Zuweisung eines Beamten nach PostPersRG, Beamtenstatusgesetz oder Bundesbeamtengesetz

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachen "Zuweisung von Telekombeamten" ist uneinheitlich.
kurze Darstellung der Rechtsprechung zur Zuweisung Neuere Rechtsprechung zur Zuweisung nach Postpersonalrechtsgesetz
Die gesetzlichen Grundlagen der Zuweisung finden Sie zum Beispiel in § 20 Beamtenstatusgesetz, § 29 Bundesbeamtengesetz und § 4 IV PostPersRG.
gesetzliche Grundlagen der Zuweisung Gesetzesgrundlagen.
Zum beamtenrechtlichen Institut der Zuweisung gibt es eine Fülle von Rechtsprechung und sicher noch viel mehr Fälle, die sich ohne gerichtliche Entscheidung so oder so erledigt haben.
Bis etwa Mitte 2010 wurden viele Zuweisungsverfügungen aufgehoben, u. a. weil sie von den verfügenden Stellen nachlässig formuliert und deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wurden.
Im Herbst 2010 wurde bei einigen Gerichten ein Wechsel der Rechtsprechung erkennbar: die Gerichte gingen zunehmend dazu über, die Zuweisungsverfügungen und deren sofortige Vollziehung für rechtmäßig zu erklären.
Bei den Entscheidungen handelt es sich ganz überwiegend um verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Eilverfahren, wenn man darüber streitet, ob die Verfügungen sofort vollziehbar sind.
Da die Zuweisungen in der Regel nicht "auf ewig" angelegt sind, kommt es kaum zu Urteilen in verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren. 
Einer Zuweisung soll eine Anhörung vorausgehen.
Die dann ergehende Zuweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
Ein Widerspruch gegen eine Zuweisung hat nach dem Gesetz (eigentlich) aufschiebende Wirkung, aber die aufschiebende Wirkung wird in aller Regel dadurch unterlaufen, dass in der Zuweisungsverfügung die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet wird.
Dann ist - wie oben erwähnt - ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren erforderlich, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wieder herstellen zu lassen.
gesetzliche Grundlagen § 80 V VwGO als gesetzliche Grundlage.

Also: in vielen Fällen ist Widerspruch zu erheben und ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Recht der Zuweisung beleuchten teils nur Aspekte des konkreten Einzelfalles. Aber einige Rechtsfragen lassen sich inzwischen doch als wesentlich - aber von der Rechtsprechung teils widersprüchlich entschieden - herausarbeiten, zum Beispiel:

örtliche Zuständigkeit welches Gericht ist örtlich zuständig?
Rechtsqualität der Maßnahme? handelt es sich um eine Zuweisung oder um eine andere Maßnahme?
 ist eine rückwirkende Zuweisung zulässig?
 ist eine Zuweisung mit Widerrufsvorbehalt zulässig?
 Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit?


In der Rechtsprechung machte sich nach Mitte 2006 bisweilen ein wenig Unmut über die sprunghafte Personalpolitik der Postnachfolgeunternehmen bemerkbar.
 Das OVG Hamburg hat im Jahre 2007 eine Entscheidung erlassen, die sich aus damaliger Sicht bewertend damit befasste, was eine zeitlich begrenzte Zuweisung für einen Betroffenen bedeuten kann, dem man sein eigentlichen Funktionsamt zuvor genommen hatte: er werde unter Umständen "einem Leiharbeiter gleich" behandelt, wenn man ihm wiederum nur eine zeitlich befristete Tätigkeit zuweise.
In einer weiteren Entscheidung von Juli 2008, die sich auf eine unterwertige Beschäftigung bezog, hat das
OVG Hamburg ähnlich entschieden.
Eine unterwertige Beschäftigung wird zur Zeit aber - so weit ersichtlich - offiziell nicht mehr verlangt.

Unter dem 16.03.09 erging ein Beschluss des OVG Münster - 1 B 1650/ 08 -, den Sie im Internet finden.

Auch das  VG Ansbach äußert sich immer wieder zu diesen Fragen und in einer Entscheidung vom 02.06.10 insbesondere auch dazu, wie konkret die Amtsangemessenheit der Tätigkeit dargelegt werden muss.
Hierzu wiederum - Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit - äußert sich das
 OVG NRW in einer wichtigen Entscheidung vom 31.03.10.
Die Telekom vertritt die Meinung, diese Entscheidungen seien überholt, weil sie - die Telekom - Zuweisungen jetzt anders handhabe und die Vorgaben der Rechtsprechung beachte.

Hier nun zum Einstieg eine etwas ältere Entscheidung des VG Stuttgart, die sich mit der Zuweisung eines Beamten befasst, aber noch nicht nach dem neuen Beamtenstatusgesetz erging und auch die Neuregelung im Bundesbeamtengesetz nicht erfassen konnte. Sie ist unseres Erachtens nicht nur beamtenunfreundlich, sondern auch schwer zu lesen, aber vielleicht deshalb lesenswert, weil sie sich mit Zumutbarkeitskriterien befasst.
Das Gericht meint, die Tätigkeit als Call-Center-Agent sei Beamten des mittleren Dienstes zumutbar.
Es berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeit, dass die Beamtin Kinder zu betreuen hat.
Wir haben einige etwas ironische Zwischenbemerkungen eingeschoben, und den langen Text ein wenig zu gliedern.
Aber wir möchten nicht verschweigen, dass einige Gerichte wieder einer solchen Position zuzuneigen beginnen.


VG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.07, 17 K 4230/07

Eine vorläufige Zuweisung eines Beamten nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG bedarf nicht dessen Zustimmung.


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2007 wird bis zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens ... wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag mit der Auflage abgelehnt, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht zum Dienst eingeteilt werden darf.


Nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Zunächst wird festgestellt, dass Mängel der Anhörung der Beamtin auch später noch geheilt werden können.
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin hinsichtlich der in Rede stehenden vorläufigen Zuweisung zum Standort Göppingen nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 VwVfG), denn eine unterbliebene Anhörung eines Beteiligten kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Jedenfalls ist vorliegend die ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt.
Dies gilt gleichermaßen für die von der Antragstellerin gerügte unzureichende Begründung des Zuweisungsbescheids. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls in ihrer Antragserwiderung diese Begründung nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).
Die zugewiesene Beschäftigung als Call Center Agentin sei amtsangemessen.
Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der zugewiesenen Aufgabe nicht um eine amtsangemessene Beschäftigung handelt. Die Antragstellerin hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie ist im Übrigen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht dezidiert entgegengetreten, wonach die Tätigkeit als Call Center Agentin der gesamten Bandbreite des mittleren Dienstes entspricht und damit auch für die Antragstellerin, die der Besoldungsgruppe A 7 angehört, amtsangemessen ist.
Es bestehe auch ein (dringendes?) Interesse an dem Einsatz der Beamtin.
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S 2 PostPersRG dürften gegeben sein. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass am Standort Göppingen insgesamt 163 Mitarbeiter beschäftigt seien und davon 90 Leih- bzw. Zeitmitarbeiter, die aus externen Firmen rekrutiert seien. Die ... GmbH - eine Tochter der Antragsgegnerin - hat mithin ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse, Personal, das sie aufgrund des Überhangs nicht selbst beschäftigen kann, bei Tochterfirmen unterzubringen. Der Antragsgegnerin dürfte es nicht zumutbar sein, ihre Aufgaben bei ihren Tochterunternehmen durch Fremdpersonal erfüllen zu lassen, so lange sie über eigenes Personal verfügt, das sie anderweitig nicht beschäftigen kann.
Der Beamte müsse flexibel sein.
Die Zuweisungsverfügung dürfte auch sonst nicht unter Ermessensfehlern leiden bzw. unverhältnismäßig sein.
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, so lange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich bleibt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte, auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind. Bei der Handhabung seines Ermessens sind dem Dienstherrn sehr weite Grenzen gesetzt, so lange dem Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können.
Der Dienstherr habe einen weiten Ermessensspielraum, müsse aber die Fürsorgepflicht beachten.
Die Antragsgegnerin, der wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (Art. 143 b Abs. 3 S. 2 GG) auch die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG) obliegt, hat im Rahmen der Ermessensausübung auch die persönlichen Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.04.06 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62).
In ganz Stuttgart würde sich keine andere Beschäftigung finden ...
Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch liegen nicht vor. Der Standort Stuttgart der ... GmbH wurde verkauft mit der Folge, dass der Arbeitsplatz der Antragstellerin dort weggefallen ist, nachdem sie einem Wechsel zum neuen Eigentümer nicht zugestimmt hatte. Ihre Einlassung, wonach in Stuttgart bei anderen Betrieben der Antragsgegnerin Einsatzmöglichkeiten für sie vorhanden seien, hat sie nicht in hinreichender Weise substantiiert. Eine bloße pauschale Behauptung genügt insoweit nicht.
Aber nun stellen sich doch Fragen der Zumutbarkeit:
Die Antragsgegnerin hat allerdings die in der am 16.11.06 zwischen der Antragsgegnerin und dem Konzernbetriebsrat zustande gekommenen „Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" niedergelegten Regelungen nur zum Teil berücksichtigt. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist zu verstehen als das Ermessen bindende Anweisungen des Vorstands der Telekom bzw. anzuwenden wie Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.06 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354). Diese Regelungen erscheinen als Grundlage für eine dem Ausgleich der Interessen der Antragsgegnerin und der bei ihr beschäftigten Beamten dienende Ermessensausübung angemessen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.07 - 3 K 4224/07 - sowie Beschluss vom 12.09.07 - 3 K 4538/07 -).

Nach Ziffer 7 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung ist ein Arbeitsplatz zumutbar, wenn er in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist.

Die funktionelle Zumutbarkeit (Absatz 2) ist dann gegeben, wenn der Arbeitsposten amtsangemessen ist. Dies dürfte im Falle der Antragstellerin, wie ausgeführt, der Fall sein.

Die zeitliche Zumutbarkeit ist nach Absatz 3 a grundsätzlich gegeben. Einschränkungen bestehen lediglich bei Beamten/Beamtinnen, in deren Haushalt ein Kind unter 12 Jahren überwiegend lebt. In diesen Fällen ist eine dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit in der Zeit zwischen 16 Uhr und 8 Uhr im Regelfall nicht zumutbar, sofern das Kind nicht von einer im Haushalt lebenden Person betreut werden kann und die Lage der bisherigen Schicht nicht der neuen Schicht entspricht. Vorliegend hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass in ihrem Haushalt ein Kind im Alter von 3 Jahren lebt, das von einer Tagesmutter betreut werde und deshalb nur eingeschränkte Möglichkeiten der Betreuung bestünden. Darüber hinaus ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass bei der ... GmbH in Göppingen die zeitlichen Beschränkungen der Konzernbetriebsvereinbarung nur unzulänglich berücksichtigt werden. Daraus resultiert die im Tenor enthaltene Auflage an die Antragsgegnerin.

Auch in räumlicher Hinsicht dürften gegen die Zuweisung nach Göppingen keine Bedenken bestehen. Nach § 7 der Konzernbetriebsvereinbarung ist grundsätzlich das Prinzip des ortsnahen Einsatzes zu beachten, wobei für Beamte/Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes nach Absatz 4 einschränkende Regelungen gelten. Zuweisungen innerhalb der Region sind danach grundsätzlich zumutbar, was auch bei einem Wechsel zu einem Tochterunternehmen gilt.

Bei einer Zuweisung außerhalb der Region sind die in Ziffer 7 Abs. 4 d der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegten Versetzungsgrenzen einzuhalten. Danach darf eine tägliche zusätzliche Wegezeit zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle für Hin- und Rückfahrt von drei Stunden und eine tägliche Gesamtwegezeit von 4 Stunden nicht überschritten werden. Maßgebend ist insoweit die fahrplanmäßige Fahrzeit öffentlicher Verkehrsmittel ohne Umsteige- und Wartezeiten sowie Wege von der bzw. zur Haltestelle. Selbst wenn man im Falle der Klägerin von einer Zuweisung außerhalb der Region ausginge, wären die genannten Wegezeiten eingehalten. Die Antragstellerin hat sich insoweit nur auf die Versorgung des 3-jährigen Sohnes berufen. Dieser Gesichtspunkt ist aber hier nicht zu berücksichtigen; er kann nur bei den Arbeitszeiten berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen oben).

Sonstige, die Zumutbarkeit einschränkende Gründe sind nicht ersichtlich. Nach Ziffer 7 Abs. 6 der Konzernbetriebsvereinbarung ist die soziale Zumutbarkeit gegeben, wenn die Annahme des neuen Arbeitsplatzes für den betroffenen Beamten keine gravierende soziale Härte darstellt. Die Antragstellerin hat jedoch keinen dort in Nr. 2 lit. a und b genannten Hinderungsgrund genannt. Nach Ziffer 7 Abs. 6 Ziffer 3 der Konzernbetriebsvereinbarung können Sachverhalte, die anderen Zumutbarkeitskriterien zuzuordnen sind, bei der Frage der sozialen Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden. So verhält es sich hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von im Haushalt lebenden Kindern; hierfür sind ausschließlich die in der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen bezüglich der zeitlichen Zumutbarkeit zugrunde zu legen. Soweit sich die Antragstellerin auf gesundheitliche Gründe beruft, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert und nicht durch ärztliche Äußerungen glaubhaft gemacht worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.07 - 4 S 2131/07 -).





Wer selbst betroffen ist oder sich für die Situation interessiert, sollte sich folgendes Papier einmal ansehen:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode– Drucksache 16/13403

Darin findet sich die folgende Tabelle:

Beamtinnen und Beamte
Deutsche Telekom AG
Deutsche Post AG Deutsche Postbank AG  
         
beurlaubt zu Tochterunternehmen und anderen anerkannten Arbeitgebern 22 750 1 529 2 089  
 davon        
Beamtinnen 6 540  450 1113  
Beamte 16 210 1 079 976  
einfacher Dienst 151 88 90  
mittlerer Dienst 14 210 726 1383  
gehobener Dienst 7 727 656 584  
höherer Dienst 662 59 32  
         
Zuweisung zu Tochter-/Beteiligungs- unternehmen 20 940 1 551 5 715  
davon        
Beamtinnen 7015 521 2413  
Beamte 13011 1030 3302  
einfacher Dienst 50 340 98  
mittlerer Dienst 17004 993 5445  
gehobener Dienst 3037 211 168  
höherer Dienst 25 7 4  

Die Zahlen der Telekom sind vielleicht nicht ganz exakt, auch ist das Ganze vielleicht nicht mehr tagesaktuell, aber die Drucksache insgesamt ist durchaus nicht uninteressant. Sie sollten sie ohne Probleme im Internet finden.



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Beamtengesetze























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Fehler der Anhörung können später ausgebügelt werden.









Der Frage der Amtsangemessenheit widmete sich die Rechtsprechung dann eine Zeitlang viel konkreter. Heute greift man zunehmend auf die Bewertung durch die PNU zurück.


















Ein Rückgriff auf viele (frühere) Entscheidungen, in denen die "Personalhoheit" des Dienstherrn noch als fast  uneingeschränkt gesehen wurde.











Das ist in dieser Entscheidung wohl eher ein Lippenbekenntnis. Denn die Abwägung scheint ein wenig einseitig.




Wer muss zu der Personalsituation vortragen, wer muss die angebliche Notwendigkeit der Zuweisung beweisen?














Immerhin wird die Zumutbarkeit noch geprüft.









































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