Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung
1. Einstieg
Die Umsetzung, die Versetzung und die Abordnung - und seit einigen Jahren
die Zuweisung - sind beamtenrechtliche Entscheidungen, von denen fast jeder Beamte schon einmal
selbst betroffen war.
Der Beamte weiß, dass er keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten
hat und dass gegen eine Umsetzung "kaum etwas zu machen ist".
Völlig neue Dimensionen haben sich im Zusammenhang mit der Privatisierung
von Post und Bahn ergeben.
Wenn zum Beispiel die Telekom zunächst noch
versuchte, "Versetzungen" zu Vivento mit dem geltenden
Beamtenrecht zu rechtfertigen, so wurde doch bald klar, dass dies schwierig sein würde.
Es entwickelte sich im Laufe der Jahre aber eine den
Postnachfolgeunternehmen günstigere Rechtsprechung zu dem im Beamtenrecht
relativ neuen Instrument der "Zuweisung" (vgl. § 4 IV
Postpersonalrechtsgesetz; jetzt auch § 19 Beamtenstatusgesetz).
Im Zusammenhang mit den Änderungen im Beamtenrecht ab Februar 2009 haben sich
neue gesetzliche Vorschriften ergeben.
Einen ersten Überblick könnte man wie folgt fassen:
2. Umsetzung
Es geht hier um die beamtenrechtliche Umsetzung.
Die beamtenrechtliche Umsetzung ist kaum mit Erfolg angreifbar.
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beamte behält bei einer Umsetzung seinen Status, er bleibt bei derselben Behörde, aber man
überträgt ihm einen neuen Dienstposten, also eine andere Tätigkeit.
Etwas juristischer formuliert:
Eine Umsetzung ist die das statusrechtliche
oder auch abstrakt-funktionelle Amt des Beamten unberührt lassende Zuweisung
eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) innerhalb derselben
Behörde, die aus jedem sachlichen Grund erfolgen darf und lediglich durch
die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen,
sowie durch Gesichtspunkte der Fürsorge und eine etwaige Zusicherung
begrenzt wird.
Für die Umsetzung gibt es keine besondere gesetzliche Vorschrift. Das
Bundesverfassungsgericht hat das einmal wie folgt erläutert: Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
eine Umsetzung besteht, denn die
verpflichtende Wirkung einer entsprechenden Anordnung des Dienstherrn lässt
sich auf die gesetzlich normierte Gehorsamspflicht des Beamten zurückführen.
Eine beamtenrechtliche Umsetzung kann mit einer Ortsveränderung
verbunden sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Beispiel am 28.02.08
einen Fall entschieden, in dem es um die Umsetzung eines Mitarbeiters des
BND vom Ausland in das Inland ging (2 A 1.07).
Das Bundesverwaltungsgericht - 2 A 1.07 - führte dabei u.a. aus:
Maßnahmen, bei denen der Beamte ohne Wechsel des Dienstherrn und der Behörde
seine Tätigkeit an einem anderen Ort und auf einem anderen Dienstposten
auszuführen hat, sind keine Versetzungen, sondern Umsetzungen (vgl. Urteil
vom 22.05.1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146>). Dies gilt auch
für Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (vgl. Urteil vom 25.01.01 -
BVerwG 2 A 4.00). Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer und
beamtenrechtlicher Hinsicht als eine einheitliche Dienststelle anzusehen.
Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, der der Beamte kraft
seiner Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG) Folge zu leisten hat. Die
Umsetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist weit; es
umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die
Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch
Gesichtspunkte der Fürsorge, durch eine etwaige Zusicherung.
Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an
seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung
auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen,
Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet.
Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer
unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht."
[Bitte beachten Sie auch in diesem Fall, dass § 55 BBG in der Fassung
bis 11.02.09 gemeint war. In der Sache hat sich nichts geändert.]
In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Wesen der Umsetzung und deren Rahmenbedingungen
wie folgt umschrieben, wobei es um einen jener seltenen Ausnahmefälle ging, in denen eine Umsetzung letztlich als
ermessensfehlerhaft angesehen wurde:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.11 - 2 A 8.09 -
Der BND ist in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht eine
einheitliche Dienststelle. Daher stellen Maßnahmen, bei denen ein
Beamter oder Soldat seine Tätigkeit für den BND an einem anderen Ort und
auf einem anderen Dienstposten auszuführen hat, keine Versetzung,
sondern eine Umsetzung dar (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG
2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24).
Eine Umsetzung ist eine
innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn liegt (Urteil
vom 28. Februar 2008 a.a.O. Rn. 25): Sie kann grundsätzlich auf jeden
sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird
begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine
Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai
2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom
22. Mai 1980 - BVerwG
2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20
S. 33 ff., stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf
sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener
Belange beruht.
Diesen Anforderungen müssen auch Umsetzungen von beim
BND eingesetzten Soldaten genügen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1990 - BVerwG
6 A 1.88 - juris Rn. 13 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 32).
bb. Die Beklagte hat das ihr hiernach eingeräumte Ermessen nicht
pflichtgemäß ausgeübt. Die Umsetzungsentscheidung beruht vielmehr auf
einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange.
Als innerbehördliche Organisationsmaßnahme dient die Umsetzung der
Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung der
Behörde. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die
Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter
nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und der Dienstbetrieb dadurch
beeinträchtigt ist. Mangelnde Bewährung auf einem Dienstposten bildet
grundsätzlich einen sachlichen Grund für die Umsetzung. Der Dienstherr
handelt in aller Regel nicht sachwidrig, wenn er eine Beeinträchtigung
des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die
Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten durch
einen weitgehend selbstständig im Ausland agierenden Residenturleiter
zum Anlass für eine Umsetzung nimmt. Eine Vertrauensbeeinträchtigung
kann auch aus der Verletzung sicherheitsrechtlicher Vorschriften oder
Weisungen gefolgert werden. Die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen
erfordert aber eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis der Reaktion
auf Verletzungen dienstlicher Pflichten exponierter Mitarbeiter, die
sowohl der Bedeutung der verletzten Pflicht als auch den konkreten
Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgewogen Rechnung trägt.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall
einer Umsetzung einer Beamtin von Chemnitz nach Dresden zum Anlass genommen,
um mit einer Entscheidung von Anfang 2008 die weiten Ermessensspielräume des
Dienstherrn bei der Umsetzung eines Beamten zu betonen.
Die Umsetzung des Beamten bedarf auch dann keiner besonderen gesetzlichen
Grundlage, wenn sie mit einem Ortswechsel verbunden ist. Der Beamte muss ihr
im Rahmen seiner in den Gesetzen verankerten Gehorsamspflicht Folge leisten.
Daran hat sich durch die Dienstrechtsneuordnung nichts geändert.
Nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterliegt die Umsetzung der Mitbestimmung
des Personalrats, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.
3. Rechtsbehelfe gegen eine Umsetzung
Gegen eine Umsetzungsverfügung kann der Beamte
Widerspruch erheben, obwohl die Umsetzung
nach allgemeiner Meinung kein Verwaltungsakt ist. Prüfen Sie aber bitte
stets, ob nach Ihrem Landesbeamtengesetz ein Widerspruchsverfahren überhaupt
noch vorgesehen ist!
Der Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Erfolgreich kann der Widerspruch gegen eine Umsetzung nur in besonderen, sehr seltenen Fällen
sein, wie auch das Bundesverfassungsgericht in der oben erwähnten
Entscheidung darlegt.
Beziehen Sie bitte in Ihre Überlegungen, ob Sie Ihr Recht durchsetzen
wollen, auch die lange Verfahrensdauer ein: eine verwaltungsgerichtliche
Entscheidung lässt ein bis zwei Jahre auf sich warten.
Kaum jemals werden Sie in einem Eilverfahren eine positive Entscheidung
erlangen können, mit welcher Sie den Vollzug der Umsetzung vorläufig stoppen
können.
Das OVG Sachsen-Anhalt
hat das in einem Beschluss vom 27.04.09 ganz deutlich formuliert.
Zu den Gründen für eine Umsetzung können auch innerdienstliche
Spannungsverhältnisse gehören.
Schon seit langem ist es anerkannt, dass ein Streit unter Kollegen für den
Dienstherrn der Beamten Anlass sein kann, einen von ihnen umzusetzen. Die
Umsetzung muss nicht den Beamten treffen, der "Schuld" ist. So auch das
VG Koblenz im April 2007 und später
noch andere Oberverwaltungsgerichte.
Familiäre Gründe (z. B.
Betreuung eines Angehörigen) werden nicht
immer als Gegenargument akzeptiert. Zumindest verlangen die
Gerichte ganz konkreten Vortrag dazu.
Nun könnte es auch den Fall geben, dass ein Beamter gerne auf
einen frei gewordenen bzw. zu besetzenden Posten umgesetzt werden möchte. Hier könnten
§ 8 BBG und
§ 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Verwirrung stiften:
"§ 4 BLV: Stellenausschreibungspflicht
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben."
Damit ist der Verordnungsgeber wahrscheinlich über das Ziel hinaus geschossen. Denn nach
allgemeiner Auffassung fanden die Grundsätze der Ausschreibungspflicht und der Bestenauslese
bisher bei bloßen Umsetzungen keine Anwendung.
Soll man den Verordnungsgeber beim Wort nehmen dürfen?