Pensionsalter im Beamtenrecht: unterstellte Dienstunfähigkeit des Beamten auf Lebenszeit
Die gesetzliche Altersgrenze für Beamte, das sogenannte Pensionsalter, beruht
letztlich auf der Annahme, dass der Mensch den beruflichen Anforderungen nur bis
zu einem gewissen Alter gewachsen sein könne.
Wird das jeweilige Höchstalter erreicht, so vermutet man generell eine
Dienstunfähigkeit. Denn eigentlich gilt doch das Beamtenverhältnis "auf Lebenszeit"
und die Juristen brauchen eine Begründung dafür, dass eine aktive Dienstleistung nicht
mehr verlangt werden kann.
Es gibt für das Höchstalter Differenzierungen je nach der Art der ausgeübten Tätigkeit.
Anerkannt sind zum Beispiel besondere (niedrigere) Altersgrenzen für Vollzugsbeamte.
Mit dem Erreichen der Altersgrenze tritt der Beamte von Gesetzes wegen (umgangssprachlich: automatisch) in den Ruhestand, ohne dass es noch eines
Verwaltungsaktes oder einer Entscheidung des Dienstherrn bedarf. Die
Aushändigung einer Urkunde ist rechtlich ohne Bedeutung.
Die neue Fassung des Bundesbeamtengesetzes enthält die entsprechenden Regelungen für Bundesbeamte in
§§ 51 ff Bundesbeamtengesetz.
Der Bundesgesetzgeber hat im Beamtenstatusgesetz keine einheitliche
Altersgrenze festgelegt. So ist es jetzt Sache der Länder, jeweils eine Altersgrenze zu bestimmen.
In Hamburg gilt für Landesbeamte
§ 35 HmbBG , zu dem es auch eine
amtliche Begründung für
die Änderungen gegenüber dem früheren Recht gibt.
Bei Lehrern und Hochschulbediensteten verschiebt das Beamtengesetz den Eintritt in den Ruhestand auf das Ende des
Schulhalbjahres bzw. des Semesters,
vgl. z. B. § 35
Abs. 1 Satz 2 HmbBG.
Unter gewissen Bedingungen kann der Dienstherr im Einzelfall die gesetzliche Altersgrenze
für einen Beamten hinausschieben. Voraussetzung dafür ist ein dienstliches
Interesse daran (in einigen Gesetzen: ein dringendes dienstliches Interesse),
dass der Beamte noch einige Zeit im Dienst bleibt. Vergleichen Sie dazu bitte die Regelung für Bundesbeamte in
§ 53 BBG.
Der Beamte kann selbst eine Verlängerung seiner Dienstzeit beantragen, aber
er kann diesen Antrag kaum erfolgreich durchsetzen, wenn der Dienstherr sich
anders entscheidet.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg hat in zwei parallel laufenden
Fällen Mitte 2011 entsprechende Verfahren gegen die Beamten entschieden.
In einer Entscheidung vom 26.08.2011, 1 Bs 104/11, hat das
Hamburgische
Oberverwaltungsgericht aus seiner Sicht zu den rechtlichen
Rahmenbedingungen Stellung genommen.
Am 21.12.11 hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 B 94.11 einen Beschluss erlassen, in dem es
recht ausführlich auch zu europarechtlichen Erwägungen zur Altersgrenze und zum AGG Stellung genommen hat. Der Antrag
eines Leitenden Regierungsschuldirektors, in seinem Fall die Altersgrenze hinauszuschieben, blieb erfolglos.
In einem Einzelfall, in dem der Beamte eine Verlängerung seiner aktiven
Dienstzeit erreichen wollte, hat das
Verwaltungsgericht Frankfurt
durch Beschluss vom 29.03.10 - 9 K 3854/09.F - die Frage dem EuGH
vorgelegt, ob nicht das deutsche Recht gegen EWG-Recht verstoße:
"Die Altersgrenzenregelung in § 50 Abs. 2 HBG ist mit dem unionsrechtlichen
Verbot der Altersdiskriminierung in Gestalt der RL 2000/78/EG unvereinbar.
Fragen an den EuGH zu den Kriterien einer möglichen Rechtfertigung von Altersgrenzenregelungen nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG."
Der EuGH hat am 21.07.11 geurteilt, dass die Regelung in dem Hessischen Beamtengesetz nach Europarecht nicht zu beanstanden sei (Urteil C 159, 160/10).
Der Text der Entscheidung ist wohl nur für Insider interessant. Er lässt erkennen, wie sich dogmatische Argumentationen (die Darlegung der ratio legis)
verändern, wenn das Europarecht als Maßstab angelegt wird.
Bekanntlich ist aber auch dieser Bereich in den letzten Jahren in Bewegung gekommen.
Denken Sie nur an die Diskussionen über die Anhebung des allgemeinen Rentenalters auf 67 Jahre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Januar 2007
über die Rechtmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für
Polizeivollzugsbeamte des Landes Rheinland-Pfalz entschieden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.07 - 2 C 28/05).
Die neu gefassten Beamtengesetze sehen allgemein eine stufenweise Anhebung der gesetzlichen
Altersgrenze für Beamte auf das 67. Lebensjahr vor, beginnend ab 2012.
Vergleichen Sie zum Beispiel
§ 35 HmbBG.
Zur Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach der
Dienstrechtsneuordnung:
Im Zuge der Modernisierung des Beamtenrechts
ist diese Frage im Landesbeamtengesetz
Niedersachsen 2009 (in Kraft ab 01.04.09) in § 109 des neuen
niedersächsischen Beamtengesetzes definiert und
geregelt worden.
Von den anderen norddeutschen Ländern wird voraussichtlich die
niedersächsische Regelung in ähnlicher Form für die jeweiligen
Landesbeamten übernommen werden.
In Hamburg soll es allerdings auch nach der zu erwartenden Neufassung des
Landesbeamtengesetzes für Polizeibeamte bei der Altersgrenze von 60 Jahren
bleiben.
§ 109 des Beamtengesetzes für das Land Niedersachsen ab 01.04.09
Altersgrenze der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung
Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte) erreichen die Altersgrenze mit
Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein
Jahr, wenn die Polizeivollzugsbeamtin
oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im
Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando,
in einem Mobilen Einsatzkommando, in der
Polizeihubschrauberstaffel oder in
ähnlich gesundheitlich belastender Weise im
kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen
ist. Die Beamtin oder der Beamte hat spätestens vier Jahre
vor Erreichen der in Satz 1 genannten
Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen
dieser Altersgrenze die Mindestzeit erbracht
haben wird.
Wir bieten Ihnen das
Landesbeamtengesetz
Niedersachsen auch in vollständiger Form an.
Mancher interessiert sich für die Frage der beamtenrechtlichen Altersgrenze deshalb, weil
ein Beamter die letzte
Beförderung vor der Pensionierung nur unter gewissen Voraussetzungen mit in den
Ruhestand nimmt.
Hierzu hat das
Bundesverfassungsgericht
gesprochen (Entscheidung vom 20.03.07), so dass das letzte Beförderungsamt vor
der Pensionierung
zwei Jahre lang ausgeübt sein muss, damit sich die Höhe
der Pension (des Ruhegehalts) daran orientiert.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Beförderungssperrfrist. Die
Beamtengesetze schließen eine Beförderung innerhalb gewisser Zeiträume vor der
Pensionierung grundsätzlich aus.
Neben den gesetzlichen Altersgrenzen gibt es auch sogenannte
Antragsaltersgrenzen, zum Beispiel für schwerbehinderte Beamte das 60. oder 63.
Lebensjahr. Dann kann ein Beamter auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden,
ohne dass es noch auf den Nachweis einer Dienstunfähigkeit im Einzelfall ankäme.
Vergleichen Sie dazu §
52 BBG in der Fassung ab 2009.
Bei einer solchen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag stand sich der
Beamte in einer Übergangszeit versorgungsrechtlich oft besser als bei einer
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Inzwischen
dürfte die Übergangsregelung weitgehend überholt sein. Sie sollten sich
dennoch rechtzeitig bei Ihrem jeweiligen Dienstherrn darüber informieren,
wie § 14 Beamtenversorgungsgesetz die Dinge derzeit regelt. Denn
Veränderungen sind in diesem Bereich gewissermaßen an der Tagesordnung.
Sie können sich an diesem Thema trefflich die Veränderungen vor Augen
führen, denen das Beamtenrecht auch in seinen grundlegenden Prinzipien
unterliegt. Denn das "Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" wurde ganz stark
aufgeweicht im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens und der
Postnachfolgeunternehmen.
Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27.12.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.06 (BGBl.
I S. 2589), Auszug:
§ 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2010
auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie
beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4
Abs. 4 Satz 2 und 3 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der
Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt
ist und
3. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Ändert sich die gesetzliche Altersgrenze für die in Satz 1 bezeichneten
Beamtinnen und Beamten, ändert sich das Mindestalter nach Satz 1 Nr. 1
entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen
und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Beamtin oder der Beamte erhält
einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden
Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der
Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem
Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder
der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen
Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent.
(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten,
die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.
Falls Sie das Wort "Altersgrenze" aus ganz anderen Gründen gegooglet haben
und hier gelandet sein sollten:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in
Entscheidungen vom 19.02.09 (u. a. 2 C 18.07) zu der Frage der in NRW
geltenden
Altersgrenze von 35 Jahren
für die Übernahme ins Beamtenverhältnis Stellung genommen.
Ferner gibt es einige weitere
Entscheidungen zu
Höchstaltersgrenzen (Feuerwehr, Polizei) im Beamtenrecht, die wir aber
nur einmal kurz erwähnen wollen.
Zu Beginn des Jahres 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer
ganzen Reihe von Entscheidungen Höchstaltersregelungen in NRW gewidmet, z.
B. in einem Beschluss vom 04.04.11 - 2 B 55.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11
- 2 B 48.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11 - 2 B 51.11 - und weiteren. Sie
finden diese Entscheidungen auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.
Und wenn Sie eine entsprechende Norm einmal anschauen möchten, in der etwas
über das Höchstalter für die Ernennung zum Beamten gesagt ist, dann bietet
sich zum Beispiel
§ 16 der Laufbahnverordnung des
Landes Niedersachsen an.