amtsärztliche Untersuchung und
Betriebsärzte der PNU
Die Rechtsprechung steht den Betriebsärzten der Postnachfolgeunternehmen kritisch gegenüber.
In einem Beschluss vom 15.02.10 - 2 B 126/09 - hat das Bundesverwaltungsgericht u. a.
zu der Bedeutung der Beurteilung durch Betriebsärzte der
Postnachfolgeunternehmen folgendes ausgeführt:
"2. Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt kein unbedingter,
sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden
Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben
Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen. Ein unbedingter Vorrang
wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO, § 3 BDG nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine generelle
Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig."
Im Text der Entscheidung heißt es dann u. a.:
"Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt kein unbedingter, sondern nur ein
eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn
beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander
abweichen. Ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG nicht zu vereinbaren. Danach besteht keine
generelle Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig (stRspr,
vgl. nur Urteil vom 03.05.07 - BVerwG 2 C 30.05 -). Daher können sich die Tatsachengerichte im Konfliktfall nur dann auf die
Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes
bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden
Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt
seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen
eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze
beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung
eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird
dann dem Amtsarzt zugerechnet (Urteile vom 11.10.06 - BVerwG 1 D 10.05 - und vom 12.10.06 - BVerwG 1 D 2.05 -).
Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und
Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt
ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung
von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und
Dienststelle gleichermaßen fern (Urteile vom 09.10.02 - BVerwG 1 D 3.02 -,
vom 11.10.06 a.a.O. und vom 12.10.06 a.a.O. Rn. 35).
Zwar kann der Bahnarzt dem Amtsarzt gleichgestellt werden, weil der Bahnärztliche Dienst
aufgrund der Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen öffentlich-rechtlichen Charakter hat
(Urteile vom 11.04.00 - BVerwG 1 D 1.99 - Rn. 12 und vom 12.10.06 a.a.O. Rn. 33). Entsprechendes könnte für
die im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätigen
Betriebsärzte allenfalls gelten, wenn deren Neutralität und Unabhängigkeit durch Rechtsnormen
begründet und gewährleistet wäre. Interne Regelungen der Unternehmen genügen nicht.
Ansonsten fehlt die unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des Vorranggrundsatzes.
Es besteht dann kein Grund, der im Auftrag eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens
erstellten Beurteilung eines Betriebsarztes einen anderen Stellenwert als derjenigen des
behandelnden Privatarztes zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat jedenfalls den Anwendungsbereich des
Vorranggrundsatzes verkannt, weil es ihn unbesehen auf die Beurteilungen der Betriebsärztin
der Deutschen Post AG angewandt hat. Es hat die Betriebsärztin einem Amtsarzt gleichgestellt,
ohne zu berücksichtigen, dass dies nur bei normativ gesicherter Neutralität und Unabhängigkeit
der Betriebsärzte gegenüber den Postnachfolgeunternehmen gerechtfertigt wäre.
Dies wurde aufgegriffen von dem
Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Urteil
vom 18.06.10 - 13 K 185/09 -
Der Sachverhalt, wie er der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde gelegt worden
ist, ist zudem deshalb im vorliegenden Einzelfall mit der oben genannten
Rechtsfolge nicht tragfähig ermittelt, weil die Beklagte flächendeckend und
grundsätzlich Betriebsärztinnen und Betriebsärzte mit der ärztlichen
Untersuchung ihrer Beamten i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. i.V.m. § 46 a
BBBG a.F. betraut hat. Nach der Konstruktion des Gesetzes ist aber nicht die
in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten stehende Betriebsärztin bzw.
der Betriebsarzt, sondern grundsätzlich der Amtsarzt als neutraler Arzt mit
der ärztlichen Untersuchung des Beamten i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.
zu betrauen (gewesen).
Vgl. Summer, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I,
Lieferung 10/02, Rdnr.7 zu § 43, wonach die Notwendigkeit eines
amtsärztlichen Gutachtens auch nach Einführung des § 46a Abs. 1 BBG (a.F.)
der "Regelfall" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.02.10
(BVerwG 2 B 126.09) insofern klargestellt, dass die im Auftrag der sog.
Postnachfolgeunternehmen tätigen Betriebsärzte keine Amtsärzte sind und dem
Amtsarzt auch nicht gleichgestellt werden können. Demgegenüber nahm im
entscheidungserheblichen Zeitpunkt (und nimmt auch heute noch) im Bereich
der Beklagten tatsächlich grundsätzlich und flächendeckend der Betriebsarzt
bzw. die Betriebsärztin die ärztliche Untersuchung im Rahmen der
Zwangspensionierung vor, womit die Betriebsärzte der Beklagten praktisch an
die Stelle der nach dem Gesetz grundsätzlich zuständigen Amtsärzte getreten
sind. Offenbar ist die Beklagte auch in der Sache davon ausgegangen, dass
ihre Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Amtsärzte sind bzw. diesen
gleichstehen. Anders kann die Erklärung der Beklagten, der Kläger sei "über
Sinn und Zweck der amtsärztlichen Untersuchung" aufgeklärt worden, nicht
verstanden werden. Diese Annahme der Beklagten ist aber - wie das
Bundesverwaltungsgericht a.a.O. klargestellt hat - falsch.
Die Betriebsärztin ist auch nicht zulässigerweise gemäß § 46a Abs. 1
Satz 2 BBG a.F. zur Gutachterin bestimmt worden. Die Beklagte hat zwar eine
dahingehende Bestimmung vorgenommen und auf Nachfrage des Gerichts erklärt,
dass mit der ärztlichen Untersuchung "ausschließlich" die bei der Deutschen
Post AG in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Betriebsärzte
und Betriebsärztinnen beauftragt sind. Diese Vorgehensweise ist aber
generell und auch im vorliegenden Einzelfall nicht zulässig.
Denn der Sinn und Zweck der durch das Versorgungsreformgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl. I S. 3926) eingeführten Möglichkeit, anstatt des
grundsätzlich zuständigen Amtsarztes einen anderen Arzt als besonderen
Gutachter zu bestimmen, ist (allein) darin zu sehen, die ärztliche
Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Bundesbeamten dann auch
durch andere Ärzte als den Amtsarzt zu ermöglichen, wenn diese besondere
Erfahrungen hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen beruflicher
Tätigkeit besitzen, wodurch der zuständigen Dienststelle die Möglichkeit
eröffnet werden soll, auch das Fachwissen anderer Ärzte zu nutzen. Damit
will das Gesetz eine Verfahrensbeschleunigung ermöglichen, weil der für die
Durchführung der ärztlichen Untersuchung des Beamten grundsätzlich
zuständige Amtsarzt in vielen Fällen nicht über die erforderlichen
spezialärztlichen Kenntnisse verfügt, sodass er weitere Ärzte hinzuziehen
muss. Zweck der Einführung der Möglichkeit, statt des örtlich zuständigen
Amtsarztes sofort einen entsprechenden Spezialisten mit dem Gutachten zu
betrauen, ist es mithin, Zeitverzögerungen zu vermeiden.
Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf
eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001, Drucksache 14/7064 vom 09.10.01, Blatt 32 und 49; Loebel, Die Dienstunfähigkeit des Beamten, Recht im
Amt 2005, 58 ff. (64), der es gerade für den Bereich psychosomatischer
Erkrankungen für geboten erachtet, den Amtsarzt einzuschalten.
Hier hat die Beklagte aber nicht Spezialisten in ihre Gutachterliste
aufgenommen, sondern - entgegen dem Zweck des Gesetzes - die im Grunde
zuständigen Amtsärzte durch die in das private Unternehmen Deutsche Post AG
eingegliederten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte generell und
flächendeckend ersetzt. Dies widerspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht
a.a.O. herausgearbeiteten Gedanken, die Frage der medizinischen Begutachtung
einem Arzt zu überlassen, der außerhalb der Behörde bzw. der Organisation
des Dienstherrn steht, mithin von vornherein unabhängig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat insofern die Neutralität und Unabhängigkeit des
Amtsarztes hervorgehoben und dargetan, dass der Amtsarzt im Gegensatz zu
einem Privatarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her
unbefangen und unabhängig vornimmt, dem Beamten wie der Dienststelle
gleichermaßen fern stehe. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass zwar der
Bahnarzt dem Amtsarzt gleichgestellt werden könne, weil der Bahnärztliche
Dienst aufgrund der Zuordnung zum Bundeseisenbahnvermögen
öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Es hat gleichzeitig klargestellt,
dass Entsprechendes für die im Auftrag der Postnachfolgeunternehmen tätigen
Betriebsärzte nicht gelte, weil deren Neutralität und Unabhängigkeit nicht
durch Rechtsnormen gewährleistet sei. Der im Auftrag eines
privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens erstellten Beurteilung eines
Betriebsarztes sei dann kein anderer Stellenwert als derjenigen des
behandelnden Privatarztes zuzuerkennen.
Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung:
Vor der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Januar 1995 regelte das
Bundesbeamtengesetz, dass die Zwangspensionierung eines Beamten
grundsätzlich nur aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den
Gesundheitszustand des Beamten erfolgen durfte.
Ausnahmen machte das Gesetz
allein für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen
Bundespost und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung; hier konnte die Zwangspensionierung des Beamten auch auf Grund
eines Gutachtens eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, in
Ausnahmefällen eines Facharztes, erfolgen, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in
der Fassung vom 27.12.1993, welche Norm in der Zeit vom 1. Januar
1994 bis zum 31.12.1994 galt.
Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst zum 01.01.1995 in
eine Aktiengesellschaft war demgegenüber in § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG in (und
ab) der Fassung vom 14. September 1994, welche Norm in der Zeit vom 1.
Januar 1995 bis zum 31.12.1998 galt, dasselbe wie bisher geregelt,
wobei nunmehr die alternative Möglichkeit der Beauftragung von (sonstigen)
Ärzten ausschließlich für das Bundeseisenbahnvermögen und für den
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vorgesehen war. Daraus
ergibt sich eindeutig, dass die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte der
Postnachfolgeunternehmen ab diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr mit der
ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Zwangspensionierung betraut werden
sollten und durften. Der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung des §
46a BBG ist nicht zu entnehmen, dass der Betriebsärztliche Dienst der
Beklagten nunmehr wieder für die ärztliche Untersuchung der Bundesbeamten
zuständig werden sollte. Vielmehr konzentriert auch der durch das
Versorgungsreformgesetz 2001 eingefügte Abs. 1 des § 46a BBG a.F. die
Begutachtung der Dienst(un)fähigkeit des Bundesbeamten beim Amtsarzt und
ermöglicht die Beauftragung besonderer beauftragter Ärzte bei Spezialproblemen.
Vgl. Summer, a.a.O., Rdnr 2 zu § 46a BBG.
Aber auch im vorliegenden Einzelfall stellt sich die Beauftragung der
Betriebsärztin nicht als sachgerecht dar. Dies folgt bereits
aus dem Umstand, dass die beauftragte Betriebsärztin als Fachärztin für
Allgemeinmedizin gerade nicht die für die Begutachtung der Dienstfähigkeit
des Klägers erforderlichen Spezialkenntnisse besessen hat, wie aus der
Tatsache folgt, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers letztlich auf Grund
des Berichts - in der Sache des Gutachtens - von Spezialisten, nämlich der
Ärzte der Psychosomatischen Fachklinik erfolgte. Dass die Betriebsärztin
auch von der Beklagten nicht als eine solche Spezialistin gesehen wurde,
ergibt sich aus dem Auftrag vom 26.11.07, in dem die Betriebsärztin
gebeten worden ist, ein "fremdärztliches Gutachten" einzuholen.
Auf die Frage, warum hier - nachdem zunächst der in E. tätige und damit für
die Niederlassung I. zuständige Betriebsarzt mit der Sache betraut war - die
in C. ansässige Betriebsärztin mit der Durchführung der
ärztlichen Untersuchung beauftragt wurde, anstatt die nach den internen
Regelungen der Beklagten hierfür an sich vorgesehenen Betriebsärzte in E.
erneut zu beauftragen, braucht vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen
zu werden. Dass der Betriebsarzt Dr. med. I2. kurz vor Beginn der Ruhephase
seiner Altersteilzeit stand, erachtet die Kammer - ebenso wie den Umstand,
dass der für I. zuständige Betriebsarzt Dr. Freydank lediglich halbtags
beschäftigt war - jedenfalls nicht als ausreichenden sachlichen Grund dafür,
die ortsferne Betriebsärztin zu beauftragen. Die tatsächliche
Verwaltungspraxis der Beklagten, den mit der Untersuchung im Einzelfall
beauftragten Betriebsarzt je nach Arbeitsbelastung bzw. nach Maßgabe
sonstiger Gründe nach eigenem Gutdünken zu beauftragen, genügt den
Anforderungen des Gesetzes betreffend ein geregeltes Verfahrens der
Überprüfung der Dienstfähigkeit der Beamten nach Auffassung der Kammer
nicht.
Es kann deshalb unbeantwortet bleiben, ob die ärztliche Untersuchung durch
die Betriebsärztin - zumal innerhalb eines Tages nach Ergehen des Auftrages
durch den Dienstherrn - "nach Aktenlage" überhaupt eine "Untersuchung" i.S.d.
Gesetzes war, oder nicht eine tatsächliche Untersuchung durch die
Betriebsärztin - wenn sie denn zu der Untersuchung überhaupt berufen gewesen
wäre - erforderlich gewesen wäre.
Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen des amtsärztlichen Gutachtens und zur
Erforderlichkeit einer eigenen Untersuchung durch den Amtsarzt:
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
27.02.03 - 2 M 203/02 -, ZBR 2004, 327 f.
Die Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei dienstunfähig, ist aber auch
in der Sache nicht aufgrund eines tragfähig festgestellten Sachverhalts
getroffen. Wie dargestellt, beruht sie letztlich auf dem Bericht der Ärzte
der Psychosomatischen Fachklinik, dessen Aussagen von der Betriebsärztin im
Wesentlichen übernommen worden sind. Der Bericht der Psychosomatischen
Klinik vom 26. Juni 2008 ist nach Auffassung der Kammer inhaltlich keine
ausreichende Grundlage für das Dienstunfähigkeitsgutachten der
Betriebsärztin und damit der Einschätzung der Beklagten, der
Kläger sei dienstunfähig. Die Feststellungen der privaten Ärzte reduzieren
sich vielmehr - ohne hinreichend auf die Anforderungen des Amtes einzugehen
bzw. diese zu benennen - auf allgemeine Umschreibungen angeblicher Defizite
des Klägers, die für sich genommen zur Überzeugung der Kammer das Testat der
Dienstunfähigkeit nicht tragen. Ausgeführt wird (unter anderem), dass sich
der Aufenthalt des Klägers in der Klinik "schwierig" gestaltete. Nach
Auffassung der Ärzte wirkten Mimik, Gestik und Körperhaltung des Klägers
nicht immer situationsgerecht. Auf welcher Grundlage die Erkenntnis beruht,
dem Kläger sollte Verantwortung für Sachwerte nicht zugemutet werden, bleibt
unerfindlich. Woher das Kriterium der Zumutbarkeit kommt, was dieses
Kriterium mit der Frage der Dienstunfähigkeit zu tun haben soll, bleibt im
Dunkeln. Auch die sonstigen Feststellungen des Berichts bleiben eher
allgemeiner Art, reduzieren sich auf Behauptungen. Für sich genommen wie
auch in der Gesamtschau sind die Feststellungen des Berichtes für die hier
interessierende Frage nicht hinreichend aussagekräftig. Dennoch hat die
Betriebsärztin Dr. med. N1. den Bericht der Privatärzte in der Sache zur
wesentlichen Grundlage ihres Dienstunfähigkeitsgutachtens gemacht.
Es kann vor diesem Hintergrund weiterhin unentschieden bleiben, ob die
Beklagte den Anforderungen des § 42 Abs. 3 BBG a.F. Genüge getan hat. Nach
dieser Norm soll der Beamte nicht zwangspensioniert werden, wenn ihm ein
anderer Dienstposten übertragen werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass der
Dienstherr gehalten ist, im gesamten Zuständigkeitsbereich entsprechende
Ermittlungen anzustellen. Im Falle der Zwangspensionierung von Bundesbeamten
ist mithin bundesweit zu ermitteln, ob der Beamte nach Maßgabe des § 42 Abs.
3 BBG a.F. anderweitig eingesetzt werden kann. Dies ist hier möglicherweise
nicht geschehen, braucht aber aus den genannten Gründen nicht weiter
aufgeklärt zu werden.
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