amtsärztliche Untersuchung und Meinung des behandelnden Privatarztes

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Meinung des Amtsarztes höhere Bedeutung hat als die des behandelnden Privatarztes.

Dieser Streit geht nicht auf persönliche Eitelkeiten der Ärzte zurück, sondern er liegt in der Natur der Sache.
Natürlich versuchen auch wir als Anwälte die Begutachtung jeweils nachzuvollziehen, wobei sich dann häufig recht schnell abzeichnet, dass die Mediziner voneinander abweichende Meinungen vertreten.
Wie lautet die richtige Diagnose, wie sind die Therapiechancen, welche Auswirkungen hat die Erkrankung?
Unseres Erachtens muss man sich diesen Fragen inhaltlich nähern, also möglichst viele Informationen sammeln und sie sorgfältig bewerten.
Dabei zeigen sich dann in vielen Fällen ganz unterschiedliche Sichtweisen.
Und darum geht es dann in diesen Verfahren: es muss aus unterschiedlichen Meinungen die sachlich richtige Einschätzung herausgearbeitet werden.

Die Gerichte der ersten Instanz haben eine große Neigung, den Amts- und Betriebsärzten zumindest auf den ersten Blick die höhere Kompetenz zuzuschreiben.
Dagegen müssen Sie im Einzelfall mit Hilfe Ihrer Ärzte und Ihrer Anwälte mit inhaltlichen Argumenten antreten.

 Aber übersehen Sie bitte nicht, dass das Gesetz ausdrücklich nur von Amtsärzten oder von Ärzten spricht, "die als Gutachter zugelassen sind". Zu diesem Kreis gehören nicht alle Ärzte.

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zu eventuellen  Meinungsverschiedenheiten zwischen privaten Ärzten und Amtsärzten die folgende Auffassung, wobei sich die Ausführungen in dem ersten konkreten Fall auf den Nachweis der aktuellen, nicht der dauernden Dienstunfähigkeit beziehen.


Urteil des Disziplinarsenats vom 11.10.06 - BVerwG 1 D 10.05 -:

Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen.


Im einzelnen:

Dienstunfähigkeit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG [Anmerkung: ab 2009 § 44 BBG] liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen. Bestehen ungeachtet der Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten, so kann ihm der Dienstherr gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG [Anmerkung: ab 2009 § 44 BBG] aufgeben, die Dienstunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.

Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (Beschluss vom 08.03.01 BVerwG 1 DB 8.01 ZBR 2001, 297).

Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (Urteil vom 09.10.02 BVerwG 1 D 3.02).

Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält; nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie. Davon ausgehend kann sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit herangezogen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt. Daran fehlt es, wenn sich die Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Privatarztes entweder auf eine Erkrankung, die nicht Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen ist, oder auf eine Neuerkrankung bezieht, die in der Zeit nach dieser Untersuchung aufgetreten ist. In diesen Fällen liegt keine amtsärztliche Beurteilung vor, die der Beurteilung des Privatarztes widerspricht und daher geeignet ist, diese zu entkräften. Dementsprechend kann auch die Feststellung des Amtsarztes, eine auf Dauer angelegte, die vorzeitige Pensionierung rechtfertigende Dienstunfähigkeit des Beamten liege nicht vor, nicht ohne Weiteres die Feststellungen eines Privatarztes in Frage stellen, der Beamte sei wegen einer vorübergehenden Krankheit aktuell nicht dienstfähig, d.h. arbeitsunfähig (Beschlüsse vom 08.03.01 a.a.O.; vom 17.09.01 BVerwG 1 DB 22.01).


 Beurteilung durch Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen


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