Dienstunfähigkeit des Beamten: Schwäche der geistigen Kräfte
Besonders schwierig und für alle Beteiligten kritisch sind die Fälle, in
denen die Dienstunfähigkeit des Beamten auf psychische Auffälligkeiten
oder auch nur eine unerklärliche Leistungsschwäche zurückgeführt wird.
Die Beamtengesetze sprachen bis zum Jahr 2009 von einer "Schwäche der
geistigen Kräfte" als denkbarem Grund für eine Dienstunfähigkeit. Heute
sind die Beamtengesetze weniger altmodisch formuliert: die Rede ist jetzt von "sonstigen
gesundheitlichen Gründen".
Wahrscheinlich meint man das gleiche wie früher, aber ein sehr deutlicher Rechtsbegriff ist das nicht gerade:
"Dienstunfähigkeit aus sonstigen gesundheitlichen Gründen"
Auch künftig wird sich also Streit darüber ergeben, ob und wann eine
Dienstfähigkeit angenommen werden kann, die nicht auf körperlichen Leiden
beruht.
Es ereignen sich bisweilen extreme Zuspitzungen, wenn zum Beispiel die stationäre Untersuchung durch
einen Psychiater angeordnet wird.
Letztlich wird man davon auszugehen haben, dass eine Dienstunfähigkeit schon
gegeben sein kann, wenn (Verhaltens-) Auffälligkeiten zwar nicht echten Krankheitswert,
aber doch eine gewisse Schwere und Bedeutung haben.
Es ist keine psychische
Beeinträchtigung mit Krankheitswert notwendig.
Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Hierzu eine
Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom
03.02.05: eine echte psychiatrische Erkrankung ist nicht Voraussetzung für
die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn es zu erheblichen Auffälligkeiten
kommt.
Das könnte bedeuten, dass man dem Beamten eine amtsärztliche Untersuchung
"ersparen" kann.
Andererseits kann eine amtsärztliche Untersuchung selbstverständlich auch dann
angeordnet werden, wenn es nicht um körperliche Krankheiten, sondern um
Verhaltensauffälligkeiten geht. Hierzu eine
Entscheidung des VG Bremen vom 04.11.03.
In dieser Entscheidung geht es letztlich auch um die Abgrenzung zwischen
Leistungsschwäche (Dienstunfähigkeit) und u. U. disziplinarrechtlich relevanter
Arbeitsverweigerung / Faulheit.
Die Lebenswirklichkeit ist vielfältig. Bisweilen wird voreilig eine
Leistungsschwäche behauptet, man will den Beamten zum Arzt schicken und denkt
nicht daran, ihn zu fördern, ihn anders einzusetzen, Mobbing zu unterbinden ...
Schwierig wird es, wenn dem Beamten Krankheitseinsicht fehlt. Ist die Beamtin
psychisch krank oder wird sie gemobbt, spinnt man eine Intrige? Damit hatte sich
das
OVG Münster zu befassen.
Letztlich muss der wirklich auffällige Beamte, sofern er denn als gesund gilt und gelten
will, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen, wenn er seine
Amtspflichten verletzt.