Das Instrument der Zuweisung, eine noch recht neue Erfindung, wird im
Bereich von Post und Telekom oft so gehandhabt, dass es nicht unbedingt auf
Akzeptanz treffen kann.
Das OVG Lüneburg hat im Fall einer Betroffenen die
befristete Zuweisung als rechtswidrig bewertet.
Das Gericht äußert sich ausführlich zu den Anforderungen an eine rechtmäßige
Zuweisung, es beanstandet letztlich aber ausdrücklich, dass die Zuweisung
erst nach dem Datum verfügt wurde, zu dem sie hätte in Kraft treten sollen:
Es scheint allerdings, als sei die Entscheidung in diesem Punkte kaum noch
relevant, weil nämlich die Telekom daraus gelernt hat und diesen
Fehler nicht erneut begehen wird.
Beschluss des OVG Lüneburg - 5 ME 427 / 08 -
vom 27.01.09
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die
Antragsgegnerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt hat, den
diese gegen die Verfügung des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom
09.09.08 erhoben hatte, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war.
Die Antragstellerin war ehedem ohne Übertragung eines abstrakt funktionellen
Amtes zu der Personalserviceagentur der Deutschen Telekom AG "versetzt"
worden. Durch die nunmehrige Verfügung wurde ihr vorläufig mit Wirkung vom
01.09.08 bis zum 30.04.09 unter Widerrufsvorbehalt eine in der
Zuweisungsverfügung beschriebene Tätigkeit im Unternehmen C. mit dem
Dienstort D. zugewiesen. Gestützt wurde diese Maßnahme auf die §§ 29 Abs. 3
und Abs. 4 PostPersRG und 69 Abs. 5 BPersVG sowie auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und
3 PostPersRG.
Die Antragsgegnerin hat im ersten Rechtszug
mit Schriftsatz ausgeführt, dass die Zuweisung zunächst befristet als
vorläufige Maßnahme erfolge, bis das Verfahren hinsichtlich der Beteiligung
des Betriebsrates abgeschlossen sei. Bei einer dauerhaften Tätigkeit bei
einem Tochterunternehmen, einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG, handele es sich um eine in ihren Auswirkungen einer Versetzung
vergleichbare Maßnahme. Wenn der Gesetzgeber eine solche dauerhafte
Zuweisung vorsehe, dann folge daraus, dass die Zugehörigkeit zu diesem
Unternehmen der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und die
Beauftragung mit einer bestimmten Tätigkeit in diesem Unternehmen der
Übertragung eines konkreten Dienstpostens entsprächen.
Auf einen gerichtlichen Hinweis in zweiter
Instanz, dass die Zuweisungsverfügung schon deshalb rechtswidrig sein
dürfte, weil sie rückwirkend verfügt worden sei, bringt die Antragsgegnerin
im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Zweifel sei davon auszugehen, dass die
Zuweisungsverfügung an dem Tage, an dem sie der Antragstellerin mitgeteilt
worden sei, auch wirksam geworden sei. Aus der Tatsache, dass die Zuweisung
rückwirkend verfügt worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie
sei deshalb insgesamt rechtswidrig. Eine Auslegung nach Treu und Glauben
ergebe vielmehr, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Regelung handele.
Hinsichtlich des rückwirkend verfügten Zeitraums sei der Verwaltungsakt
rechtswidrig. Dagegen sei ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsaktes
der weitere Zeitraum, der den weit überwiegenden Teil der Regelung
darstelle, als eine wirksame Zuweisung anzusehen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist
unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO schon deshalb
wiederherzustellen gewesen, weil die angefochtene
Zuweisungsverfügung vom
09.09.08 aufgrund ihrer Rückwirkung offensichtlich rechtswidrig ist und die
Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass
deren Widerspruch eine ganz überwiegende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hat auch eine Beamtin bei einem
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gemäß den Art. 143 b Abs. 3
Satz 1 und 33 Abs. 5 GG Anspruch auf eine ihrem Statusamt angemessene
Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter (BVerwG, Urt.
v. 22. 6. 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -). Vorübergehende Tätigkeiten einer
Beamtin, die ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes zu Vivento
"versetzt" wurde, bei z. B. einer anderen Behörde stellen keine
amtsangemessene Beschäftigung dar, weil ihr auch dort kein Amt im
abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird; denn sie wird nicht dauerhaft
in diese Behörde eingegliedert, sondern fällt nach dem Ende ihrer Tätigkeit
in den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei B. zurück (vgl. BVerwG,
Urt. v. 18.09.08 - BVerwG 2 C 126.07 -).
Der Beschäftigungsanspruch einer solchen
Beamtin kann zwar gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden,
wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegen (BVerwG, Urt.
v. 18.09.08 - BVerwG 2 C 126.07 -). Dies bedeutet dann aber, dass die
betroffene Beamtin mit der Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3
PostPersRG nunmehr auch ein angemessenes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne
erhalten muss.
Innerhalb der öffentlichen Verwaltung würde
ein solches Amt den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten
Dienstposten umfassen, die ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet
sind. Es wäre ihr durch gesonderte Verfügung zu übertragen. Dadurch würde
sie in die Behörde eingegliedert und erwürbe den Anspruch auf Übertragung
eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im
konkret-funktionellen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18.09.08 - BVerwG 2 C 126.07
-). Soll der Beschäftigungsanspruch gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3
PostPersRG erfüllt werden, gilt der Grundsatz der funktionsgerechten
Ämterbewertung ebenfalls, dessen Anwendung für die Erfüllung des Anspruchs
auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist. Der Anspruch richtet
sich dann nämlich auf die auf Dauer angelegte Übertragung einer
gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einem Tochter- oder
Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft der Telekom AG (BVerwG,
Urteil vom 18.09.08 - BVerwG 2 C 126.07 -).
Damit umfasst der Begriff der "dauerhaften
Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4
Sätze 2 und 3 PostPersRG zweierlei (so im Ergebnis auch: VG Ansbach, Beschl.
v. 14.08.08 - AN 11 S 08.01147 -).
Er beinhaltet
zum einen die dauerhafte
Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "abstrakten" Tätigkeit, worunter die
Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen der Beamtin und einem Kreis
von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines
Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des
Postnachfolgeunternehmens (hier: Deutsche Telekom AG) auf Dauer eingerichtet
und ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten
zugeordnet sind. Trotz der in § 8 PostPersRG angeordneten Gleichsetzung
gleichwertiger Tätigkeiten mit amtsgemäßen Funktionen im Sinne des § 18 Satz
1 BBesG (vgl. hierzu: Möller, in: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: Juli
2008, § 18 BBesG II/1 Rn. 6) darf die "dauerhafte Zuweisung einer dem Amt
entsprechenden Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG
auf diesen Inhalt jedoch nicht verengt werden.
Sie umfasst nämlich
- zum
anderen - die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit,
in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu
deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden
"abstrakten" Tätigkeit eine Bindung begründet wird. Das ergibt sich daraus,
dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG als
"strenge Voraussetzungen" zu verstehen sind (BVerwG, Urteil vom 18.09.08 -
BVerwG 2 C 126.07 -) und im Falle der Beschäftigung einer Beamtin bei einem
Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft des
jeweiligen Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost von vornherein
sichergestellt sein muss, dass ihr dort auch tatsächlich ein
amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird. Auf der Grundlage der
Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der BReg. für ein Erstes Gesetz zur
Änderung des PostPersRG, Begründung, BR-Drucks. 432/04, Seite 10, Zu Abs. 4)
ist nämlich davon auszugehen, dass Tochter- oder Enkelunternehmen oder eine
Beteiligungsgesellschaft, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur
Erteilung von Anordnungen befugt sind, damit lediglich über ein
betriebliches Direktionsrecht verfügen, während die dienstrechtlichen
Befugnisse im Übrigen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen
verbleiben.
Hieraus ist mit dem Verwaltungsgericht in Anlehnung an Schönrock
(Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher
Umorganisation, ZBR 2008, 230 ff. [232, unter 3., m. w. N.]) zu schließen,
dass das Postnachfolgeunternehmen in Wahrnehmung der dem Dienstherrn Bund
obliegenden Rechte und Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG) die
Verwendung der Beamtin auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten mit der
Zuweisung selbst regeln und sicherstellen muss, weil es dies nicht dem
aufnehmenden Unternehmen überlassen kann. Insoweit entspricht die Rechtslage
derjenigen in den Fällen einer Zuweisung auf der Grundlage der Vorschrift
des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt
(Gesetzentwurf der BReg. für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG,
Begründung, BR-Drucks. 432/04, Seite 10, Zu Abs. 4). Die im Zuge der
Zuweisung zu prüfende Gleichwertigkeit der der Beamtin übertragenen
Tätigkeit, im Sinne einer Gleichwertigkeit der ihr tatsächlich übertragenen
Arbeit, also des konkreten Aufgabenbereichs der Beamtin, ist aufgrund eines
Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost
zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.08 - BVerwG 2 C 126.07 -, i. V.
m. Urt. v. 03.03.05 - BVerwG 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107 [109, unter b),
und 113]). Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine
amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine
auf § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG gestützte, aber nicht dauerhafte,
sondern nur vorübergehende (und zudem nicht nur aus bestimmten Gründen,
sondern uneingeschränkt und unbefristet widerrufliche) Zuweisung einer
Beamtin, die ehedem zu B. "versetzt" wurde und
bislang über kein abstrakt-funktionelles Amt verfügt, grundsätzlich
rechtswidrig. Sie stellt schon deshalb keine amtsangemessene Beschäftigung
dar, weil auch mit der neuen Zuweisung noch kein Amt im
abstrakt-funktionellen Sinne übertragen wird; denn die Beamtin wird nicht
dauerhaft in das aufnehmende Unternehmen eingegliedert, sondern fällt nach
Ende ihrer Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei B.
zurück.
Allerdings kann es einer Beamtin aufgrund
ihrer Treuepflicht ausnahmsweise zuzumuten sein, sich zeitweilig mit der
Übertragung lediglich eines angemessenen Amtes im konkret-funktionellen
Sinne zu begnügen, wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht möglich ist,
ihr sogleich auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu übertragen (Nds.
OVG, Beschl. v. 27.09.07 - 5 ME 224/07 -). Es mag dahinstehen, ob sich
daraus für den vorliegenden Fall Besonderheiten deshalb ergeben, weil eine
dauerhafte Zuweisung der Antragstellerin beabsichtigt ist, bislang aber
keine Zustimmung des Betriebsrats fand, sodass die Deutsche Telekom AG
meinte, gestützt auch auf die §§ 29 Abs. 3 und Abs. 4 PostPersRG und 69 Abs.
5 BPersVG eine immerhin vorläufige Zuweisung vornehmen zu können.
Von der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung
unterscheidet sich die erfolgte vorläufige Zuweisung nach den eigenen
Ausführungen der Antragsgegnerin nämlich lediglich durch ihre Befristung.
Dies bedeutet, dass mit der Verfügung wohl jedenfalls die Zuweisung einer
dem Amt entsprechenden "konkreten" Tätigkeit, also die erstmalige
Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten bei der E., Dienstort D.,
beabsichtigt ist, zu deren Kreis später mit der dauerhaften Zuweisung eine
auf Dauer angelegte Bindung der Antragstellerin begründet werden soll.
Möglicherweise enthält die angefochtene Verfügung sogar bereits die
befristete Begründung einer solchen Bindung (vgl. Kotulla, Rechtsfragen im
Zusammenhang mit der vorübergehenden Zuweisung eines Beamten nach § 123a
BRRG, ZBR 1995, 168 ff. [170, unter V.]). Ob die Verfügung in Bezug auf die
eindeutige Bezeichnung des übertragenen Arbeitspostens und ihren
Regelungsgehalt im Übrigen dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1
VwVfG genügt, mag dahinstehen.
Das Gericht hebt hervor, dass eine Zuweisung nicht rückwirkend erfolgen kann.
Ebenso wenig wie eine rückwirkende Versetzung
(vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 07.12.1982 - 1 WB 75/82 -, RiA 1983, 77
[78], und Nds. OVG, Beschl. v. 26.06.08 - 5 ME 156/08 -) gibt es
nämlich eine rückwirkende Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3
PostPersRG.
Die hier angefochtene Zuweisungsverfügung hat gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
ihre äußere Wirksamkeit
erst mit ihrer Bekanntgabe nach dem 09.09.08 erlangt, zielt jedoch
ausweislich ihres maßgeblichen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und zweifelsfreien
Inhalts auf eine innere Wirksamkeit bereits zum 01.09.08 ab. Damit legt sie
sich eine Rückwirkung bei und ist auf eine rechtlich nicht mögliche
Rechtsfolge gerichtet.
Der Senat hält es nicht für statthaft, der
angefochtenen Verfügung durch eine teilweise Aufrechterhaltung oder
obergerichtliche Umdeutung (§ 47 VwVfG) eine solche Gestalt zu geben, dass
die innere Wirksamkeit der Zuweisung erst mit dem Zeitpunkt ihrer
Bekanntgabe oder dem Zeitpunkt einer Zustellung der Entscheidung des
Beschwerdegerichts eintritt.
Die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden
Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ist - wie die Übertragung
eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 23.09.04 - BVerwG 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53 [57]) - ein Einzelakt, der
sich in seiner Regelungswirkung darin erschöpft, das Rechtsverhältnis
zwischen der Beamtin und dem sie aufnehmenden Unternehmen zu einem
bestimmten Zeitpunkt zur Entstehung zu bringen, ohne sich - wie ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, §
113 Rn. 43) - in dieser Rechtswirkung ständig zu aktualisieren. Deshalb
lässt sich die hier für einen rechtswidrig verfrühten Zeitpunkt intendierte
Zuweisung nicht durch eine teilweise Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes
zu einem späteren, rechtmäßigen Zeitpunkt in Wirksamkeit setzen.
Eine Umdeutung der angefochtenen Verfügung durch den Senat würde nicht vor ihrer Bekanntgabe äußere Wirksamkeit
erlangen und scheidet deshalb zumindest mit dem Ziel aus, die Zuweisung zum
Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im September wirksam werden zu lassen. Der
September 2008 liegt nämlich mittlerweile ebenfalls in der Vergangenheit -
und die Umdeutung darf nicht ihrerseits zu einer unzulässigen Rückwirkung
führen. In Betracht käme somit allenfalls eine Umdeutung, durch die der
Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung auf den
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts "verlegt"
würde. Zu einer solchen Umdeutung sieht sich der Senat jedoch schon deshalb
nicht veranlasst, weil sie im Hinblick auf § 47 Abs. 1 (letzter Gliedsatz)
VwVfG eine über die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lediglich gebotene Prüfung
der dargelegten Beschwerdegründe weit hinausgehende, eigene - und zwar nicht
nur summarische - Prüfung der Frage voraussetzen dürfte, ob nach der Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Vorrausetzungen
für eine rechtmäßige Zuweisung der Antragstellerin vorliegen (vgl.
Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47 Rn. 19). Es ist aber nicht die Aufgabe des
Beschwerdegerichts, eine derartige abschließende Prüfung aus Anlass einer
Darlegungsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes vorzunehmen.
Schließlich scheidet es aus, in dem Vorbringen der Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens die zulässige
Geltendmachung einer rechtmäßigen Umdeutung der Zuweisungsverfügung durch
die mit Hoheitsgewalt beliehene Deutsche Telekom AG zu sehen. Denn eine
derartige Änderung des Streitgegenstandes ist im Verfahren über
Darlegungsbeschwerden - zumal nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO - nicht möglich. Im Übrigen will die Antragsgegnerin die Zuweisung
jedenfalls zum Zeitpunkt derer Bekanntgabe im September 2008 wirksam werden
zu lassen. Wie bereits oben ausgeführt, könnte eine Umdeutung mit diesem
Ziel jedoch nicht vor ihrer eigenen Bekanntgabe äußere Wirksamkeit erlangen
und kommt - weil sie noch immer eine rechtswidrige Rückwirkung beinhalten
würde - von vornherein nicht als rechtmäßige Option in Betracht.
Somit hat es mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der rückwirkend ausgesprochenen Zuweisung sein Bewenden.