Laufbahnverordnung Niedersachsen, Fassung ab 01.04.09
Die ab 01.04.09 geltende Neufassung des Beamtenrechts in Niedersachsen -
Recht der niedersächsischen Landesbeamten und Gemeindebeamten u. a. -
erschöpft sich nicht in dem neuen
Landesbeamtengesetz.
Vielmehr hat sich das Niedersachsen - unter anderem - auch eine neue
Laufbahnverordnung gegeben.
Laufbahnverordnung Niedersachsen ab April 2009
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
§ 1:
Geltungsbereich
§ 2:
Leistungsgrundsatz,
Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen
§ 3:
Regelmäßig zu durchlaufende
Ämter
§ 4:
Laufbahnbefähigung
§ 5:
Einstellung in einem
höheren Amt
§ 6:
Laufbahnwechsel
§ 7:
Probezeit
§ 8:
Feststellung der Bewährung
§ 9:
Verlängerung der Probezeit
§ 10:
Erprobungszeit
§ 11:
Wahrnehmung von Ämtern mit
Führungsverantwortung
§ 12:
Beförderungsvoraussetzungen
§ 13:
Beförderung zum Ausgleich
von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
§ 14:
Schwerbehinderte Menschen
Zweiter Teil
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Erster
Abschnitt
Gemeinsame
Vorschriften
§ 15:
Erwerb der
Laufbahnbefähigung
§ 16:
Höchstalter für die
Einstellung in ein Beamtenverhältnis
§ 17:
Vorbereitungsdienst
§ 18:
Laufbahnprüfung
§ 19:
Prüfungsnoten im
Vorbereitungsdienst
Zweiter
Abschnitt
Laufbahngruppe 1
§ 20:
Bildungsvoraussetzungen
§ 21:
Vorbereitungsdienst und
Laufbahnprüfung
§ 22:
Unmittelbar für die
Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung
§ 23:
Berufsausbildung in
Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
Dritter Abschnitt
Laufbahngruppe
2
§ 24:
Bildungsvoraussetzungen
§ 25:
Studium in Verbindung mit
beruflicher Tätigkeit
§ 26:
Vorbereitungsdienst
Vierter
Abschnitt
Besonderheiten
für einzelne Fachrichtungen
§ 27:
Justiz
§ 28:
Feuerwehr
§ 29:
Gesundheits- und soziale
Dienste
§ 30:
Technische Dienste
§ 31:
Wissenschaftliche Dienste
§ 32:
Allgemeine Dienste
Fünfter
Abschnitt
Aufstieg
§ 33:
Regelaufstieg
§ 34:
Praxisaufstieg
Sechster
Abschnitt
Erwerb der
Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen
§ 35:
Regelungsbereich
§ 36:
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 37:
Ausgleichsmaßnahmen
§ 38:
Eignungsprüfung
§ 39:
Anpassungslehrgang
§ 40:
Antrag und Verfahren
§ 41:
Berufsbezeichnung
§ 42:
Verwaltungszusammenarbeit
Dritter Teil
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des
Bundes
§ 43:
Laufbahnbefähigung nach den
Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
Vierter Teil
Dienstliche
Beurteilung, Fortbildung
§ 44:
Dienstliche Beurteilung
§ 45:
Fortbildung
Fünfter Teil
Zuständigkeiten, Verfahren
§ 46:
Zuständigkeit
§ 47:
Doppelbeamtenverhältnis
Sechster
Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 48:
Übergangsvorschriften für
den Aufstieg
§ 49:
Übergangsvorschriften für
den Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 50:
Inkrafttreten
Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes
vom 25.03.09 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet:
Erster Teil: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG).
§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen
vgl. § 9 Beamtenstatusgesetz
(1) Die Entscheidung über
Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung zu treffen.
Als Merkmale für Eignung und
Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen
Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden
Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und
entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen
gefördert werden.
Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
1. Fortbildungsmaßnahmen,
2. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von
Frauen und Männern,
3. dienstliche Beurteilungen,
4. die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung
(Führungskräftequalifizierung),
5. strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,
6. die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
7.
Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und
8.
Mentoringprogramme.
§ 3
Regelmäßig zu
durchlaufende Ämter
(1) Regelmäßig
zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A und
in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - jeweils ohne
Amtszulage - aufgeführt sind.
(2) Beim
Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen
Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Ist der Beamtin oder
dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben
Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden.
Nach
einem Regelaufstieg (§ 33) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der
Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.
(4) Erfüllt die
Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite
Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt
übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn
durchlaufen sind.
§ 4
Laufbahnbefähigung
Die
Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen
Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine
bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung
1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder
2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 5
Einstellung in
einem höheren Amt
(1) Eine
Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung
besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei
einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
2.
über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen
erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Eine
den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach
Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn für die beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu
erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den
Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind.
Es
können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes
berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die
nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine
Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der
Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 6
Laufbahnwechsel
Für die
Entscheidung, ob ein Laufbahnwechsel nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NBG zulässig ist,
sind die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt
hat, die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten
zu berücksichtigen.
§ 7
Probezeit
(1) In
der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach
Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche
Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn
erfüllen zu können.
Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für
welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. Die
Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten
eingesetzt werden.
(2) Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit.
Ist eine Beamtin oder
ein Beamter während der Probezeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt, so verlängert sich die Probezeit in dem Verhältnis der
verminderten Arbeitszeit zu hälftiger Arbeitszeit, jedoch auf volle Monate
abgerundet und nicht auf mehr als fünf Jahre. Ergibt sich nach Satz
2 eine Verlängerung um nicht mehr als drei Monate, so tritt sie nicht ein.
(3) Die Zeit
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht
zur Probezeit.
(4) Die Zeit eines
Urlaubs ohne Dienstbezüge für
1. eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung,
2. eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und
3. eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen
Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
ist auf die Probezeit anzurechnen,
wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn
gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung
des Urlaubs festgestellt wird.
Die Mindestprobezeit darf durch die
Anrechnung nicht unterschritten werden. Die Feststellung trifft die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(5) Zeiten beruflicher
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die
Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der
Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den
Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde.
Absatz
4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anrechnung darf nicht dazu führen,
dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. Die
Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.
(6) Berufliche
Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das
Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit
einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.
§ 8
Feststellung der
Bewährung
Am
Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen
festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat.
Die
erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellt werden. Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen
Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so
sind diese unabhängig von Beurteilungen mit der Beamtin oder dem Beamten zu
erörtern.
§ 9
Verlängerung der
Probezeit
(1) Die Probezeit kann im
Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen
1. Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
2. nicht einwandfreier Führung,
3. Krankheit,
4. Wechsels des Dienstherrn oder
5. längerer Beurlaubung
bis zum Ende der Probezeit noch nicht
festgestellt werden kann.
Sie kann auch auf Antrag der Beamtin oder
des Beamten verlängert werden. Die Verlängerung der Probezeit nach
Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beamtin
oder der Beamte bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.
(2) Beamtinnen und
Beamten der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer
Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen
werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen.
Die in der
bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue
Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.
§ 10
Erprobungszeit
(1) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer
Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten
voraus.
Die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 NBG dauert für Ämter
der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 drei und im Übrigen sechs Monate. Sie
kann in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 verlängert werden; sie soll die
Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Abweichend
von Absatz 1 Satz 2 dauert die Erprobungszeit sechs Monate, wenn bei der
Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 ein nach § 3 Abs. 1 regelmäßig
zu durchlaufendes Amt nach § 3 Abs. 4 nicht durchlaufen wird.
(3) Die
Eignung für ein höheres Amt kann auch festgestellt werden, wenn der Beamtin oder
dem Beamten kein Dienstposten übertragen ist, weil sie oder er für Tätigkeiten
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder
als Assistentin oder Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei
einer Fraktion der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes beurlaubt ist,
und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den
Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.
§ 11
Wahrnehmung von
Ämtern mit Führungsverantwortung
Die Wahrnehmung eines
Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus.
Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, so ist sie
nachzuholen.
§ 12
Beförderungsvoraussetzungen
beachten Sie § 20 Landesbeamtengesetz
(1) Die Übertragung eines
Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die
Beamtin oder der Beamte
1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder
2. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort-
und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der
bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen
beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu
befähigen.
(2) Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die
Beamtin oder der Beamte
1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,
2. die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder
3. eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die
erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen
Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer
erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. Die
oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2
oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr
bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.
(3) Sind für
andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung
eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse
erfüllt sind.
(4) Bei der
Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr.
3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu
achten, dass
1. die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert
wird,
2. Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung
verschafft wird,
3. weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und
4. Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(5) An die
Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines
Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der
Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss
entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.
§ 13
Beförderung zum
Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs
(1) Eine Beförderung nach
§ 20 Abs. 5 Satz 1 NBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen
Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass
1. die Beamtin sich
a) innerhalb von sechs Monaten oder
b) im Fall fester
Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin
nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach
der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung
der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und
2.
diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz
einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist,
aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden
ist.
Satz
1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die
tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass nicht auf die Geburt, sondern auf Beendigung der Betreuung oder Pflege oder
den Abschluss der Ausbildung abzustellen ist.
(2) Beim
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 verkürzt sich die Dauer des
Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG je Kind um die
tatsächliche Verzögerung, höchstens jedoch um ein Jahr, bei mehreren Kindern
höchstens um drei Jahre.
Werden in einem Haushalt mehrere Kinder
gleichzeitig betreut oder gepflegt, so wird der Zeitraum nur einmal
berücksichtigt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Kann die
Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung
ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder zur
Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen nicht begonnen
oder fortgesetzt werden oder verlängert sie sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, so ist
Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine
Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 NBG setzt voraus,
dass
1.
Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 10
Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4 oder § 13 Abs. 2 und 3 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes, mit § 8 a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG), angemessen
auszugleichen sind oder
2.
ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.
(5) Die Dauer
des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG verkürzt sich
1.
beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des
geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste,
aufgrund derer der Beamte wegen § 14 b oder § 14 c ZDG nicht zum Zivildienst
herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten
Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein
Jahr und
2.
beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als
Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.
§ 14: Schwerbehinderte Menschen
(1) Von
schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß
körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden.
Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das
Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden
Dienstposten erforderlich ist.
(2) In
Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung
angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
(3) Bei der
Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige
Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu
berücksichtigen.
Zweiter Teil:
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Erster Abschnitt
Gemeinsame
Vorschriften
§ 15: Erwerb der
Laufbahnbefähigung
(1) Die
Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die
Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und
1. für den Zugang für das erste Einstiegsamt
a) einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§ 21) oder
b) eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 22)
und
2.
für den Zugang für das zweite Einstiegsamt
a)
eine für die Laufbahn
qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine
Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat
(§ 23),
b)
einen mit einer
Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat (§
21) oder
c)
eine unmittelbar für die
Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung
abgeschlossen hat (§ 22).
(2) Die Befähigung für
eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen
nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und
1.
eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (§ 25) oder
2.
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat
(§ 26).
Die
Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4
erfüllt.
(3) Die
Befähigung für eine Laufbahn kann auch
1.
durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist (§ 23 Abs. 2
NBG),
2.
für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung
der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1,
3.
durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2,
4.
durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder
5.
durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42
erworben werden.
(4) Wer sich um
Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis
3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber.
Laufbahnbewerberin
oder Laufbahnbewerber ist auch,
1.
wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und
2.
wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.
§ 16
Höchstalter für
die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) In das
Beamtenverhältnis auf Widerruf kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt
werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr,
noch nicht vollendet hat.
Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
1.
für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung
für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
2.
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SVG vorliegen,
und
3.
für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
nach § 9 SVG.
Hat
eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen
Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder
eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von
einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des
40. Lebensjahres, als schwerbehinderter Mensch des 45. Lebensjahres, abgesehen,
so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 je Kind oder Pflegefall um
drei Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren.
(2) Laufbahnbewerberinnen
und Laufbahnbewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt
werden, wenn sie das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48.
Lebensjahr, noch nicht vollendet haben.
Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Laufbahnbewerberin oder
einem Laufbahnbewerber, die oder der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz
3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch nach
Vollendung des 45. Lebensjahres, in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden
ist, erhöht sich die sich aus Absatz 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um
drei Jahre. Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die
einen Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abgeleistet haben und die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, ist Satz 3 entsprechend
anzuwenden.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen
Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit
beurlaubt und in ein Beamten Verhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen
werden.
(4) Hat eine
Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze
überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von den Absätzen 1 und 2
möglich, wenn sie oder er
1.
an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die
Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung
innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
2.
eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines
Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.
(5) Das Finanzministerium
kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den
Höchstaltersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, und zwar
1.
für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein
erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber
als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder
2.
für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von
der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß
verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen
ließe.
Betrifft
die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine
Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste
Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis
nach Satz 1 übertragen.
§ 17: Vorbereitungsdienst
(1) In
den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und
das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt.
Die
ausgewählten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber werden als Beamtin oder
Beamter auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches
Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches vorgeschrieben ist oder wenn
der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes
außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und die Bewerberin oder der Bewerber die
Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis beantragt hat (§ 4 Abs. 3 NBG).
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die
Dienstbezeichnung ,,Anwärterin" oder ,,Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung
,,Referendarin" oder ,,Referendar" jeweils nach näherer Bestimmung durch die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines
Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung, einer
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich
gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein
erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden
Prüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet der
Vorbereitungsdienst jedoch frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im
Einzelfall festgesetzten Zeit.
(5) Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung
der auszubildenden Beamtinnen und Beamten zu beurteilen.
§ 44
findet für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst
keine Anwendung.
§ 18
Laufbahnprüfung
(1) Der
Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch
Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist.
Die
Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. In
den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst für das
erste Einstiegsamt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das
Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung dies vorsieht.
(2) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben
1. Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der
Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1
derselben Fachrichtung und
2. Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der
Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die
Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der
Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch einen
Prüfungsausschuss.
§ 19
Prüfungsnoten im
Vorbereitungsdienst
(1)
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:
sehr gut (1)
|
=
|
eine den Anforderungen in
besonderem Maß entsprechende Leistung;
|
gut (2)
|
=
|
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung;
|
befriedigend (3)
|
=
|
eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende Leistung;
|
ausreichend (4)
|
=
|
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
|
mangelhaft (5)
|
=
|
eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
|
ungenügend (6)
|
=
|
eine den Anforderungen nicht
entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
|
(2) Die
Prüfungsnoten ,,mangelhaft" und ,,ungenügend" können zu der folgenden
Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5)
|
=
|
eine den Anforderungen wegen
erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
|
Zweiter Abschnitt: Laufbahngruppe 1
§ 20
Bildungsvoraussetzungen
(1)
Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein
Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2)
Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist
1. ein Realschulabschluss,
2. ein Hauptschulabschluss und
a) eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder
b) eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
oder
3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(3) Eine
weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung,
wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.
(4) Auf das
öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst, b sind
die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden
Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend
anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom
Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der
Laufbahngruppe 1 erhalten.
Das öffentlich-rechtliche
Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des §
17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.
§ 21
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
(1) Der
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe
1 dauert sechs Monate. Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen
Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.
(2) Der
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der
Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre.
Er gliedert sich in eine
fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die
fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18
Monate dauern. Es können nur
1. Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und
2. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,
die nicht Voraussetzung für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur
dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. Zeiten
nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen
Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es ist ein
Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.
§ 22: Unmittelbar für
die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung
In
Anlage 1
ist bestimmt,
1.
welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer
Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b)
und
2.
welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und
Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
qualifizieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, c).
§ 23: Berufsausbildung
in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
(1) In
Anlage 2
ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit
Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das
zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren (§ 15 Abs.
1 Nr. 2 Buchst, a).
(2) Die berufliche
Tätigkeit muss
1.
fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation
anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahn entsprechen,
2.
nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der
Laufbahn entsprechen und
3.
im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des
Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.
Sie
wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas
anderes bestimmt ist.
(3) Die berufliche
Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes
bestimmt ist.
Die Dauer beruflicher Tätigkeit in
Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen
Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.
Dritter Abschnitt: Laufbahngruppe 2
§ 24:
Bildungsvoraussetzungen
(1) Bildungsvoraussetzung
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad
abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss.
Abweichend
von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine
Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes,
wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben
werden soll.
(2)
Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein
mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes
Hochschulstudium.
(3) Die
Studiengänge müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst
oder einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(4) In
Anlage 3
ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium
unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2
Satz 2), und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die
Laufbahnaufgaben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 NBG) erforderlich ist. Eine
erforderliche Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich
der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle
der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine
Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und
Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn
erhalten.
§ 25: Studium in
Verbindung mit beruflicher Tätigkeit
(1) In
Anlage 4
ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls
mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine
Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
(2) Die berufliche
Tätigkeit muss
1. fachlich an das Hochschulstudium und eine erforderliche Zusatzqualifikation
anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,
2. nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
3. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des
Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.
Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die berufliche Tätigkeit muss
1. für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn zwei Jahre und
2. für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahre
gedauert haben, wenn nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.
Die Dauer
beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis
zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung
mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.
§ 26: Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe
2 dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
Er dient der
berufspraktischen Ausbildung und schließt praxisbezogene Lehrveranstaltungen
ein.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn der
Abschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben
werden soll.
Der Vorbereitungsdienst vermittelt in diesem Fall in
einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die
wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn
erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens
achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens
zwölfmonatiger Dauer.
(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der
Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre.
(4) Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 3 können nur
1. Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen
Bildungsvoraussetzung,
2. Zeiten einer förderlichen praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den
Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzung ist, und
3. Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der
Laufbahngruppe 2
angerechnet werden, und zwar nur dann,
wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
Auf die
Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 können auf die Fachstudienzeiten
andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die
berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3, und zwar
höchstens sechs Monate, angerechnet werden. § 21 Abs. 2 Satz 5 gilt
entsprechend.
(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines
Vorbereitungsdienstes
1. nach Absatz 1 sechs Monate und
2. nach Absatz 3 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und
sechs Monate in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3.
Vierter Abschnitt: Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 27 Justiz
(1) Abweichend
von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz bis zu zwei Jahre und
sechs Monate, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
(2) Beamtinnen und
Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Justiz
besitzen und deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies
rechtfertigen, können innerhalb ihrer Laufbahn nach erfolgreicher Ableistung der
Probezeit zu einer besonderen Ausbildung für die Tätigkeit als
Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher oder für die Tätigkeit als
Amtsanwältin oder Amtsanwalt zugelassen werden, wenn die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung dies vorsieht.
Wird aufgrund des erfolgreichen
Abschlusses der Ausbildung das Amt einer Gerichtsvollzieherin, eines
Gerichtsvollziehers, einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen, so
brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe mit einem
niedrigeren Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.
(3) Die Befähigung für
die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz hat auch, wer die
Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Die Befähigung zum
Richteramt eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt und berechtigt auch
ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung des Amtes
einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.
(4) Richterinnen,
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem
Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B
1.
Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier
Jahren,
2.
Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf
Jahren,
3.
Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs
Jahren und
4.
Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben
Jahren
nicht zu
durchlaufen.
Als Dienstzeit gelten die Zeiten in einem Amt der
Besoldungsgruppe R 1 oder einem höheren Amt.
(5) Beamtinnen und Beamte
mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in ein Amt der
Besoldungsordnung R
1.
aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innerhalb einer Laufbahn
ein Amt der Besoldungsgruppe R 1,
2.
aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder dem Amt einer Besoldungsordnung
B innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 und
3.
aus einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach einer Dienstzeit in diesem Amt
von mindestens drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit
ein Amt der Besoldungsgruppe R 1
nicht mehr
zu durchlaufen.
Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder auf die
für die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit
vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden können, sind keine Dienstzeit im
Sinne des Satzes 1 Nr. 3.
§ 28: Feuerwehr
Wenn die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des
Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der
Fachrichtung Feuerwehr auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer
Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der
Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für
die Ausbildung förderlich sind.
§ 29: Gesundheits- und soziale Dienste
Die Bewährung in der Probezeit darf bei Beamtinnen und Beamten, die als Amtsärztin oder
Amtsarzt beschäftigt werden sollen, nur festgestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.
§ 30: Technische Dienste
(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der
Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder
entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung dies bestimmt.
(2) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und
sechs Monate und längstens zwei Jahre.
§ 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten
abzuleisten.
§ 31: Wissenschaftliche Dienste
Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können
bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit
nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
§ 32: Allgemeine Dienste
Die Befähigung für die
Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer
die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Sie eröffnet den Zugang
für das zweite Einstiegsamt.
Fünfter Abschnitt: Aufstieg
§ 33: Regelaufstieg
(1) Beamtinnen
und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für
den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden,
wenn sie
1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet
erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,
2. sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und
3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Über die
Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten
Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.
(3) Die zugelassenen
Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem höchstens
achtzehn-monatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Unterrichtsstunden
umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit
eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.
Die
Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(4) Ist durch
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten
geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten
geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die
Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im
Vorbereitungsdienst.
Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für
die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1
vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch
Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der
Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. Dienstzeiten
in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen
Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue
Laufbahn gefordert werden, erworben hat. Aufstiegsprüfung ist die
den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.
(5) Von der
Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und
2. zu erwarten ist, dass sie oder er nach den in der Einführungszeit gezeigten
Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.
In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue
Laufbahn fest.
(6) Ein Amt der
Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der
Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt
hat.
Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
§ 34
Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte
mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen
bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der
Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des
Dienstvorgesetzten erwerben, wenn
1. sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,
2. sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der
Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und sich dabei bewährt haben und auch künftig
diese Aufgaben wahrnehmen sollen,
3. sie noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
4. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches
Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem
Aufgabenbereich festgestellt hat.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin
oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8
bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Beamtinnen
oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur
übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen
Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Ein
dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 4 darf nur für Aufgabenbereiche
festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein
wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der
Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der
bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und
der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.
(4) Die Feststellung nach
Absatz 1 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich
erweitert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt der Laufbahngruppe 2
übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich
festgestellt hat.
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Beamtinnen
und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der
Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.
Sechster Abschnitt
Erwerb der
Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen
§ 35
Regelungsbereich
Die §§ 36 bis
42 regeln die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von
Staatsangehörigen
1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
3.
eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich
zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung
von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,
als Laufbahnbefähigung aufgrund der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22;
2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).
§ 36
Anerkennungsvoraussetzungen
(1)
Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates
ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum
öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die
Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht,
anzuerkennen, wenn
1.
die Nachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der
Inhaberin oder des Inhabers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,
2.
die Nachweise im Vergleich zu den in Niedersachsen für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden
Voraussetzungen
a)
weder ein zeitliches noch ein
inhaltliches Defizit (§ 37 Abs. 2 und 3) aufweisen,
b)
zwar ein Defizit aufweisen,
aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 37 Abs. 4), oder
c)
ein Defizit aufweisen, das
durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird,
und
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender
beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe
für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
(2) Es bedarf
1.
für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 eines Ausbildungsnachweises
mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst, a der Richtlinie
2005/36/EG,
2.
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf
dem Niveau nach Artikel 11 Buchst, c der Richtlinie 2005/36/EG und
3.
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens
auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst, d der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die
Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich ausgeübt, so sind die Absätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung
des Berufs vorbereitet wurde.
Bestätigen die Ausbildungsnachweise
den Abschluss einer reglementierten Ausbildung auf einem Qualifikationsniveau
nach Artikel 11 Buchst, b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, so ist der
Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.
(4) Den in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen sind gleichgestellt
1.
in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den
Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
in einem in § 35 genannten Staat als gleichwertig anerkannte
Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den
Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
3.
Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG.
§ 37: Ausgleichsmaßnahmen
(1) Weist die Ausbildung
ein zeitliches oder inhaltliches Defizit auf, so ist zu prüfen, inwieweit ein
Defizit durch die während einer im Anschluss an den Erwerb der
Berufsqualifikation ausgeübten Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse
ausgeglichen wird.
Verbleibt danach ein Defizit, so ist die
Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen
einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines
Anpassungslehrgangs abhängig zu machen. Liegt sowohl ein
inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des
inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei der Einstellung für eine
Tätigkeit, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und
bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und
beständiger Teil der Berufsausübung ist, kann ein Defizit abweichend von Satz 2
nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.
(2) Ein
zeitliches Defizit liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr
unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige
Einstiegsamt, erforderlichen Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt.
(3) Ein inhaltliches
Defizit liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die in Niedersachsen vorgeschrieben sind, oder
2.
die in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das
jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines
umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im
Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser
Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich
auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den
Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller
vorlegt.
Sich
wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige
Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt,
geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
(4) Auf
Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation der
Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen
Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
§ 38
Eignungsprüfung
(1) Die
Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die
beruflichen Kenntnisse betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten,
Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden.
Sie
muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im
Herkunftsstaat verfügt. Die Eignungsprüfung wird von dem für die
Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle
durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine
Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird.
(2) Inhalt und
Umfang der Prüfung sind aufgrund eines Vergleichs der für die
Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar
angesehenen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und
Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich
daraus ergebenden Defiziten festzulegen.
§ 39: Anpassungslehrgang
(1) Dauer
und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von dem für die Laufbahn zuständigen
Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des
auszugleichenden Defizits festgelegt.
Der Anpassungslehrgang
besteht aus berufspraktischer Tätigkeit in Laufbahnaufgaben unter Anleitung und
Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich
kann ein theoretischer Lehrgangsabschnitt vorgesehen werden.
(2) Der
Anpassungslehrgang soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten; er darf
höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der
Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger
als dieser dauern.
(3) Die Rechte
und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des
Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.
(4) Der Lehrgang schließt
mit einer Gesamtbewertung der Leistungen der Antragstellerin oder des
Antragstellers ab.
Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich
durchlaufen, wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind.
§ 40: Antrag und Verfahren
(1) Über den
Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die
angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(2) Der
Antrag ist schriftlich zu stellen.
In ihm ist anzugeben, welche
Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Dem Antrag sind
beizufügen:
1.
eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
die in § 36 bezeichneten oder ihnen gleichgestellte Nachweise,
4.
Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen
die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses
geführt haben,
5.
eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher
Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst
berechtigen,
6.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des
Ausbildungsnachweises in einem in § 35 genannten Staat ausgeübten
Tätigkeiten in Fachgebieten, auf die sich der Ausbildungsnachweis bezieht,
7.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber,
dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die
Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infragestellende
Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen und
8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der
Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden
worden ist.
(3) Der Antrag
und die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache, im Übrigen im Original oder
beglaubigter Kopie und in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
(4) Der Empfang des
Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu
bestätigen.
Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche
Unterlagen fehlen.
(5) Über den Antrag ist
innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu
entscheiden.
In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie
2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Der Bescheid ist zu
begründen. Er muss bei einem Defizit konkrete Angaben zu den
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und, wenn ein Wahlrecht nach § 37 Abs. 1 Satz
2 besteht, einen Hinweis auf das Wahlrecht enthalten. Im
Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen
Anspruch auf Einstellung begründet.
§ 41
Berufsbezeichnung
Wenn mit dem
Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu
führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
§ 42
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Das für die Laufbahn
zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf
die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 35 Nrn. 1 und 2
genannten Staaten sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG
eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.
Insbesondere
sind bei Staatsangehörigen eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates, die
ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der
Verlegung in einen solchen Staat in Niedersachsen hatten, die nach der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die
Berufsausübung in den genannten Staaten notwendigen Bescheinigungen
auszustellen.
(2) In Bezug auf
Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines in § 35
Nrn. 1 und 2 genannten Staates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische
oder strafrechtliche Sanktionen zu geben.
Sie ist über
Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können,
insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche
Sanktionen, zu unterrichten.
Dritter Teil:
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
§ 43
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes
(1)
Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften
eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis
berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder
Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach
§ 13 NBG, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter
Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung
zuzuordnen ist.
(2) Bewerberinnen und
Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes eine
Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen
sind, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 NBG, soweit
erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer
Qualifizierungsmaßnahmen, wenn die Laufbahnbefähigung
1.
durch Abschluss eines Vorbereitungsdienstes,
2.
durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die nach einer dem
§ 22 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
oder
3. durch Abschluss eines Hochschulstudiums, das nach einer dem § 24 Abs. 4
entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,
erworben
wurde.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(3) Ob und in welchem
Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen
erforderlich ist, richtet sich nicht nur nach den Voraussetzungen, die für den
Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, sondern auch nach
den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Die Entscheidung trifft die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für
eine entsprechende Ernennung zuständig wäre.
(4) Das für
die Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet darüber, welcher Fachrichtung
nach § 13 Abs. 2 NBG die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des
Bundes erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist.
Vierter Teil: Dienstliche
Beurteilung, Fortbildung
§ 44
Dienstliche
Beurteilung
(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Die
Regelbeurteilung ist alle drei Jahre vorzunehmen. Durch Beurteilungsrichtlinien
können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung
ausgenommen werden. Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen)
sind nur zulässig, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist.
(2) Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten
Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar
gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche
Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). Sie kann neben
den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit
enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.
(3) Die
Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Bei der Regelbeurteilung
beruht dieses auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. Das Ergebnis der
Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in
Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. Für das Gesamturteil sind die Rangstufen
1. übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,
2. übertrifft erheblich die Anforderungen,
3. entspricht voll den Anforderungen,
4. entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und
5. entspricht nicht den Anforderungen
zu verwenden. Durch Beachtung der
Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die
gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. Bei
Anlassbeurteilungen kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das
Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen
ist.
(4) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin
oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das
Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die
Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihm zu
besprechen.
(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung
der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten
beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien).
(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der
Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 4
und die Absätze 2 bis 4 keine Anwendung.
§ 45
Fortbildung
(1) Die
dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können
insbesondere
1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen
Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
2.
bei Änderungen der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
eine Angleichung an die neuen Anforderungen und
3.
den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und
für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben. Die Maßnahmen
sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und
Sozialkompetenzen erstrecken.
(2) Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und
des Personaleinsatzes vorzusehen. In Bereichen, in denen die Angehörigen eines
Geschlechts unterrepräsentiert sind, sollen sie unabhängig von diesen
Erfordernissen vorgesehen werden, um Angehörige dieses Geschlechts zur
Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen mit Unterrepräsentation zu
qualifizieren.
(3) Die
Vorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen.
(4) Beamtinnen
und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung
wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. Ihnen soll Gelegenheit
gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherwertigen
Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre Eignung nachzuweisen.
Fünfter Teil: Zuständigkeiten,
Verfahren
§ 46
Zuständigkeiten
(1) Die
Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes
bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.
(2) Das für
die Laufbahn zuständige Ministerium ist
1.
für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz das für Justiz zuständige
Ministerium,
2.
für die Laufbahnen der Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine
Dienste das für Inneres zuständige Ministerium,
3.
für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung das Finanzministerium,
4.
für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung das Kultusministerium,
5.
für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste das für
Soziales zuständige Ministerium,
6.
für die Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste das
für Landwirtschaft zuständige Ministerium,
7. für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste das für Wirtschaft
zuständige Ministerium,
8. für die Laufbahnen der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste das für
Wissenschaft zuständige Ministerium.
(3) Bevor das für die
Laufbahn zuständige Ministerium eine Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf den
Zugang zum Vorbereitungsdienst trifft, hat es dem für die jeweilige
beamtenrechtliche Ausbildung zuständigen Ministerium Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Das für die Laufbahn zuständige Ministerium
kann Befugnisse nach den §§ 35 bis 42 auf das für die jeweilige
beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium mit dessen Einverständnis
übertragen.
(4) Über die
Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das
Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 47
Doppelbeamtenverhältnis
Wird eine Beamtin oder
ein Beamter zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit
beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so
bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt.
Wird die
Bewährung am Ende der Probezeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte
auf Antrag aus dem zusätzlichen Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend
in die neue Laufbahn oder in ein anderes Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn
zu übernehmen.
sechster Teil: Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 48
Übergangsvorschriften für den Aufstieg
(1) Beamtinnen
und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst
zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32
a der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds.
GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds.
GVBl. S. 629).
(2) Beamtinnen und
Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine nicht auf einen bestimmten
Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren
Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 auch dann
übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht
erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die
nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(3) Beamtinnen
und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst
zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32
c der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds.
GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds.
GVBl. S. 629), und erwerben mit der Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung
der Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die
Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 121 Satz 1 NBG übergeleitet worden
ist.
(4) Beamtinnen und
Beamte, die zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden
sind und deren Zulassung zum Aufstieg vor dem 1. April 2009 durch die
Aufstiegskommission bestätigt worden ist, durchlaufen das Aufstiegsverfahren
nach den §§ 32 und 32 e der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung
vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.
Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), wenn die oder der Dienstvorgesetzte nicht
bestimmt, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen sind.
Die Einführungszeit muss spätestens am 1. Oktober 2009 beginnen.
(5) Beamtinnen und
Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine nicht auf einen bestimmten
Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes
erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 auch dann übertragen
werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 4
ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
§ 49
Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamtinnen
und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg für besondere Verwendungen
zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32, 32 b,
32 d und 32 h der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25.
Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember
2006 (Nds. GVBl. S. 629).
(2) Beamtinnen und
Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich
beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können die dem
Verwendungsbereich zugeordneten Dienstposten und Ämter unabhängig von den in §
12 Abs. 1 und 2 und § 34 genannten Voraussetzungen übertragen werden.
Entsprechendes
gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren
erfolgreich durchlaufen haben.
(3) Beamtinnen und
Beamte, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich
beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können unter den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 mit Aufgaben außerhalb des festgelegten
Verwendungsbereiches betraut werden.
Entsprechendes gilt für
Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich
durchlaufen haben.
(4) Beamtinnen und
Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich
beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben,
können Ämter der Laufbahngruppe 1 ab der Besoldungsgruppe A 9 nur übertragen
werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.
Entsprechendes
gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren
erfolgreich durchlaufen haben.
(5) Beamtinnen und
Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich
beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben,
können Ämter der Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 16 nur übertragen
werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
Entsprechendes
gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren
erfolgreich durchlaufen haben.
§ 50
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten die
§§ 35 bis 42 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Die Niedersächsische
Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), tritt mit
Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten
die §§ 38 a bis 38 f der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom
25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.
Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), mit Ablauf des 30. September 2007 außer
Kraft.
Hannover, den 30. März 2009
Anlage 1
(zu § 22)
A. Unmittelbar für das erste
Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende
Berufsausbildungen:
|
Nr.
|
Fachrichtung
|
Berufsausbildung
|
1
|
Agrar- und umweltbezogene
Dienste
|
Berufsausbildung zur
Pferdewirtin oder zum Pferdewirt
|
B. Unmittelbar für das zweite
Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende, mit einer
Prüfung abgeschlossene berufliche Ausbildungen und Fortbildungen:
|
Nr.
|
Fachrichtung
|
Ausbildung oder Fortbildung
|
1
|
Justiz
|
mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach
der ab 1. August 1998 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum
Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
|
2
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
mit einer Prüfung
abgeschlossener Fortbildungslehrgang nach § 3 der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung bei einer für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, wenn vorausgegangen sind
|
|
|
a)
|
eine Berufsausbildung auf dem
Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des
Vorläufigen Tabakgesetzes und
|
|
|
b)
|
eine mit einer Prüfung
aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit
einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte
Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem
Lebensmittelberuf
|
3
|
Technische Dienste
|
mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum
Vermessungstechniker
|
4
|
Wissenschaftliche Dienste
|
mit einer Prüfung
abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für
Medien- und Informationsdienste
|
5
|
Allgemeine Dienste
|
mit einer Prüfung
abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum
Verwaltungswirt bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen, einem
niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder dem
Berufsförderungswerk Bad Pyrmont
|
6
|
Allgemeine Dienste
|
mit einer Prüfung
abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und
Informationsdienste - Fachrichtung Archiv
|
Anlage 2
(zu § 23)
Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in
Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer
Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
|
Nr.
|
Fachrichtung
|
Berufsausbildung
|
Erforderliche
Zusatzqualifikation
|
Abweichungen
(§ 23 II Satz 2 und III Satz 1) |
1
|
Justiz
|
für die Tätigkeit einer
Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den
Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung
|
mit einer Prüfung
abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
|
drei Jahre berufliche
Tätigkeit
|
2
|
Justiz
|
Berufsausbildung zur oder zum
|
|
drei Jahre berufliche
Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts,
einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums
|
|
|
a)
|
Rechtsanwaltsfachangestellten,
Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder
|
|
|
|
b)
|
Justizfachangestellten nach
der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar
1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom
20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229)
|
|
3
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
für die Tätigkeit als
Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger Berufsausbildung mit der Berechtigung zum Führen
einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes
|
|
|
4
|
Agrar- und umweltbezogene
Dienste
|
Berufsausbildung zur
Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und
Küstenfischerei
|
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für Kapitäne BKü (Führen von
Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT oder BRZ 150 in
der Küstenfischerei)
|
zwei Jahre berufliche
Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
|
5
|
Technische Dienste
|
Berufsausbildung in einem für
die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens
drei Jahren
|
|
|
6
|
Technische Dienste
|
Berufsausbildung in einem für
die Aufgabenwahrnehmung geeigneten
|
Meisterprüfung oder Abschluss
als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
|
ein Jahr berufliche Tätigkeit
|
|
|
a)
|
Handwerk nach der
Handwerksordnung,
|
|
|
|
|
b)
|
Ausbildungsberuf der
Landwirtschaft oder
|
|
|
|
|
c)
|
technischen Beruf
|
|
|
7
|
Technische Dienste
|
Berufsausbildung in einem für
die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf
|
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
|
die erforderliche Dauer der
beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der
|
|
|
|
a)
|
für Kapitäne auf
Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge,
|
Seefahrtzeit, die
Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
|
|
|
|
b)
|
für Kapitäne auf
Kauffahrteischiffen mit der Einschränkung ,,auf Schiffen mit einer
Bruttoraumzahl von bis zu 6 000 in der mittleren Fahrt" mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge oder
|
|
|
|
|
c)
|
für Kapitäne BK (Führen von
Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei)
|
|
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 4)
Studiengänge, in
denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der
Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
|
Nr.
|
Fachrichtung
|
Einstiegsamt
|
Studiengang
|
Abschluss
|
Einführung in die
Laufbahnaufgaben
|
1
|
Feuerwehr
|
1
|
,,Hazard Control" an der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
|
Bachelorgrad
|
-
|
2
|
Wissenschaftliche Dienste
|
1
|
Informationsmanagement mit
Schwerpunkt ,,Wissenschaftliche Bibliotheken" oder Bibliothekswesen
|
Bachelorgrad oder
gleichwertiger Abschluss
|
-
|
3
|
Allgemeine Dienste
|
1
|
,,Öffentliche Verwaltung" an
der Fachhochschule Osnabrück
|
Bachelorgrad
|
sechs Monate
|
Anlage 4
(zu § 25)
Studiengänge, in
denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in
Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe
2 qualifiziert:
|
Nr.
|
Fachrichtung
|
Einstiegs-amt
|
Hochschulstudiengänge
|
Erforderliche
Zusatzqualifikation
|
Abweichungen
(§ 25 II Satz 2 und III Satz 1) |
1
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
1
|
Studiengänge mit überwiegend
sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere
Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen,
Sozialpädagogik
|
staatliche Anerkennung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder
Sozialpädagoge
|
|
2
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
1
|
Gesundheitswissenschaften
|
|
|
3
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
1
|
Weinbau für eine Tätigkeit als
Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur
|
|
|
4
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
2
|
Studiengänge mit überwiegend
sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere
Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen,
Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie
|
|
|
5
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
2
|
Humanmedizin, Zahnmedizin,
Veterinärmedizin, Pharmazie
|
Approbation
|
|
6
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
2
|
Chemie, Biologie,
Gesundheitswissenschaften
|
|
|
7
|
Gesundheits- und soziale
Dienste
|
2
|
Lebensmittelchemie
|
Abschluss als staatlich
geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter
Lebensmittelchemiker
|
zwei Jahre berufliche
Tätigkeit
|
8
|
Agrar- und umweltbezogene
Dienste
|
2
|
Studiengänge mit überwiegend
wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologie
|
|
|
9
|
Technische Dienste
|
1 und 2
|
Studiengänge mit überwiegend
technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-,
Natur-und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility
Management
|
|
|
10
|
Technische Dienste
|
1
|
Nautik/Seefahrt
|
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf
Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge
|
ein Jahr berufliche Tätigkeit,
und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer
kommunalen Körperschaft
|
11
|
Wissenschaftliche Dienste
|
1 und 2
|
alle für die
Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge
|
|
|
12
|
Allgemeine Dienste
|
1
|
Studiengänge mit überwiegend
verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen,
politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen,
gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen
Inhalten; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit
informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung;
Archivwesen
|
|
|
13
|
Allgemeine Dienste
|
2
|
Studiengänge mit überwiegend
verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen,
politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten;
Statistik; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit
informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung
|
|
|
14
|
Allgemeine Dienste
|
2
|
Geschichtswissenschaft,
Rechtswissenschaft
|
Doktorgrad auf der Grundlage
einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und
Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer
archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei
Monaten
|
|