Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten auf Lebenszeit kommt die vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand (Pensionierung) in Betracht.
Man wird Sie dazu anhören, Sie können sich also mündlich oder schriftlich äußern, und dann kommt u. U. recht kurzfristig die
entsprechende Verfügung. Sie wird Ihnen zugestellt, kann mit einem Widerspruch angefochten werden, wird aber faktisch alsbald wirksam.
Als Alternativen sind denkbar
- bei
Teildienstfähigkeit eine teilweise
(=Teilzeit-) Weiterbeschäftigung oder
- die
Beschäftigung in einem anderen Amt. Vgl.
§§ 44 II, 45 BBG.
Die Initiative zur Pensionierung kann von dem Beamten ausgehen, wenn er selbst einen Antrag auf
Versetzung in den Ruhestand stellt, weil er sich für dienstunfähig hält.
Dies
ergibt sich zum Beispiel aus dem Landesbeamtengesetz Hamburg,
§ 41 Absatz 1 Satz 3.
Meist ist es aber der Dienstherr, der eine entsprechende Untersuchung veranlasst,
wenn er eine
Dienstunfähigkeit vermutet.
Bestehen berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist der Beamte verpflichtet, sich auf Weisung des
Dienstherrn amtsärztlich / personalärztlich
untersuchen zu lassen.
Danach entscheidet dann der Dienstherr über die Möglichkeit weiterer Verwendung bzw. die Notwendigkeit einer vorzeitigen Pensionierung.
Über die
Beteiligung des Personalrats gibt es bestimmte Regelungen.
Sofern Sie Beamter auf Probe sind, beachten Sie bitte die nachfolgenden
besonderen Regelungen:
Bitter sind im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand die
Versorgungsabschläge,
§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
§ 16 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg,
die sich auf bis zu 10,8% belaufen können.
Andererseits gibt es aber bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sog.
Zurechnungszeiten, die Sie günstiger stellen.
§ 15
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg
Kompliziert sind die Regelungen darüber,
was nach der Pensionierung hinzu verdient werden
darf. Sehr viel ist es nicht.
§ 53
Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
§ 64 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes Hamburg
Zur Beteiligung des Personalrats:
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.09.11, 2 B 3252/11:
"1. Im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der begrenzten
Dienstfähigkeit mit anschließender Herabsetzung der Arbeitszeit muss die
Beamtin oder der Beamte in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11
NPersVG darauf hingewiesen werden, dass sie oder er die Mitbestimmung des
Personalrates beantragen kann."
Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei der vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand mit, sofern die Beamtin oder der Beamte dies beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht
rechtzeitig hinzuweisen.
Dass diese Vorschrift auch für die auf einer Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit fußende Herabsetzung
der Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 S. 1 BeamtStG anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus § 43 Abs. 5 S. 2 NBG,
demzufolge für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die Vorschriften über die Feststellung der
Dienstunfähigkeit entsprechend gelten (vgl. dazu auch Fricke u.a., NPersVG, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 45;
VG Hannover, Urt. v. 26.01.2010, 2 A 2818/09, V.n.b.).
Folgt man hingegen der Argumentation des Antragsgegners, dass diese Verweisung sich nicht auf die
personalvertretungsrechtlichen Aspekte des Verfahrens beziehe, ergibt sich dennoch eine entsprechende
Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG aus der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG.
Nach § 64 Abs. 1 NPersVG bestimmt der Personalrat gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen,
organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigen der Dienststelle insgesamt,
Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG legt fest,
dass soweit in den §§ 65 bis 67 einzelne Maßnahmen benannt sind, es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt,
die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt.
Gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 NPersVG regeln die §§ 65 bis 67 und 75 die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.