Zuweisung eines Beamten unter Widerrufsvorbehalt
rechtwidrig, aber auch aus anderen Gründen?
Das Instrument der Zuweisung, eine noch recht neue Erfindung, wird im
Bereich von Post und Telekom oft so gehandhabt, dass es nicht unbedingt auf
Akzeptanz treffen kann.
Dies hat seine Gründe vielleicht darin, dass die Telekom in den vergangenen
Jahren - weit vor Obermann - die beamtenrechtlichen Strukturen rücksichtslos
zerschlagen und beamtenrechtliches know how ersatzlos über Bord geworfen
hat.
Die gewachsenen beamtenrechtlichen Strukturen, u. a. das Gefüge von
Planstellen, hätte man zeitgerecht fortentwickeln können. Stattdessen
versucht man sich an neuen - untauglichen - Bewertungen der verschiedenen
Tätigkeiten. Unter anderem das führt nun dazu, dass die Telekom Probleme bei
dem Unterfangen hat, beamtenrechtliche Zuweisungen in rechtmäßiger Weise zu
verfügen.
Wir hatten unsere Besucher vor einiger Zeit auf die nachfolgende, uns
wichtig erscheinende Entscheidung des VG Gelsenkirchen hingewiesen.
Das VG Gelsenkirchen hat im Fall einer Betroffenen die
dauerhafte Zuweisung als rechtswidrig bewertet.
Das Gericht äußert sich ausführlich zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Zuweisung.
Ein freundlicher Gast unserer Seite hat uns jetzt darüber informiert, dass
das
OVG NRW in zweiter Instanz die Entscheidung bestätigt hat (Beschluss vom
27.05.10, 1 B 1623/09).
Wir danken für den Hinweis.
Sie finden also nachfolgende zunächst die Entscheidung der ersten Instanz
und dann die
Beschwerdeentscheidung, die sich mit der Rechtslage auseinandersetzt, wie
sie sich ungeachtet des Widerrufsvorbehalts darstellt. Die Entscheidung ist
für Betroffene wichtig und hilfreich.
Trotz der Entscheidung des VG Gelsenkirchen hat die Telekom übrigens bis in
den Mai 2010 hinein ähnlich formulierte Zuweisungen verfügt - und sie dann
alsbald wieder aufgehoben.
Beschluss des VG Gelsenkirchen - 12 L 738 / 09 - vom 27.10.09
Zur (unzumutbaren) Zuweisung zu einem Tochter-
bzw. Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23.06.09 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. ...
Gründe:
Das Gericht legt dar, dass ein Widerspruch gegen eine Zuweisung aufschiebende Wirkung hat,
sofern nicht die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet.
Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem
Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) handelt es sich um einen
versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die
aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes - BBG - entfällt.
Die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde
die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die
Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 23.06.09 vorgenommen.
Das Gericht beschreibt die Bedingungen des Eilverfahrens, das
sich gegen die sofortige Vollziehung richtet.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu
treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das
Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu
bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem
Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals
ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches
Interesse. Führt die summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis,
ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des
Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches
Interesse schwerer wiegt.
Dann bewertet das Gericht die Zuweisungsverfügung in diesem Fall als rechtswidrig, weil sie einen
Widerrufsvorbehalt enthält.
Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene
Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr sprechen im Gegenteil
überwiegende Gründe dafür, dass sich dieser Bescheid in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
1. Der Bescheid vom 23.06.09 unterliegt
bereits unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtlichen Bedenken. Dem
Antragsteller wird nach dem Eingangssatz des Bescheides dauerhaft eine
Tätigkeit bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DT NP)
übertragen. Andererseits heißt es am Ende unter einer auch durch
Unterstreichung besonders hervorgehobenen Überschrift (Widerrufsvorbehalt),
die
Zuweisung erfolge nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
unter dem
Vorbehalt des Widerrufs. Ein gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG einem
Verwaltungsakt beigefügter Widerrufsvorbehalt berechtigt aber die Behörde
ohne weitere Voraussetzungen zum Widerruf des Verwaltungsaktes (vgl. § 49
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht
darauf an, ob der hier ausgesprochene Widerrufsvorbehalt im Rahmen einer
Zuweisungsentscheidung überhaupt rechtlich zulässig ist und ob er im Falle
einer Anfechtung Bestand haben könnte. Maßgeblich ist insoweit , dass die
Antragsgegnerin mit diesem Vorbehalt des Widerrufs der Zuweisung objektiv
eine Regelung trifft , wonach sie berechtigt ist, die Zuweisung jederzeit
ohne weiteres zu widerrufen. Damit stellt die Antragsgegnerin die
Dauerhaftigkeit ihrer Zuweisung in Frage und lässt die Zielrichtung ihrer
Organisationsmaßnahme offen.
Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass
auch eine dauerhafte Zuweisung i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
letztlich nicht bedeutet, dass sie unabänderlich ist. So wie eine auf Dauer
angelegte Versetzung (vgl. § 28 Abs. 1 BBG n.F.) etwa eine anschließende
weitere Versetzung nicht ausschließt, ist es nicht zweifelhaft, dass auch
nach einer dauerhaften Zuweisung eine weitere Zuweisung oder eine Versetzung
rechtlich grundsätzlich möglich ist. Dies kann dann jedoch nur unter den im
Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgen. Diese allgemeinen
beamtenrechtlichen Möglichkeiten sind aber mit dem in den Bescheid
eingefügten und besonders hervorgehobenen Widerrufsvorbehalt ersichtlich
nicht gemeint. Andernfalls ginge der Widerrufsvorbehalt auch von vornherein
ins Leere.
Von daher vermag auch die von der
Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung, die einen Widerrufsvorbehalt der
vorliegenden Art als unbedenklich ansieht, nicht zu überzeugen. Wenn in dem
von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss des VGH München vom 29.07.09 -
15 CS 09.1174 - ein derartiger Widerrufsvorbehalt als unbedenklich angesehen
und in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Vorbehalt könne nur
dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin angesichts
wechselnder unternehmerischer Erfordernisse den Einsatz in einem Tochter-
oder Enkelunternehmen möglichst flexibel gestalten möchte, so geht das
genannte Gericht offenbar davon aus, dass auf Grund des Widerrufsvorbehaltes
die Beendigung der Zuweisung über die normalen beamtenrechtlichen
Instrumente hinaus in einer erleichterten Weise erfolgen kann. Die dortige
nachfolgende Formulierung, die Übertragung eines anderen Funktionspostens
sei nur im Rahmen einer anderweitigen Zuweisung oder Versetzung möglich,
steht dazu in einem nicht aufgelösten Widerspruch. In diesem Zusammenhang
besteht Anlass zu der Feststellung, dass eine statusändernde Maßnahme der
Antragsgegnerin, die (allein) auf den Widerrufsvorbehalt gestützt würde, aus
Sicht der beschließenden Kammer zwar voraussichtlich keinen Bestand haben
könnte. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der
Widerrufsvorbehalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
streitbefangenen Bescheides vom 23.06.09 keine Bedeutung hat. Denn die
Schaffung dieses "flexiblen" Instrumentes legt nahe, dass die
Antragsgegnerin beabsichtigt, ggf. davon auch Gebrauch zu machen. Deshalb
führt auch der Hinweis des VGH München a.a.O. nicht weiter, der Widerruf
könne in dem Fall nicht rechtmäßig ausgeübt werden, in dem der Beamte in den
Zustand ohne abstrakt-funktionelles Amt (bei der Organisationseinheit
Vivento) zurückfallen würde. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass
häufig Beamte, die zu Vivento "versetzt" worden waren und denen
vorübergehend eine Tätigkeit zugewiesen worden war, anschließend wieder in
die Beschäftigungslosigkeit bei Vivento zurückgeführt worden sind. Der
Antragsteller, dessen Versetzung zu Vivento im Zusammenhang mit seiner
hiergegen gerichteten Klage von der Antragsgegnerin aufgehoben worden ist,
und der demnach organisatorisch wieder bei der Niederlassung
Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL)
geführt wird, befindet sich strukturell in keiner anderen Situation als die
unmittelbar noch von Vivento betreuten Beamten.
2. Es bestehen weiterhin Zweifel, ob die
Zuweisung vom 23.06.09 den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
entspricht.
Das Gericht prüft die Zumutbarkeit noch unter weiteren Gesichtspunkten (Amtsangemessenheit).
a) Allerdings dürfte entgegen der Auffassung
des Antragstellers grundsätzlich ein dringendes betriebswirtschaftliches
bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des §
4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen sein. Da die Deutsche Telekom AG die
dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei
ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG),
liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte
deren Anspruch auf Beschäftigung zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im
betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist
in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse
gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die
Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen
Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere
Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im
Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im
Übrigen gegeben ist.
Diese grundsätzlichen und sich geradezu
aufdrängenden Erwägungen bedürfen keiner vertieften Begründung in jedem
Einzelfall. Deshalb führt insbesondere der Umstand, dass die Antragsgegnerin
diese Gründe ausschließlich in der Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung angeführt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des
Zuweisungsbescheides.
b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4
Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist jedoch aus anderen Gründen zweifelhaft.
Eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2
PostPersRG muss dem Beamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen
zumutbar sein.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch
Beamte bei der Deutschen Telekom AG als Postnachfolgeunternehmen sowie deren
Tochter- oder Enkelunternehmen einen
Anspruch auf Übertragung sowohl eines
abstrakt-funktionellen Amtes als auch eines konkret-funktionellen Amtes
haben, welche im Regelfall seinem statusrechtlichen Amt entsprechen.
Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.06.06 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182.
Die Gleichwertigkeit der einem Beamten
übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter-
oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den
Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der
Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter-
oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt
werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sein.
BVerwG, Urteil vom 18.09.08 - 2 C 126/07 -,
BVerwGE 132, 40;
Die diesbezüglichen Anforderungen sind in der
jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung (weiter) präzisiert worden:
Der betroffene Beamte muss danach bereits mit
der Zuweisung sowohl ein abstrakt-funktionelles Amt als auch ein
konkret-funktionelles Amt übertragen bekommen. Dies ist daraus abzuleiten,
dass durch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG
sichergestellt sein muss, dass dem Beamten dort auch tatsächlich ein
amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird. Die dienstrechtlichen
Befugnisse müssen bei dem Postnachfolgeunternehmen verbleiben und dürfen
nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen werden. Die Befugnis dieser
Unternehmen zur Erteilung von Anordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG
(betriebliches Direktionsrecht) erstreckt sich nicht auf die
dienstrechtlichen Entscheidungen.
So wie innerhalb der öffentlichen Verwaltung
durch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes eine Eingliederung
erfolgt, beinhaltet der Begriff der dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter-
oder Enkelunternehmen die Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt
entsprechenden "abstrakten Tätigkeitsbereiches", worunter die dauerhafte
Bindung zwischen dem Beamten und einem bestimmten Aufgabenkreis zu verstehen
ist. Darüber hinaus erfordert die Zuweisung auch die Übertragung eines
konkreten Arbeitspostens, der zum Kreis der "abstrakten" Tätigkeiten gehört,
zu denen die Zuweisung eine dauerhafte Bindung begründet hat.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.01.09 - 5 ME 427/08 -, ZBR 2009, 279; OVG Münster, Beschluss vom 16.03.09 - 1 B 1650/08 -
c) Diesen Maßstäben dürfte der
Zuweisungsbescheid vom 23.06.09 nicht gerecht werden.
Im Zuweisungsbescheid vom 23.06.09 werden zwar
neun Aufgabenbereiche genannt, auf die sich der Einsatz des Antragstellers
erstrecken soll. Es wird allerdings nicht deutlich, ob es sich dabei um den
"abstrakten Aufgabenbereich" (i.S. eines abstrakt-funktionellen Amtes) oder
um den konkreten Arbeitsposten (i.S. eines konkret-funktionellen Amtes)
handelt. Die Vielzahl der genannten Aufgaben könnte darauf hindeuten, dass
es sich um den abstrakten Aufgabenbereich handelt. Indessen könnte die
Formulierung, der Antragsteller werde in den genannten Aufgabenbereichen
eingesetzt, andererseits dafür sprechen, dass mit den aufgeführten
Arbeitsbereichen der konkrete Arbeitsposten gemeint ist. Wäre letzteres der
Fall, würde es an der Bestimmung eines abstrakten Aufgabenbereiches (i.S.
eines abstrakt-funktionellen Amtes) gänzlich fehlen. Wäre umgekehrt mit der
Aufgabenbeschreibung der abstrakte Aufgabenbereich gemeint, bliebe unklar,
welche von den neun angeführten Aufgabenbereichen der Antragsteller ganz
oder teilweise tatsächlich konkret auf seinem Arbeitsposten bearbeiten soll.
Durch die aufgezeigte Unbestimmtheit kann
keine Feststellung erfolgen, ob der Antragsteller bei der DT NP gemäß seinem
statusrechtlichen Amt eingesetzt wird. Da sich die Amtsangemessenheit sowohl
auf den "abstrakten Arbeitsbereich" als auch auf die auf dem konkreten
Arbeitsposten auszuführenden Tätigkeiten erstrecken muss, ist die bloße
Feststellung im Zuweisungsbescheid, es handele sich um eine amtsangemessene
Beschäftigung sowie der wiederholte pauschale Vortrag der Antragsgegnerin im
vorliegenden Verfahren, die vorgesehene Tätigkeit entspreche der Bewertung
der Besoldungsgruppe A 8, insoweit nicht ausreichend. Zwar ist andererseits
auch die Infragestellung der amtsangemessenen Beschäftigung seitens des
Antragstellers gänzlich unsubstanziiert. Es obliegt jedoch zunächst der
Antragsgegnerin, die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten zu
belegen. Wie bereits dargelegt worden ist, bedarf es dazu eines
Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen
Bundespost. Ein solcher Vergleich mag im Einzelfall entbehrlich sein, wenn
ein hinreichend konkret definiertes Aufgabenfeld ohne weiteres einem
abstrakten oder konkretem Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet werden
kann. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
3. Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
erforderliche Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtliche
Grundsätzen erstreckt sich auch auf die
Zumutbarkeit bei Berücksichtigung
der sozialen oder familiären Situation. Auch unter diesem Gesichtspunkt
bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Zuweisungsbescheides.
Der Antragsteller hat sich auf eine
ärztliche
Bescheinigung vom 07.01.09 der Ärztin T. -L. von der BAD Gesundheitsvorsorge
und Sicherheitstechnik GmbH, die für die Deutsche Telekom AG
betriebsärztliche Aufgaben übernommen hat, berufen. In dieser Bescheinigung
wird hinsichtlich des Arbeitsweges ohne weitere Erläuterungen eine zeitliche
Einschränkung "bis 60 Minuten" gemacht. Diese bezieht sich sowohl auf den
Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit den Pkw. Die
mangelnde Differenzierung ist zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Denn
es drängt sich jedenfalls nicht auf, dass aus medizinischer Sicht eine Fahrt
mit öffentlichen Verkehrsmitteln genau so belastend ist wie eine Autofahrt.
Es besteht jedoch kein Anlass, diese ärztliche Stellungnahme im vorliegenden
Verfahren zu hinterfragen, zumal auch die Antragsgegnerin die von der
Betriebsärztin angegebene undifferenzierte Einschränkung hinsichtlich der
zumutbaren Zeit für den Weg zur Arbeit zugrunde gelegt hat. Im
Zuweisungsbescheid ist der Antragsteller indirekt lediglich auf einen
möglichen Umzug verwiesen worden, indem ihm eine Umzugskostenvergütung
zugesagt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist dann von der
Antragsgegnerin ausgeführt worden, dass für eine Fahrt des Antragstellers
vom Wohnort (V. ) zum vorgesehenen Beschäftigungsort (M. ) mit dem PKW
weniger Zeit als eine Stunde benötigt werde. Bei Nutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln habe der Antragsteller zwar erheblich längere Wegezeiten
hinzunehmen. Insoweit sei es ihm aber zuzumuten, den Wohnsitz näher an den
Dienstort zu verlegen.
Indessen ist ein Umzug, der einem Beamten
jedenfalls dann grundsätzlich zugemutet werden kann, wenn andere
Möglichkeiten einer Verwendung ausscheiden, dem Antragsteller jedenfalls
deshalb nicht zuzumuten, weil der Zuweisungsbescheid mit dem bereits
angesprochenen Widerrufsvorbehalt versehen worden ist. Mit dem
Widerrufsvorbehalt gibt die Antragsgegnerin zu erkennen, dass der
Antragsteller von vornherein nicht darauf vertrauen kann, dass die
"dauerhafte" Zuweisung an den Beschäftigungsort M. Bestand haben wird. Unter
diesen Umständen erscheint ein Umzug unzumutbar.
Angesichts dieser Sachlage braucht nicht auf
die weiteren Einwände des Antragstellers abschließend eingegangen werden. Es
sei lediglich klarstellend angemerkt, dass der Vortrag der
psychotherapeutischen Behandlung an seinem Heimatort und das Vorbringen
hinsichtlich der Betreuung seiner Eltern, insbesondere seines Vaters,
voraussichtlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der Dienstaufnahme
geführt hätte. Selbst wenn der Antragsteller ständig betreuende Tätigkeiten
für den Vater ausüben sollte - was nicht als gesichert angesehen werden kann
- würde dies nicht ohne Weiteres zu einer Unzumutbarkeit der Dienstaufnahme
führen können. Ein Beamter kann nicht einerseits in einem aktiven
Beamtenverhältnis stehen und entsprechend alimentiert werden und sich
andererseits auf die Übernahme anderer, dienstfremder Verpflichtungen
berufen, wenn diese Tätigkeiten - auch wenn sie aus familiären Gründen
erfolgen - mit der Aufnahme einer Diensttätigkeit nicht zu vereinbaren sind.
Der Beamte muss für den Dienst zur Verfügung stehen und hat sich mit vollem
persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.).
4. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt
zu Lasten der Antragsgegnerin aus, insbesondere wenn auch die überwiegend
wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.06.09 einbezogen
wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig
verschont zu werden, folgt aus den gleichen Gründen, aus denen für den
Antragsteller die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
fraglich erscheint. Dem stehen keine vergleichbaren Interessen der
Antragsgegnerin gegenüber. Das oben angesprochene generelle
betriebswirtschaftliche bzw. personalwirtschaftliche Interesse der
Antragsgegnerin an einer Beschäftigung des Antragstellers hat insoweit
weniger Gewicht und muss daher zurückzutreten.
Die Beschwerdeentscheidung hierzu auszugsweise (Beschluss des OVG NRW vom
27.05.10, 1 B 1623/09):
Die Beschwerde setzt dem nichts entgegen, was
durchgreifend die Annahme rechtfertigen könnte, die im Rahmen des
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO geforderte Interessenabwägung müsse
hier letztlich zugunsten der Antragsgegnerin vorgenommen werden. Namentlich
ist es der Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht gelungen,
die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Zuweisungsbescheid
werde sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig
erweisen, im Ergebnis zu erschüttern. Dies zu leisten, hätte es schlüssige
und in der Sache überzeugende Gegenargumente hinsichtlich aller von dem
Gericht erster Instanz angeführten (selbständigen) Begründungsansätze für
beachtliche Rechtszweifel vorausgesetzt, an denen es fehlt. Damit hat hier
der Abwägungsgesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache weiterhin
so viel Gewicht, dass er im Rahmen einer Gesamtabwägung der
gegenüberstehenden Interessen auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung
seine richtungweisende Bedeutung behält. Das aber schließt es aus, die
sofortige Durchsetzung des in Rede stehenden Verwaltungsakts entgegen der
Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für gerechtfertigt zu halten.
Nach wie vor spricht ganz Überwiegendes dafür,
da. die streitige Zuweisung die nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG
bestehenden Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt. Dies gilt
namentlich insoweit, als die Zuweisung dem Beamten nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein muss. Damit ist mehr gemeint
als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und
familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b
Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der
Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im
Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer
effektiven Sicherung, wenn es wie hier darum geht, dass der Betroffene -
unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der
Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei
einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll.
Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner
dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des §
4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u. a.) den zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art 33 Abs. 5
GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung
durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten
muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens
als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem
aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne
als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es
bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter-. und
Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter'" für die dort beschäftigten
Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten
und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem
inne gehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit
entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines
abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem
Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem
aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitspostens, und zwar solcher
Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit
möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem
Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter
Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des
aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann
gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen.
Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss
in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in
der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise
hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der
dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst
verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird.
Vgl. zum Ganzen insbesondere Senatsbeschluss
vom 16. März 2009 - 1 B 1650/00 -, juris Rn. 11 bis 19; siehe auch
Senatsbeschlüsse vom 04. Juni 2008 - 1 B 211/08 -. Seite 3 unten des amtl.
Umdrucks, und vom 02. April 2009 - 1 B 1281/08 -. Seite 6 des amtl.
Umdrucks; ferner im gleichen Sinne Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.
Januar 2009 _ 5 ME 427/08 -. DöD 2009,162 f.; grundlegend im Zusammenhang
mit der Versetzung zu "Vivento" bereits
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 :; juris Rn,
9 ff.
Gemessen an
diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss
zu der (nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung) gut
vertretbaren Auffassung gelangt, es sei vorliegend nicht hinreichend
bestimmt (bestimmbar) festgelegt worden, welchen abstrakten und - in
Abgrenzung dazu - welchen konkreten Aufgabenbereich der Antragsteller bei
der DT NP ausfüllen solle. Insbesondere bietet die (maßgebliche)
Zuweisungsverfügung vom 23. Juni 2009 mitsamt ihrer Begründung selbst keine
taugliche Grundlage dafür, die den beiden Funktionsämtern entsprechenden
Aufgaben/Arbeitsbereiche auch nur im Ansatz klar voneinander zu
unterscheiden. Stattdessen werden in dieser Verfügung (in Gestalt zum Teil
nur recht vager bzw. allein die Art der Tätigkeit umschreibender Angaben)
neun funktionsumschreibende Einzelaufgaben ohne eine weitere Differenzierung
lediglich aufgezählt Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Zuordnung eines
Teils dieser Aufgaben zum abstrakt-funktionellen "Amt", eines anderen zum
konkret-funktionellen "Amt'" in nachvollziehbarer Weise kaum vornehmen. Es
spricht vielmehr ganz überwiegendes für die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass es hier an der Übertragung entweder eines
abstrakten oder aber eines konkreten Aufgabenbereichs gänzlich fehlt und
schon aus diesem Grunde die Verfügung in einem Hauptsacheverfahren im
Ergebnis voraussichtlich keinen Bestand haben kann. Ist eine klare Zuordnung
zu den jeweiligen Funktionsämtern/-bereichen aus den genannten Gründen nicht
möglich. erscheint aber auch die Annahme einer fehlenden Bestimmtheit der
Verfügung durch das Verwaltungsgericht gut vertretbar und letztlich
konsequent. Ebenso ist rechtlich nicht anzuzweifeln, dass bei fehlender
Eindeutigkeit des zugewiesenen abstrakten und/oder konkreten Aufgabenfeldes
die Frage, welche Wertigkeit das Aufgabenfeld gemessen am Statusamt des
Beamten hat. bereits nicht sinnvoll gestellt werden kann.
Vgl.
Senatsbeschluss vom 16. März 2009 - 1 8 1650/08 -, juris Rn. 22; allgemein
zu Bestimmtheitsfragen auch Senatsbeschlüsse vom 29. März 2010 - 1 S 1558109
u.a. -.
Das insgesamt
umfangreiche Beschwerdevorbringen setzt sich mit diesen rechtlichen
Fragestellungen nicht überzeugend auseinander. Zwar dürfte die
Antragsgegnerin dahin zu verstehen sein, dass die in dem Zuweisungsbescheid
enthaltene Auflistung von Einzelaufgaben das konkret-funktionelle "Amt" des
Antragstellers bei dem aufnehmenden Unternehmen als "Sachbearbeiter
Produktion Technische Infrastruktur" betreffen solle mit der Folge, dass
unter diesen Umständen eine Unbestimmtheit des übertragenen konkreten
Aufgabenbereichs möglicherweise entfiele. Ob eine derartige nachträgliche
Klarstellung (Erläuterung) im gerichtlichen Beschwerdeverfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes noch berücksichtigungsfähig ist, kann hier
dahinstehen. Denn aus dem genannten Vorbringen würden sich jedenfalls keine
unmittelbaren Folgerungen in Richtung auf die Annahme fehlender Übertragung
eines hinreichend bestimmten abstrakten Aufgabenbereichs ergeben. Ein von
der Antragsgegnerin als auf den Antragsteller übertragen angenommenes
abstrakt-funktionelles "Amt" mit dem (so formulierten) Inhalt "vergleichbar:
Technischer Fernmeldehauptsekretär bei der DT NP- (vgl. Seite 5 der
Beschwerdebegründung) würde zwar auf eine mit der Zuweisung beabsichtigte
Bindung an die DT NP als ein bestimmtes aufnehmendes Tochter- oder
Enkelunternehmen hindeuten. Aus ihm ergäbe sich aber in keiner Weise auch
eine (grundsätzlich zudem erforderliche) nähere sachlich-materielle
Konkretisierung des von der Zuweisung erfassten abstrakten Aufgabenbereichs.
Dies meint einen nach bestimmten abstrakten Kriterien nachvollziehbar
eingegrenzten Kreis von bei der DT NP eingerichteten Arbeitsposten, dessen
Wertigkeit sich aus dem allgemeinen Gepräge der Tätigkeit/Aufgabe heraus
ermitteln und sich einer der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen
vergleichend gegenüberstellen lässt. Dass es im Gesamtbereich des
Unternehmens DT NP ausschließlich und ohne jede Differenzierung nach der Art
und Schwierigkeit der Tätigkeit technisch ausgelegte Arbeitsposten geben
würde, welche dem traditionellen Aufgabenfeld eines Technischen
Hauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8 bei der früheren Deutschen
Bundespost entsprechen, deutet das Beschwerdevorbringen allenfalls vage an,
zeigt es aber nicht substanziiert und schlüssig auf. Namentlich die
Ausführungen auf Seite 6 unten der Beschwerdebegründung dürften in diesem
Zusammenhang (allein) dahin zu verstehen sein, dass das in Rede stehende
konkret-funktionelle "Amt", nämlich die Tätigkeit des Sachbearbeiters
Produktion Technische Infrastruktur, von der Deutschen Telekom AG (als dort
mit der Bandbreite A8/A9 bewertet) unverändert auf die DT NP übergegangen
sei. Das besagt indes noch nichts darüber, ob zudem auch bestimmte, an
abstrakten Kriterien festzumachende Kreise von Arbeitsposten bei der DT NP
auf etwaige seit längerem tradierte Aufgabenfelder bei der Deutschen Telekom
AG und gegebenenfalls auch der früheren Deutschen Bundespost zurückgeführt
werden können. Vorliegend kommt aber vor allem hinzu, dass es nach wie vor
schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, welcher abstrakte Kreis von
Arbeitsposten dem Antragsteller im Rahmen seiner Zuweisung zur DT NP
zusätzlich zu seinem Sachbearbeiter-Arbeitsposten angeblich übertragen
wurde.
Ist nach dem
Vorstehenden die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zuweisungsverfügung schon
wegen der nicht feststellbaren Übertragung eines bestimmten Amtes im
abstrakt-funktionellen Sinne bzw. eines damit vergleichbaren allgemeinen
Aufgabenbereichs bei der DT NP auf den Antragsteller äußerst fraglich, kann
bereits aus diesem Grunde ein überwiegendes öffentliches Interesse am
sofortigen Vollzug dieser Verfügung nicht angenommen werden. Mit Blick auf
eine allgemeine Interessen- und Folgenabwägung kommt allerdings noch hinzu,
dass eine sofortige Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahme für den
Antragsteller mit ins Gewicht fallenden persönlichen/gesundheitlichen
Belastungen verbunden wäre. Solche Belastungen ergeben sich insbesondere aus
den ärztlich attestierten gesundheitlichen Problemen des Antragstellers,
welche sich auf die zumutbare Wegstrecke bzw. Fahrzeit zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle auswirken, daneben eventuell auch aus den geltend gemachten
faktischen Einschränkungen in Bezug auf die bisher von dem Antragsteller
geleistete Betreuung seiner Eltern bzw. seines Vaters. Ob diese Belastungen
im konkreten Fall - etwa durch einen Umzug - (zumindest zum Teil) in
zumutbarer Weise vermieden werden können und ob sie unabhängig davon einen
Grad erreichen, der ihre Inkaufnahme durch den Dienstherrn bereits als
fürsorgepflichtwidrig erscheinen lässt, betrifft vornehmlich die Frage, ob
noch weitere Rechtswidrigkeitsgründe in Bezug auf die streitige
Zuweisungsverfügung bestehen.
Vgl. in
diesem Zusammenhang etwa Senatsbeschluss vom 17. Juli 2008 - 1 B 723/08 -.
Letzteres mag
im Ergebnis zu bezweifeln sein. Unabhängig davon und auch von inzwischen
eingetretenen Änderungen der Sachlage. wie etwa der Aufhebung des Widerrufsvorbehalts, sind die sich hier für den Antragsteller zumindest
faktisch ergebenden, in der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der
Rechtmäßigkeitsüberprüfung mit erörterten Belastungen aber jedenfalls
geeignet, die allgemeine Interessen- und Folgenabwägung ergänzend zu seinen
Gunsten zu beeinflussen.