Zuweisung einer Tätigkeit nach PostPersRG, Beamtenstatusgesetz, Bundesbeamtengesetz u.a.
Zuweisungen haben uns in der überwiegenden Anzahl der Fälle in Mandate mit Telekombeamten eingebunden, wobei es in aller Regel um Zuweisungen zu VCS ging.
Abgesehen davon, dass die Zuweisung für alle Beamtenrechtler ein relativ neues Instrument ist, kann man wohl sagen, dass die Telekom in den ersten Jahren beträchtliche Probleme damit hatte, rechtmäßige Verfügungen zustande zu bringen.
In dieser Hinsicht hat sich einiges geändert: man versteht dort jetzt, mit diesem Instrument umzugehen.
Das nimmt den Auseinandersetzungen nicht die Bedeutung und die Schärfe - verschlechtert aber die Position der Beamten.
Wir müssten nach allem ehrlich bekennen, dass die von uns vorgestellten Gerichtsentscheidungen zwar den Weg beleuchten, den die Rechtsprechung genommen hat, aber die aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung andere sein können.
Unsere Erfahrungen waren so:
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachen "Zuweisung von Telekombeamten" ist lange uneinheitlich gewesen. Dann hat sich eine deutliche Veränderung zum Nachteil der Beamten ergeben.
Dies bedeutet nicht, dass die Gerichte ihre Auffassung ohne Grund geändert hätten. Vielmehr hat insbesondere die Telekom gelernt, das Beamtenrecht fehlerfrei(er) zu handhaben. Formelle Fehler von Verfügungen, die früher zur Rechtswidrigkeit führten, hat man vermeiden gelernt.
► Rechtsprechung zur Zuweisung nach Postpersonalrechtsgesetz
Zum beamtenrechtlichen Institut der Zuweisung gibt es eine Fülle von Rechtsprechung und sicher noch viel mehr Fälle, die sich ohne gerichtliche Entscheidung so oder so erledigt haben.
Bis etwa Mitte 2010 wurden viele Zuweisungsverfügungen von den Verwaltungsgerichten aufgehoben, u. a. weil sie nachlässig formuliert und deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wurden.
Im Herbst 2010 wurde bei einigen Gerichten ein Wechsel der Rechtsprechung erkennbar: die Gerichte gingen zunehmend dazu über, die Zuweisungsverfügungen und deren sofortige Vollziehung für rechtmäßig zu erklären.
Bei den Entscheidungen handelt es sich ganz überwiegend um verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Eilverfahren, in denen man darüber streitet, ob die Verfügungen sofort vollziehbar sind.
Da die Zuweisungen in der Regel nicht "auf ewig" angelegt sind, kommt es kaum zu Urteilen in verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren.
Die gesetzlichen Grundlagen der Zuweisung finden Sie zum Beispiel in § 20 Beamtenstatusgesetz, § 29 Bundesbeamtengesetz,
§ 4 IV PostPersRG und § 44 g SGB II.
► Gesetzesgrundlagen.
Einer Zuweisung soll eine Anhörung vorausgehen.
Die dann ergehende Zuweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
Gegen diesen Verwaltungsakt kann ein Widerspruch erhoben werden.
► Gesetzesgrundlagen.
Einer Zuweisung soll eine Anhörung vorausgehen.
Die dann ergehende Zuweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
Gegen diesen Verwaltungsakt kann ein Widerspruch erhoben werden.
Ein Widerspruch gegen eine Zuweisung hat nach dem Gesetz (eigentlich) aufschiebende Wirkung, aber die aufschiebende Wirkung wird in aller Regel dadurch unterlaufen, dass in der Zuweisungsverfügung bzw. zugleich mit ihr die sofortige Vollziehung der Zuweisung angeordnet wird.
Dann ist - wie oben erwähnt - ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren erforderlich, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wieder herstellen zu lassen.
► § 80 V VwGO als gesetzliche Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens.
Also: in vielen Fällen ist Widerspruch zu erheben und ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Recht der Zuweisung beleuchten teils nur Aspekte des konkreten Einzelfalles. Aber einige Rechtsfragen lassen sich inzwischen doch als wesentlich - aber von der Rechtsprechung teils widersprüchlich entschieden - herausarbeiten, zum Beispiel:
► welches Gericht ist örtlich zuständig?
► handelt es sich um eine Zuweisung oder um eine andere Maßnahme?
► ist eine rückwirkende Zuweisung zulässig?
► ist eine Zuweisung mit Widerrufsvorbehalt zulässig?
► Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit?
In der Rechtsprechung machte sich nach Mitte 2006 bisweilen ein wenig Unmut über die sprunghafte Personalpolitik der Postnachfolgeunternehmen bemerkbar.
► Das OVG Hamburg hat im Jahre 2007 eine Entscheidung erlassen, die sich aus damaliger Sicht bewertend damit befasste, was eine zeitlich begrenzte Zuweisung für einen Betroffenen bedeuten kann, dem man sein eigentlichen Funktionsamt zuvor genommen hatte: er werde unter Umständen "einem Leiharbeiter gleich" behandelt, wenn man ihm wiederum nur eine zeitlich befristete Tätigkeit zuweise.
In einer weiteren Entscheidung von Juli 2008, die sich auf eine unterwertige Beschäftigung bezog, hat das
► OVG Hamburg ähnlich entschieden.
Eine unterwertige Beschäftigung wird zur Zeit aber - so weit ersichtlich - offiziell nicht mehr verlangt.
Unter dem 16.03.09 erging ein Beschluss des OVG Münster - 1 B 1650/ 08 -, den Sie im Internet finden.
Auch das ► VG Ansbach äußert sich immer wieder zu diesen Fragen und in einer Entscheidung vom 02.06.10 insbesondere auch dazu, wie konkret die Amtsangemessenheit der Tätigkeit dargelegt werden muss.
Hierzu wiederum - Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit - äußert sich das
► OVG NRW in einer wichtigen Entscheidung vom 31.03.10.
Die Meinung der Telekom, diese Entscheidungen seien überholt, weil sie - die Telekom - Zuweisungen jetzt anders handhabe und die Vorgaben der Rechtsprechung beachte, findet bei den Gerichten jetzt immer häufiger Gehör.
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