Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht: keine Pensionierung, sondern andere Tätigkeit!
Unzulänglichkeiten des Beamten bei der
Erfüllung seiner dienstlichen Tätigkeit, sofern sie auffällig
sind und verbindlich festgestellt werden können, müssen nicht immer auf eine
Dienstunfähigkeit zurückgehen.
Vielleicht ist nur die Eignung für eine bestimmte Position (z. B. eine Führungsposition)
nicht gegeben?
Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn,
Fehlbesetzungen zu vermeiden
und den Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des
Amtes und der Eignung des Beamten weitgehende Übereinstimmung besteht.
Stichworte sind dazu Personalplanung, Fürsorgepflicht.
Dazu gibt es eine Parallele, wenn es darum geht, eine Pensionierung wegen
Dienstunfähigkeit abzuwenden.
Denn bei verminderter Dienstfähigkeit eines Beamten muss der Dienstherr
prüfen, ob er den Beamten nicht anders einsetzen kann.
Im Fall einer Dienstunfähigkeit eröffnen die Beamtengesetze die Möglichkeit, von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen,
wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen
werden kann.
Eigentlich ist es mehr als eine bloße Möglichkeit, man kann von einer
Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, den Grundsatz "Weiterverwendung vor
Versorgung" zu beachten.
Hierzu hat sich das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26.03.09 - 2 C
73/08 - geäußert.
Bei den in der Entscheidung erwähnten Vorschriften handelt es sich um
die frühere Fassung des Bundesbeamtengesetzes. Ab Februar 2009 gilt ein
neues Bundesbeamtengesetz.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.09 - 2 C 73/08 -
Ein Beamter ist nicht dienstunfähig im Sinne von § 42 Abs. 1 BBG [ab
12.02.09:
§ 44 BBG], wenn
er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet
werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht.
Die Weiterverwendung eines dienstunfähigen Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG
[ab 12.02.09:
§ 44 Abs. 2 ff. BBG] ist möglich, wenn im Bereich des Dienstherrn in der Zeit, die für einen
horizontalen Laufbahnwechsel notwendig ist, ein Dienstposten frei wird, der
einem statusrechtlichen Amt gleicher Wertigkeit wie das Amt des Beamten
zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
Dem Dienstherrn obliegt gemäß § 42 Abs. 3 BBG die
Suche nach einer anderweitigen Verwendung für dienstunfähige Beamte.
Dabei setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr die Erkenntnis
durch, dass die Beamten der Bahn und der Postnachfolgeunternehmen
immer noch Beamte der Bundesrepublik Deutschland sind, so dass nach
einer anderen Verwendungsmöglichkeit in der gesamten
Bundesverwaltung gesucht werden müsste.
In diese Richtung geht zum Beispiel eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.10, 4 S 836/10.
Wir bieten Ihnen dazu eine interessante
Entscheidung des VG Düsseldorf an, welche die Postnachfolgeunternehmen
betrifft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 A 5.10 am 02.03.12
einen Beschluss erlassen und dabei noch einmal die Rahmenbedingungen
erläutert.
Der Kläger wendet sich
gegen die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit. Der Kläger ist Bediensteter
des Bundesnachrichtendienstes. Er wendet sich
gegen den Bescheid, durch den seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden
ist. Dabei macht er in erster Linie geltend, dass die beklagte
Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend bei Bundesbehörden in und um
Berlin nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gesucht habe.
Außerdem müsse der Dienstherr im Hinblick auf den Grundsatz „Rehabilitation
vor Versorgung“ durch organisatorische Änderungen ggf. einen geeigneten
Dienstposten schaffen.
Dies ist eine nicht seltene Konstellation. Aus den
Ausführungen des BVerwG:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.12, 2 A 5.10:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 52.085,00 € festgesetzt.
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Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid
aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen
ist. Das entspricht auch der Rechtslage, weil der Bescheid den rechtlichen
Anforderungen an einen Bescheid, der die Versetzung eines Beamten in den
Ruhestand verfügt, nicht genügt.
2
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach §
44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der
Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist.
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der
Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil
vom 26.03.09 -
BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn.
14 m.w.N.). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die
Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und
Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage
ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 -
BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23). Das
setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des
Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ein
amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 -
BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.
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Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95
Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 1 SGB IX erforderlich.
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Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden
Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen. Die Suche
nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur
Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 -
BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende
Anforderungen ausgeführt. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten
Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere
unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung, wie hier auf Berlin,
ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich
auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen
sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den
Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht
darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im
Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind
konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten
anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des
Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte
auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf
amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt
stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der
Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer
anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich
ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs.
2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen
erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu
prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne
Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44
Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG).
Nun kurz zum Landesrecht in Hamburg, das die Dinge ähnlich regelt:
Hamburg hat
sich im Jahr 2010 ein neues Beamtengesetz gegeben. Es gibt
nun zur begrenzten Dienstfähigkeit keine eigene Vorschrift im Landesbeamtengesetz Hamburg mehr, vielmehr muss man die folgende
gesetzliche Regelung heranziehen, die den Rahmen für sämtliche Landesgesetze
vorgibt.
§ 27 Beamtenstatusgesetz Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll
abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung
des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte
Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit
herabzusetzen.
Mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in
einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.