Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
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Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten auf Lebenszeit kommt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) in Betracht.
Man wird Sie dazu anhören, Sie können sich also mündlich oder schriftlich äußern, und dann kommt u. U. recht kurzfristig die entsprechende Verfügung. Sie wird Ihnen zugestellt, kann mit einem Widerspruch angefochten werden, wird aber faktisch alsbald wirksam.

Als Alternativen sind denkbar

- bei  Teildienstfähigkeit eine teilweise (=Teilzeit-) Weiterbeschäftigung oder

- die  Beschäftigung in einem anderen Amt. Vgl.  §§ 44 II, 45 BBG.


Die Initiative zur Pensionierung kann von dem Beamten ausgehen, wenn er selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellt, weil er sich für dienstunfähig hält.
Dies ergibt sich zum Beispiel aus dem Landesbeamtengesetz Hamburg,  § 41 Absatz 1 Satz 3.
Meist ist es aber der Dienstherr, der eine entsprechende Untersuchung veranlasst, wenn er eine
 Dienstunfähigkeit vermutet.


Bestehen berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist der Beamte verpflichtet, sich auf Weisung des Dienstherrn amtsärztlich / personalärztlich untersuchen zu lassen.
Danach entscheidet dann der Dienstherr über die Möglichkeit weiterer Verwendung bzw. die Notwendigkeit einer vorzeitigen Pensionierung.
Über die Beteiligung des Personalrats gibt es bestimmte Regelungen.


Sofern Sie Beamter auf Probe sind, beachten Sie bitte die nachfolgenden besonderen Regelungen:
Beamtenstatusgesetz   BeaStG § 28
Bundesbeamtengesetz   BBG § 49    
Landesbeamtengesetze   Hamburg § 42 Schleswig-Holstein § 42


Bitter sind im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand die Versorgungsabschläge,
 § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
 § 16 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg,
die sich auf bis zu 10,8% belaufen können.

Andererseits gibt es aber bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sog. Zurechnungszeiten, die Sie günstiger stellen.
 § 15 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg

Kompliziert sind die Regelungen darüber, was nach der Pensionierung hinzu verdient werden darf. Sehr viel ist es nicht.
 § 53 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
 § 64 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Hamburg

Zur Beteiligung des Personalrats:

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.09.11, 2 B 3252/11:

"1. Im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit anschließender Herabsetzung der Arbeitszeit muss die Beamtin oder der Beamte in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG darauf hingewiesen werden, dass sie oder er die Mitbestimmung des Personalrates beantragen kann."

Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit, sofern die Beamtin oder der Beamte dies beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.
Dass diese Vorschrift auch für die auf einer Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit fußende Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 S. 1 BeamtStG anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus § 43 Abs. 5 S. 2 NBG, demzufolge für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend gelten (vgl. dazu auch Fricke u.a., NPersVG, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 45; VG Hannover, Urt. v. 26.01.2010, 2 A 2818/09, V.n.b.).
Folgt man hingegen der Argumentation des Antragsgegners, dass diese Verweisung sich nicht auf die personalvertretungsrechtlichen Aspekte des Verfahrens beziehe, ergibt sich dennoch eine entsprechende Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG aus der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG.
Nach § 64 Abs. 1 NPersVG bestimmt der Personalrat gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigen der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG legt fest, dass soweit in den §§ 65 bis 67 einzelne Maßnahmen benannt sind, es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 NPersVG regeln die §§ 65 bis 67 und 75 die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.
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