Urlaubsabgeltung in Geld für Beamten
Eine beamtenrechtliche Frage treibt seit einiger Zeit die deutschen
Verwaltungsgerichte um: kann ein Beamter Urlaubsabgeltung in Geld
verlangen, wenn er wegen Krankheit vor seinem Eintritt in den
Ruhestand nicht mehr Urlaub nehmen konnte?
Eine gute Übersicht über den aktuellen Meinungsstand bietet die
nachfolgende Entscheidung des VG Düsseldorf, die auch erkennen
lässt, wie schwierig die Materie ist.
Urteil des VG Düsseldorf - 13 K 8443/09 - vom 04.08.2010
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG
begründet auch für Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Abgeltung von
Urlaub, wenn der Beamte während des gesamten Bezugszeitraums und/oder
Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im
Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
nicht ausüben konnte.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL
2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen bzw. 20
Arbeitstagen.
(weitgehend parallele Entscheidung zum Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.06.10, Az.: 13 K 5206/09).
Die Beklagte wird ... verpflichtet, dem Kläger für 34
Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 eine finanzielle Abgeltung zu
gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 43% und die Beklagte zu 57%.
Die Berufung wird zugelassen.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger stand als Verwaltungsamtmann
(Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Vom
17.01.08 bis zum 30.09.09 war er dienstunfähig erkrankt. Im
Januar 2008 wurde dem Kläger für einen Tag Urlaub gewährt. Mit Bescheid vom
29.09.09 versetzte ihn die Beklagte mit Ablauf des Monats
September 2009 in den Ruhestand.
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.11.09
machte der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Zeit vom 17.01.08 bis zum 30.09.09 geltend. Zur Begründung verwies er
darauf, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Erholungsurlaub nicht habe
antreten können. In einem vergleichbaren Fall habe der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass der nicht genommene Urlaub abzugelten sei.
Mit Bescheid vom 26.11.09 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur
Begründung verwies sie darauf, dass das erwähnte Urteil des Europäischen
Gerichtshofs und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.09 sich
lediglich auf Beschäftigungsverhältnisse bezögen. Für Beamte verbleibe es
zurzeit noch bei den bisherigen Verfallfristen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. VwGO
statthaft, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ebenso wie
die Entscheidung über die Urlaubsgewährung selbst ein Verwaltungsakt ist.
Ebenso Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 29.04.10 - 13 A 3250/09 -,
und vom 15.10.09 - 13 A 2003/09 -; Verwaltungsgericht München, Urteil vom
17.11.09 - M 5 K 09.1324 -; Verwaltungsgericht
Koblenz, Urteil vom 21.07.09 - 6 K 1253/08.KO -.
Sie ist auch hinreichend
bestimmt, da die Zahl der Urlaubstage, für die eine Abgeltung begehrt wird,
angegeben worden ist. Einer Bezifferung der Höhe des geltend gemachten
Anspruchs bedarf es nicht, da dieser sich nach den Bezügen im Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand richtet, die sich unmittelbar aus dem Gesetz
ergeben und damit nicht Teil der durch den begehrten Verwaltungsakt zu
treffenden Regelung sind.
Dem Kläger steht nur für 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 ein
Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Bezüglich der darüber hinaus geltend
gemachten Urlaubstage (2008: 11 Tage; 2009: 15 Tage) ist ein solcher
Anspruch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG.
Nach dieser Bestimmung darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7
Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Hieraus hat der Europäische Gerichtshof
- Urteil vom 20.01.09 - C 350/06 und C 520/06 - -
über das unmittelbar geregelte Verbot hinaus
abgeleitet, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht
genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle
Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten
Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon
krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Weiter hat der Europäische
Gerichtshof ausgeführt, dass der Arbeitnehmer in dieser Situation einen sich
aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergebenden Anspruch auf Abgeltung des wegen
Krankheit nicht genommenen Urlaubs hat (Rdn. 56 des Urteils). Dieser
Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht zur Wahrung der
Rechtseinheit an.
Ebenso mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.09 - 6 B 1236/09 -.
Die Richtlinie 2003/88/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht.
Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG
und der Begriffsbestimmung in Art. 2 RL 2003/88/EG sind auch in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte.
Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG, wonach die Richtlinie für alle
privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1) RL
89/391/EWG gilt. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht in ihrem zweiten
Absatz bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung der Richtlinie im Bereich
der Streitkräfte und der Polizei vor. Derartige einschränkende Normen wären
nicht erforderlich, wenn die Richtlinie von vornherein für
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchte.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.10 - 2 A 11321/09
-; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17.11.09 - M 5 K 09.1324 -;
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.08.09 - 1 L 667/09 -;
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.06.10 - 5 K 175.09 -; ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.09 - 1 A 2652/07 -, juris,
Rdn. 62 ff., und Beschluss vom 21.09.09 - 6 B 1236/09 -, juris;
a.A. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.07.09 – 6 K 1253/09.KO
–, juris, Rdn. 21; dem folgend Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.10.09 – 13 A 2003/09 –, juris, Rdn. 24, 25.
Der Kläger kann sich auch unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG
berufen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Arbeitnehmer, die in einem
Dienstverhältnis zum Staat stehen, sich auch ohne Umsetzungsakt unmittelbar
auf eine Richtlinie, die sich zunächst an die Mitgliedstaaten richtet (Art.
288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV],
zuvor Art. 249 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
[EGV]), berufen können.
Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 02.02.09 - 12 Sa 486/06 - juris, Rdn. 130 ff.
Auch wenn man zu Grunde legt, dass Richtlinien keine unmittelbare Geltung in
den Mitgliedstaaten haben, ihre Geltung also erst nach der Umsetzung in
nationales Recht durch den Mitgliedstaat eintritt, wäre es mit der den
Richtlinien durch Art. 288 Abs. 3 AEUV / Art. 249 Abs. 3 EGV zuerkannten
verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich
betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung
berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die
Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem
bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer
solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf
nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat,
der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht
fristgemäß erlassen hat, den Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus
dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach
können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen
Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als
unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen
innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne
können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte
festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8/81 -; dem folgend
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 -,
BVerfGE 75, 223 (239 ff.).
Eine Richtlinienbestimmung entfaltet also dann ausnahmsweise unmittelbare
Wirkung zu Gunsten des Einzelnen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist,
der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig
umgesetzt hat und die einzelne Bestimmung inhaltlich unbedingt und
hinreichend genau ist.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8.10.1987 - Rs. 80/86 -; Urteil vom 5.10.04 - Rs. C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer, NJW
2004, 3547, Rdn. 103.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor.
Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmung ist
abgelaufen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hat Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
93/104/EG vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, Seite 18) - RL
93/104/EG - übernommen, der bereits in der Ursprungsfassung dieser
Richtlinie mit dem heutigen Wortlaut enthalten war. Gemäß Art. 18 Abs. 1 a)
RL 93/104/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie bis
zum 23.11.1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die
Richtlinie 2003/88/EG hat diese Umsetzungsfrist unberührt gelassen (Art. 27
Abs. 1 RL 2003/88/EG).
Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.05.09 - 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 74.
Eine Umsetzung der Richtlinie ist insoweit bislang nicht erfolgt. Die das
Rechtsverhältnis der Beteiligten betreffenden nationalen Regelungen,
insbesondere die Erholungsurlaubsverordnung, enthalten keine Bestimmung, aus
der sich - direkt oder im Wege richtlinienkonformer Auslegung - ein
Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen
Erholungsurlaub ergäbe.
So etwa mit Blick auf § 44 Beamtenstatusgesetz
und das entsprechende rheinland-pfälzische Landesrecht sowie zu § 7 Abs. 4
BUrlG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.10 2 A
11321/09 -, juris, Rdn. 18 ff.
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist in der Auslegung, die er durch das o.g.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.09 erfahren hat, auch
inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Wie oben ausgeführt, begründet
die Vorschrift unter den o.g. Voraussetzungen einen Abgeltungsanspruch des
Arbeitnehmers, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Da nach
der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Art. 7 Abs. 2
RL 2003/88/EG darüber hinaus zu entnehmen ist, dass für die Berechnung der
entsprechenden finanziellen Vergütung das gewöhnliche Arbeitsentgelt des
Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden
Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend ist, ist das sich aus der Norm
ergebende Recht im Sinne der o.g. Kriterien auch hinreichend genau.
Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
10.06.10 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 10 ff.; a.A. Verwaltungsgericht
München, Urteil vom 17.11.09 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 22 f.,
mit dem allerdings den Aussagegehalt der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs zu stark verengenden Hinweis darauf, dass die dortigen
Ausführungen zur europarechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs.
4 BUrlG entwickelt worden seien, der im Beamtenverhältnis nicht gelte.
Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht schließlich auch
Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen.
Hiernach bleibt das Recht der Mitgliedstaaten,
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere
Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die
Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern
zu fördern oder zu gestatten, unberührt. Bestehen in diesem Sinne günstigere
Regelungen, gehen diese mithin den Bestimmungen der Richtlinie vor.
44
Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von
wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand
bestehen jedoch in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren
nationalen Regelungen. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch
Bundesrecht sehen einen solchen Anspruch vor.
45
Die Heranziehung von Art. 15 RL 2003/88/EG kann auch nicht damit begründet
werden, dass die für den Fall der Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen
Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für diesen bei einer
nicht nur punktuellen, sondern strukturellen Betrachtung vorteilhafter
wären.
So aber Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.10 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 31
f.; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.06.10 - 26
K 3499/09 -, n.v.
Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind,
also für den Betroffenen vorteilhafter, kann sich nur aus einem Vergleich
der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen
ergeben. Dies setzt aber voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen
Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften
der Richtlinie.
Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
10.06.10 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 22.
Die Heranziehung anderer, jenseits des
Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen,
gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden
Nachteilen, ist demgegenüber nicht möglich. Eine derartige Erweiterung des
Kreises "günstigerer Regelungen" würde dem Regelungswillen des
Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit
("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das
europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards
vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf.
Ebenso Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.12.05 - Rs. C 14/04 -, juris, Rdn.
53: "Unabhängig von der Anwendung solcher [günstigerer] nationaler
Bestimmungen muss jedoch die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den
Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, in vollem Umfang
gewährleistet werden, was notwendig die Verpflichtung für die
Mitgliedstaaten impliziert, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie
aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten."
Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz auch offen, in welchem Umfang
nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden
dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des
konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht, mit der Folge, das
jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den
Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre
mit dem auch für Richtlinien geltenden Gebot der praktischen Wirksamkeit
nicht zu vereinbaren.
Nach diesen Maßstäben kann eine gegenüber Art.
7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere Regelung nicht deshalb
angenommen werden, weil ihm als Beamten im Falle der Erkrankung bis zur
Zurruhesetzung seine Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer
dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen
Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf das
Krankengeld nach §§ 44, 47 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) verwiesen
sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im
Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der Richtlinie
2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
betrifft. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Richtliniengeber
die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Ansehung einer bestimmten
unionsweit bestehenden Rechtslage hinsichtlich der Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall erlassen hätte, so dass unter diesem Aspekt eine
entsprechende Vergleichsbetrachtung gerechtfertigt sein könnte. Weder die
Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG noch deren Erwägungsgründe geben
hierfür irgendeinen Hinweis. Auch der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass der dort bejahte Anspruch auf
Urlaubsabgeltung auf einer bestimmten Rechtslage zur Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall beruhte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass diese - zumal
unionsweit - mit der Gesetzeslage in Deutschland übereinstimmte.
Ebenso wenig kommt es vor diesem Hintergrund darauf an, dass dem Dienstherrn
durch die Erkrankung des Beamten keine finanziellen Vorteile entstehen und
dem Beamten keine finanziellen Nachteile, mit der Folge, dass für einen
Ausgleich durch die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommen
Urlaub keine Notwendigkeit bestünde.
So aber Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.10 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 33.
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sichert nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 20.01.09 den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG
gewährleisteten Mindesturlaub in der Form ab, dass in dem hier streitigen
Fall ein finanzielles Surrogat an die Stelle des nicht mehr realisierbaren
Primäranspruchs tritt. Dass dieses Surrogat dem Ausgleich finanzieller
Nachteile während der Zeit der Erkrankung diente, ist weder dem Urteil noch
der Richtlinie im Übrigen zu entnehmen.
Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
10.06.10 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 19.
Namentlich hat der Europäische Gerichtshof
sich nicht von der Vorstellung leiten lassen, dass in den von ihm
entschiedenen Fällen die Beschäftigten während ihrer langen Krankheit nur
eine gegenüber dem normalen Entgelt reduzierte Bezahlung erhalten hätten.
Wie sich aus der Vorgabe des Gerichtshofs zur Berechnung der
Urlaubsabgeltung schließen lässt (Rdn. 62), werden die Bezüge des kranken
Beschäftigten nicht mit denen einer vergleichbaren gesunden Dienstkraft
saldiert. Vielmehr steht dem Betroffenen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung
ohne Rücksicht auf denjenigen Betrag zu, den er während seiner Erkrankung
erhalten hat. Dass der Europäische Gerichtshof die Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall im entschiedenen Fall des klagenden deutschen Arbeitnehmers
als entscheidungsrelevant angesehen, aber irrtümlich nicht beachtet hätte,
ist nicht erkennbar. Die Fortzahlung der Bezüge eines Beamten im
Krankheitsfall unterscheidet sich von der Lohnfortzahlung für (deutsche)
Arbeitnehmer aus Sicht des Europarechts aber nur quantitativ, nicht
qualitativ, und ist deshalb für Art. 15 RL 2003/88/EG ohne Relevanz.
Ebenso im Ergebnis Verwaltungsgericht Berlin, a.a.O.
Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in der o.g. Auslegung ergibt sich auch ein
Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung.
Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand lag eine Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Dem steht
nicht entgegen, dass sich das Beamtenverhältnis nach deutschem Recht in
vielerlei Hinsicht von dem Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
unterscheidet. Geht man aus den o.g. Gründen davon aus, dass Art. 7 RL
2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung findet, kann der Anwendungsbereich der
Bestimmung nicht durch ein von nationalem Recht geprägtes Verständnis seiner
Tatbestandsmerkmale eingeengt werden. Maßgeblich für die Definition des
Tatbestandsmerkmals ist vielmehr der Regelungsgehalt dieser Bestimmung unter
Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung.
Nach ihrem Wortlaut verfolgt die Norm zunächst das Ziel, dass sich ein noch
im Dienst stehender Beschäftigter seinen Erholungsurlaub nicht "abkaufen"
lassen darf. Darüber hinaus soll sie nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs dem Beschäftigten aber das finanzielle Äquivalent
seines Urlaubsanspruchs sichern, wenn er seinen Urlaubsanspruch aufgrund
seiner Erkrankung nicht realisieren konnte und aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisieren kann. Damit bezeichnet der
Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zustand, in dem der
Beschäftigte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist und entsprechend
keinen Urlaub mehr nehmen kann.
Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.09 - C 350/06 und C 520/06 -, juris, Rdn. 56: "Wenn das
Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen."
Dieser Zustand ist aber nicht nur dann erreicht, wenn die Rechtsbeziehungen
zu dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn gänzlich beendet sind,
sondern liegt auch dann vor, wenn diese derart umgestaltet sind, dass
jedenfalls die Dienstleistungspflicht des Beschäftigten entfällt.
Eine solche Situation ist aber auch bei dem Eintritt eines Beamten in den
Ruhestand gegeben. Zwar besteht das Beamtenverhältnis in dieser Situation
fort, es wandelt sich allerdings von einem aktiven Dienstverhältnis in ein
Ruhestandsverhältnis. In diesem bestehen weiterhin gewisse Pflichten des
Beamten gegenüber seinem Dienstherrn; die Dienstleistungspflicht des Beamten
erlischt jedoch und entsprechend die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen.
Demzufolge ist das Ruhestandsverhältnis eines Beamten nicht als
fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG
zu werten; vielmehr liegt mit seiner Versetzung in den Ruhestand eine
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor.
Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom
10.06.10 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 20, a.A. allerdings jeweils ohne
Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3.11.09 - 2 K 180/09.KO -, juris, Rdn. 20; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17.11.09 - M
5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 23; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 4.06.10 - 26 K 3499/09 -, n.v.
Der Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung besteht jedoch nur im
Hinblick auf 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 (19 Urlaubstage aus
dem Jahr 2008 und 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2009). Soweit der Kläger
darüber hinaus eine Abgeltung für elf weitere Tage Erholungsurlaub aus dem
Jahr 2008 und für 15 weitere Tage Erholungsurlaub aus 2009 begehrt, steht
ihm demgegenüber kein Abgeltungsanspruch zu.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht
nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten
Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen. In Ansehung der Verteilung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage (§ 3 Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten in Nordrhein-Westfalen) entspricht dies für
den Kläger einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der darüber hinaus gehende
Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 Abs. 2
EUV, wird von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG nicht erfasst.
In seinem Urteil vom 20.01.09, in dem
der Europäische Gerichtshof den Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL
2003/88/EG auch als Abgeltungsanspruch definiert hat, hat er zugleich in
Bezug auf die Frage der Höhe der Abgeltung auf die "Dauer des Jahresurlaubs
im Sinne dieser Richtlinie" (Rdn. 58 des Urteils) abgestellt und nicht
etwa auf den nach einzelstaatlichen Regeln eingeräumten, möglicherweise
längeren Urlaub. Die insoweit günstigere einzelstaatliche Vorschrift (Art.
15 der Richtlinie) nimmt mit ihren zusätzlichen Rechten nicht an den
Gewährleistungen der Richtlinie teil, die sich in beiden Absätzen des Art. 7
ausdrücklich auf den Mindestjahresurlaub beschränkt.
Nach diesem Maßstab steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch, wie oben
ausgeführt, nur für insgesamt 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009
zu. Nach der von der Beklagten vorgelegten Urlaubskarte hat der Kläger im
Januar 2008 einen Tag Urlaub genommen. Das hat der Kläger auch nicht
substantiiert in Zweifel gezogen.
Bezogen auf den Mindesturlaub von 20 Tagen
gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt hieraus, dass dem Kläger für das
Jahr 2008 noch ein Resturlaubsanspruch von 19 Tagen zustand. Für das Jahr
2009 stand ihm angesichts seiner Zurruhesetzung zum 1.10.09 der
anteilige Mindesturlaub für neun Monate in Höhe von 15 Arbeitstagen zu.
Insgesamt errechnet sich hieraus ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf 34
Urlaubstage.
Für die Berechnung der dem Kläger zu gewährenden finanziellen Abgeltung gilt
Folgendes:
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 20.01.09 ist die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer
Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der
Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen, dass der
Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der
Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist - so der
Europäische Gerichtshof - das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers,
das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit
weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub
maßgebend (Urteil, Rdn. 61).
Grundlage für die Berechnung ist hiernach die
dem Beamten unmittelbar vor der Zurruhesetzung zustehende Bruttobesoldung.
Dieser zeitliche Bezug ergibt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle
Abgeltung erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden
darf und sie der Abgeltung des Urlaubs dient, der ohne die durchgehende
Erkrankung des Beamten spätestens unmittelbar vor der Zurruhesetzung hätte
genommen werden können. Mangels speziellerer Regelung ist der
Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag, um Besonderheiten des
letzten Beschäftigungsmonats nicht anspruchserheblich werden zu lassen, in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 4
BUrlG
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.10 - 9 AZR 128/09 -, juris, Rdn. 123 -
wie folgt zu berechnen: Die Bruttobezüge des
letzten Monats vor der Zurruhesetzung sind mit dem Faktor 3 zu
multiplizieren (Quartalsbetrachtung); alsdann ist der errechnete Betrag
durch 13 zu teilen (Wochenzahl des Quartals). Weiter ist der sich hieraus
ergebende Betrag durch fünf zu teilen (Arbeits-/Urlaubstage je Woche).
Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat.