Polizeivollzugsdienstfähigkeit des älteren Polizeibeamten

Für den Beamten ist es nicht immer ganz einfach, seine Reaktivierung durchzusetzen.
Der Streit um die Reaktivierung kann Jahre dauern.
Ein Beispiel bietet eine Entscheidung des
VG Lüneburg, die wir hier wiedergeben, weil sie die Voraussetzungen der
Polizeivollzugsdienstfähigkeit sehr eingehend erläutert.
VG Lüneburg, Urteil vom 20.06.07, - 1 A 302/04 -
Der Kläger erstrebt seine Reaktivierung und die Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst, nachdem er 1995 wegen
Dienstunfähigkeit - Herzmuskelentzündung - in den Ruhestand versetzt worden war.
Nach Genesung
beantragte er 1998 seine Wiederverwendung, was mit der Begründung
abgelehnt wurde, zwingende dienstliche Gründe stünden dem entgegen. Auf seine
Klage hin wurde die Behörde durch Urteil vom 10.09.02 verpflichtet, seinem Antrag auf Wiederverwendung zu entsprechen. Die Berufung des Dienstherrn wurde am 12.01.04 verworfen.
Dennoch wurde sein Antrag auf Wiederverwendung erneut durch Bescheid vom
14.06.04 abgelehnt, und zwar unter Bezugnahme auf ein Formblatt des
Medizinischen Dienstes der Polizei mit der Begründung, der Kläger sei
"
polizeidienstuntauglich".
Dagegen trägt der Kläger vor, die Überwindung seiner Krankheit
sei schon 1998 vom Medizinischen Dienst bestätigt worden. Er sei
polizeidiensttauglich. Alterstypische gesundheitliche Einschränkungen hinderten
nicht die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten. Die Auffassung, er sei
hinsichtlich seines Gesundheitszustandes so zu behandeln, als ginge es um seine
erstmalige Verbeamtung, sei falsch: Entscheidend könne nur sein, ob er
gesundheitlich den Anforderungen entspreche, die an aktive Polizeibeamte
seines Alters gestellt werden. Schon die bislang in seinem Fall durchgeführten
Untersuchungen gingen weit über das hinaus, was bei jungen Bewerbern für deren
Einstellung gefordert werde.
Die Beklagte ist unter Bezug auf die
PDV 300 der Ansicht, der Kläger sei
polizeidienstuntauglich. Nach dem Runderlass des MI v. 29.09.98 sei die PDV 300
bei der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit anzuwenden.
Polizeidienstunfähigkeit liege danach vor, wenn auch die Anforderungen der
eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfüllt würden und damit die
Verwendungsfähigkeit entweder auf Dauer ausgeschlossen oder nicht zu
erwarten sei, dass die erforderliche Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei
Jahren wiedererlangt werde. Der zuständige Amtsarzt habe hier in Anwendung des Hauptabschnittes 3 der PDV 300 festgestellt, dass der Kläger
polizeidienstunfähig sei. Somit erfülle er auch die - im Vergleich zu einer
Einstellung - geringeren Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit nicht.
Auf Anforderung des Gerichts ergänzte der Med. Dienst der Polizei seine
Stellungnahme nach einer erneuten Untersuchung des Klägers dahin, dass der Kläger an einer Erkrankung
der Verdauungsorgane sowie an einer psychopathologischen Entwicklung leide und schließlich nach dem
audiometrischen Befund auch eine Hochtonschwerhörigkeit und ein rechtsseitiger Tinnitus vorliege.
Es ist Beweis erhoben worden über die Dienstfähigkeit des Klägers durch
drei Sachverständigengutachten,
(1.) zu den Erkrankungen der Verdauungsorgane des Klägers, (2.) zu etwaigen
psychopathologischen Entwicklungen und (3.) zur Hochtonschwerhörigkeit des
Klägers. Nach diesen Gutachten liegen beim Kläger keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vor, die seine Polizeidienstfähigkeit einschränken könnten.
Die zulässige Klage erklärt das Gericht für begründet.
Der Kläger ist von der Beklagten wieder in den
Polizeivollzugsdienst einzustellen, da er die besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.
1. Gemäß § 226 Abs. 1 NBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dann im Sinne von § 54 Abs. 1
NBG dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den
Polizeivollzugsdienst zum einen nicht mehr genügt und zum andern auch nicht zu
erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren
wiedererlangt. Die gesundheitlichen Anforderungen beziehen sich dabei auf
medizinisch diagnostizierbare körperliche Gebrechen oder Schwächen des
Polizeivollzugsbeamten. Bloße Befürchtungen oder Vorbehalte reichen nach den
gesetzlichen Bestimmungen nicht aus.
Durch Runderlass des MI v. 29.09.1998 ist für den
Niedersächsischen Polizeidienst die PDV 300 (Ausgabe 1998) für anwendbar erklärt
worden, durch welche die genannten Normen des NBG ausgefächert und näher
konkretisiert werden.
Diese PDV 300 gilt bundesweit und wird in allen
Bundesländern angewandt. Die PDV 300 stellt eine norminterpretierende und
-ausfüllende Vorschrift dar.
Vgl. VGH Baden-Württemberg vom 31.05.1994 - 4 S 533/93 -
:
"…Polizeidienstvorschrift stellt eine rechtsnormausfüllende, auch
Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des
Dienstherrn dazu dar, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den
Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des
Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie
an die seelische Belastbarkeit zu genügen (vgl. Nr. 1.1 PDV 300). Nach Nr. 3.1.1
der PDV 300 ist bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit unter anderem von
den Tauglichkeitsanforderungen der Anlage 1 auszugehen."
Trotz dieser Konkretisierung durch die PDV 300 ist die gerichtliche
Kontrollbefugnis im Regelfall eingeschränkt.
Vgl. Urteil des VG München vom 04.07.06 - :
"Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes bestimmen sich diese Anforderungen
im Wesentlichen nach den in Art. 134 BayBG genannten Kriterien für die
Polizeidienstfähigkeit, die in der PDV 300 näher spezifiziert werden. Als Akt
wertender Erkenntnis ist die Prognoseentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbar und zwar lediglich dahingehend, ob der Begriff der mangelnden
Bewährung/Eignung oder die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums
verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zu Grunde
liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachwidrige Erwägungen
angestellt wurden (vgl. BayVGH v. 16.05.02, Az. 3 CS 02.629; BVerwG v.
18.07.01, ZBR 2002, 184).
Diese Einschränkungen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle für die
verwaltungsseitig getroffene Prognoseentscheidung gelten auf dem Hintergrund des
Art. 19 Abs. 4 GG jedoch nicht in jedem Fall, vor allem dann nicht, wenn
aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) medizinische Gutachten zu
einschlägigen Sachfragen eingeholt worden sind. In einem solchen Fall ist eine
uneingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis zur Frage der gesundheitlichen
Eignung gegeben und vom Gericht, gestützt auf medizinische Sachverständige,
aufgrund des Art. 19 Abs. 4 GG wahrzunehmen."
2.
Die PDV 300 dient normalerweise als Grundlage bei der
Einstellungsuntersuchung von Polizeibeamten und zielt auf das Ausloten einer
erhöhten Belastbarkeit dieser Beamten.
"Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit erfolgt auf der Grundlage der
hierzu bundesweit geltenden Polizeidienstvorschrift (PDV 300). Darin ist der
Inhalt der Untersuchung vorgeschrieben und es sind die Fehler benannt, die eine
Einstellung ausschließen. Im Ergebnis dieser Untersuchung wird festgestellt, ob
die Polizeidiensttauglichkeit oder eine Polizeidienstuntauglichkeit vorliegt.
Möglich ist, dass über die Polizeidiensttauglichkeit erst nach Erfüllung von
Auflagen (z.B. Beibringung verschiedener fachärztlicher Befunde in einer
vorgegebenen Frist) befunden wird." -
so die Hinweise des Landes Sachsen zur PDV 300.
In Abschn. 2 des genannten niedersächsischen Erlasses (PDV300RdErl) heißt es:
"In Niedersachsen wird bei der Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst
auch die Eignung für Ausbildungsmaßnahmen vorausgesetzt. Daher sind bei der
ärztlichen Begutachtung anlässlich der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit nur
folgende Aussagen zu verwenden:
"gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst" oder
"gesundheitlich eingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst" oder
"gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst, geeignet für
den allgemeinen Verwaltungsdienst" oder
"gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst und nicht
geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst"."
Damit gilt die PDV 300 zunächst einmal für die „Einstellung" in den
Polizeidienst, nicht jedoch in den Fällen der Wiederverwendung eines bereits
einmal als Vollzugsbeamter tätig gewesenen und für geeignet befundenen Beamten.
Das ist bereits im Urteil der Kammer vom 10.09.02
ausgeführt. Dort heißt es:
"Eine erneute Feststellung der Befähigung ist weder erforderlich noch dem
Beamten zumutbar (GKÖD, BBG K § 45 Rdn. 8).
Ähnliches gilt für die - früher schon einmal bei der Einstellung geprüfte -
generelle Eignung des Beamten, die grundsätzlich nicht wie bei einer
Neueinstellung erneut geprüft werden kann. Denn es handelt sich ja um die
(bloße) Reaktivierung eines bereits langjährig tätig gewesenen Beamten, dessen
Eignung schon einmal festgestellt worden war."
Es wäre auch eine Überspannung der Anforderungen, einen älteren, bereits
einmal für polizeidienstfähig befundenen Polizeibeamten nochmals an jenen
Maßstäben zu messen, die für junge Bewerber um den Polizeidienst gelten. Die
Polizeibeamten, die schon über 10 Jahre oder länger im Polizeivollzugsdienst
tätig sind, werden auch nicht kontinuierlich anhand der Maßstäbe der PDV 300
untersucht und daran gemessen, ob noch ihre Polizeidienstfähigkeit wie bei einer
Einstellungsuntersuchung gegeben ist.
Insofern ist die Stellungnahme der Zentralen Polizeidirektion - Regionaler
Medizinischer Dienst Nord-Ost - vom 07.03.07 nicht verwendbar, da sie auf
falschen Annahmen beruht und ihr die unzutreffende Vorstellung zugrunde liegt,
im Falle auch der Wiederverwendung eines Beamten sei die PDV 300 uneingeschränkt
anwendbar. Das ist nicht der Fall. Der Medizinische Dienst geht insoweit von
falschen Voraussetzungen aus und legt fälschlich uneingeschränkt die PDV 300 als
Maßstab an. Das ist nicht möglich. Vielmehr kann bei der Wiederverwendung eines
Beamten die PDV 300 nur noch ein eingeschränkter Orientierungsmaßstab mit
sinngemäß reduziertem Inhalt sein.
Diesen reduzierten Anforderungen an eine gesundheitliche Eignung genügt der
Kläger ohne weiteres. Insoweit kann auf die eingeholten Gutachten in vollem
Umfang Bezug genommen werden. Sämtliche Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, dass
beim Kläger keine Einschränkungen seiner gesundheitlichen Eignung für den
allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. den Polizeivollzugsdienst vorliegen, er
vielmehr als körperlich leistungsfähig anzusehen sei und sich in einem
altersentsprechend guten Zustand befinde.
3. Aber auch dann, wenn man die PDV 300 in dem Sinne heranziehen wollte, wie
das die Zentrale Polizeidirektion für erforderlich hält, hat die Klage
Erfolg. Denn auch den gesundheitlichen Anforderungen der PDV 300 genügt der
Kläger, wie die gerichtlich bestellten Gutachter der Medizinischen Hochschule
Hannover festgestellt haben.
3.1 Die amtsärztlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Polizei
bei der Bezirksregierung - zunächst vom 07.06.04, sodann vom 16.11.04
- genügen nicht der PDV 300 / Ziff. 3.1.4, der zufolge ein amtsärztliches
Gutachten Vorgeschichte, Befunde, Diagnose und Gesamtbeurteilung enthalten muss.
Die Stellungnahme vom 07.06.04 bestand lediglich aus einem wenig
aussagekräftigen Formblatt, jene vom 16.11.04 aus kurz gehaltenen Darlegungen
ohne Darstellung der Befunde, Diagnose usw.. Derartig verkürzte Stellungnahmen
stellen nicht amtsärztliche Gutachten dar.
Vergleiche insoweit VG München, B. v.
18.10.1999 - M 5 S 99.1963 - :
"Das polizeiärztliche Gutachten vom 1999 kommt zu dem Ergebnis, dass der
Antragsteller diese Fähigkeit nicht im erforderlichen Maße besitzt, da
insbesondere zuverlässiges Reagieren in Stress- und Konfliktsituationen
ausgesprochen fraglich erscheine. Dem Antragsteller ist dabei zuzugeben, dass das
ihm übermittelte Gutachten knapp gehalten ist und kaum Einzelheiten darstellt,
sondern sich lediglich auf eine Gesamtbeurteilung beschränkt. Die Einsichtnahme
durch das Gericht in das vollständige Gutachten hat jedoch ergeben, dass es
durchaus der Ziffer 3.1.4 der PDV 300 entspricht, wonach das Gutachten
Vorgeschichte, Befunde, Diagnose und Gesamtbeurteilung enthalten muss und im
einzelnen zu erläutern ist, warum der Beamte nicht mehr die volle
Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt. Der Polizeiarzt
kommt unter Auswertung der durchgeführten Untersuchungen zu der Diagnose, dass es
sich bei dem Antragsteller um eine deutlich neurotisch und gehemmt wirkende
Persönlichkeit mit einem grenzwertigen Gesamt-IQ und bestehenden vegetativen
Auffälligkeiten handelt."
Auch die Stellungnahme der Zentralen Polizeidirektion - Regionaler
Medizinischer Dienst Nord-Ost - vom 07.03.07 lässt die Anforderungen
vermissen, die an ein amtsärztliches Gutachten zu stellen sind. Vorgeschichte,
Befunde, Diagnose pp. enthält diese Stellungnahme nicht. Möglicherweise ist sie
auch nach Auffassung der Verfasserin nicht als ein amtsärztliches Gutachten zu
verstehen, sondern als eine bloße Stellungnahme zu den bereits vorliegenden
Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover. Dann jedoch fehlt es an einer sachlich
fundierten Auseinandersetzung mit diesen Gutachten. Es ist vom medizinischen
Standpunkt her nämlich nicht erkennbar, aufgrund welcher Befunde und Annahmen
die Amtsärztin entgegen den gutachterlichen Ausführungen zu ihrer
Gesamteinschätzung gelangt, der Kläger sei (immerhin) "gegebenenfalls
eingeschränkt" polizeidienstfähig, ....
Ihre bloßen Zweifel an der Sicherheit der
gutachterlichen Aussagen reichen für die von ihr vertretene Einschränkung nicht
aus, da es an einer eigenen Diagnose mit medizinischen Belegen dazu völlig
fehlt. Eine medizinisch fundierte Diagnose fehlt.
Vergleiche insoweit den Beschluss des OVG NRW vom 26.08.05 - 6 E 889/05 - :
"Nicht ersichtlich ist auch, auf Grund welcher medizinischer und sonstiger
Fakten der Polizeiarzt zu der Diagnose "rezidivierender Wirbelsäulensyndrome"
und einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule gelangt ist, die als
"altersvorzeitige Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule" (vgl. Nr. 4.2.7 der
Anlage 1 der "Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der
Polizeidienstfähigkeit [PDV 300])" eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen
soll. Der Hinweis auf mehrfache krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten
stützt diese Diagnose nicht."
3.2 Die Zentrale Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost
- bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 07.03.07 auf Punkt 11
der PDV 300, wenn sie davon spricht, dass der Kläger letztlich
"polizeidienstunfähig" sei.
Nach Punkt 11 der PDV 300 "soll" der Polizeibeamte "ausgeglichen, aufgeschlossen,
kontaktfähig, ausdauernd, zielstrebig, leistungsbereit" sein und eine "seinem
Alter entsprechende Reife besitzen". Diese relativ unscharf formulierten
Anforderungen deskriptiver Art legen nicht fest, unter welchen Voraussetzungen
im Einzelnen ein psychisches Defizit vorliegt, die Polizeidienstfähigkeit also
im Einzelfall nicht gegeben sein soll. Die Zentrale Polizeidirektion interpretiert diese Anforderungen
amtsärztlich dahingehend, dass eine "weitestgehende Stabilität des
Nervensystems" Voraussetzung für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
sei. Hiervon geht auch Prof. I. in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Mai 2007 aus.
Auch die Forderung in Pkt. 11.1 Abs. 5, die "im Polizeivollzugsdienst
auftretenden Stresssituationen verlangen ein belastbares vegetatives
Nervensystem", legt - damit übereinstimmend - keine konkreten Kriterien und
Maßstäbe fest. Der dann anschließende Satz "Ausgeprägte Zeichen der sogen. vegetativen Dysregulation dürfen nicht
vorhanden sein (z.B. Lidtremor, Zungentremor, Fingertremor, Muskeltremor und Gliedmaßenzucken, unwillkürliche Bewegungen usw.)"
enthält dann zwar konkrete Anhaltspunkte der Dysregulation, aber diese sind
beim Kläger ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel nicht gegeben, so dass
insoweit - nach der PDV 300 - von seiner psychischen Stabilität auszugehen ist.
Damit obliegt es letztlich fachkundiger medizinischer Begutachtung mit einer
erheblichen Brandbreite der Einschätzung und Beurteilung, ob im Ergebnis die für
den Polizeivollzugsdienst erforderliche psychische "Festigkeit" gegeben ist oder
aber fehlt.
Nach der Einschätzung des Gutachters Prof. I. - Leiter des Zentrums
Psychologische Medizin, klinische Psychiatrie und Psychotherapie bei der J. -
liegen „keine erheblichen Abweichungen im psychiatrischen Sinne bei dem
Probanden" vor. Im Sinne der Gutachtenergänzung vom 16.05.07 belegt schon
das Gutachten vom 12.01.06 nach Ansicht des Gutachters, „dass, auch im
Sinne der PDV 300, Herr K. als polizeidienstfähig anzusehen ist. Hiermit ist
auch im Einklang, dass die PDV 300 von ´weitestgehender Stabilität des
Nervensystems´ spricht, die gefordert ist."
Trotz der Anforderungen, welche die PDV 300 stellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 13.10.05 - 1 L 25/05 - ), sind auch unter ihrer Geltung geringe
körperliche Defizite - wie etwa eine geringe Sehschwäche - hinnehmbar und
ausgleichbar, sind überhöhte und weit überzogene Anforderungen nicht unter
Berufung auf den Polizeidienst einforderbar:
"Die PDV 300 lässt angesichts der hohen physischen Anforderungen im Rahmen
der Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nur in sehr
eingeschränkten Maß den Ausgleich körperlicher Defizite durch z. B.
orthopädische Hilfsmittel oder Sehhilfen zu (Ziffern 4. und 5. der PDV 300).
Lediglich Hilfsmittel, wie z. B. Sehhilfen bei lediglich geringer Sehschwäche,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese in
der polizeilichen Arbeit zu Beeinträchtigungen führen können, können körperliche
Defizite in einer Weise ausgleichen, dass diese der Feststellung der
uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht entgegenstehen." (so OVG
Sachsen-Anhalt, aaO.).
Hiernach ist der Kläger ohne Frage „gesundheitlich uneingeschränkt geeignet"
für den Polizeivollzugsdienst.
4. Soweit die Zentrale Polizeidirektion darauf abzuheben versucht, wie der Kläger in gefährlichen
Sonder- und Ausnahmesituationen als Waffenträger wohl reagieren könnte, wird
eine derartige Fragestellung nicht mehr von der PDV 300 getragen. Insoweit
unterstreicht der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.05.07 zu
Recht, dass das nur durch Simulation entsprechender Gefahrensituationen nachgeprüft
werden könnte, was jedoch schon weit über die PDV 300 hinausginge. Diese nimmt
allein vorhandene gesundheitliche Gebrechen, Schwächen und Mängel in den Blick,
nicht jedoch denkbare Ausfallerscheinungen unter extremen Sonderbedingungen.
Vgl. VG Wiesbaden v. 27.06.06 - 8 E 1088/05 - :
„Das Gericht kann auch nicht ausschließen, dass der Polizeiarzt einen
falschen Maßstab angelegt hat bei der Auslegung der PDV 300. Nur das
festgestellte Wirbelgleiten stellt nach Ziffer 4.2.5 einen Ausschlussgrund dar.
Aus den zuletzt getätigten Äußerungen des Polizeiarztes geht hervor, dass er dem
Kläger keine akute Erkrankung mit aktuellen Beschwerden unterstellt und dass die
Spondylolyse für ihn nur einen Befund darstellt. Wenn er weiter darauf abstellt,
dass die Bewertung des Befundes für die Zukunft entscheidungserheblich sei, so
geht er über die Anforderungen der PDV 300 hinaus. Denn diese stellt nur darauf
ab, ob eine in der Anlage I aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt,
nicht darauf, ob diese möglicherweise in der Zukunft entstehen könnte."
5. Die medizinische Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters Prof.
I. hat weder die Zentrale Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst
Nord-Ost - (H.) noch die Beklagte substantiiert in Frage gestellt. Das aber wäre
erforderlich, wenn der Vorrang der amtsärztlichen Stellungnahme aufrecht
erhalten werden sollte.
Vgl. dazu die Entscheidung des Nds.
Oberverwaltungsgericht v. 5. Juni 2007 - 5 ME 63/07 - :
"Der Beurteilung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt oder
gemäß § 226 Abs. 3 NBG den beamteten Arzt kommt zwar grundsätzlich ein Vorrang
gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu. Wenn aber dessen medizinische
Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des
behandelnden Privatarztes abweicht, ist ein Vorrang nur unter den
Voraussetzungen anzuerkennen, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde
des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden
Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und
der Amtsarzt bzw. beamtete Arzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser
seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar
darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1
D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl.
2001, 1079, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Medizinaloberrätin
zu den Ausführungen von Frau Dr. C. nicht eingeholt,
sondern sich lediglich dahingehend eingelassen, dass dieser Arztbericht wiederum
eine Aussagen zu den psychosomatischen Problemen des Antragstellers nicht treffe
und damit die bisherigen Feststellungen nicht entkräfte. Dem folgt der Senat
nach den vorherigen Ausführungen nicht."
Ein „Eingehen" auf das vorliegende Ergänzungsgutachten von Prof. I. und eine
„nachvollziehbare Darlegung" dazu, weshalb die Zentrale Polizeidirektion -
Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - (H.) oder aber die Beklagte den
Ausführungen dieses Gutachters nicht zu folgen vermag, fehlt hier und ist nicht
gegeben.
6. Unter diesen Umständen noch ein Obergutachten einzuholen, so wie das die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung ohne einen entsprechenden Antrag nochmals
angeregt hat, ist nach Lage der Dinge nicht veranlasst. Die vorliegenden
Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben ein umfassendes
Bild der gesundheitlichen Eignung des Klägers..
Die Auseinandersetzung der Zentralen Polizeidirektion - Regionaler
Medizinischer Dienst Nord-Ost - (H.) mit den eingeholten Gutachten ist insgesamt
derart pauschal und oberflächlich, dass sie die ausführlichen und sachkompetent
erstatteten Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover nicht zu erschüttern
vermögen. Es hätte einer fundierten Auseinandersetzung mit den eingeholten
Gutachten bedurft, um sie unter medizinischen Gesichtspunkten in Frage zu
stellen. Das ist nicht geschehen.