Dienstunfähigkeit des Beamten: Schwäche der geistigen Kräfte
Sitemap Dienstunfähigkeitt

Besonders schwierig und für alle Beteiligten kritisch sind die Fälle, in denen die Dienstunfähigkeit des Beamten auf psychische Auffälligkeiten oder auch nur eine unerklärliche Leistungsschwäche zurückgeführt wird.

Die Beamtengesetze sprachen bis zum Jahr 2009 von einer "Schwäche der geistigen Kräfte" als denkbarem Grund für eine Dienstunfähigkeit. Heute sind die Beamtengesetze weniger altmodisch formuliert: die Rede ist jetzt von "sonstigen gesundheitlichen Gründen".
Wahrscheinlich meint man das gleiche wie früher, aber ein sehr deutlicher Rechtsbegriff ist das nicht gerade:
"Dienstunfähigkeit aus sonstigen gesundheitlichen Gründen"
Auch künftig wird sich also Streit darüber ergeben, ob und wann eine Dienstfähigkeit angenommen werden kann, die nicht auf körperlichen Leiden beruht. Es ereignen sich bisweilen extreme Zuspitzungen, wenn zum Beispiel die stationäre Untersuchung durch einen Psychiater angeordnet wird.

Letztlich wird man davon auszugehen haben, dass eine Dienstunfähigkeit schon gegeben sein kann, wenn  (Verhaltens-) Auffälligkeiten zwar nicht echten Krankheitswert, aber doch eine gewisse Schwere und Bedeutung haben.
Es ist keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert notwendig.
Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Hierzu eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 03.02.05: eine echte psychiatrische Erkrankung ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Dienstunfähigkeit, wenn es zu erheblichen Auffälligkeiten kommt.
Das könnte bedeuten, dass man dem Beamten eine amtsärztliche Untersuchung "ersparen" kann.

Andererseits kann eine amtsärztliche Untersuchung selbstverständlich auch dann angeordnet werden, wenn es nicht um körperliche Krankheiten, sondern um Verhaltensauffälligkeiten geht. Hierzu eine Entscheidung des VG Bremen vom 04.11.03. In dieser Entscheidung geht es letztlich auch um die Abgrenzung zwischen Leistungsschwäche (Dienstunfähigkeit) und u. U. disziplinarrechtlich relevanter Arbeitsverweigerung / Faulheit.

Die Lebenswirklichkeit ist vielfältig. Bisweilen wird voreilig eine Leistungsschwäche behauptet, man will den Beamten zum Arzt schicken und denkt nicht daran, ihn zu fördern, ihn anders einzusetzen, Mobbing zu unterbinden ...
Schwierig wird es, wenn dem Beamten Krankheitseinsicht fehlt. Ist die Beamtin psychisch krank oder wird sie gemobbt, spinnt man eine Intrige? Damit hatte sich das OVG Münster zu befassen.


Letztlich muss der wirklich auffällige Beamte, sofern er denn als gesund gilt und gelten will, mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen, wenn er seine Amtspflichten verletzt.



Beamtengesetze