der begehrten Versicherungsleistungen
leistungsfrei, da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit
vorsätzlich nicht erfüllt habe.
c) Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die Nichtzulassung der Revision ohne nähere Begründung zurück.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
Der Versicherungsnehmer wisse in der Regel nicht, über welche
Informationen die in der Schweigepflichtentbindung genannten Personen
und Stellen verfügten. Er erteile daher der Versicherungsgesellschaft
eine Generalermächtigung, die ihr Möglichkeiten zur Informationserhebung
und -auswertung eröffne, die für den Betroffenen völlig undurchschaubar
seien. Der Begriff der Sachdienlichkeit führe nicht zu einer Begrenzung
der Informationserhebung, die diese überschaubar mache. Das Interesse
der Versicherungswirtschaft an der Abwehr unberechtigter Ansprüche könne
auch gewahrt werden, indem Schweigepflichtentbindungserklärungen im
Einzelfall verlangt würden.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insoweit zur Durchsetzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen
(vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff.) hat
das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. Die
Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und im Umfang ihrer
Zulässigkeit auch begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig. Unzulässig ist
sie mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Begründung allerdings insoweit, als die Klage der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 im
Hauptantrag abgewiesen wurde. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Mit diesem Hauptantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung,
die Beklagte sei gegenüber ihren Versicherungsnehmern nicht berechtigt,
die Schweigepflichtentbindung zu verlangen. Hierzu hat das
Oberlandesgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an einer so
weitgehenden Feststellung kein Interesse. Sie könne allenfalls eine auf
ihre Person bezogene Feststellung verlangen. Gründe, warum diese
Rechtsauffassung gegen Verfassungsrecht verstoßen soll, hat die
Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
2. Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die
angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der informationellen
Selbstbestimmung.
a) Der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ist die von den erkennenden
Gerichten gefundene Auslegung der Vertragsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2
BUZ zugrunde zu legen. Danach hat die Beschwerdeführerin die
Obliegenheit, die geforderte Schweigepflichtentbindung zu erteilen. Das
Bundesverfassungsgericht kann die Vertragsauslegung der Fachgerichte
grundsätzlich nicht korrigieren (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Es
hat jedoch zu prüfen, ob die Annahme der erkennenden Gerichte, gegen die
Zulässigkeit der so ausgelegten Klausel bestünden keine Bedenken, gegen
grundrechtliche Schutzgehalte verstößt.
Die Grundrechte entfalten im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als
verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der
Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen
(vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 103, 89 <100>). Den
Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu
konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen
im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann
entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von
der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42,
143 <149>; 54, 148 <151 f.>; stRspr).
b) Die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
sind an der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
folgenden Pflicht der staatlichen Gewalt zu messen, dem Einzelnen seine
informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu Dritten zu
ermöglichen.
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des
Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Dieses Recht entfaltet
als Norm des objektiven Rechts seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht.
Verfehlt der Richter, der eine privatrechtliche Streitigkeit
entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so
verletzt er durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner
Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 <194 f.>).
Gerade im Verkehr zwischen Privaten lässt sich dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht allerdings kein dingliches Herrschaftsrecht über
bestimmte Informationen entnehmen. Der Einzelne ist vielmehr eine sich
innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation
angewiesene Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>). Dies kann
Rücksichtnahmen auf die Kommunikationsinteressen anderer bedingen.
Grundsätzlich allerdings obliegt es dem Einzelnen selbst, seine
Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu
entscheiden, ob er bestimmte Informationen preisgibt oder zurückhält.
Auch die Freiheit, persönliche Informationen zu offenbaren, ist
grundrechtlich geschützt. Dem Einzelnen ist es regelmäßig möglich und
zumutbar, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um seine
Geheimhaltungsinteressen zu wahren.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, dass in der
Rechtsordnung gegebenenfalls die Bedingungen geschaffen und erhalten
werden, unter denen der Einzelne selbstbestimmt an
Kommunikationsprozessen teilnehmen und so seine Persönlichkeit entfalten
kann. Dazu muss dem Einzelnen ein informationeller Selbstschutz auch
tatsächlich möglich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, besteht
eine staatliche Verantwortung, die Voraussetzungen selbstbestimmter
Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten. In einem solchen Fall kann dem
Betroffenen staatlicher Schutz nicht unter Berufung auf eine nur
scheinbare Freiwilligkeit der Preisgabe bestimmter Informationen versagt
werden. Die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende
Schutzpflicht gebietet den zuständigen staatlichen Stellen vielmehr, die
rechtlichen Voraussetzungen eines wirkungsvollen informationellen
Selbstschutzes bereitzustellen.
bb) Dem Einzelnen steht allerdings frei, Daten anderen gegenüber zu
offenbaren. Als freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen ist es
grundsätzlich anzusehen, wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung
oder Obliegenheit eingeht, solche Informationen seinem Vertragspartner
mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Der
Vertrag ist das maßgebliche Instrument zur Verwirklichung freien und
eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum
Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in
der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der
Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>;
114, 73 <89 f.>).
Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein
solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig
bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu
verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in
eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>; 103, 89
<101>; 114, 1 <34 f.>; 114, 73 <90>).
Eine solche einseitige Bestimmungsmacht eines Vertragspartners kann sich
auch daraus ergeben, dass die von dem überlegenen Vertragspartner
angebotene Leistung für den anderen Partner zur Sicherung seiner
persönlichen Lebensverhältnisse von so erheblicher Bedeutung ist, dass
die denkbare Alternative, zur Vermeidung einer zu weitgehenden Preisgabe
persönlicher Informationen von einem Vertragsschluss ganz abzusehen, für
ihn unzumutbar ist. Sind in einem solchen Fall die Vertragsbedingungen
in dem Punkt, der für die Gewährleistung informationellen Selbstschutzes
von Bedeutung ist, zugleich praktisch nicht verhandelbar, so verlangt
die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht eine
gerichtliche Überprüfung, ob das Geheimhaltungsinteresse des
unterlegenen Teils dem Offenbarungsinteresse des überlegenen Teils
angemessen zugeordnet wurde. Dazu sind die gegenläufigen Belange
einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen (vgl.
BVerfGE 84, 192 <195>).
c) Nach diesen Maßstäben genügen die Urteile des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
aa) Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beklagten bestand bei
Abschluss des Versicherungsvertrags ein derart erhebliches
Verhandlungsungleichgewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren
informationellen Selbstschutz nicht eigenverantwortlich und
selbstständig sicherstellen konnte.
Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht
auf die Möglichkeit verwiesen werden, um dieses Selbstschutzes willen
einen Vertragsschluss zu unterlassen oder die Leistungsfreiheit des
Versicherers hinzunehmen. Angesichts des gegenwärtigen Niveaus
gesetzlich vorgesehener Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit sind
die meisten Berufstätigen auf eigene Vorsorge, insbesondere darauf
angewiesen, für diesen Fall durch den Abschluss eines entsprechenden
Versicherungsvertrags privat vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu
sichern. Die Alternative, Sozialhilfe zu beziehen oder den Stamm des
eigenen Vermögens zu verbrauchen, um eine Preisgabe persönlicher
Informationen im Leistungsfall zu verhindern, ist diesem Personenkreis
nicht zumutbar.
Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht
verhandelbar (vgl. - für die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 <92,
95>). Die Versicherungsnehmer können hinsichtlich der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zwar die Produkte verschiedener
Versicherer im Hinblick auf die Vertragsbedingungen vergleichen, die
teilweise erheblich voneinander abweichen. Der Wettbewerb zwischen den
Versicherern bezieht sich insoweit jedoch auf die Gestaltung der
Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungspflicht. Dass auch ein
Wettbewerb über die datenschutzrechtlichen Konditionen im
Versicherungsfall stattfände, ist dagegen nicht ersichtlich.
bb) Die Annahme der erkennenden Gerichte, § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ ordne in
der gefundenen Auslegung die gegenläufigen Belange von
Versicherungsunternehmen und Versichertem einander in angemessenem
Verhältnis zu, steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in
Einklang.
(1) Wenn die Beklagte von der Beschwerdeführerin die Abgabe der
begehrten Schweigepflichtentbindung verlangen kann, wird deren Interesse
an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß
beeinträchtigt.
(a) Die in der formularmäßigen Erklärung der Schweigepflichtentbindung
genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen
können über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen,
die deren Persönlichkeitsentfaltung tief greifend berühren. Sie sind
infolgedessen an sich gegenüber der Beschwerdeführerin zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Mit der Erklärung muss die
Beschwerdeführerin jedoch von dieser Pflicht dispensieren. Dabei begibt
sie sich auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer
Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten
Fassung der Erklärung, in der weder bestimmte Auskunftsstellen noch
bestimmte Auskunftsersuchen bezeichnet sind, für sie praktisch nicht
absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können.
Zwar mag die Beschwerdeführerin zumindest gegenüber den meisten der
genannten Personen und Stellen Ansprüche auf Auskunft über die bei ihnen
vorhandenen Informationen über sie haben. Es ist aber weder realistisch
noch zumutbar, von der Beschwerdeführerin zu erwarten, zur Durchsetzung
ihres Rechts auf informationellen Selbstschutz von allen potentiell als
Informanten in Betracht kommenden Stellen Auskunft zu verlangen, um sich
ein Bild davon machen zu können, welche Informationen aufgrund der
Ermächtigung an die Versicherung gelangen können.
Die von der Beklagten verlangte Ermächtigung kommt damit einer
Generalermächtigung nahe, sensible Informationen mit Bezug zu dem
Versicherungsfall zu erheben, deren Tragweite die Beschwerdeführerin
kaum zuverlässig abschätzen kann. Diese Unsicherheit macht der
Beschwerdeführerin einen informationellen Selbstschutz praktisch
unmöglich.
(b) Das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung wird nicht dadurch
gemindert, dass von der Beschwerdeführerin lediglich verlangt wurde, ihr
Einverständnis zur Erhebung sachdienlicher Informationen zu erklären.
Durch diese Einschränkung ändert sich an der weitgehenden Unmöglichkeit
eines informationellen Selbstschutzes für die Beschwerdeführerin nichts.
Es fehlt an einem wirksamen Kontrollmechanismus für die Überprüfung der
Sachdienlichkeit einer Informationserhebung.
Aufgrund der Weite des Begriffs der Sachdienlichkeit kann der
Versicherungsnehmer nicht im Voraus bestimmen, welche Informationen
aufgrund der Ermächtigung erhoben werden können. Das Landgericht hat
ausgeführt, sachdienlich seien "alle Tatsachen, die für die Feststellung
und Abwicklung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
rechtserheblich sein können, und sei es auch nur mittelbar als
Hilfstatsachen". Damit reicht praktisch jeder Bezug zu dem behaupteten
Versicherungsfall aus, um eine Auskunftserhebung zu begründen.
Der Versicherungsnehmer kann die Sachdienlichkeit einzelner
Informationserhebungen zumindest im Voraus auch nicht wirksam prüfen,
wenn er die Ermächtigung einmal erteilt hat. Eine gesonderte Aufklärung
des Versicherungsnehmers über die einzelnen Erhebungen ist in den
Vertragsbedingungen nicht vorgesehen. Allenfalls nach einer
Auskunftserteilung hat der Versicherte, soweit er von ihr erfährt, die
Möglichkeit, deren Berechtigung zu prüfen und gegebenenfalls
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt
kann sein Interesse jedoch bereits irreparabel geschädigt sein, wenn das
Versicherungsunternehmen unbefugt sensible Informationen erhoben hat.
Die Personen und Stellen, an die sich das Versicherungsunternehmen
aufgrund der Ermächtigung wendet, werden faktisch oft nicht in der Lage
sein, die Sachdienlichkeit der Anfrage zu überprüfen, da sie nicht den
gesamten versicherungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt kennen, sondern
nur einen Ausschnitt davon. Selbst wenn diesen Personen und Stellen
mitgeteilt wird, welches Ereignis überprüft werden soll, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sie stets oder regelmäßig über genug
Wissen verfügen, um die Relevanz der bei ihnen verfügbaren Informationen
für die Feststellung des Versicherungsfalls zu ermitteln. Darüber hinaus
führen Ausführungen über die konkrete Sachdienlichkeit an den Adressaten
der Anfrage zu einem eigenständigen Risiko der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin.
(2) Dem Interesse der Beschwerdeführerin an informationeller
Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von
gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber.
Es ist für das Versicherungsunternehmen von hoher Bedeutung, den
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können. Diesem Interesse
genügt die in § 4 Abs. 1 BUZ enthaltene Obliegenheit, Angaben zum
Versicherungsfall zu machen und zu belegen, allein nicht in jedem Fall.
Zudem ist es aufgrund der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen dem
Versicherer nicht möglich, bereits in der Vertragsklausel alle
Informationen im Voraus zu beschreiben, auf die es für die Überprüfung
ankommen kann.
Im Rahmen der Gewichtung des Interesses der Beklagten kann auch der
organisatorische und finanzielle Aufwand berücksichtigt werden, den
verschiedene Prüfungsmöglichkeiten erfordern. Dieser Aufwand trifft
nicht lediglich das einzelne Versicherungsunternehmen, sondern mittelbar
auch dessen Kunden und berührt letztlich die Leistungsfähigkeit der
Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt.
(3) Nach den angegriffenen Urteilen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts hat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit, die von
der Beklagten geforderte umfassende Schweigepflichtentbindung zu
erteilen. Eine andere, das Interesse der Beschwerdeführerin an
informationeller Selbstbestimmung schonendere Möglichkeit, dem
Aufklärungsinteresse der Beklagten nachzukommen, bestehe nicht. Die
Beschwerdeführerin habe lediglich die Wahl, ob sie ihr Interesse an
informationellem Selbstschutz umfassend preisgibt oder auf
Versicherungsleistungen vollständig verzichtet.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die erkennenden Gerichte haben nicht hinreichend geprüft, ob
dem Überprüfungsinteresse des Versicherers auch in einer Weise genügt
werden kann, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, ihr
Interesse wirksam wahrzunehmen.
(a) Die Beschwerdeführerin hat bereits vorprozessual angeboten,
Einzelermächtigungen für von der Versicherung begehrte Auskünfte zu
erteilen.
Zur Feststellung des Versicherungsfalls im Rahmen einer
Berufsunfähigkeitsversicherung muss ein bestimmtes Ereignis überprüft
werden, dessen Konturen durch die Angaben nach § 4 Abs. 1 BUZ schon
weitgehend feststehen. Es liegt nicht auf der Hand, dass es für das
Versicherungsunternehmen unmöglich oder unzumutbar ist, bestimmte
Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem
Versicherungsnehmer vorzulegen.
Der pauschale Verweis der erkennenden Gerichte auf die damit verbundenen
Kosten genügt insoweit nicht. Zwar können solche Kosten durchaus dazu
führen, dass das Selbstschutzinteresse des Versicherungsnehmers
zurücktreten muss. Die Gerichte haben jedoch nicht ausgeführt, wodurch
genau derartige Mehrkosten in erheblicher Höhe entstehen würden, wenn
Einzelermächtigungen eingeholt würden. Die Beklagte muss, wenn sie
Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BUZ einholen will, ohnehin zunächst
ermitteln, welche Auskünfte sie benötigt. Das Ergebnis ihrer
Überlegungen könnte sie dem Versicherungsnehmer unschwer zugänglich
machen. Möglicherweise führt schon dies dazu, dass der
Versicherungsnehmer von sich aus weitere sachdienliche Informationen
bereitstellt. Warum die Einschaltung des Versicherungsnehmers mit
unvertretbaren Kosten verbunden sein soll, ist nicht ohne weiteres
ersichtlich. Wenn es aufgrund eines solchen Vorgehens zu Verzögerungen
bei der Bearbeitung des Leistungsantrags kommen sollte, schadet das in
erster Linie der Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin und nicht
der Beklagten, die sogar einen Zinsvorteil hat.
In dem Urteil des Oberlandesgerichts findet sich noch die Erwägung, dass
"gerade durch umfassende Aufklärung des Sachverhalts… erst ermittelt
werden soll, welcher Sachverhalt vorliegt und welche Schlüsse daraus
etwa im Hinblick auf Berufsunfähigkeit zu ziehen sind". Auch diese
Erwägung ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Welcher
Sachverhalt nach Behauptung des Versicherungsnehmers vorliegt, ist dem
Versicherer bereits deshalb bekannt, weil den Versicherungsnehmer nach §
4 Abs. 1 BUZ die Obliegenheit zu umfassender und belegter
Sachverhaltsdarstellung trifft. Der hier einschlägige § 4 Abs. 2 BUZ
betrifft lediglich weitere Informationserhebungen des Versicherers, die
auf der Grundlage dieser Darstellung und also mit Blick auf einen
konkret behaupteten Sachverhalt vorgenommen werden.
(b) Selbst wenn von der Annahme des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts ausgegangen wird, das von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Verfahren, Einzelermächtigungen einzuholen, verursache
einen unangemessenen Aufwand, hätten die erkennenden Gerichte in
Erwägung ziehen müssen, ob andere Vorgehensweisen in Betracht kommen,
die das Selbstschutzinteresse der Beschwerdeführerin wahren.
So könnte das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der
Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt sind, dem
Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder
jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Der Informationsfluss
könnte auch so ausgestaltet werden, dass die befragte Stelle die
relevanten Informationen dem Versicherten zur Weiterleitung zur
Verfügung stellt, der sie dann gegebenenfalls ergänzen oder unter
Verzicht auf seinen Leistungsanspruch von ihrer Weiterleitung absehen
kann. Dass derartige oder andere denkbare Vorgehensweisen einen
unzumutbaren Aufwand verursachen, ist nicht ohne nähere Prüfung
ersichtlich. In eine solche Prüfung hätten die erkennenden Gerichte
eintreten müssen.
(c) Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,
eine Schweigepflichtentbindung wie die hier umstrittene vorzusehen und
dem Versicherten die denkbaren Alternativen freizustellen. Dem
Versicherten muss allerdings die Möglichkeit zu informationellem
Selbstschutz geboten werden, die er auch ausschlagen kann. Es wäre
verfassungsrechtlich grundsätzlich auch unbedenklich, den Versicherten
die Kosten tragen zu lassen, die durch einen besonderen Aufwand bei der
Bearbeitung seines Leistungsantrags entstehen. Die damit verbundene
Kostenlast darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie einen
informationellen Selbstschutz unzumutbar macht.
3. Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhen,
soweit die Verfassungsbeschwerde begründet ist, auf dem
Verfassungsverstoß. Dabei ist unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin
eine Obliegenheit verletzt hat, umgehend, jedenfalls nicht erst nach
mehreren Monaten, das Formblatt auszufüllen. Jedenfalls hat die Beklagte
der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ablehnung des Antrags eine Frist
zur Einreichung des ausgefüllten Formblatts gestellt und damit zum
Ausdruck gebracht, dass die Verzögerung allein nicht zum Wegfall des
Leistungsanspruchs führen soll.
Die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind daher gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht
aufzuheben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung
der Revision wird dadurch insoweit gegenstandslos.
Zur Übersicht Dienstfähigkeit