Beamtenrecht: Umsetzung nur in seltenen Fällen mit Erfolg angreifbar
Die nachstehenden Leitsätze einer in ZBR 2010 / 105 abgedruckten Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt führen noch
einmal vor Augen, dass die
Umsetzung kein Verwaltungsakt ist, ein Widerspruch deshalb keine aufschiebende Wirkung hat
und über die Frage der vorläufigen Befolgung der Umsetzungsverfügung in einem besonderen Verfahren durch das Verwaltungsgericht
zu entscheiden ist. Das OVG Sachsen-Anhalt würde eine Entscheidung zugunsten des Beamten nur dann treffen, wenn der Beamte
durch die (vorläufige) Befolgung der Umsetzung "schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre" -
sofern nicht die Umsetzung evident rechtswidrig angeordnet wurde.
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.09, 1 M 42 / 09
1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine
allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die
Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend
seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu
beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des §
123 VwGO zu gewähren.
2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig,
so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls
zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt
werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich
dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage
erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht
kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der
Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen
ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.