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Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung



1. Einstieg


Die Umsetzung, die Versetzung, die Abordnung und seit einigen Jahren die Zuweisung sind beamtenrechtliche Entscheidungen, von denen fast jeder Beamte schon einmal selbst betroffen war.
Der Beamte weiß, dass er keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat und dass gegen eine Umsetzung "kaum etwas zu machen ist".

Neue Dimensionen haben sich im Zusammenhang mit der Privatisierung von Post und Bahn ergeben.
Wenn zum Beispiel die Telekom zunächst noch versuchte, "Versetzungen" zu Vivento mit dem geltenden Beamtenrecht zu rechtfertigen, so wurde doch bald klar, dass dies schwierig sein würde.
Es entwickelte sich im Laufe der Jahre aber eine den Postnachfolgeunternehmen deutlich günstigere Rechtsprechung zu dem im Beamtenrecht relativ neuen Instrument der "Zuweisung" (vgl. § 4 IV Postpersonalrechtsgesetz; jetzt auch § 19 Beamtenstatusgesetz).

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Beamtenrecht ab Februar 2009 haben sich neue gesetzliche Vorschriften ergeben. Einen ersten Überblick könnte man wie folgt fassen:

Maßnahme BeamtenstatusG Bundesbeamte aufschiebende Wirkung Widerspruch?
       Umsetzung nicht geregelt nicht geregelt nein
► Versetzung § 15 BBG § 28 nein
► Abordnung § 14 BBG § 27 nein
► Zuweisung § 20 BBG § 29 ja



Daneben entwickelten sich spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere für die Zuweisung bei Postnachfolgeunternehmen und zum Beispiel im SGB II.


2. Umsetzung

Es geht hier um die beamtenrechtliche Umsetzung.

Die beamtenrechtliche Umsetzung ist kaum mit Erfolg angreifbar.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beamte behält bei einer Umsetzung seinen Status, er bleibt bei derselben Behörde, aber man überträgt ihm einen neuen Dienstposten, also eine andere Tätigkeit.
Etwas juristischer formuliert:
Eine Umsetzung ist die das statusrechtliche oder auch abstrakt-funktionelle Amt des Beamten unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) innerhalb derselben Behörde, die aus jedem sachlichen Grund erfolgen darf und lediglich durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, sowie durch Gesichtspunkte der Fürsorge und eine etwaige Zusicherung begrenzt wird.

Für die Umsetzung gibt es keine besondere gesetzliche Vorschrift. Das Bundesverfassungsgericht hat das wie folgt erläutert: Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Umsetzung besteht, denn die verpflichtende Wirkung einer entsprechenden Anordnung des Dienstherrn lässt sich auf die gesetzlich normierte Gehorsamspflicht des Beamten zurückführen.

Eine beamtenrechtliche Umsetzung kann mit einer Ortsveränderung verbunden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Beispiel am 28.02.08 einen Fall entschieden, in dem es um die Umsetzung eines Mitarbeiters des BND vom Ausland in das Inland ging (Aktenzeichen 2 A 1.07).

Das Bundesverwaltungsgericht - 2 A 1.07 - führte dabei u.a. aus:

Maßnahmen, bei denen der Beamte ohne Wechsel des Dienstherrn und der Behörde seine Tätigkeit an einem anderen Ort und auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, sind keine Versetzungen, sondern Umsetzungen (vgl. Urteil vom 22.05.1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146>).
Dies gilt auch für Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (vgl. Urteil vom 25.01.01 - BVerwG 2 A 4.00). Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer und beamtenrechtlicher Hinsicht als eine einheitliche Dienststelle anzusehen.
Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, der der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG) Folge zu leisten hat. Die Umsetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist weit; es umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge, durch eine etwaige Zusicherung.
Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen, Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet.
Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht."

[Bitte beachten Sie auch in diesem Fall, dass § 55 BBG in der Fassung bis 11.02.09 gemeint war. In der Sache hat sich durch die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes nichts geändert.]


In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Wesen der Umsetzung und deren Rahmenbedingungen wie folgt umschrieben, wobei es um einen jener seltenen Ausnahmefälle ging, in denen eine Umsetzung letztlich als ermessensfehlerhaft angesehen wurde:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.11 - 2 A 8.09 -

Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine einheitliche Dienststelle. Daher stellen Maßnahmen, bei denen ein Beamter oder Soldat seine Tätigkeit für den BND an einem anderen Ort und auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, keine Versetzung, sondern eine Umsetzung dar.
Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn liegt:
Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden.
Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23.05.02 - BVerwG 2 A 5.01 - und vom 22.05.1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.>). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.
Diesen Anforderungen müssen auch Umsetzungen von beim BND eingesetzten Soldaten genügen (vgl. Urteil vom 06.12.1990 - BVerwG 6 A 1.88 -).

bb. Die Beklagte hat das ihr hiernach eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die Umsetzungsentscheidung beruht vielmehr auf einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange.

Als innerbehördliche Organisationsmaßnahme dient die Umsetzung der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung der Behörde. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und der Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigt ist. Mangelnde Bewährung auf einem Dienstposten bildet grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Umsetzung. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht sachwidrig, wenn er eine Beeinträchtigung des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten durch einen weitgehend selbstständig im Ausland agierenden Residenturleiter zum Anlass für eine Umsetzung nimmt.
Eine Vertrauensbeeinträchtigung kann auch aus der Verletzung sicherheitsrechtlicher Vorschriften oder Weisungen gefolgert werden. Die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen erfordert aber eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis der Reaktion auf Verletzungen dienstlicher Pflichten exponierter Mitarbeiter, die sowohl der Bedeutung der verletzten Pflicht als auch den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgewogen Rechnung trägt.

► Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall einer Umsetzung einer Beamtin von Chemnitz nach Dresden zum Anlass genommen, um mit einer Entscheidung von Anfang 2008 die weiten Ermessensspielräume des Dienstherrn bei der Umsetzung eines Beamten zu betonen.
Die Umsetzung des Beamten bedarf auch dann keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, wenn sie mit einem Ortswechsel verbunden ist. Der Beamte muss ihr im Rahmen seiner in den Gesetzen verankerten Gehorsamspflicht Folge leisten.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 21.06.12 (2 B 23.12) ebenfalls noch einmal bestätigt, indem es ausführt:
"Eine spezielle gesetzliche Grundlage für Umsetzungen ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind. Die Umsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die zugrunde liegenden dienstlichen Belange mit den Folgen für den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung des Betroffenen abwägen muss."

Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterliegt die Umsetzung der Mitbestimmung des Personalrats, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.


3. Rechtsbehelfe gegen eine Umsetzung


Gegen eine Umsetzungsverfügung kann der Beamte Widerspruch erheben, obwohl die Umsetzung nach allgemeiner Meinung kein Verwaltungsakt ist.
Prüfen Sie aber bitte stets, ob nach Ihrem Landesbeamtengesetz ein Widerspruchsverfahren überhaupt noch vorgesehen ist!
Der Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Erfolgreich kann der Widerspruch gegen eine Umsetzung nur in besonderen, sehr seltenen Fällen sein.
Beziehen Sie bitte in Ihre Überlegungen, ob Sie Ihr Recht durchsetzen wollen, auch die lange Verfahrensdauer ein: eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung lässt ein bis zwei Jahre auf sich warten.
Kaum jemals werden Sie in einem Eilverfahren eine positive Entscheidung erlangen können, mit welcher Sie den Vollzug der Umsetzung vorläufig stoppen können.
► Das OVG Sachsen-Anhalt hat das in einem Beschluss vom 27.04.09 ganz deutlich formuliert.

Zu den Gründen für eine Umsetzung können auch innerdienstliche Spannungsverhältnisse gehören.
Schon seit langem ist es anerkannt, dass ein Streit unter Kollegen für den Dienstherrn der Beamten Anlass sein kann, einen von ihnen umzusetzen. Die Umsetzung muss nicht den Beamten treffen, der "Schuld" ist. So auch das
► VG Koblenz im April 2007 und später noch andere Oberverwaltungsgerichte.

Familiäre Gründe (z. B. ► Betreuung eines Angehörigen) werden nicht immer als Gegenargument akzeptiert. Zumindest verlangen die Gerichte ganz konkreten Vortrag dazu.


Nun könnte es auch den Fall geben, dass ein Beamter gerne auf einen frei gewordenen bzw. zu besetzenden Posten umgesetzt werden möchte. Hier könnten § 8 BBG und § 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Verwirrung stiften:
"§ 4 BLV: Stellenausschreibungspflicht
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben."

Damit ist der Verordnungsgeber wahrscheinlich über das Ziel hinaus geschossen. Denn nach allgemeiner Auffassung fanden die Grundsätze der Ausschreibungspflicht und der Bestenauslese bisher bei bloßen Umsetzungen keine Anwendung. Soll man den Verordnungsgeber beim Wort nehmen dürfen?

Ein freundlicher Leser unserer Seite hat uns auf eine damit in Zusammenhang stehende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.11.2011, 7 Bf 33/11.PVB, hingewiesen, welche Sie auf der Internetseite des Gerichts finden.

Hinzuweisen ist ferner auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.12 - 6 PB 1.12 -:
"Im Bereich der Bundesbeamten unterliegt jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 75 III Nr. 14 BPersVG."
Beamtengesetze








Dies betrifft die Umsetzung.

Verwandte Themen:

► Versetzung
► Abordnung
► Zuweisung




































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