§ 80 VwGO
Bei Zuweisungen wird zum Beispiel durch die Telekom regelmäßig die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies ist nach § 80 Abs. 2
Ziffer 4 VwGO in bestimmten Fällen zulässig. Der / die betroffene kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht bitten, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs (wieder) herzustellen.
§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt
auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei
Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung
entfällt nur
1. ...
2. ...
3. ...
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde,
die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden
hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende
Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der
Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer
besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im
Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder
Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im
öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen
des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich
etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und
Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die
Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die
aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder
teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise
wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage
zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon
vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer
Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch
befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach
Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5
jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder
Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (8) In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.