amtsärztliche Untersuchung und Meinung des behandelnden Privatarztes
Immer wieder gibt es Streit
darüber, ob die Meinung des Amtsarztes höhere Bedeutung hat als die des
behandelnden Privatarztes.
Dieser Streit geht nicht auf persönliche Eitelkeiten der Ärzte zurück, sondern er
liegt in der Natur der Sache.
Natürlich versuchen auch wir als Anwälte die Begutachtung jeweils
nachzuvollziehen, wobei sich dann häufig recht schnell
abzeichnet, dass die Mediziner voneinander abweichende Meinungen vertreten.
Wie lautet die richtige Diagnose, wie sind die Therapiechancen, welche
Auswirkungen hat die Erkrankung?
Unseres Erachtens muss man sich diesen Fragen inhaltlich nähern, also
möglichst viele Informationen sammeln und sie sorgfältig bewerten.
Dabei zeigen sich dann in vielen Fällen ganz unterschiedliche Sichtweisen.
Und darum geht es dann in diesen Verfahren: es muss aus unterschiedlichen
Meinungen die
sachlich richtige Einschätzung herausgearbeitet werden.
Die Gerichte der ersten Instanz haben eine große Neigung, den Amts- und Betriebsärzten
zumindest auf den ersten Blick die höhere Kompetenz zuzuschreiben.
Dagegen müssen Sie im Einzelfall mit Hilfe Ihrer Ärzte und Ihrer Anwälte mit
inhaltlichen Argumenten antreten.
Aber übersehen Sie bitte nicht, dass das Gesetz ausdrücklich nur von
Amtsärzten oder von Ärzten spricht, "die als Gutachter zugelassen sind". Zu
diesem Kreis gehören nicht alle Ärzte.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zu eventuellen Meinungsverschiedenheiten
zwischen privaten Ärzten und Amtsärzten
die folgende Auffassung, wobei sich die Ausführungen in dem ersten konkreten Fall
auf den Nachweis der aktuellen, nicht der dauernden
Dienstunfähigkeit beziehen.
Urteil des Disziplinarsenats vom 11.10.06 - BVerwG 1 D 10.05 -:
Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung
über die aktuelle Dienstfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang
vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich
desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen.
Im einzelnen:
Dienstunfähigkeit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG [Anmerkung: ab
2009 § 44 BBG] liegt vor, wenn der
Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande
ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Legt der
Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun,
Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der
Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des
Amtsarztes geführt werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um
ärztliche Befunde zu überprüfen. Bestehen ungeachtet der Vorlage von
Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des
Beamten, so kann ihm der Dienstherr gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG [Anmerkung:
ab 2009 § 44 BBG] aufgeben,
die Dienstunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.
Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich
desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden
Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden
Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel
an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen
Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden
Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar
sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so
muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar
darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in
gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen
Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt. Die
Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet
(Beschluss vom 08.03.01 BVerwG 1 DB 8.01 ZBR 2001, 297).
Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität
und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der
womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten,
nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her
unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle
gleichermaßen fern (Urteil vom 09.10.02 BVerwG 1 D 3.02).
Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber
privatärztlichen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in
medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Eine solche
Abweichung setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die
Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält; nämlich die
Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie. Davon ausgehend kann
sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe
Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines
bestimmten Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher
Beurteilungen kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die
Dienstfähigkeit herangezogen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes
zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt. Daran fehlt
es, wenn sich die Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Privatarztes
entweder auf eine Erkrankung, die nicht Gegenstand einer amtsärztlichen
Untersuchung gewesen ist, oder auf eine Neuerkrankung bezieht, die in
der Zeit nach dieser Untersuchung aufgetreten ist. In diesen Fällen
liegt keine amtsärztliche Beurteilung vor, die der Beurteilung des
Privatarztes widerspricht und daher geeignet ist, diese zu entkräften.
Dementsprechend kann auch die Feststellung des Amtsarztes, eine auf
Dauer angelegte, die vorzeitige Pensionierung rechtfertigende
Dienstunfähigkeit des Beamten liege nicht vor, nicht ohne Weiteres die
Feststellungen eines Privatarztes in Frage stellen, der Beamte sei wegen
einer vorübergehenden Krankheit aktuell nicht dienstfähig, d.h.
arbeitsunfähig (Beschlüsse vom 08.03.01 a.a.O.; vom 17.09.01 BVerwG 1 DB
22.01).
Beurteilung
durch Betriebsärzte der Postnachfolgeunternehmen
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