Zuweisung eines Beamten nach
PostPersRG, Beamtenstatusgesetz oder Bundesbeamtengesetz
Die gesetzlichen Grundlagen der Zuweisung finden Sie zum Beispiel in § 20 Beamtenstatusgesetz, § 29 Bundesbeamtengesetz und
§ 4 IV PostPersRG.
Gesetzesgrundlagen.
Zum beamtenrechtlichen Institut der Zuweisung gibt es eine Fülle
von Rechtsprechung und sicher noch viel mehr Fälle, die sich ohne
gerichtliche Entscheidung so oder so erledigt haben.
Bis etwa Mitte 2010 wurden viele Zuweisungsverfügungen aufgehoben, u. a. weil sie von den verfügenden Stellen nachlässig formuliert
und deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wurden.
Im Herbst 2010 wurde bei einigen Gerichten ein Wechsel der Rechtsprechung
erkennbar: die Gerichte gingen zunehmend dazu über, die Zuweisungsverfügungen
und deren sofortige Vollziehung für rechtmäßig zu erklären.
Bei den Entscheidungen handelt es sich ganz überwiegend um
verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Eilverfahren, wenn
man darüber streitet, ob die Verfügungen sofort vollziehbar sind.
Da
die Zuweisungen in der Regel nicht "auf ewig" angelegt sind, kommt es kaum
zu Urteilen in verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren.
Einer Zuweisung soll eine Anhörung vorausgehen.
Die dann ergehende Zuweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
Ein Widerspruch gegen eine Zuweisung hat nach dem Gesetz (eigentlich) aufschiebende Wirkung, aber
die aufschiebende Wirkung wird in aller Regel dadurch unterlaufen, dass in
der Zuweisungsverfügung die sofortige
Vollziehung der Zuweisung angeordnet wird.
Dann ist - wie oben erwähnt - ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren
erforderlich, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Zuweisungsverfügung wieder herstellen zu lassen.
§ 80
V VwGO als gesetzliche Grundlage.
Also: in vielen Fällen ist Widerspruch zu erheben und ein
verwaltungsgerichtliches Eilverfahren einzuleiten.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Recht der Zuweisung beleuchten teils nur Aspekte des
konkreten Einzelfalles. Aber einige Rechtsfragen lassen sich inzwischen doch als wesentlich - aber von der Rechtsprechung
teils widersprüchlich entschieden - herausarbeiten, zum Beispiel:
welches Gericht ist örtlich zuständig?
handelt es sich um eine Zuweisung oder um eine andere Maßnahme?
ist eine rückwirkende Zuweisung zulässig?
ist eine Zuweisung mit Widerrufsvorbehalt zulässig?
Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit?
In der Rechtsprechung machte sich nach Mitte 2006 bisweilen ein wenig Unmut über die sprunghafte Personalpolitik der Postnachfolgeunternehmen
bemerkbar.
Das OVG Hamburg hat im Jahre 2007 eine Entscheidung erlassen, die sich
aus damaliger Sicht bewertend damit befasste, was eine zeitlich begrenzte Zuweisung für einen Betroffenen
bedeuten kann, dem man sein eigentlichen Funktionsamt zuvor genommen hatte: er werde unter Umständen "einem Leiharbeiter gleich"
behandelt, wenn man ihm wiederum nur eine zeitlich befristete Tätigkeit
zuweise.
In einer weiteren Entscheidung von Juli 2008, die sich auf eine unterwertige
Beschäftigung bezog, hat das
OVG Hamburg ähnlich entschieden.
Eine unterwertige Beschäftigung wird zur Zeit aber - so weit ersichtlich -
offiziell nicht mehr verlangt.
Unter dem 16.03.09 erging ein Beschluss des OVG Münster - 1 B 1650/ 08 -,
den Sie im Internet finden.
Auch das
VG
Ansbach äußert sich immer wieder zu diesen Fragen und in einer
Entscheidung vom 02.06.10 insbesondere auch dazu, wie konkret die
Amtsangemessenheit der Tätigkeit dargelegt werden muss.
Hierzu wiederum - Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit - äußert
sich das
OVG NRW in einer wichtigen Entscheidung vom 31.03.10.
Die Telekom vertritt die Meinung, diese Entscheidungen seien überholt, weil
sie - die Telekom - Zuweisungen jetzt anders handhabe und die Vorgaben der
Rechtsprechung beachte.
Hier nun zum Einstieg eine etwas ältere Entscheidung des VG Stuttgart, die sich mit der Zuweisung
eines Beamten befasst, aber noch nicht nach dem neuen Beamtenstatusgesetz
erging und auch die Neuregelung im Bundesbeamtengesetz nicht erfassen
konnte. Sie ist unseres Erachtens nicht nur beamtenunfreundlich, sondern
auch schwer zu lesen, aber vielleicht deshalb lesenswert, weil
sie sich mit Zumutbarkeitskriterien befasst.
Das Gericht meint, die Tätigkeit als Call-Center-Agent sei Beamten des
mittleren Dienstes zumutbar.
Es berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeit, dass die Beamtin
Kinder zu betreuen hat.
Wir haben einige etwas ironische Zwischenbemerkungen eingeschoben, und den
langen Text ein wenig zu gliedern.
Aber wir möchten nicht verschweigen, dass einige Gerichte wieder einer solchen
Position zuzuneigen beginnen.
VG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.07, 17 K 4230/07
Eine vorläufige Zuweisung eines Beamten nach § 4 Abs. 4 S. 2
PostPersRG bedarf nicht dessen Zustimmung.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2007 wird bis zur Einleitung des
Mitbestimmungsverfahrens ...
wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag mit der Auflage abgelehnt, dass die
Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Zeit
zwischen 16:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht zum Dienst eingeteilt werden darf.
Nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG kann einem Beamten auch ohne seine
Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen dauerhaft
zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der
Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die
Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder
personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Zunächst wird festgestellt, dass Mängel der Anhörung der
Beamtin auch später noch geheilt werden können.
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin hinsichtlich der in Rede
stehenden vorläufigen Zuweisung zum Standort Göppingen nicht ordnungsgemäß
angehört wurde (§ 28 VwVfG), denn
eine unterbliebene Anhörung eines
Beteiligten kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 VwVfG). Jedenfalls ist vorliegend die ordnungsgemäße Anhörung der
Antragstellerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt.
Dies gilt gleichermaßen für die von der Antragstellerin gerügte
unzureichende Begründung des Zuweisungsbescheids. Die Antragsgegnerin hat
jedenfalls in ihrer Antragserwiderung diese Begründung nachgeholt (§ 45 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG).
Die zugewiesene Beschäftigung als Call Center Agentin sei amtsangemessen.
Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der zugewiesenen Aufgabe nicht
um eine amtsangemessene Beschäftigung handelt. Die Antragstellerin hat
hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie ist im Übrigen den
Ausführungen der Antragsgegnerin nicht dezidiert entgegengetreten,
wonach die Tätigkeit als Call Center Agentin der gesamten Bandbreite des mittleren
Dienstes entspricht und damit auch für die Antragstellerin, die der
Besoldungsgruppe A 7 angehört, amtsangemessen ist.
Es bestehe auch ein (dringendes?) Interesse an dem Einsatz der Beamtin.
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S 2 PostPersRG
dürften gegeben sein. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung
ausgeführt, dass am Standort Göppingen
insgesamt 163 Mitarbeiter beschäftigt seien und davon 90 Leih- bzw.
Zeitmitarbeiter, die aus externen Firmen rekrutiert seien. Die ... GmbH -
eine Tochter der Antragsgegnerin - hat mithin ein dringendes betriebliches
und personalwirtschaftliches Interesse, Personal, das sie aufgrund des
Überhangs nicht selbst beschäftigen kann, bei Tochterfirmen unterzubringen.
Der Antragsgegnerin dürfte es nicht zumutbar sein, ihre Aufgaben bei ihren
Tochterunternehmen durch Fremdpersonal erfüllen zu lassen, so lange sie über
eigenes Personal verfügt, das sie anderweitig nicht beschäftigen kann.
Der Beamte müsse flexibel sein.
Die Zuweisungsverfügung dürfte auch sonst nicht unter Ermessensfehlern
leiden bzw. unverhältnismäßig sein.
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte
Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens).
Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch
organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen
Sinne hinnehmen.
Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den
Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, so lange diesem ein
amtsangemessener Aufgabenbereich bleibt (vgl. nur BVerwG, Urt. v.
22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101). Die
Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme kann gerichtlich nur auf
Ermessensfehler überprüft werden, wobei alle zu erwägenden Gesichtspunkte,
auch die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung besteht, in
den Bereich der Ermessensausübung verlagert sind.
Bei der Handhabung seines
Ermessens sind dem Dienstherrn sehr weite Grenzen gesetzt, so lange dem
Beamten eine amtsangemessene Verwendung verbleibt. Die Grenzen des Ermessens
ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen
Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt
sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das
Ermessen einschränken können.
Der Dienstherr habe einen weiten Ermessensspielraum, müsse
aber die Fürsorgepflicht beachten.
Die Antragsgegnerin, der wegen der ihr übertragenen Ausübung der
Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten (Art. 143
b Abs. 3 S. 2 GG) auch die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG, Art. 33 Abs. 5 GG)
obliegt, hat im Rahmen der Ermessensausübung auch die persönlichen Belange
der Antragstellerin zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden
dienstlichen Belangen abzuwägen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.04.06 - 4
S 491/06 -, ZBR 2007, 62).
In ganz Stuttgart würde sich keine andere Beschäftigung finden ...
Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch liegen nicht vor. Der
Standort Stuttgart der ... GmbH wurde verkauft mit der Folge, dass der
Arbeitsplatz der Antragstellerin dort weggefallen ist, nachdem sie einem
Wechsel zum neuen Eigentümer nicht zugestimmt hatte. Ihre Einlassung, wonach
in Stuttgart bei anderen Betrieben der Antragsgegnerin Einsatzmöglichkeiten
für sie vorhanden seien, hat sie nicht in hinreichender Weise substantiiert.
Eine bloße pauschale Behauptung genügt insoweit nicht.
Aber nun stellen sich doch Fragen der Zumutbarkeit:
Die Antragsgegnerin hat allerdings die in der am 16.11.06 zwischen der
Antragsgegnerin und dem Konzernbetriebsrat zustande gekommenen
„Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" niedergelegten Regelungen nur zum Teil berücksichtigt. Die
Konzernbetriebsvereinbarung ist zu verstehen als das Ermessen bindende
Anweisungen des Vorstands der Telekom bzw. anzuwenden wie
Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 27.10.06 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354). Diese Regelungen
erscheinen als Grundlage für eine dem Ausgleich der Interessen der
Antragsgegnerin und der bei ihr beschäftigten Beamten dienende
Ermessensausübung angemessen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.07 - 3 K
4224/07 - sowie Beschluss vom 12.09.07 - 3 K 4538/07 -).
Nach Ziffer 7 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung ist ein Arbeitsplatz
zumutbar, wenn er in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher
und sozialer Hinsicht zumutbar ist.
Die funktionelle Zumutbarkeit (Absatz 2) ist dann gegeben, wenn der
Arbeitsposten amtsangemessen ist. Dies dürfte im Falle der Antragstellerin,
wie ausgeführt, der Fall sein.
Die
zeitliche Zumutbarkeit ist nach Absatz 3 a grundsätzlich gegeben.
Einschränkungen bestehen lediglich bei Beamten/Beamtinnen, in deren Haushalt
ein Kind unter 12 Jahren überwiegend lebt. In diesen Fällen ist eine
dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit in der Zeit zwischen 16 Uhr und 8
Uhr im Regelfall nicht zumutbar, sofern das Kind nicht von einer im Haushalt
lebenden Person betreut werden kann und die Lage der bisherigen Schicht
nicht der neuen Schicht entspricht. Vorliegend hat die Antragstellerin
geltend gemacht, dass in ihrem Haushalt ein Kind im Alter von 3 Jahren lebt,
das von einer Tagesmutter betreut werde und deshalb nur eingeschränkte
Möglichkeiten der Betreuung bestünden. Darüber hinaus ist aus anderen
Verfahren gerichtsbekannt, dass bei der ... GmbH in Göppingen die zeitlichen
Beschränkungen der Konzernbetriebsvereinbarung nur unzulänglich
berücksichtigt werden. Daraus resultiert die im Tenor enthaltene Auflage an
die Antragsgegnerin.
Auch
in räumlicher Hinsicht dürften gegen die Zuweisung nach
Göppingen keine Bedenken bestehen. Nach § 7 der Konzernbetriebsvereinbarung
ist grundsätzlich das Prinzip des ortsnahen Einsatzes zu beachten, wobei für
Beamte/Beamtinnen des einfachen und mittleren Dienstes nach Absatz 4
einschränkende Regelungen gelten. Zuweisungen innerhalb der Region sind
danach grundsätzlich zumutbar, was auch bei einem Wechsel zu einem
Tochterunternehmen gilt.
Bei einer Zuweisung außerhalb der Region sind die in Ziffer 7 Abs. 4
d der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegten Versetzungsgrenzen
einzuhalten. Danach darf eine tägliche zusätzliche Wegezeit zwischen Wohnung
und Regelarbeitsstelle/ständiger Dienststelle für Hin- und Rückfahrt von
drei Stunden und eine tägliche Gesamtwegezeit von 4 Stunden nicht
überschritten werden. Maßgebend ist insoweit die fahrplanmäßige Fahrzeit
öffentlicher Verkehrsmittel ohne Umsteige- und Wartezeiten sowie Wege von
der bzw. zur Haltestelle. Selbst wenn man im Falle der Klägerin von einer
Zuweisung außerhalb der Region ausginge, wären die genannten Wegezeiten
eingehalten. Die Antragstellerin hat sich insoweit nur auf die Versorgung
des 3-jährigen Sohnes berufen. Dieser Gesichtspunkt ist aber hier nicht zu
berücksichtigen; er kann nur bei den Arbeitszeiten berücksichtigt werden
(vgl. die Ausführungen oben).
Sonstige, die Zumutbarkeit einschränkende Gründe sind nicht ersichtlich.
Nach Ziffer 7 Abs. 6 der Konzernbetriebsvereinbarung ist die soziale
Zumutbarkeit gegeben, wenn die Annahme des neuen Arbeitsplatzes für den betroffenen Beamten keine gravierende soziale Härte darstellt. Die
Antragstellerin hat jedoch keinen dort in Nr. 2 lit. a und b genannten
Hinderungsgrund genannt. Nach Ziffer 7 Abs. 6 Ziffer 3 der
Konzernbetriebsvereinbarung können Sachverhalte, die anderen
Zumutbarkeitskriterien zuzuordnen sind, bei der Frage der sozialen
Zumutbarkeit nicht berücksichtigt werden. So verhält es sich hinsichtlich
der Berücksichtigungsfähigkeit von im Haushalt lebenden Kindern; hierfür
sind ausschließlich die in der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltenen
Regelungen bezüglich der zeitlichen Zumutbarkeit zugrunde zu legen. Soweit
sich die Antragstellerin auf gesundheitliche Gründe beruft, ist dieser
Vortrag nicht hinreichend substantiiert und nicht durch ärztliche Äußerungen
glaubhaft gemacht worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.07 - 4 S
2131/07 -).
Wer selbst betroffen ist oder sich für die Situation interessiert, sollte
sich folgendes Papier einmal ansehen:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode– Drucksache 16/13403
Darin findet sich die folgende Tabelle:
Beamtinnen und Beamte
|
Deutsche Telekom AG
|
Deutsche Post AG |
Deutsche Postbank AG |
|
| |
|
|
|
|
| beurlaubt zu Tochterunternehmen und anderen
anerkannten Arbeitgebern |
22 750 |
1 529 |
2 089 |
|
| davon |
|
|
|
|
| Beamtinnen |
6 540 |
450 |
1113 |
|
| Beamte |
16 210 |
1 079 |
976 |
|
| einfacher Dienst |
151 |
88 |
90 |
|
| mittlerer Dienst |
14 210 |
726 |
1383 |
|
| gehobener Dienst |
7 727 |
656 |
584 |
|
| höherer Dienst |
662 |
59 |
32 |
|
| |
|
|
|
|
| Zuweisung zu Tochter-/Beteiligungs-
unternehmen |
20 940 |
1 551 |
5 715 |
|
| davon |
|
|
|
|
| Beamtinnen |
7015 |
521 |
2413 |
|
| Beamte |
13011 |
1030 |
3302 |
|
| einfacher Dienst |
50 |
340 |
98 |
|
| mittlerer Dienst |
17004 |
993 |
5445 |
|
| gehobener Dienst |
3037 |
211 |
168 |
|
| höherer Dienst |
25 |
7 |
4 |
|
Die Zahlen der Telekom sind vielleicht nicht ganz exakt, auch ist
das Ganze vielleicht nicht mehr tagesaktuell, aber die Drucksache
insgesamt ist durchaus nicht uninteressant. Sie sollten sie ohne
Probleme im Internet finden.
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