Landesbeamtengesetz Hamburg ab 01.01.2010
Ab 01.01.2010 hat auch die Hansestadt Hamburg ein neues Landesbeamtengesetz.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung,
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 12 Rücknahme der Ernennung
Abschnitt 3 Laufbahn
§ 13 Laufbahn
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene
Vorbildung
und Laufbahnbefähigung
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung
auf Grund des Gemeinschaftsrechts
§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 18 Einstellung
§ 19 Probezeit
§ 20 Beförderung
§ 21 Aufstieg
§ 22 Fortbildung
§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
§ 24 Laufbahnwechsel
§ 25 Laufbahnverordnungen
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und
Körperschaftsumbildung
§ 27 Grundsatz
§ 28 Abordnung
§ 29 Versetzung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der
Entlassung
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 34 Gnadenrecht
2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 36 Ruhestand auf Antrag
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung
von Körperschaften
§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
3. Dienstunfähigkeit
§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 44 Ärztliche Untersuchung
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
§ 47 Diensteid § 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
§ 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 52 Schadensersatz
§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
§ 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung
§ 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
§ 57 Dienstkleidungsvorschriften
§ 58 Amtsbezeichnung
§ 59 Dienstjubiläen
§ 60 Dienstzeugnis
2. Arbeitszeit und Urlaub
§ 61 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
§ 62 Teilzeitbeschäftigung
§ 63 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit
§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
§ 68 Urlaub
§ 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub
3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses
§ 70 Nebentätigkeit
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75 Verfahren
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt
verbundenen Nebentätigkeiten
§ 78 Verordnungsermächtigung
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
4. Fürsorge
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit
§ 82 Arbeitsschutz
§ 83 Ersatz von Sachschäden
§ 84 Reise- und Umzugskosten
5. Personalakten
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu
Personalakten
§ 86 Beihilfeunterlagen
§ 87 Anhörung
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
§ 91 Aufbewahrungsfristen
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und Berufsverbände
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss
§ 94 Aufgaben des Landespersonalausschusses
§ 95 Mitglieder
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
§ 98 Beschlüsse
§ 99 Amtshilfe
§ 100 Geschäftsstelle
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
§ 102 Verwaltungsrechtsweg
§ 103 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
1. Allgemeines
§ 104 Allgemeines
2. Bürgerschaft
§ 105 Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft
3. Polizeivollzug
§ 106 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
Einheitslaufbahn
§ 107 Besondere Pflichten
§ 108 Altersgrenze
§ 109 Polizeidienstunfähigkeit
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft
§ 111 Dienstkleidung
§ 112 Heilfürsorge
§ 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform
4. Feuerwehr
§ 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
5. Strafvollzug
§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs
6. Körperschaften
§ 116 Zuständigkeit
7. Hochschulen
§ 117 Beamtetes wissenschaftliches und
künstlerisches
Personal an Hochschulen
§ 118 Sonderregelungen
§ 119 Verpflichtung zur Übernahme einer
Nebentätigkeit
§ 120 Stellenausschreibungen für Professuren
und Juniorprofessuren
§ 121 Rechtsstellung der Professorinnen und
Professoren
§ 122 Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren
§ 123 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren
§ 124 Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren
§ 125 Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
§ 126 Rechtsstellung der Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und
Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
8. Schulen
§ 127 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 128 Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
... in der jeweils geltenden
Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für
die Beamtinnen und Beamten
1. der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen
und Landesbeamte) und
2. der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamte).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen
wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde.
Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für
beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder
dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der
oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst (
§ 4 BeamtStG)
vgl. § 11 HmbLVO
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehen
werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG die
für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt
wird. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung
nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I
S. 469, 547) ...
abzugeben. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht
in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.
(3) Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch
Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des
öffentlichen Dienstes ist, kann insgesamt oder in einzelnen
Ausbildungsrichtungen beschränkt werden, soweit nicht genügend
Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung
aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. Es
gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
1. Vorrangig ausgewählt werden Bewerberinnen und Bewerber
für eine Ausbildung beziehungsweise für die Ausbildung
in einer Ausbildungsrichtung, bei der zur Wahrung
eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender
Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern
besteht.
2. Innerhalb des nach Nummer 1 gebildeten Bewerberkreises
oder sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht oder
nicht mehr vorliegen, erfolgt die Auswahl
a) nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das
Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen
maßgebend,
b) unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten
Bewerbung verstrichen ist,
c) unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen
außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der
Ausbildungsplätze vorzubehalten.
Die Verbindung der Auswahlgrundsätze sowie der Losentscheid
bei Ranggleichheit sind möglich.
(4) Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen
Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die eine
Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes
erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin
oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18.06.1969 (BGBl. I S. 549)
... in der
jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale
Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und
4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ... in der jeweils geltenden Fassung oder eine
Kinderbetreuungszeit von mindestens drei Jahren geleistet
haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind bevorzugt
zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder
der Kinderbetreuungszeit im Umfang von drei Jahren früheren
Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung
oder bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung
und Leistung oder unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der
ersten Bewerbung verstrichen ist, zugelassen worden wären
oder zuzulassen wären. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberinnen
und Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher Bewerberinnen
und Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch
das Los erforderlich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer
unangemessenen Zurückstellung von Bewerberinnen und
Bewerbern, die keinen der in Satz 1 genannten Dienste und
keine Kinderbetreuungszeit geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.
(5) Die nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität
wird ermittelt nach den
1. für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den
Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mitteln,
2. personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen
Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;
die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen.
Die Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig
von der Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden
öffentlichen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung unter
Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 das Nähere zu den
beschränkten Vorbereitungsdiensten, zu den Auswahlkriterien,
zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren sowie zur
Ermittlung von Ausbildungskapazitäten.
(7) Die Absätze 3 bis 5 sind in Verbindung mit den dazu
nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnungen auf Bewerberinnen
und Bewerber für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst
ohne Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG)
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe verliehen; es wird sogleich im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin
oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat
oder innehatte. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre.
Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende
Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit
angerechnet werden. Der Landespersonalausschuss kann
Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt
auch nach Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die
1. Ämter der Besoldungsordnung B,
2. der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen oder Leiter von Behörden,
3. Ämter der Leiterinnen oder Leiter öffentlicher Schulen.
(3) Nicht unter Absatz 1 fallen
1. Ämter beim Rechnungshof,
2. Ämter bei der Bürgerschaft,
3. Ämter, die von § 37 erfasst werden, sowie
4. Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem
Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der
Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses
Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter
zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme
der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes
der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf
Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis
auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde
die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(6) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter ein anderes Amt
mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe
eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuvor übertragene
Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.
Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes
Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so
beginnt eine neue Probezeit. Die Probezeit in dem zuvor
übertragenen Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens
sechs Monate betragen hat.
(7) Die Beamtin oder der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
2. mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
3. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
(8) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin
oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf
Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen.
Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender
Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn sie
oder er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich
verlangt.
(9) Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender
Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf
Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen
nicht. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 lebt das
ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende
Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das
Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1
Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet
werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig
sind oder als dienstunfähig angesehen werden können.
Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung
durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet
worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften
über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse
(§ 9 Absatz 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung
und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 bis 29), die
Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5 BeamtStG), die anzeigepflichtigen
Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die Wohnung
(§ 55), die Arbeitszeit (§ 61) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.
(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Hamburgischen
Beamtenversorgungsgesetzes ... in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den
für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (
§ 6 BeamtStG)
(1) Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist
nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als
1. Oberbaudirektorin oder Oberbaudirektor,
2. Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit oder Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,
3. Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter,
4. Professorin oder Professor (§ 121 Absatz 2),
5. Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder wissenschaftliche oder
künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter (§ 126),
6. Präsidentin oder Präsident, hauptamtliche Vizepräsidentin oder
hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule,
hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan sowie Geschäftsführerin oder
Geschäftsführer der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die
Amtszeit neun Jahre. Für die Beamtinnen und Beamten auf
Zeit finden die Vorschriften des dritten Abschnitts keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die
Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der
Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter
mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche
Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und das
61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kommt die Beamtin
oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist
sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis
entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im
Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt
für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Wird die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem
Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 auf Zeit ernannt, tritt die Beamtin oder der
Beamte mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin
oder als Bezirksamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand.
Ihr oder ihm soll innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin
oder Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes
Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden,
wenn sie oder er dies innerhalb des ersten Monats nach der
Beendigung beantragt. Wird kein Amt übertragen, tritt sie oder
er nach Maßgabe von Absatz 4 in den dauernden Ruhestand.
(4) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt
die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze
mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den
Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss
an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in
dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin
oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand
befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.
Wird ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt er mit der Mitteilung
über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand
versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches
auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (
§ 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG lässt die oberste Dienstbehörde zu.
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (
§ 8 BeamtStG)
(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden
nach Maßgabe der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
vom Senat ernannt, soweit er dieses Recht nicht nach
Artikel 45 der Verfassung auf andere Stellen übertragen hat.
(2) Die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten
werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines
anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde
ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt
ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es
lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.
§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (
§ 9 BeamtStG)
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung
ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher
Hinweis im Internet vorausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit
bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten-
oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren
Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf
Grund eines ärztlichen Gutachtens (
§ 44) festzustellen.
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten
Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist
der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird,
kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung
der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Absatz 1
Nummer 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung
kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG die schriftliche
Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG die Bestätigung der
Ernennung oder
3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des
Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 12 Rücknahme der Ernennung (
§ 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten
Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten
schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Absatz 1
Nummern 3 und 4 BeamtStG muss die Rücknahme innerhalb
einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die
oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der
nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8
zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der
Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde
hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 11 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Laufbahn
§ 13 Beamtengesetz Hamburg: Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung
und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn
gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1. Justiz,
2. Polizei,
3. Feuerwehr,
4. Steuerverwaltung,
5. Bildung,
6. Gesundheits- und soziale Dienste,
7. Agrar- und umweltbezogene Dienste,
8. Technische Dienste,
9. Wissenschaftliche Dienste,
10. Allgemeine Dienste.
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich
nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung.
Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen
Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen
Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in
Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
(4) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche
Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur
Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden.
Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
§ 14
Beamtengesetz Hamburg: Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1
im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der Hauptschulabschluss oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
b) ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1
im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der Realschulabschluss oder
b) der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder
c) der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete
hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst
oder
c) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes
entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung
oder berufliche Fortbildung oder
d) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine
abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.
Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach
Nummer 1 Buchstabe c gilt § 4 Absatz 2 entsprechend, soweit
dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses
entgegensteht.
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2
im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1. als Bildungsvoraussetzung
a) die Hochschulzugangsberechtigung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss und eine
geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst
oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit
einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung
abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer
2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer
2 Buchstabe c entfällt, wenn das Hochschulstudium oder
der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten
Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend
anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht
ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an
eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.
(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2
im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1. als Bildungsvoraussetzung
a) die Hochschulzugangsberechtigung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen
Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine
geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn
darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder
der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung
im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer die Laufbahnbefähigung in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen
nach § 24 Satz 3, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn nach den §§ 13 und 14. Wurde ein Ausbildungs- oder
Beschäftigungsverhältnis nicht begründet, entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine Anerkennung der Befähigung.
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. Das
Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die
Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 17 Beamtengesetz Hamburg: Andere Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch ohne Erfüllen der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen
erwerben, wer durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben
der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere
Bewerberin oder Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine
bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine
Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder
eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der
Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen
Bewerbern ist durch den
Landespersonalausschuss festzustellen.
§ 18 Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses
(Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder
auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen
Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten
Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
2. für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder
3. bei Zulassung einer Ausnahme durch den
Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
§ 19 Beamtengesetz Hamburg: Probezeit
vgl. hierzu § 5 HmbLVO
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe,
während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen
drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit
angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung
der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit
beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit
kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten
im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin
oder des Beamten sind wiederholt zu bewerten und müssen
bei prognostischer Wertung die zweifelsfreie Feststellung der
Bewährung ergeben. Bei vorzeitiger Entlassung wegen mangelnder
Bewährung oder bei Anrechnung von Zeiten auf die
Probezeit ist mindestens einmalig eine Bewertung abzugeben.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.
§ 20 Beamtengesetz Hamburg: Beförderung
vgl. hierzu § 6 HmbLVO
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin
oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
einer Beamtin oder einem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt
ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung
beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2 verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten
Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei
Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und
Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann
auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2. während der Probezeit,
3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei
denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit
hervorragende Leistungen gezeigt,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei
denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der
Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
(4) Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist,
sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt
erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der
gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung
eines anderen Amtes nach Absatz 1 nicht zulässig. Dies
gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 21 Beamtengesetz Hamburg: Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn
der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der
für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen
durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe
2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung
einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
§ 22 Beamtengesetz Hamburg: Fortbildung
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg
setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen
und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung
teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Die dienstliche
Fortbildung wird vom Dienstherrn gefördert, geregelt
und durchgeführt. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die
Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.
§ 23
Beamtengesetz Hamburg: Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die
Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen
sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung
einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in
den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder
seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder
Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich
innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes
beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung
nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt
bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des
Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums
der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 05.12.06 ...
sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes
in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2319) ... in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung
wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der
Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines
Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege
einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann
1. die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des
Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummern 2 und 3 während der Probezeit und vor Ablauf
eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden;
das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,
2. eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder
in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze
für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden, die auf Grund der Geburt, Betreuung oder
Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben.
(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige
Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 254) ... und
dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 9. April
2002 (BGBl. I S. 1259, 1909) ... sowie für ehemalige Zivildienstleistende
nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1347, 2301) ... und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer
nach dem EntwicklungshelferGesetz vom
18.06.1969 (BGBl. I S. 549) ... in ihrer jeweils geltenden Fassung,
in diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt
ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 24 Beamtengesetz Hamburg: Laufbahnwechsel
Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder
der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für
die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung
der obersten Dienstbehörde zulässig. Dabei soll eine
Einführung vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung,
Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Beamtenrechts
vorgeschrieben oder nach der Eigenart der neuen Aufgaben
zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch
entsprechende Maßnahmen zum Erwerb dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen zu der Laufbahn zulässig.
§ 25 Beamtengesetz Hamburg: Laufbahnverordnungen
Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24
durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen. Dabei soll insbesondere geregelt werden
1. die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere
die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit,
3. Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),
4. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
5. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und
Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
6. die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21),
7. Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
8. Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
9. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
10. Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
11. Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.
§ 26 Beamtengesetz Hamburg: Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften
über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen,
2. die Ausgestaltung der Ausbildung,
3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung
förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger
Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4. Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
5. die Durchführung von Prüfungen,
6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie
die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der
Ausbildung.
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
[Anmerkung: nicht geregelt ist die Zuweisung; vergleichen Sie dazu
§ 20 Beamtenstatusgesetz]
§ 27 Beamtengesetz Hamburg: Grundsatz (§ 13 BeamtStG)
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen
und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1
genannten Dienstherren.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel
des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis
mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes
sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 28 Beamtengesetz Hamburg: Abordnung (
§ 14 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden
Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden
Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem
Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist
auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt
mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung
nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf
der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend
von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben
Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den
Dienstherren nicht anderes vereinbart ist, die für den Bereich
des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über
die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit
Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung,
Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung.
Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der
Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.
(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten zu einer Abordnung bedarf der Schriftform.
§ 29 Versetzung (§ 15 BeamtStG)
Kommentierung zur Versetzung usw.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder
aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt
werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens
demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen
Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die
Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb
der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der
Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre
Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das
die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte, Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines
anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer Versetzung bedarf der Schriftform.
Abschnitt 5 Beamtengesetz Hamburg: Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (
§ 22 BeamtStG)
Kommentierung zu Abs. 4
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 BeamtStG ist der Senat zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 BeamtStG kann der Senat die
Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden
Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist,
die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen
Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung
oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den
Abschluss notwendigen Leistungsnachweises bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1
endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf
der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31 Beamtengesetz Hamburg: Entlassung durch Verwaltungsakt (
§ 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem
Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung
kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen
ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung
der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten
Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre
Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und
Lehrern an staatlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und
künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.
(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3
BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit
im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG ist
vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 23 bis
31 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom
18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am … gelten entsprechend. Die Entlassung kann
ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie bei ihrer
Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Für Beamtinnen und
Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden.
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle
schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes
bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BeamtStG mit der Zustellung, im Übrigen
mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem
der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.
(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und
frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 58 Absatz 4 erteilt worden ist.
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(
§ 24 BeamtStG)
kurze Kommentierung
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz, so haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte
keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer
vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des
neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem
bisherigen Amt zugestanden hätten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und
auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das
frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der
Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen
ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend
gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie
von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens
der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im
Falle des § 24 Absatz 2 BeamtStG zustehenden Dienstbezüge
ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag
anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 34 Beamtengesetz Hamburg: Gnadenrecht
(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte
(§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte
in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt
an § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 entsprechend.
2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (
§ 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des
67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen
kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze
erreichen. Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter
sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das
pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung
und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des
Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und
künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats
des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze
erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem
1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31.12.1946 geboren
sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
| Geburtsjahr |
|
Monate Anhebung |
Alter Jahr |
Alter Monat |
| 1947 |
|
1 |
65 |
1 |
| 1948 |
|
2 |
65 |
2 |
| 1949 |
|
3 |
65 |
3 |
| 1950 |
|
4 |
65 |
4 |
| 1951 |
|
5 |
65 |
5 |
| 1952 |
|
6 |
65 |
6 |
| 1953 |
|
7 |
65 |
7 |
| 1954 |
|
8 |
65 |
8 |
| 1955 |
|
9 |
65 |
9 |
| 1956 |
|
10 |
65 |
10 |
| 1957 |
|
11 |
65 |
11 |
| 1958 |
|
12 |
66 |
0 |
| 1959 |
|
14 |
66 |
2 |
| 1960 |
|
16 |
66 |
4 |
| 1961 |
|
18 |
66 |
6 |
| 1962 |
|
20 |
66 |
8 |
| 1963 |
|
22 |
66 |
10 |
| |
|
|
|
|
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit
Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 17. Februar 2009
(HmbGVBl. S. 29, 33), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.
(4) Der Senat kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit
verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,
2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen; der Antrag soll spätestens
sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
Anmerkung: der nachfolgende Absatz tritt erst später in Kraft, nämlich am
01.01.2015.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 ist dem Antrag
zu entsprechen, wenn zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen,
1. bis zur Dauer von einem Jahr,
2. bis zur Dauer von drei Jahren, wenn die Beamtin oder der
Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1
beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt war.
§ 36 Beamtengesetz Hamburg: Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch ... sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert
im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem
1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die
schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und
nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:
| Geburtsjahr / Monat |
|
Anhebung um Monate |
Alter in Jahren |
und Monaten bei Eintritt
in den Ruhestand mindestens |
| 1952 |
|
|
|
|
| Januar |
|
1 |
60 |
1 |
| Februar |
|
2 |
60 |
2 |
| März |
|
3 |
60 |
3 |
| April |
|
4 |
60 |
4 |
| Mai |
|
5 |
60 |
5 |
| Juni bis Dezember |
|
6 |
60 |
6 |
| 1953 |
|
7 |
60 |
7 |
| 1954 |
|
8 |
60 |
8 |
| 1955 |
|
9 |
60 |
9 |
| 1956 |
|
10 |
60 |
10 |
| 1957 |
|
11 |
60 |
11 |
| 1958 |
|
12 |
61 |
0 |
| 1959 |
|
14 |
61 |
2 |
| 1960 |
|
16 |
61 |
4 |
| 1961 |
|
18 |
61 |
6 |
| 1962 |
|
20 |
61 |
8 |
| 1963 |
|
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§ 37 Beamtengesetz Hamburg: Einstweiliger Ruhestand
§ 30 BeamtStG
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen
Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1. Staatsrätin oder Staatsrat,
2. Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder
Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3. Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.
§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
§ 18 BeamtStG
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach
§ 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 31 BeamtStG
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung
Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.
§ 40 Beamtengesetz Hamburg: Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann
festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige
Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf
den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis
zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen
werden.
3. Dienstunfähigkeit
§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin
oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung
der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen
und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch
beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte
trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden
Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden,
als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne von
Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin
oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder
ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.
(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen
Gutachtens (
§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin
oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige
Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die
Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung
in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des
auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge
einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit
entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung
der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die
die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (
§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste
Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (
§ 29 BeamtStG)
Erläuterungen dazu
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter
schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung
nach § 29 Absatz 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach,
kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 Beamtengesetz Hamburg: Ärztliche Untersuchung
vgl. § 10 II HmbBG
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen
und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen
von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde
die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der
ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in
einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden.
Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an
die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die
zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet
oder genutzt werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren
nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch
Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes
bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der
Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist
der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie
kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein
anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 46
Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (
§ 37 BeamtStG)
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt
die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 BeamtStG) auf
Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht
herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe
nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen
dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die
Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach
Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
(3) Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder
Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin
bzw. der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiterinnen
oder Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses
Recht auf andere Personen übertragen.
§ 47 Beamtengesetz Hamburg: Diensteid (
§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid
zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott
helfe“ geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er
aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten
wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine
andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine
Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen
worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder
seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(
§ 39 BeamtStG)
kurze Erläuterungen
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder
die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder
ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen
Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (
§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde.
Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1
umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art,
Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (
§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen
oder
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
§ 52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (
§ 48 BeamtStG)
Erläuterungen
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt
als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber
dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem
Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den
Beamten über.
§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte
oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein
gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen
infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen
Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung
der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse
zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so
geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche
dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen
geltend gemacht werden.
§ 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HmbVwVfG) ... in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend
für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher
Eigenschaft angehören.
§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu
nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern,
kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den
Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung
zu beziehen.
§ 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es
dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen
werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer
Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten (Rufbereitschaft).
Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten
der Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen
sind, regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach § 61
Absatz 4.
§ 57 Dienstkleidungsvorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer
Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung
des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.
§ 58 Landesbeamtengesetz Hamburg: Amtsbezeichnung
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen
und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen
ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch
außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr
führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des
früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen
die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“
und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel
weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren
Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen
Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung
mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin
oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
§ 59 Landesbeamtengesetz Hamburg: Dienstjubiläen
Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine
Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat.
§ 60 Landesbeamtengesetz Hamburg: Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis
über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie
daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis
beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen
auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
2. Arbeitszeit und Urlaub
§ 61
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige
Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich
wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu
tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden
sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle
wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können
an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und
Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Im Rahmen der
durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der
beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der
Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch
Rechtsverordnung
erlassen.
§ 62 Teilzeitbeschäftigung (
§ 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen
entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt
werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen
können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten
dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die
Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang
der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende
dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er soll eine
Änderung
des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin
oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen
Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
§ 63
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf
Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren
mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn sie mindestens
a) ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen,
die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig
ist
tatsächlich betreuen oder pflegen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1
dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem
Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den
aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum
Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
§ 64
Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich
auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muss,
Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 62 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Absatz 1 Nummer 1
(unterhälftige
Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 63 Absatz 1
Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die
Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt
eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer
Elternzeit
unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz
1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder
dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung
zurückzukehren.
(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Leiterinnen und
Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen
und bei dem pädagogischen Personal am Landesinstitut für
Lehrerbildung und Schulentwicklung bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des
laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
§ 66
Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige
Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 beantragt oder verfügt,
ist die Beamtin oder der Beamte schriftlich auf die Folgen
reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen
hinzuweisen,
insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf
Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 62 und 63
darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine
unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten
mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten
mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende
sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 67
Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne
Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich
unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und
auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind
verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten
durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin
oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt
untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte
während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen,
hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten
anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.
§ 68 Urlaub
(§ 44 BeamtStG)
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten
der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer
des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die
Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen
Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt
Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere
die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das
Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während
eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
§ 69
Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub
(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner
Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum
Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der
gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zur oder zum
Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen
Vertretungskörperschaft zu, ist ihr oder ihm auf Antrag
innerhalb
der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung
ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall
der Bezüge zu gewähren.
(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in
den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines
anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für
in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und
Beamte maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes
(AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327),
zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die
gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist
und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis
nicht nach Absatz 2 ruhen, ist zur Ausübung des
Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen
Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden. § 23 Absatz 5 AbgG ist sinngemäß
anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der
oder dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt
wird, ist § 7 Absätze 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.
3. Nebentätigkeit und Tätigkeit
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung
§ 70 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes
oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender
Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem
Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats
in der hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen.
Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher
schriftlich mitzuteilen.
§ 71
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches
Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten
1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft,
Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform
betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer
Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht
über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 72
Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(
§ 40 BeamtStG)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen
nicht
1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder
der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
2. der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin
oder des Beamten unterliegendes Vermögen,
3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in
Gewerkschaften
und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen
der Beamtinnen und Beamten und
4. unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind
anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt
werden:
a) Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden
Nebenamtes,
b) Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer
anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft,
c) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
d) Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme
einer Genossenschaft.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem
Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte ihr oder
ihm über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie
Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, bei
einer Tätigkeit in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der
Beamtinnen und Beamten auch über die Entgelte und geldwerten
Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.
§ 73
Verbot einer Nebentätigkeit
(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme
einzuschränken
oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch
nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen
Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den
dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde,
der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder
tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin
oder des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen
Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten
führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein
kann.
Die Voraussetzung von Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als
erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche
überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit
von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal
an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass
bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei
ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur
außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat
sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte
hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der
Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt.
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen,
insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte
Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen
eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit
dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen
Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist
nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen
und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 75 Verfahren
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen
der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat
dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere
über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede
Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder
eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall
nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und
Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
§ 78 Verordnungsermächtigung
Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten
erlässt der Senat durch
Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,
3. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder
des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
4. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an
den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit
erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
5. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann,
nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem
Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte
und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 41 BeamtStG
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit
nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte
mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist),
soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige
Beschäftigung
handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten
fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im
Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze
oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten,
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine
dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der
oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die
letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten
ausgesprochen.
4. Fürsorge
§ 80
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
Beihilfeverordnung
(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in
Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der
nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen,
die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt
in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union
stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten
zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen
Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten
berücksichtigungsfähigen
Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge
Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9
geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen.
Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der
Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden;
der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und
Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen
verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus
demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach
beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2)
Beihilfeberechtigt sind
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
entpflichtete
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis
stehen,
2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen
und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen
und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen
wurden,
3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden
der Verstorbenen vor dem 01.07.1977 geschiedene
und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten,
deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder
für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene
Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2
genannten Personen,
wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge,
Unterhaltsbeihilfe,
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld
oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf
Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht
gezahlt werden.
Nicht beihilfeberechtigt sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche
Richterinnen und Richter,
2. in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis
auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn,
dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im
öffentlichen Dienst (§ 45 Absatz 7 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
vom 26.01.10 beschäftigt sind,
3. in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27
AbgG oder § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom
06.04.1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 23.10.08 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung
oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin
bzw. der Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
Hinweis auf die Beihilfeverordnung
der Hansestadt Hamburg (Einkommensgrenze!)
2. die Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die bei ihr
bzw. ihm im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden.
Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden,
aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule
als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie
nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften
im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären. In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des
Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine
Beihilfeberechtigung
1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus
einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder
Versorgungsempfänger,
2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge
aus.
Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften
schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige
oder Angehöriger aus. Der Beihilfeberechtigung auf
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf
Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gegen das
Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen
Vorschriften gleich. Eine Beihilfeberechtigung
nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist
gegeben, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf
Grund privatrechtlicher Regelungen nach den Grundsätzen
des Bundes oder eines Landes besteht.
Die Beihilfeberechtigung
nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht
1. der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger sowie
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder
Angehöriger vor.
Ist eine Angehörige bzw. ein Angehöriger bei mehreren
Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe
zu den Aufwendungen für die Angehörige oder den
Angehörigen jeweils nur einer oder einem Beihilfeberechtigten gewährt.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde
nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen
sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen
Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen
für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege,
Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung.
Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen
Gründen höhere Aufwendungen entstehen. Nicht beihilfefähig
sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem
1. keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden
hat,
2. die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5
berücksichtigungsfähig war.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in
dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung,
Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.
(5) Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung
oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften
oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen
zu, sind die gewährten oder zu beanspruchenden
Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen
aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung
(Artikel 61 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes
2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626), geändert am
15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684, 685), in der jeweils geltenden
Fassung). Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt
der nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 545), in der jeweils geltenden
Fassung auf 65 vom Hundert (v.H.) erhöhte Zuschuss
als gewährte Leistung. In Fällen, in denen zustehende Leistungen
nach den Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen
werden (privatärztliche Behandlung und dergleichen), sind die
beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Bei
Anwendung des Satzes 3 gelten
1. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller
Höhe,
2. andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil
nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden
kann, in Höhe von 50 v.H.
als zustehende Leistung.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen
1. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen
Versicherungsverhältnis,
2. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen
Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug
nehmen,
3. für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit
in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung
einer anderen Person erfasst werden,
4. für berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten,
die von der Pflichtversicherung einer anderen Person in der gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherung erfasst werden.
(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die oder der
Beihilfeberechtigte
sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach
dem Entstehen der Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der
ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat.
Eine Beihilfe
1. aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen
Person ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in
dem die Pflege erbracht wurde,
2. zu den Aufwendungen
a) für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer
Heilkur ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,
b) für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist
spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als
Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,
c) aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach
diesem Todesfall
zu beantragen. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt
die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in
dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.
(7) Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2741), in der jeweils geltenden Fassung
sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder
stationäre Pflege beihilfefähig. Die beihilfefähigen
Aufwendungen
in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit dürfen die
Leistungen nach den Vorschriften des Dritten bis Fünften
Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nicht unterschreiten. Die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen in Krankheitsfällen bleibt unberührt.
(8) Im Falle des Todes einer Beihilfeberechtigten bzw. eines
Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf die
Erbin bzw. den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender
Wirkung an eine bzw. einen von mehreren Erbinnen bzw.
Erben, an die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin
bzw. den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner oder
an ein Kind der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten
gezahlt werden. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen
am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten.
Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des
Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender
Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen
gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet
sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen
Feststellungen treffen kann.
(9) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz
der beihilfefähigen Aufwendungen (
Bemessungssatz); maßgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen.
Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen,
die entstanden sind für
1. Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 . . . . . . .
. . . 50 v.H.,
2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen,
die als solche beihilfeberechtigt sind, . . . . . . 70 v.H.,
3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner . . . . 70 v.H.,
4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind . . 80 v.H.
Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der
Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer
1 auf 70 v.H.
Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung
des Satzes 3 nicht mitgezählt.
Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen
1. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der
stationären Unterbringung der den Haushalt führenden
Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten
Person,
2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
3. aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,
4. für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes
der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der
ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.
Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender
und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener
Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen
Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt
werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden
sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um
20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H. Dies gilt nur, wenn das
Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht,
die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis
4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Bei freiwillig
Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der
Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht
sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung
der Versicherungsleistungen (nach Absatz 5 Sätze 1 und
2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,
2. ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung
gewährt wird.
Für beihilfefähige Aufwendungen der in Absatz 2 Sätze 1 und 3
genannten Personen, zu deren Beiträgen für eine private
Krankenversicherung
ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften
oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in
Höhe von 41 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der
Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin bzw. den
Zuschussempfänger
um 20 v.H. Beiträge für Krankentagegeld- und
Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer
Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen
Ausnahmefällen,
die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen
sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen
unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf Grundlage
von Absatz 11 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.
(10) Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr,
in dem Aufwendungen entstanden sind, um
Kostendämpfungspauschalen
nach den Sätzen 4 bis 6 gekürzt. Sofern das
Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen
nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der
Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr
maßgeblich. Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung
der Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt
des Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung
zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich.
Die
Kostendämpfungspauschalen
betragen für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1
1. in den Besoldungsgruppen A7 und A8 . . . . . . . 25 Euro,
2. in Besoldungsgruppe A9 . . . . . . . . . . . . . . . . .50 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen A10 und A11 . . . . . 75 Euro,
4. in Besoldungsgruppe A12 . . . . . . . . . . . . . . . 100 Euro,
5. in den Besoldungsgruppen A13, A14, C1, W1,
H1 und H2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 150 Euro,
6. in den Besoldungsgruppen A15, A16, B1,
C2, C3, W2, W3, H3, H4, R1 und R2 . . . . . . . . . 200 Euro,
7. in den Besoldungsgruppen B2, B3, C4,
H5 und R3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 250 Euro,
8. in den Besoldungsgruppen B4 bis B6,
R4 bis R6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . 300 Euro,
9. in Besoldungsgruppe B7 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
400 Euro,
10. in den höheren Besoldungsgruppen . . . . . . . . . 500 Euro.
Die Beträge nach Satz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im
gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die
Kostendämpfungspauschalen betragen
1. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 .. 80 v.H.,
2. für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 .. 48 v.H.,
der Beträge nach Satz 4. Für die Zuteilung zu den Stufen nach
Satz 4 ist bei Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfängern
die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die
Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen
werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer
zugeordnet. Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen
ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren
Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn
zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen
Beträgen festgesetzt sind. Bei Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer
3), bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst
sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen
Krankenkasse versichert sind, entfällt die
Kostendämpfungspauschale.
Die Kostendämpfungspauschale nach den
Sätzen 1 bis 8 vermindert sich um 25 Euro für jedes
berücksichtigungsfähige
Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht
berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt
ist.
Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige
Angehörige gelten, werden bei der Anwendung von Satz 10
nicht mitgezählt. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale
richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des
Jahres vorlagen, dem die Aufwendungen nach Satz 2 zugerechnet
werden. Ersatzweise ist auf den ersten Tag mit
Beihilfeberechtigung
abzustellen. Für Aufwendungen wegen dauernder
Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale.
(11) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
1. welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe,
dass folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:
a) Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
b) Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile
und Zuzahlungen,
c) Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei
Sanatoriumsbehandlungen
und Heilkuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit,
bei Maßnahmen zur Früherkennung von
Krankheiten und bei Schutzimpfungen für die Ehegattin
bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den
Lebenspartner entstanden sind, sofern ihr oder sein
Gesamtbetrag der Einkünfte ( § 2 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes)
im Jahr vor der Antragstellung
18 Tsd. Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen,
für die trotz ausreichender und rechtzeitiger
Krankenversicherung
wegen angeborener Leiden oder bestimmter
Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses
keine Versicherungsleistungen gewährt werden
oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden
sind (Aussteuerung),
d) Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder
eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,
e) Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine
Kostenerstattung
nach § 64 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
verlangt wird,
f) Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
bei der Kostenerstattung nach
§ 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
g) Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden
Beihilfeanspruchs
nach Absatz 3 Satz 5 beihilfefähig sind; dies
gilt in den Fällen der Nummer 2 für berücksichtigungsfähige
Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder Lebenspartnerinnen
bzw. Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger
Beihilfeanspruch besteht,
h)Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem
Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden
können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen
oder übertragen worden sind; ausgenommen sind
Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das
nach § 53 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs
auf die Freie und Hansestadt Hamburg führt,
i) Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären
Krankenhausbehandlung,
2. unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist
oder gewährt werden kann und das Verfahren,
3. dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für
Arznei- und Verbandmittel sowie für Fahrkosten um
Beträge, die den Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechen, zu vermindern sind,
4. welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln
sowie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken
als angemessen gelten,
5. dass und inwieweit Aufwendungen für Arzneimittel, die
nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen
Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung
verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit
ausgenommen werden,
6. dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v.H.
beihilfefähig sind, und
7. dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen
eingeschränkt ist.
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit (
§ 46 BeamtStG)
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen
und Beamte.
Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.
§ 82
Arbeitsschutz
(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18
und 19 des Arbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten
für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht
der Senat durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung für bestimmte
Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der
Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten,
bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind,
soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei
der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzgesetzes
auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2149, 2151), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart
des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren
Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
§ 83
Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass
ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes
mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder
abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten
Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder
der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt
hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das
pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und
Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und
Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder
zerstört worden, die ihnen oder ihren Familienangehörigen
gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche
Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich
einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in
den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn
richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadens
schriftlich
zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der
Beamtin oder dem Beamten oder den Familienangehörigen der
Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der
Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche
Schadensersatzansprüche
der Beamtin oder des Beamten oder des
Familienangehörigen gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn
über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil
des Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 84
Reise- und Umzugskosten
(1) Die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an
1. Beamtinnen und Beamte,
2. Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,
3. frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit
oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
4. in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte,
5. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen
sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11.12.1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert am
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und die darauf gestützten
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Bezugnahme auf
besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit
anzuwenden sind, als dass sie nicht durch Landesrecht ersetzt
sind.
5. Personalakten
(
§ 50 BeamtStG)
§ 85
Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über
Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie
ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies
zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung
des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,
personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere
auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine
Vereinbarung
nach § 94 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
in der Fassung vom 16. Januar 1979
(HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006
(HmbGVBl. S. 614, 624), in der jeweils geltenden Fassung dies
erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen
Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die
oberste Dienstbehörde.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die
Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte
kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden.
Kein Bestandteil sind Unterlagen, die besonderen, von der
Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden
Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im
Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt
werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie
Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen
und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten
können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden
geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte
getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten
in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten
können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen
Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten
(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten
befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
personalverwaltende
Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsbehörde
ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten
für die Beamtin oder den Beamten zuständig
sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis
zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden
Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges
Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die
Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig
elektronisch geführt, ist schriftlich festzulegen, welche Teile
in
welcher Form geführt werden.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben,
die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung
oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
(5) Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten
nach § 10a des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) ... Zugang zur
Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten
der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie
die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse
nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der
Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach
Satz 2 ist aktenkundig zu machen.
(6) Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4
BeamtStG genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten
ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der
Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand
der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten
erfolgt.
§ 86 Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang
sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die
Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet
oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten
Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile
für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich
ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen
über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 87 Anhörung
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen
nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte
zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen
Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und
Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht
zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die
Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder
Ausdrucke gefertigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht
auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie
enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt
nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig,
wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder
geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten
derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem
Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 89
Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es
zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem
Richterwahlausschuss und dem Landespersonalausschuss für
seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen
oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten
Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten
derselben Behörde, soweit die Vorlage zur Vorbereitung
oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist,
sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben
oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung
mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen
und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden
Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte
ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen
auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine
andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden,
soweit sie für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung
der Besoldung, Versorgung, Beihilfe oder für die Prüfung der
Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfänger
machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu
übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu
der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen
an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfängerin
oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich mitzuteilen.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen, auf die § 79 HmbDSG keine Anwendung findet,
sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,
mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder
ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach drei
Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für
dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt
sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus,
gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
sind mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 91 Aufbewahrungsfristen
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der
personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte
Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
2. wenn Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Versorgungspflicht erlischt,
3. wenn keine Versorgungsansprüche bestehen, mit Ablauf des
Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen
des § 24 BeamtStG und § 8 HmbDG jedoch erst, wenn mögliche
Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger
nicht mehr vorhanden sind.
(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen,
Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten
sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei
Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen
Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen,
aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind
unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für
den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr
benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist,
aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens
des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden
nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie
nicht vom Landesarchiv übernommen werden.
§ 92
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren
nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft
verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe
des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch
andere als die von Satz 2 erfassten Stellen ist unzulässig, soweit
nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den
übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt
verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische
Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung
nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet
werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung
dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich
auf Informationen und Erkenntnisse gestützt
werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art
der über sie gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen,
bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner
sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren
zu dokumentieren und einschließlich
des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen
Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
allgemein bekannt zu geben.
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
und Berufsverbände
(
§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften
und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung
allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse
zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann zwischen dem
Senat und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften
und der Berufsverbände vereinbart werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde und die Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig
zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche
Fragen des Beamtenrechts zusammen.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen
werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch
eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen,
die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung
gefunden haben, werden in den Vorlagen für die Bürgerschaft
unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss
§ 94 Aufgaben des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen
mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung
der beamtenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Er übt
seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz
geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen
folgende Aufgaben:
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen
Verhältnisse mitzuwirken,
2. zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen
Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
3. Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung
der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und
hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung
zu unterbreiten.
Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz oder Verordnung
des Senats übertragen werden.
(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der
Landespersonalausschuss dem Senat Bericht.
§ 95 Mitglieder
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen
Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige Mitglieder sind die Staatsrätin oder der Staatsrat
als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die ranghöchste leitende
Beamtin oder der ranghöchste leitende Beamte der für
das Personalwesen zuständigen Behörde. Diese werden im Verhinderungsfall
durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreterinnen oder Vertreter vertreten.
Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre
Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren
berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften. Die vom Senat
berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen
Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre
Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht
dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses
führt im Auftrag des Senats dessen Präsident
oder Präsidentin. Sie unterliegt den sich aus den Absätzen 1
und 2 ergebenden Einschränkungen.
(4) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet
1. durch Zeitablauf,
2. wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das
Mitglied berufen worden ist, oder
3. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es in einem Disziplinarverfahren
eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten
der beteiligten Verwaltungszweige, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern und anderen Personen die
Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind
auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder
der Beschwerdeführer in den Fällen des § 94 Absatz 2 Nummer
2.
§ 98 Beschlüsse
(1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis
eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs
Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse
von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen.
§ 99 Amtshilfe
Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss
unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur
Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 100 Geschäftsstelle
Bei der für das Personalwesen zuständigen Behörde wird
eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des
Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse
ausführt.
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden
vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten.
Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde
steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte
oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten
oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren
Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten oder dem
nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar
eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte können Eingaben unmittelbar
an den Landespersonalausschuss richten.
§ 102 Verwaltungsrechtsweg (
§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung
(§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 103 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und
Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften
dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn
durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen
und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie
berührt werden.
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
1. Allgemeines
§ 104 Allgemeines
Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
2. Bürgerschaft
§ 105 Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung
und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen
nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35 Absatz 4 sowie § 50
trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist
abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen
und Beamten der Bürgerschaft. Sie oder er nimmt den
von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47
zu leistenden Diensteid ab.
3. Polizeivollzug
§ 106 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn
(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst
gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
(3) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
ist eine Einheitslaufbahn. Die Laufbahnvorschriften
können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Vorbildung nach § 14
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der die
Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
umfasst. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn
steht jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten
der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes
offen.
§ 107 Besondere Pflichten
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls
auch ihres Lebens, zu erfüllen.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung. Bei allen Handlungen
haben sie die Menschenwürde zu achten und zu schützen.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Anordnungen haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten
geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten,
müssen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung
befreit; dies gilt nicht, wenn das der Beamtin oder dem Beamten
aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und
die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn
erkennbar ist. Auf Verlangen der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten hat die oder der Vorgesetzte ihnen
schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er die Anordnung aufrechterhalten
hat. Die Bestätigung ist, sofern es die Umstände
gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.
§ 108 Altersgrenze
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.
§ 109 Polizeidienstunfähigkeit
Erläuterungen
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte
ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen
Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr
genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle
Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt
(Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende
Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit
diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf
Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte
ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten
verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und
an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin
oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin
oder Beamter auf Lebenszeit ist, und Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten des Kriminaldienstes nur für
besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre oder seine
Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können
unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Ausnahmen
von Absatz 1 zugelassen werden.
(3) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 111 Dienstkleidung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der
Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art ihres
Dienstes erfordert.
(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
§ 112 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes
haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie
einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben oder Elternzeit
beanspruchen. Die Heilfürsorge wird nicht als Sachbezug auf
die Besoldung angerechnet.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
die spätestens seit dem 31.12.04 ohne Unterbrechung
im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen
und nicht nach Absatz 1 heilfürsorgeberechtigt sind, haben
Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf
Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen; während
einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge
ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug
im Sinne des § 13 Abs. 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit
einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen
Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.
(3) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche
Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von
physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von
Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen sowie den von der zuständigen
Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. In diesem
Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass
einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.
(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe
darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
nach Absatz 2 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen.
Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung
folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.
[Anmerkung: es gibt eine Übergangsregelung für Beamte, die sich am 31.12.04
im Vorbereitungsdienst befunden haben.]
§ 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte
darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch
betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.
4. Feuerwehr
§ 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der
Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.
5. Strafvollzug
§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes
(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten
sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten,
die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in
den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des
Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.
6. Körperschaften
§ 116 Zuständigkeit
(1) Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine
landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts, kann der Senat als oberste Aufsichtsbehörde
in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste
Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung
vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung
abhängig machen; er kann diese Befugnis auf nachgeordnete
Aufsichtsbehörden übertragen. Der Senat kann auch verbindliche
Grundsätze für diese Entscheidungen aufstellen.
(2) Die nach diesem Gesetz oder dem BeamtStG einer
Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten
obliegen bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden
nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.
7. Hochschulen
§ 117 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen
und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an
staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis
berufen werden (beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches
Personal an Hochschulen), sind die für Beamtinnen
und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen
Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), in der jeweils
geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
§ 118 Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen
Ruhestand sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis
auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall
1. durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,
2. um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die
Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
(3) Auf die Professorinnen und Professoren und die Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis
auf Zeit, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
die Oberassistentinnen und Oberassistenten und die
Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen
und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten
sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen
Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie
ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamtinnen und
Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung
der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.
§ 119 Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme
einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die
Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Lehr- oder Forschungstätigkeit der Professorin oder des Professors,
der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder
der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten steht.
§ 120 Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren
§ 10 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 121 Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen
oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht
zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen
und Beamten auf Zeit ernannt werden.
§ 122 Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren
Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer
Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
§ 123 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren
§ 35 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
§ 124 Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren
§ 61 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den
Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
§ 125 Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können
zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
(3) § 120 gilt entsprechend.
§ 126
Rechtsstellung der Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure,
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und
Assistenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Die Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen
und Oberingenieure, wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie die
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen
und Beamten auf Zeit ernannt.
8. Schulen
§ 127 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahnen Bildung
von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen
Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.
9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 128
Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte
des Rechnungshofs
(1) Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Probezeit sind auf die Mitglieder des Rechnungshofs
nicht anzuwenden.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung
der weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. Sie bzw. er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3
BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach § 47 zu
leistenden Diensteid ab.