Landesbeamtengesetz Niedersachsen, Fassung ab 01.04.09
Das Beamtenrecht ist im Jahre 2009 kräftig in Bewegung geraten. Es traten verschiedene neue Gesetze in Kraft. Unter den Bundesländern
waren Bayern, Brandenburg und Niedersachsen als erste so weit, neue Landesbeamtengesetze zu verabschieden.
Die ab 01.04.09 geltende Neufassung des Beamtengesetzes in Niedersachsen - Recht der
niedersächsischen Landesbeamten und Gemeindebeamten u. a. - finden Sie hier.
Landesbeamtengesetz Niedersachsen vom 25.03.2009
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)
§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Zweiter Teil: BeamtenverhältnisErstes Kapitel: Allgemeines
§ 4 Vorbereitungsdienst
§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender
Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG)
§ 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG)
§ 9 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG)
§ 10 Benachteiligungsverbote
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)
§ 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)
Zweites Kapitel: Laufbahn
§ 13 Laufbahn
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 15 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene
Laufbahnbefähigung
§ 16 Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 17 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§ 18 Einstellung
§ 19 Probezeit
§ 20 Beförderung
§ 21 Aufstieg
§ 22 Fortbildung
§ 23 Laufbahnwechsel
§ 24 Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen
§ 25 Laufbahnverordnung
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Drittes Kapitel:
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes
§ 27 Abordnung
§ 28 Versetzung
§ 29 Körperschaftsumbildung
Viertes Kapitel: Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Abschnitt: Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG)
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)
§ 32 Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG)
§ 34 Gnadenrecht
Zweiter Abschnitt: Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und DienstunfähigkeitErster Unterabschnitt:
Ruhestand
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG)
§ 36 Hinausschieben der Altersgrenze
§ 37 Ruhestand auf Antrag
§ 38 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in
den RuhestandZweiter Unterabschnitt: Einstweiliger Ruhestand
§ 39 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)
§ 40 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18
BeamtStG)
§ 41 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von
Behörden (§ 31 BeamtStG)
§ 42 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Dritter Unterabschnitt:
Dienstunfähigkeit
§ 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der
begrenzten Dienstfähigkeit
§ 44 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 45 Ärztliche Untersuchungen
Fünftes Kapitel:
Rechtliche Stellung
Erster Abschnitt:
Allgemeines
§ 46 Verschwiegenheitspflicht
§ 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG)
§ 48 Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39
BeamtStG)
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42
BeamtStG)
§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG)
§ 51 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)
§ 52 Übergang von Ansprüchen
§ 53 Ausschluss von der Amtsausübung
§ 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung
§ 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
§ 56 Dienstkleidung
§ 57 Amtsbezeichnung
§ 58 Dienstjubiläen
§ 59 Dienstzeugnis
Zweiter Abschnitt:
Arbeitszeit und Urlaub
§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
§ 61 Teilzeitbeschäftigung
§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
§ 63 Altersteilzeit
§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 65 Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger
Teilzeitbeschäftigung
§ 66 Hinweispflicht
§ 67 Fernbleiben vom Dienst
§ 68 Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG)
§ 69 Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und
Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats
Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG)
§ 70 Nebentätigkeit
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75 Verfahren
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin oder des Beamten
§ 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
§ 78 Verordnungsermächtigung
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Vierter Abschnitt:
Fürsorge
§ 80 Beihilfe
§ 81 Mutterschutz und Elternzeit
§ 82 Arbeitsschutz
§ 83 Ersatz von Sach- und Vermögensschäden
§ 84 Reisekostenvergütung
§ 85 Umzugskostenvergütung
§ 86 Trennungsgeld
§ 87 Verzinsung, Rückforderung
Fünfter Abschnitt:
Personalakten
(§ 50 BeamtStG)
§ 88 Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie
Zugang zu Personalakten
§ 89 Beihilfeakten
§ 90 Anhörung
§ 91 Einsichtnahme in Personalakten
§ 92 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
§ 93 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
§ 94 Aufbewahrungsfristen
§ 95 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
Dritter Teil:
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 96 Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)
Vierter Teil:
Landespersonalausschuss
§ 97 Aufgaben des Landespersonalausschusses
§ 98 Mitglieder
§ 99 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 100 Geschäftsordnung und Verfahren
§ 101 Beschlüsse
§ 102 Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 103 Geschäftsstelle
Fünfter Teil:
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 104 Anträge und Beschwerden
§ 105 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG)
§ 106 Vertretung des Dienstherrn
Sechster Teil:
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 107 Beamtinnen und Beamte beim Landtag
§ 108 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
§ 109 Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
§ 110 Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
§ 111 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
§ 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform
§ 113 Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
§ 114 Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte
§ 115 Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes
§ 116 Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und
Justizwachtmeisterdienst
§ 117 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
§ 118 Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
Siebenter Teil:
Zulassungsbeschränkungen
§ 119 Erlass von Zulassungsbeschränkungen
Achter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 120 Weiteranwendung von Vorschriften
§ 121 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten
§ 122 Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
§ 123 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
§ 124 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in
einem Amt mit leitender Funktion
§ 125 Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte
§ 126 Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf
§ 127 Übergangsregelung für die Verjährung von
Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn
§ 128 Übergangsregelungen für angezeigte oder genehmigte
Nebentätigkeiten
Landesbeamtengesetz Niedersachsen ab 01.04.09
Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften
§ 1:
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt ergänzend zum Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für
die Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
2.
der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalbeamtinnen und
Kommunalbeamte) sowie
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).
§ 2:
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
§ 2 BeamtStG
Dienstherrnfähigkeit kann auch durch Satzung verliehen werden.
Diese bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen
mit dem für Inneres zuständigen Ministerium entscheidet.
§ 3: Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn,
in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für
beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr
oder ihm nachgeordneten Beamtin oder des ihr oder ihm nachgeordneten Beamten
zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dafür zuständig ist, der
Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich
nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder
ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer
diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten
die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde,
wer hierfür zuständig ist.
(5) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz
und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die
oder der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die oder
der Dienstvorgesetzte der Behörde, der die Beamtin oder der Beamte zuletzt
angehört hat. Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des
Dienstvorgesetzten, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen.
(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz, dem
Beamtenstatusgesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einer Behörde
des Dienstherrn obliegen, obliegen bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und
den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts den bei ihnen zur Erfüllung solcher
Aufgaben berufenen Organen, Ausschüssen oder Verwaltungsstellen.
(7) In versorgungsrechtlichen Angelegenheiten der
Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Landesbeamtinnen und
Landesbeamten sowie deren Hinterbliebenen werden die Aufgaben der obersten
Dienstbehörde von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen obersten
Landesbehörde wahrgenommen.
Zweiter Teil: Beamtenverhältnis
Erstes Kapitel: Allgemeines
§ 4: Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf
abgeleistet.
(2) Das für den Vorbereitungsdienst zuständige Ministerium wird
ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen
Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung zu
bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines
Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies
rechtfertigt. Soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, sind auf
die Auszubildenden mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und
des § 38 BeamtStG sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte im
Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wer sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine
Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die
Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf
Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Das für den Vorbereitungsdienst
zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazu
gehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen
Ministerium durch Verordnung andere Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
zu treffen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 5:
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 4 BeamtStG
§ 22 BeamtStG
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit
dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende
Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet
werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer
Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als
ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
bei einer obersten Landesbehörde
a)
Leiterin oder Leiter einer Abteilung, ausgenommen die Präsidentin
oder der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und
Katastrophenschutz, die Verfassungsschutzpräsidentin oder der
Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die
Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen
Landtag,
b)
ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des
Leiters einer Abteilung und
c)
Leiterin oder Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten
bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B 3,
2.
Leiterin oder Leiter und stellvertretende Leiterin oder
stellvertretender Leiter sowie Mitglieder des Vorstands der den obersten
Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei
Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die
Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, und
3.
die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durch Satzung als
leitend bestimmten Funktionen.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden,
wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem
Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen
werden könnte.
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem
Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer
der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem
Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis
auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion
darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf
Lebenszeit nicht befördert werden.
(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit bei
demselben Dienstherrn ein anderes Amt mit leitender Funktion übertragen, so
läuft die Probezeit weiter, falls das andere Amt derselben Besoldungsgruppe
zugeordnet ist wie das zunächst übertragene Amt mit leitender Funktion. Ist
das andere Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet als das zunächst
übertragene Amt mit leitender Funktion, so beginnt eine erneute Probezeit.
(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin
oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt
mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei
demselben Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus
dem Richterverhältnis schriftlich verlangt; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion
nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.
(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen,
so ist eine erneute Übertragung dieses Amtes unter Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
(8) § 64 findet keine Anwendung.
§ 6:
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 5 BeamtStG
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das
Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Das Ehrenbeamtenverhältnis kann auch anders als durch Ernennung
begründet werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift geregelt ist.
(3) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 können
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu
verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen
werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch
Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet
ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über
das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 5), die Laufbahnen
(§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 und
28), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1
Nr. 5 BeamtStG), die Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die
Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht
anzuwenden.
(5) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre
Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG in der am 31. August 2006
geltenden Fassung.
(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
§ 7:
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG)
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden,
wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden
die laufbahnrechtlichen Vorschriften (§§ 13 bis 26) keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die
Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt
weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen
für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll.
Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so
ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine
Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das
Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die
Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der
Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an
ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein
höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im
einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im
Ruhestand.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung
des Beamtenverhältnisses auf einer Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger beruht,
bedarf es keiner Ernennung. Mit Begründung des Beamtenverhältnisses treten die
Rechtsfolgen ein, die in gesetzlichen Vorschriften an eine Ernennung geknüpft sind.
(5) Ist eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des
Beamtenverhältnisses, so endet dieses auch durch Abwahl oder Abberufung, wenn
eine solche gesetzlich vorgesehen ist. Für die abgewählten oder abberufenen
Beamtinnen und Beamten gelten bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder
ernannt waren, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und danach Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(6) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt werden.
§ 8:
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
§ 8 BeamtStG
(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden, soweit
verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung
ernannt. 2 Sie kann ihre Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung
oder auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die
Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten
Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den Fällen des § 8 Abs. 1
Nrn. 1 bis 3 BeamtStG zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der
Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der
Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.
§ 9: Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
§ 9 BeamtStG
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch
Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche
Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder
Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung
festzustellen; § 45 gilt entsprechend.
§ 10 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der
Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Dies
gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und familienbedingte
Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
§ 11 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte
§ 11 BeamtStG
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde durch schriftlichen
Verwaltungsakt festgestellt.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat die
oder der Dienstvorgesetzte der oder dem Ernannten bis zur Feststellung nach
Absatz 1 die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn eine
Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses betroffen ist oder ein
Nichtigkeitsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder c BeamtStG vorliegt.
Die weitere Führung der Dienstgeschäfte kann bis zur Feststellung nach Absatz 1
verboten werden, wenn im Fall
1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der
Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer
Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise
gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
(4) Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen
werden.
§ 12:
Rücknahme der Ernennung
§ 12 BeamtStG
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung
zuständigen Behörde vorgenommen und bedarf der Schriftform. Für die Rücknahme
der Ernennung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet § 48 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keine Anwendung.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zweites Kapitel: Laufbahn
§ 13 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung
und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch
Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1. Justiz,
2. Polizei,
3. Feuerwehr,
4. Steuerverwaltung,
5. Bildung,
6. Gesundheits- und soziale Dienste,
7. Agrar- und umweltbezogene Dienste,
8. Technische Dienste,
9. Wissenschaftliche Dienste,
10. Allgemeine Dienste.
(3) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der
Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite
Einstiegsämter. Der Zugang zu den einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die
jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen (§ 14). Der
Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 erfordert einen Hochschulabschluss
oder einen gleichwertigen Bildungsstand.
(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann innerhalb
einer Laufbahn Laufbahnzweige einrichten, wenn für bestimmte Ämter regelmäßig
eine gleiche Qualifikation gefordert wird. Die Laufbahnbefähigung wird durch
die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.
§ 14: Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das
erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss oder ein als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst
oder eine abgeschlossene, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende
Berufsausbildung.
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das
zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) ein Realschulabschluss,
b) ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,
c) ein Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine abgeschlossene, für die Laufbahn qualifizierende
Berufsausbildung und eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst
oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene
berufliche Ausbildung oder Fortbildung.
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für
das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad
abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn
ein Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt
wird. Die Anerkennung setzt voraus, dass durch das Hochschulstudium die
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung von Aufgaben in
der Laufbahn erforderlich sind. Bei einem Hochschulstudium, durch das die
erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreichend
vermittelt werden, muss die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 nur dann nicht
erfüllt werden, wenn das Hochschulstudium im Übrigen als für die Laufbahn
qualifizierend anerkannt wird und die erforderlichen berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses in einer das Hochschulstudium ergänzenden auf bis zu
sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben vermittelt
werden. Soll der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines
Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nr. 2 erworben werden, so genügt als
Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).
(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für
das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem
gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2. als sonstige Voraussetzung eine nach Art und Dauer qualifizierende
berufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener
Vorbereitungsdienst.
2 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 15:
Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach
den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, besitzen
auch, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von
Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach diesem Gesetz,
die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung
der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Bewerberinnen und Bewerber, die
nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, die Laufbahnbefähigung für
eine Laufbahn nach diesem Gesetz nur dann, wenn die Laufbahnvorschriften dies
bestimmen.
§ 16 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im
Ausland erworbener Berufsqualifikationen
1 Wer die Staatsangehörigkeit
1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen
hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,
besitzt, kann die Befähigung für eine Laufbahn auch durch
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L
271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erwerben. Die Anerkennung der
Berufsqualifikationen kann unter den in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines
Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung
der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere die Zuständigkeiten der Behörden, die
Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren, die
Voraussetzungen und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der
Eignungsprüfung sowie die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 17 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne
die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat
(andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine
bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung
vorgeschrieben oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben erforderlich ist.
(2) Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung von anderen
Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist der Landespersonalausschuss zuständig.
(3) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf in das
Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer noch nicht das 50. Lebensjahr
vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen
zulassen.
(4) Soll einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber ein
in § 39 genanntes Amt übertragen werden, so ist die Landesregierung für die
Feststellung der Befähigung und die Zulassung einer Ausnahme von der
Altersgrenze zuständig.
§ 18 Landesbeamtengesetz Niedersachen: Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses
(Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in
einem Einstiegsamt zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Einstellung in einem in
§ 39 genannten Amt oder im Amt der Direktorin oder des Direktors beim Landtag.
Abweichend von Satz 1 kann
1. bei beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die
über die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 hinaus erworben wurden, wenn die
Laufbahnvorschriften dies bestimmen, oder
2. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
§ 19 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während
der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der
Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten
beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können
auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und
Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit
beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein
Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die nach Satz 2
anrechenbaren Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen
abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder
des Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen. Wird die
Probezeit verkürzt, so genügt eine Beurteilung. Am Ende der Probezeit wird
festgestellt, dass die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, wenn unter
Berücksichtigung der Beurteilungen keine Zweifel an der Bewährung bestehen.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren
verlängert werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach § 39 in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden können, leisten keine Probezeit.
(6) Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern entscheidet
über die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 2 der Landespersonalausschuss;
er kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 zulassen.
§ 20: Beförderung
beachten Sie § 12 Landeslaufbahnverordnung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem
Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird.
(2) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das
höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer voraus;
dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, für Beamtinnen und Beamte,
die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können, und für Mitglieder des Landesrechnungshofs.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit und
2. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn,
dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht
übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung bereits
nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Mindestprobezeit
zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte hervorragende Leistungen gezeigt hat.
(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von der
Mindesterprobungszeit des Absatzes 2 und in den Fällen des Absatzes 3 zulassen.
Soll ein in § 39 genanntes Amt übertragen werden, so ist die Landesregierung
für die Zulassung von Ausnahmen von Absatz 3 zuständig.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist eine Beförderung zum
Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines
Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch
die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und
dem Soldatenversorgungsgesetz, ehemalige Zivildienstleistende nach dem
Zivildienstgesetz und ehemalige Entwicklungshelfer nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz.
§ 21 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der
Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen durch
Aufstieg die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Es
kann auch eine auf Ämter oder Aufgabenbereiche beschränkte Befähigung erworben
werden. Für den Aufstieg nach Satz 1 ist das Ablegen einer Prüfung zu
verlangen, wenn nicht durch Verordnung nach § 25 Nr. 10 etwas anderes bestimmt
ist. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht
verlangt, so wird die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2
festgestellt, nachdem die Beamtin oder der Beamte das Aufstiegsverfahren
erfolgreich durchlaufen hat.
§ 22 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Fortbildung
Die berufliche Entwicklung setzt die erforderliche Fortbildung
voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher
Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden, damit sie
über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden
Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. Der Dienstherr hat für die
Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung
und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch
Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern.
§ 23 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Laufbahnwechsel
(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn
derselben Laufbahngruppe (Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder
der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die
neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die
Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse
1. durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
2. aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen
der neuen Laufbahn vergleichbar sind,
erworben worden sind oder werden können. Über die Zulässigkeit
des Laufbahnwechsels entscheidet das für die Laufbahn zuständige Ministerium; es
kann die Befugnis auf andere Behörden übertragen.
§ 24:
Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen
(1) Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in
Niedersachsen (§ 67 a NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an
dieser Fachhochschule in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der
Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 studieren, nach Maßgabe der
staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
1.
eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie
2.
über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der
Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 zu entscheiden.
Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in
Niedersachsen hat hierfür bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.
(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in
Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz
1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.
§ 25 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Laufbahnverordnung
Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der
Laufbahnen, insbesondere
1. die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. den Erwerb der Laufbahnbefähigung, insbesondere
a) die über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden Zugangsvoraussetzungen und
b) die Ausgestaltung und Dauer öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse außerhalb eines Vorbereitungsdienstes einschließlich der
sich daraus ergeben den Rechte und Pflichten,
3. die Ausgestaltung und Dauer eines Vorbereitungsdienstes, soweit die
Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht einer Verordnung nach § 26
überlassen bleibt,
4. allgemeine Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
5. Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,
6. die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für
besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,
7. Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem
Einstiegsamt,
8. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen
Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
9. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und die Anrechnung
von Zeiten beruflicher Tätigkeit, das Erfordernis des Ablegens einer Prüfung zur
Feststellung der Bewährung sowie gesetzlich nicht bestimmte Folgen der
Feststellung der Nichtbewährung,
10. Voraussetzungen für Beförderungen und für den Aufstieg,
11. Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
12. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
13. Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen und
14. die Fortbildung sowie Inhalte von Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen.
§ 26: Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige
Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn
zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium im Rahmen
der laufbahnrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Ausbildung und Prüfung
im Vorbereitungsdienst, für den Aufstieg und für besondere Aufgabenbereiche in
einer Laufbahn zu regeln, insbesondere
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung und, soweit dies
aufgrund von § 25 Nr. 3 durch Verordnung vorgesehen ist, die Dauer des
Vorbereitungsdienstes,
3. das Nähere über die Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
4. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen
Tätigkeit auf die Dauer der Ausbildung,
5. Zwischenprüfungen,
6. die Durchführung von Prüfungen,
7. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen so wie die
Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung und
8. die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen.
Drittes Kapitel
Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
innerhalb des Landes
§ 27 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Abordnung
(1) Eine Abordnung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die
vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen in § 1 genannten Dienstherrn unter Beibehaltung der
Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz
oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit
abgeordnet werden.
(3) Eine Abordnung ist auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden
Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen
Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dies
gilt auch, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt
entspricht. Die Abordnung bedarf in den Fällen der Sätze 1 und 2 der
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren
übersteigt.
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf dessen
schriftlichen Einverständnisses und der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne die Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben
Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht
übersteigt.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den
Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden
Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen
und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung,
Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr
oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie
oder er abgeordnet ist.
§ 28 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Versetzung
(1) Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer
angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in §
1 genannten Dienstherrn.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus
dienstlichen Gründen versetzt werden. Die Versetzung auf Antrag ist nur
zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung
besitzt. Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt,
ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche Laufbahnbefähigung
besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb
teilzunehmen.
(3) Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten, wenn sie oder er nicht in ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt versetzt wird. Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteile des
Endgrundgehalts.
(4) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des
Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann
eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt
ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem
Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende
Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes
entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
Die Versetzung muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung
ausgesprochen werden. 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen
Dienstherrn versetzt, so bedarf die Versetzung dessen schriftlichen
Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn
fortgesetzt.
§ 29 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Körperschaftsumbildung
Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16
bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Ist innerhalb absehbarer Zeit mit
einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten
Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer
Genehmigung Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung
voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf
höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Die Genehmigung soll nur versagt
werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis
18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
Viertes Kapitel:
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Erster Abschnitt:
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Entlassung kraft Gesetzes (
§ 22 BeamtStG)
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG
sowie den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach §
22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Im Fall des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde
die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung
oder
2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst
abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das
Beamtenverhältnis jedoch frühestens mit dem Ablauf der für den
Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Entlassung durch Verwaltungsakt
(
§ 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der
oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann,
solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für
die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen
werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen. Sie
kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die
Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate, bei
Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres,
bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum
Ende des laufenden Semesters oder Trimesters.
(2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG
ist bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum
Monatsschluss,
2. mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres
zulässig.
(3) Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe
oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
Folge hätte, ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30
des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. Die für die
Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf
zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der Einleitung
des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich
eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der
Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt
würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer
Verhältnis steht. Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen
Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder
des Beamten einbehalten werden. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39
und 40 NDiszG entsprechend.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu
berücksichtigen.
§ 32 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung
(1) Für die Zuständigkeit für die Entlassung gilt § 8 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(2) Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen späteren
Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf
des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist. Wird die Entlassung nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ausgesprochen, so wird sie mit der Zustellung
wirksam.
(3) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere
Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 33: Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(
§ 24 BeamtStG)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so hat
die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des
früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie oder
er darf die Amtsbezeichnung und im Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel
nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur
Folge hatte, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin
oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und
keine Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, Anspruch auf Übertragung eines
Amtes der bisherigen oder einer vergleichbaren Laufbahn und mit mindestens
demselben Endgrundgehalt. Längstens bis zur Übertragung eines neuen Amtes
erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des
Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit, wenn ihr
bisheriges Amt inzwischen neu besetzt ist, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit
Anspruch auf Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit mit demselben
Endgrundgehalt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, so stehen ihr oder
ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Wird im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein
Disziplinarverfahren erstmalig oder erneut eingeleitet, das wegen des mit der
aufgehobenen Entscheidung bewirkten Verlustes der Beamtenrechte eingestellt oder
nicht eingeleitet wurde und in dem voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werden wird, so stehen der Beamtin oder dem Beamten
die Ansprüche nach Absatz 2 nicht zu, wenn auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die
Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei
einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein
Entlassungsverfahren wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art eingeleitet worden ist.
(4) Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm
für eine Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht
unterbrochen galt, zustehenden Bezüge ein infolge der unterbliebenen
Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen
lassen. Sie oder er ist zur Auskunft über anrechenbares Einkommen
verpflichtet.
§ 34: Gnadenrecht
Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
Zweiter Abschnitt:
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit
Erster Unterabschnitt: Ruhestand
§ 35: Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (
§ 25 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird mit
Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in welchem die Altersgrenze
erreicht wird, in den Ruhestand.
§ 36: Hinausschieben der Altersgrenze
1 Der Eintritt in den Ruhestand kann um bis zu drei Jahre
hinausgeschoben werden
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten oder
2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen.
Ist der Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 Nr. 1
hinausgeschoben worden, so kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen verlangen, zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende eines Schulhalbjahres, in den
Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist mindestens
sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen
Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr
vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgen soll, zu stellen.
§ 37: Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwer behindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind,
können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) § 35 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 38:
Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den
Ruhestand
(1) Der Eintritt in den Ruhestand oder die Versetzung in den
Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, voraus, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 BeamtVG
erfüllt sind.
(2) Für die Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand
gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem
Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen
werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die
Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Auf
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein
anderer Zeitpunkt bestimmt werden.
Zweiter Unterabschnitt:
Einstweiliger Ruhestand
§ 39:
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
§ 30 BeamtStG
Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
1.
Staatssekretärin und Staatssekretär,
2.
Sprecherin oder Sprecher der Landesregierung,
3.
Präsidentin oder Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand-
und Katastrophenschutz,
4.
Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie
5.
Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.
Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach
§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.
§ 40:
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften(§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2
Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt
ein Jahr nach der Umbildung.
§ 41: Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung
Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
kann nach Ablauf eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung nicht mehr
verfügt werden.
§ 42: Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zu dessen Beginn
zurückgenommen werden. Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung zugestellt wird, wenn nicht im
Einzelfall ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, spätestens jedoch nach Ablauf
der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen.
Dritter Unterabschnitt:
Dienstunfähigkeit
§ 43
Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten
Dienstfähigkeit
(
§§ 26, 27 BeamtStG)
(1) Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund
einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch
andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist
die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der
oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer an gemessenen Frist ärztlich
untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich
hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne
hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als
dienstunfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann
eine Beamtin oder ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine
Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die
Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit
einer Beamtin oder eines Beamten für gegeben, so schlägt sie oder er der für die
Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vor. Diese ist
an den Vorschlag der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann
weitere Ermittlungen durchführen.
(4) Ab dem auf die Zustellung der Verfügung der Versetzung in den
Ruhestand folgenden Monat werden die Dienstbezüge einbehalten, die das
Ruhegehalt übersteigen. Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, so
sind die ein behaltenen Bezüge nachzuzahlen.
(5) Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27
Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der
Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für
das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die
Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend.
§ 44: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (
§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter
Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können,
beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne
hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann
sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf
schriftlich hinzuweisen.
§ 45: Ärztliche Untersuchungen
(1) Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von
Amtsärztinnen, Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten
durchgeführt. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder
ein sonstiger Arzt zur Durchführung bestimmt werden.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag
sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des
Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zutreffende
Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist als vertrauliche
Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden
sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen
nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.
(3) Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder
der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der
Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer
zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 1.
Fünftes Kapitel: Rechtliche Stellung
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 46: Verschwiegenheitspflicht
(
§ 37 BeamtStG)
Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder
Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese
Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu
löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Aufzeichnungen
nach Satz 1 Auskunft zu geben.
§ 47:
Diensteid (
§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu
leisten:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so
wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe"
geleistet werden.
(2) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus
Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie oder er
anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine
Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer
Abnahme des Eides abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat
stattdessen zu geloben, dass sie oder er die Amtspflichten gewissenhaft erfüllen
wird.
§ 48:
Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (
§ 39 BeamtStG)
Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der
Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der
Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen und
dienstlichen Unterkünften sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen
untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen
auf Verlangen herauszugeben.
§ 49:
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (
§ 42 BeamtStG)
Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die
oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit
kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.
§ 50
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (
§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren
Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch,
wenn sie
1. sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit §
30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder
2. schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1
Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen.
§ 51: Schadensersatz (
§ 48 BeamtStG)
(1) Ansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin oder den Beamten
nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 und 199 Abs. 1 bis 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt.
Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, so gilt als Zeitpunkt, in
dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch
gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn nach § 48
BeamtStG Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht
der Ersatzanspruch insoweit auf die Beamtin oder den Beamten über.
§ 52: Übergang von Ansprüchen
Wird die Beamtin oder der Beamte oder die oder der
Versorgungsberechtigte oder eine Angehörige oder ein Angehöriger verletzt oder
getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einer dieser
Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zu
steht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine
Versorgungskasse oder eine andere der Aufsicht des Landes unterstehende
juristische Person des öffentlichen Rechts zur Gewährung der Versorgung
verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche
dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen
geltend gemacht werden.
§ 53: Ausschluss von der Amtsausübung
Die §§ 20 und 21 VwVfG gelten entsprechend für dienstliche
Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.
§ 54:
Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Wohnung so zu
wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die
Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, ihre oder seine Wohnung innerhalb
einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu wählen oder eine
Dienstwohnung zu beziehen.
§ 55 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern,
kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien
Zeit erreichbar zu sein und sich in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
§ 56 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Dienstkleidung
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer
Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, soweit dies
üblich oder erforderlich ist.
§ 57 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Amtsbezeichnung
(1) Das Recht zur Festsetzung der Amtsbezeichnungen steht, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
1.
der Landesregierung bei den Landesbeamtinnen und Landesbeamten und
2.
der obersten Dienstbehörde bei den Kommunalbeamtinnen und
Kommunalbeamten sowie den Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten
zu.
(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die
Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amtes. Sie oder er darf sie auch
außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf sie
oder er die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. 4 Ist das neue Amt mit
einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." geführt
werden.
(3) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter darf die
ihr oder ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zu stehende Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren
Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann
die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder
,,a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die entlassene Beamtin oder der
entlassene Beamte sich des Führens der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.
§ 58 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Dienstjubiläen
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung
von Zuwendungen bei Dienstjubiläen zu regeln.
§ 59 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art
und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes
Interesse haben. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte
Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Zweiter Abschnitt: Arbeitszeit und Urlaub
§ 60: Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40
Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst geleistet wird, kann die regelmäßige
Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert
werden; sie darf grundsätzlich im Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden in
der Woche nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung
über die regelmäßige oder durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte wöchentliche
Arbeitszeit (individuelle wöchentliche Arbeitszeit) hinaus Dienst zu tun, wenn
zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder
genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb eines
Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete
Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle
Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigender Besoldung eine
Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung
abweichend von Absatz 1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber
vorübergehenden Personalmehrbedarfs für einzelne Bereiche eine langfristige
ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festlegen. Die individuelle
wöchentliche Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. Die Verlängerung der Arbeitszeit
ist später durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. Der
Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der
Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung vom Dienst bis zu zwei
Jahren vorgenommen werden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere
zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und
Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten, durch Verordnung zu
regeln. Sie kann diese Ermächtigung durch Verordnung auf einzelne Ministerien
übertragen.
§ 61 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Teilzeitbeschäftigung
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf
Antrag für eine bestimmte Dauer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums
entgeltliche Nebentätigkeiten nur mit einer zeitlichen Beanspruchung auszuüben,
die auch bei Vollzeitbeschäftigten zulässig wäre. Ausnahmen hiervon sind nur
zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Wird die
Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, so soll die Bewilligung
widerrufen werden.
(3) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann nachträglich
beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit
zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der zu
leistenden Arbeitszeit oder die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung soll
zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung
in dem bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
(4) Soweit die ermäßigte Arbeitszeit gemäß § 60 Abs. 4 verlängert
wird, darf die regelmäßige Arbeitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
über den nach Absatz 1 zulässigen Mindestumfang hinaus ermäßigt werden.
§ 62: Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter
18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist
auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit oder
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten
nachzuweisen. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die
Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an
Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt
werden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit dies nach
der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht
gefährdet wird.
(3) § 61 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche
Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der
Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Dienstherr hat den aus familiären Gründen Beurlaubten die
Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
§ 63 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der
sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine
altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) bewilligt werden, bei
teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der
durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn
1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt,
3. die Altersteilzeit zum Abbau eines Personalüberhangs beiträgt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Lehrkräften an öffentlichen Schulen darf Altersteilzeit
abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 nach Vollendung des 59. Lebensjahres
bewilligt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für Lehrkräfte an öffentlichen
Schulen, die schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder begrenzt dienstfähig sind,
Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4.
(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende
Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der
Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamtinnen und Beamten
anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Auf Antrag kann im
Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1
maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). Die oberste
Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des
Blockmodells allgemein das Teilzeitmodell anzuwenden ist. An die Stelle der
obersten Dienstbehörde tritt bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss und bei
den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen von den Absätzen 1 und 2 abweichende
Vorschriften zu erlassen, die
1. den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit unter
Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung
und des Schuljahres festlegen und
2. die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder
Blockmodells regeln.
(4) Solange es im Interesse der Unterrichtsversorgung erforderlich
ist, kann die oberste Dienstbehörde einzelne Gruppen von Lehrkräften an
öffentlichen Schulen von der Altersteilzeit ausnehmen.
(5) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 64 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub
ohne Dienstbezüge
1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich
auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65: Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (unterhälftige
Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Urlaub nach §
64 Abs. 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Eine
unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit bleibt
unberücksichtigt. Satz 1 findet bei der Bewilligung von Urlaub nach § 64 Abs.
1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr
zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Über die Höchstdauer der Freistellung nach Absatz 1 hinaus kann
Freistellung bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an
Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt
werden.
§ 66 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Hinweispflicht
Vor Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§
61 bis 64 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen einer
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen
für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 67 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Fernbleiben vom Dienst
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nur mit Genehmigung
fernbleiben, es sei denn, dass sie oder er wegen Krankheit oder aus einem
anderen wichtigen Grund gehindert ist, ihre oder seine Dienstpflichten zu
erfüllen.
(2) Eine Verhinderung infolge Krankheit ist unverzüglich unter
Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung durch eine
behördlich bestimmte Ärztin oder einen behördlich bestimmten Arzt untersuchen zu
lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort
verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben.
§ 68
Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG)
(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von
Erholungsurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen
Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. Die Landesregierung regelt durch
Verordnung die Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen,
die Dauer und das Verfahren. In der Verordnung ist auch zu regeln, ob und
inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
§ 69
Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung
zur Ausübung des Mandats
(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner
Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen
Parlament, zum Bundestag, zu der Volksvertretung eines Landes oder zu einer
kommunalen Vertretung zu, so ist ihr oder ihm auf Antrag zur Vorbereitung der
Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag Urlaub ohne Bezüge zu
bewilligen.
(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die
Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft
Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und §
23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996
(BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160), entsprechend. Ist nach Beendigung des Mandats
eine Verwendung in dem zuletzt bekleideten oder einem entsprechenden Amt nicht
möglich, so kann der Beamtin oder dem Beamten mit ihrem oder seinem
Einverständnis abweichend von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbgG unter Beibehaltung
ihres oder seines bisherigen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
werden. Erfolgt keine Übertragung, gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG entsprechend.
Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, bei der oder dem eine Wahl Voraussetzung
für die Begründung des Dienstverhältnisses war und deren oder dessen Rechte und
Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Satz 1 oder nach § 5 AbgG ruhen, tritt
abweichend von Satz 1 oder § 6 AbgG mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand,
falls die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1
BeamtVG erfüllt sind; andernfalls ist sie oder er mit Ablauf der Mandatszeit
entlassen.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die
Volksvertretung eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 Satz 1 ruhen,
ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu
ermäßigen oder
2.
Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten gestellt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mitgliedschaft
in der Volksvertretung als besoldungs- und versorgungsrechtliche Dienstzeit ist
§ 23 Abs. 5 AbgG entsprechend anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten,
der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge bewilligt wird, ist
hinsichtlich des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie der
versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Dienstzeit § 7 Abs. 1, 3 Satz 1
und Abs. 4 AbgG entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(5) Eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und
Pflichten aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis wegen eines Mandats ruhen oder
die oder der aus diesem Grund ohne Bezüge beurlaubt ist, darf nicht befördert
werden. Bewirbt sie oder er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von
neuem um ein solches Mandat, so darf sie oder er auch vor Ablauf von sechs
Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. Satz 2 gilt entsprechend
für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die
Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(6) Für die Tätigkeit als
1.
Mitglied einer kommunalen Vertretung,
2.
Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze
gebildeten Ausschusses oder
3.
von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines
Ausschusses einer kommunalen Körperschaft, der aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildet worden ist,
ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter
Weitergewährung der Bezüge zu bewilligen.
Dritter Abschnitt
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses
(§§ 40, 41 BeamtStG)
§ 70:
Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder eine
Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von
Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt
gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist
vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 71:
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches
Verlangen
1.
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder
in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer
anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer
Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in
Anspruch nimmt.
§ 72 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht
1.
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte
nach § 71 verpflichtet ist,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des
Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften
oder Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen
und Beamten und
4.
unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen
a)
die Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
b)
die Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer in § 70 Abs.
4 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
c)
eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder die Mitarbeit
bei einer dieser Tätigkeiten,
d)
die Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder
in einem ähnlichen Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen im Einzelfall
schriftlich über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit Auskunft zu
erteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Ausübung der
Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
§ 73 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Verbot einer Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, soweit sie geeignet
ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Ein Untersagungsgrund liegt
insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt,
dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden
kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den
dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die
Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des
Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen
Verwendbarkeit führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn
die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht
Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Die Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn die Beamtin oder
der Beamte die ihr oder ihm im Zusammenhang mit ihrer Übernahme oder Ausübung
obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten
verletzt hat.
§ 74
Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Eine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden, es sei denn, dass sie auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurde oder ein
dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin
oder den Beamten anerkannt worden ist. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor-
oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines
angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den
dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil
berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht. Bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit kann auf ein Entgelt
verzichtet werden.
§ 75
Verfahren
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder
Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Soweit eine
Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen
Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann
zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise
über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten
Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Nebentätigkeit im
Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer
Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf
Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig,
wenn die Beamtin oder der Beamte die zum Schaden führende Handlung auf Verlangen
einer oder eines Vorgesetzten vorgenommen hat.
§ 77 Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts
anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im
Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden
sind.
§ 78 Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung trifft die zur Ausführung der §§ 70 bis 77
erforderlichen Regelungen über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten
durch Verordnung. Insbesondere kann bestimmt werden,
1.
welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst im
Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften anzusehen sind,
2.
welche ehrenamtlichen Tätigkeiten öffentliche Ehrenämter im Sinne
des § 70 Abs. 4 sind,
3.
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten
übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung für eine
solche Nebentätigkeit abzuliefern ist,
4.
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der
Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des
Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an
den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert und in einem
Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt
werden kann,
5.
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, der oder
dem Dienstvorgesetzten die zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus
den im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten
anzugeben.
§ 79
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die Anzeigepflicht für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 41
Satz 1 BeamtStG besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige
Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf
Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht.
Abweichend von Satz 1 besteht die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren
Zeitpunkt in den Ruhestand treten, für einen Zeitraum von drei Jahren nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Anzeige ist bei der oder dem letzten
Dienstvorgesetzten zu erstatten.
Vierter Abschnitt
Fürsorge
§ 80 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Beihilfe
(1) Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe.
Beihilfeberechtigte sind
1.
Beamtinnen und Beamte,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen
und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze
entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie
3.
Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner sowie die in § 23 BeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den
Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen.
Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder
wegen
1.
der Inanspruchnahme von Elternzeit,
2.
Urlaubs nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3.
Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht
übersteigt,
4.
Urlaubs nach § 69 Abs. 1 oder
5.
der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften
nicht gezahlt wird. Der Anspruch nach Satz 3 Nr. 2 besteht nur in
den ersten sechs Monaten eines Urlaubs zur Pflege naher Angehöriger im Sinne des
§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes.
Keinen Anspruch auf Beihilfe haben
1.
die in Satz 2 bezeichneten Personen, wenn ihnen Leistungen nach §
11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 AbgG oder entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften zu stehen, sowie
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein
Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im
öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten
sind
1.
die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen,
2.
die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder und
3.
die Kinder, die nach dem 31.12.06 nicht mehr im
Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wenn sie seit dem 31.12.06 ununterbrochen an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange das Studium
oder, bei konsekutiven Studiengängen, das Gesamtstudium andauert, längstens
jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den am 31.12.06 geltenden
Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären.
(3) Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6
nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt zu den nachgewiesenen,
medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen
1.
zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur
Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
2.
zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur
Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen,
wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3.
zur Gesundheitsvorsorge,
4.
in Pflegefällen,
5.
in Geburtsfällen und
6.
zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur
rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch,
Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach
Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren
ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des
Beihilfeantrags 18.000,00 Euro überstiegen hat. Bei erstmaligem Rentenbezug nach
dem 01.04.09 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag
maßgeblich.
Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115
Abs. 2 zustehen, sind nicht beihilfefähig.
(4) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass
zustehenden Leistungen
1.
aus einer Krankenversicherung,
2.
aus einer Pflegeversicherung,
3.
aufgrund von Rechtsvorschriften oder
4.
aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende
Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu
berücksichtigen.
(5) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der
beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). In Pflegefällen kann auch eine
Pauschale gewährt werden. Der Bemessungssatz beträgt für
1.
Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert,
2.
berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die
als solche beihilfeberechtigt sind, 70 vom Hundert,
3.
berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche
beihilfeberechtigt sind, 80 vom Hundert.
Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung
aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein
monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich
der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert. Sind zwei oder mehr Kinder
nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der
oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren
Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom
Hundert.
(6) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der
Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des
Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung.
Insbesondere können
Bestimmungen getroffen werden
1.
bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung
a)
über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3
Satz 1, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der
Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und
Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für
bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im
Vordergrund steht,
b)
für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher
Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,
c)
für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach
Absatz 2 Nr. 1 bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell
eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,
d)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter
Leistungen an Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die
noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen
Dienst beschäftigt sind,
e)
über die Berücksichtigung von Leistungen in den Fällen des Absatzes
4 Satz 2,
f)
für Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im
Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, und für ihre
berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
g)
über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
h)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von
Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind,
i)
über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,
j)
über die Erhöhung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
2.
bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
b)
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und
Belegen,
c)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen
Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
d)
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und
sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit
beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der
Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit
Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu
nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur
zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die
Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt.
Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen
1.
für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von
der Zuzahlung befreit sind,
2.
von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
ausgenommen Aufwendungen für Fahrten,
3.
von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden
oder der Entbindung,
4.
für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und
5.
für Pflegemaßnahmen.
(7) Steht einer oder einem Beihilfeberechtigten gegen eine
Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen
Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, kann der
Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder
dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht,
als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht
hat. Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der
Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
§ 81 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Mutterschutz und Elternzeit
Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden
Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend
anzuwenden.
§ 82 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Arbeitsschutz
(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes
erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit, kann die Landesregierung durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten
des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes und der in Absatz 1 genannten Verordnungen ganz oder zum
Teil nicht anzuwenden sind. In der Verordnung ist fest zulegen, wie die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der
Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen
und Beamte entsprechend.
§ 83 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein
Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die
üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder
zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Beamtin oder dem Beamten auf
Antrag Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der
Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Handlungen Dritter, die wegen des pflichtgemäßen
dienstlichen Verhaltens einer Beamtin oder eines Beamten oder ihrer oder seiner
Eigenschaft als Beamtin oder Beamter begangen worden sind, Gegenstände der
Beamtin oder des Beamten oder eines ihrer oder seiner Angehörigen beschädigt
oder zerstört worden oder sind einer dieser Personen durch eine solche Handlung
Vermögensschäden zugefügt worden, so können der Beamtin oder dem Beamten auf
Antrag zum Ausgleich einer durch den Schaden verursachten außer gewöhnlichen
wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt, wenn sich
die schädigende Handlung gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang des
Schadens zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die
Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden
nicht auf andere Weise ersetzt wird. Soweit der Dienstherr Leistungen gewährt,
gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen
Dritte auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum
Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 84 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Reisekostenvergütung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die notwendigen Kosten
einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes (Dienstreise) und die
angemessenen Kosten einer anderen dienstlich veranlassten Reise vergütet
(Reisekostenvergütung). Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und
Flugkostenerstattung, die Wegstreckenentschädigung, das Tage- und das
Übernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten, die Erstattung der
Fahrtauslagen zum Besuch einer oder eines lebensgefährlich erkrankten
Dienstreisenden sowie die Erstattung aller übrigen Kosten, die durch die Reise
veranlasst sind. 3 Auf Reisekostenvergütung kann vor Antritt der Reise in
elektronischer oder schriftlicher Form verzichtet werden.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung
sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung
durch Verordnung. Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können
Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende
Regelungen für Dienstreisen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das
Inland getroffen werden.
§ 85 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Umzugskostenvergütung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter sowie ihre oder seine
Hinterbliebenen, die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet
(Umzugskostenvergütung), wenn deren Übernahme schriftlich oder elektronisch
zugesagt worden ist. Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen bei einem Umzug
aus Anlass
1.
der Versetzung oder einer versetzungsgleichen Maßnahme aus
dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
2.
der Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung innerhalb einer
bestimmten Entfernung von der Dienststelle oder zum Bezug oder zur Räumung einer
Dienstwohnung oder
3.
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung,
wenn nicht nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 im
öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beamtin oder des Beamten von der
Zusage abgesehen werden kann. Die Umzugskostenvergütung kann bei einem
sonstigen dienstlich veranlassten Umzug zugesagt werden. Die
Umzugskostenvergütung kann auch in besonderen Fällen zugesagt werden; bei einem
nicht dienstlich veranlassten Umzug kann sie nach Maßgabe der Verordnung nach
Absatz 2 auf die Vergütung angemessener Kosten begrenzt werden. Die
Umzugskostenvergütung umfasst die Beförderungsauslagen, die Reisekosten, die
Mietentschädigung und die Erstattung sonstiger Auslagen.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung
sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung
durch Verordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können
Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden. 3 Ferner
kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Umzugskostenvergütung
aus Anlass der Einstellung oder in sonstigen besonderen Fällen zurückzuzahlen
ist.
(3) Für Auslandsumzüge sind die Vorschriften des Bundes zum
Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.
§ 86 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Trennungsgeld
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der an einen Ort
außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes abgeordnet,
versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme an einem
Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschäftigt
wird, erhält die unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse notwendigen
Kosten erstattet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen
entstehen (Trennungsgeld). Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das
Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für
Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes sowie
des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch
Verordnung. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes können Höchstgrenzen oder
Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden.
(3) Für trennungsgeldrechtliche Maßnahmen im oder in das Ausland
sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum
Auslandstrennungsgeldrecht entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung einer
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungsort
zugewiesen (Ausbildungsreise), sind das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im
Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des
Trennungsübernachtungsgeldes festzusetzen und alle ihr oder ihm durch die
Ausbildungsreise entstehenden notwendigen Mehrausgaben in Höhe von mindestens 75
vom Hundert des Betrages, der einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen
zu erstatten wäre, zu erstatten. Die Erstattung nach Satz 1 kann bei
Zuweisungen an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union nach
Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 begrenzt werden.
§ 87 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Verzinsung, Rückforderung
Werden Geldleistungen aufgrund dieses Gesetzes nach dem Tag der
Fälligkeit des Anspruchs gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Die
Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin
oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Fünfter Abschnitt: Personalakten (§ 50 BeamtStG)
§ 88 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu
Personalakten
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen
und Bewerber sowie über Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und Beamte und
deren Hinterbliebene, die keine Personalaktendaten (§ 50 Satz 2 BeamtStG) sind,
nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder
Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,
personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der
Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine
Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen
Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
(NDSG), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes
ergibt.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die
Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder
vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte
sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennen den Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und
Kindergeldakten; von Unterlagen über psychologische Untersuchungen und Tests,
die in Bewerbungsverfahren durchgeführt wurden, dürfen nur die Ergebnisse
aufgenommen werden. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und
Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen
Personalakte getrennt sind und von einer von der übrigen Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in
Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den
betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten
(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen
nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich
Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die
Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen
enthalten, deren Kenntnis zur Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde
erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller
Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in
Schriftform geführt, so ist in der Personalakte schriftlich festzulegen, welche
Teile elektronisch geführt werden.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die
von der zuständigen Stelle mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
beauftragt sind. Sie dürfen die in der Personalakte enthaltenen Daten nur
verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft erforderlich ist.
§ 89 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in
einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit
bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit
haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet
oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der
Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die
Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 90 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Anhörung
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor
deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach
anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten
ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 91 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Einsichtnahme in Personalakten
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu
gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für
Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht
gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in
andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr
Dienstverhältnis verarbeitet werden, so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig,
wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist
den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 92: Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es
zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder
Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder
einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das
Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn,
soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten
sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden
Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne
Einwilligung der Beamtin oder des Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus
der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft
ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne
Einwilligung der oder des Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder
beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung oder
Berechnung der Besoldung, Versorgung oder Beihilfe oder für die Prüfung der
Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der oder des
Betroffenen erteilt werden, es sei denn, die Empfängerin oder der Empfänger
macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten
glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige
Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und
Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der oder dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang
zu beschränken.
§ 93:
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf
die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen
aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu
entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr
oder ihm nachteilig werden können, auf ihren oder seinen Antrag nach zwei Jahren
zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im
Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder
Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als
unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Vorgänge über strafrechtliche Verfahren, soweit sie nicht
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind, wenn die Beamtin oder der Beamte dem zustimmt, nach
drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Die Frist wird durch erneute
Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 unterbrochen;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 94 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Aufbewahrungsfristen
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der
personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind
abgeschlossen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes
aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,
2. die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandbeamtin oder der
Ruhestandbeamte verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, jedoch nicht vor
Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung gegenüber
Hinterbliebenen entfallen ist,
3. die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem
öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der
Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und der §§ 11 und 13 NDiszG
jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger
nicht mehr vorhanden sind.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
Unterstützungen, Erkrankungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie
Trennungsgeld sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub drei Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen
wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung
ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie
für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem
die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die
Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre
aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und Versorgungsakten werden nach Ablauf der
Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen
werden.
§ 95 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, ist
nach Maßgabe einer nach § 12 Abs. 2 NDSG zu erlassenden Verordnung zulässig,
soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personenbezogene Daten aus Beihilfeakten dürfen automatisiert
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien
technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Die Ergebnisse von medizinischen oder psychologischen
Untersuchungen und Tests dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie
die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des
Beamten dient.
(4) Beurteilungen sowie beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen
nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die
unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen
werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die
Art der über sie oder ihn gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen
Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs-
und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren
und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen
Empfänger und der Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden, allgemein
bekannt zu geben.
Dritter Teil:
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 96:
Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände (Spitzenorganisationen) sind über die Verpflichtung nach § 53
Satz 1 BeamtStG hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner
Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden
zu beteiligen. Die Entwürfe von Regelungen nach Satz 1 und § 53 Satz 1 BeamtStG werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur
Stellungnahme zugeleitet. Sie können eine mündliche Erörterung verlangen.
Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine
Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag unter Angabe der Gründe
mitgeteilt.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen
kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des
Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere
Gespräche vereinbart werden.
Vierter Teil:
Landespersonalausschuss
§ 97 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Aufgaben des Landespersonalausschusses
Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in
den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche
Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er hat
darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der
Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge
zu unterbreiten.
§ 98 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Mitglieder
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und
neun stellvertretenden Mitgliedern. Ständige Mitglieder sind die Präsidentin
oder der Präsident des Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die
Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Inneres zu ständigen
Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des
Finanzministeriums. Sie werden durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im
Amt vertreten.
(2) Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung
für die Amtszeit von vier Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von
Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von
Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen -
Sachsen-Anhalt - und des dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund
niedersachsen. Satz 1 gilt für die Berufung der weiteren stellvertretenden
Mitglieder entsprechend. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und
Männer enthalten.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das
nach Absatz 2 berufen worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung
in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein
Ersatzmitglied.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin
oder Beamter nach § 1 in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.
§ 99 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser
Eigenschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit
innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich
gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn
1.
die Amtszeit abgelaufen ist,
2.
die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,
3.
das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, oder
4.
gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine
Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar
ausgesprochen worden ist.
Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG
keine Anwendung.
§ 100 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht
öffentlich.
(3) Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in
Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97
Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.
§ 101 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Beschlüsse
(1) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in
Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.
§ 102 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner
Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren Beweise
erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss auf
Anforderung unentgeltlich Amtshilfe zu leisten sowie auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen und Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlich ist.
§ 103 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Geschäftsstelle
Beim für Inneres zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle
eingerichtet, die die Sitzungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und
seine Beschlüsse ausführt.
Fünfter Teil:
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 104 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden
vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis
zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte
oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder
Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der oder dem nächst höheren Vorgesetzten
oder Dienstvorgesetzten eingereicht werden.
§ 105 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Verwaltungsrechtsweg
§ 54 BeamtStG
(1) Vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis bedarf es keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die
Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und
umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Die Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28)
hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 106 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis wird der
Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der
Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
hat. Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung
auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(2) Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8 b des
Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der
Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des Dienstherrn die bisherige oberste
Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte oder
Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. Satz 1 gilt entsprechend
für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden
Vorverfahren.
Sechster Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 107: Beamtinnen und Beamte beim Landtag(1) Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag werden von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des
Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste
Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag ist die Präsidentin
oder der Präsident des Landtages.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat,
stehen für die Beamtinnen und Beamten beim Landtag der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zu;
ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.
§ 108: Laufbahnen der Fachrichtung PolizeiDas für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei durch Verordnung
1. von den §§ 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu treffen und
2. Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
§ 109: Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der
Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter)
erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr,
wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25
Jahre im Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen
Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich
gesundheitlich belastender Weise im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich
tätig gewesen ist. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte
hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenze
anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit
erbracht haben wird.
§ 110 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
Erläuterungen
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist
dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen
gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und
nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder seine volle
Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt
(Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder die künftig
auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese
besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
§ 111:
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist
auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an
einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer
Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der Beamtin
oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für Übungen, besondere Einsätze oder für
eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung auferlegt werden.
(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur
wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei
Übungen oder besonderen Einsätzen heran gezogen wird, ist auf Anordnung
verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihr oder ihm wird für die Dauer der
Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.
§ 112 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Verbot der politischen Betätigung in Uniform
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf
sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das
gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.
§ 113:
Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten
die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
§ 114:
Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die
1. seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder
2. vor dem 01.01.06 von einem anderen Dienstherrn versetzt
wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes
Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten
(Heilfürsorgeberechtigten),
wird Heilfürsorge gewährt, wenn
Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten
Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Auf die
Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die
Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen
Grundgehalts angerechnet.
(2) Heilfürsorgeberechtigte können die Gewährung von Heilfürsorge
ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden
Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. Ein Widerruf der Ablehnung ist
ausgeschlossen.
(3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt
ist, wird Heilfürsorge für die medizinisch notwendigen und angemessenen
Aufwendungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht
ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.
(4) Die Heilfürsorgeberechtigten haben ab einem Zeitpunkt, den das
Finanzministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuchs zu verwenden.
(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für
Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach
§ 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere zur Gewährung von Heilfürsorge,
insbesondere
1.
zu Inhalt und Umfang der Leistungen, wobei Regelungen über
Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs
unzulässig sind,
2.
das Verfahren der Leistungsabrechnung,
3.
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
4.
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und
sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit
beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der
Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit
Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen, und
5.
bei Abordnung ins Ausland.
(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres
zuständigen Ministerium in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in
welchen Fällen und in welchem Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach
Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Beginn des Ruhestandes aus
Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt werden kann.
(7) § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 115:
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung
Feuerwehr, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen (Beamtinnen
und Beamte im Einsatzdienst), erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des
60. Lebensjahres. Sie können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem
sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt
einer anderen Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst wird freie
Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz
3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend. Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können für ihre
Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst bestimmen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 Anwendung findet. Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999
begründet worden sind oder werden, können sie durch Satzung einen von § 114 Abs.
1 Satz 2 abweichenden Anrechnungsbetrag oder die Anwendung des § 80 bestimmen.
§ 114 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Finanzministeriums die oberste Dienstbehörde tritt.
(3) Inhalt und Umfang der Heilfürsorge bestimmen sich nach den
für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden
Vorschriften. Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können durch Satzung
bestimmen, dass für ihre heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten im
Einsatzdienst darüber hinaus freiwillige Leistungen gewährt werden. § 80 Abs.
7 gilt entsprechend.
(4) Für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung
Feuerwehr und die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Feuerwehrdienstes gilt §
113 entsprechend.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Verordnung für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die
Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten des Feuerwehrdienstes
Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die
Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im Feuerwehrdienst zu
erlassen.
§ 116:
Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst
(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des
Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die
Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und
Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind,
findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 117:
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung
Bildung durch Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 14 abweichende Regelungen
treffen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.
(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die
Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen zu regeln.
§ 118 Landesbeamtengesetz Niedersachsen:
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der
Fachrichtung Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die
erforderlich sind, um die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25
erlassenen Verordnung über den Erwerb der Laufbahnbefähigung an die
bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen
und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.
Fußnoten
Siebenter Teil:
Zulassungsbeschränkungen
§ 119 Erlass von Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für
die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in
einzelnen Laufbahnen, Fächern oder Fachgebieten für den jeweiligen
Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die im Haushaltsplan des Landes
zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel oder die Ausbildungskapazität
nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die
personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten
auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den
ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die
sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der
vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind
1. zuerst 55 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der bisher erbrachten
Leistung für das angestrebte Ausbildungsziel (Qualifikation),
2. danach 35 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Dauer der Zeit seit
einer wegen fehlender Ausbildungskapazitäten unberücksichtigten Bewerbung
(Wartezeit) und
3. zuletzt 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher
Härte zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht in Anspruch
genommene Ausbildungsplätze werden nach Satz 1 Nr. 1 vergeben.
(3) Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2
den gleichen Rang haben, werden Bewerberinnen und Bewerber mit dem höheren
Lebensalter unter Berücksichtigung der Zurechnungszeiten nach Satz 2
bevorzugt berücksichtigt. Dem Lebensalter sind bis zu einer Dauer von
insgesamt fünf Jahren hinzuzurechnen
1. Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des
Grundgesetzes,
2. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer bis
zur Dauer von zwei Jahren,
3. Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem
freiwilligen ökologischen Jahr jeweils bis zur Dauer von einem Jahr und
4. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr erstreckt hat und soweit dies den beruflichen
Werdegang verzögert hat.
(4) Soweit für eine Ausbildung in Fächern für bestimmte Lehrämter,
sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und
beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ein
dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht, werden bis zu 20 vom
Hundert der in dem zulassungsbeschränkten Bereich für einen
Einstellungstermin insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze gesondert
vergeben. Das für Schulen zu ständige Ministerium stellt den dringenden
Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 1
fest; die Feststellung ist zu veröffentlichen. Zunächst werden die nach
Abzug der Ausbildungsplätze nach Satz 1 verbleibenden Ausbildungsplätze nach
den Absätzen 2 und 3 und danach die Ausbildungsplätze nach Satz 1 vergeben.
Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 1 erfolgt nach den Absätzen 2
und 3, jeweils gesondert für die einzelnen Fächer und Fachrichtungen.
(5) Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige
Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen
Ministerium durch Verordnung
1. die Vorbereitungsdienste, für die die Zulassung beschränkt wird,
2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
3. das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
4. die Kriterien für die Auswahl nach der Qualifikation,
5. die Kriterien für die Auswahl in Fällen außergewöhnlicher Härte und
6. das Nähere über die Berechnung der Wartezeit
zu bestimmen.
Achter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 120:
Weiteranwendung von Vorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 ist § 87
c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der am 31.03.09 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen nach § 84 Abs. 2, § 85
Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ist § 98 NBG in der am 31.03.09 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 114 Abs. 5 und 6
sind die am 31.03.09 geltenden Vorschriften über die Gewährung von
Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und
die Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst weiter anzuwenden.
§ 121:
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten
Die am 31.03.09 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe
der Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet.
Beamtinnen und Beamte, die sich am 31.03.09 in einer in Spalte 2 der
Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahn befinden, sind in die sich aus
Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende Laufbahn nach § 13 übergeleitet.
§ 122:
Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Die am 31.03.09 geltenden Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen zu den in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten
Laufbahnen gelten fort, jedoch nicht über den 31.12.12 hinaus.
Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche Ausbildung der
Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden den Erwerb einer Befähigung
für eine am 31.03.09 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser
Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach §
121 Satz 1 übergeleitet worden ist.
§ 123: Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 01.04.09 im
Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit zu berufen, wenn
1. sie die Probezeit vor dem 01.04.09 erfolgreich abgeleistet haben und
2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens
drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, denen am 01.04.09 noch
kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Gesetzes das Amt, das dem
Eingangsamt der nach § 121 Satz 1 übergeleiteten Laufbahn entspricht,
übertragen.
§ 124: Übergangsregelungen für Beamte auf Zeit in einem Amt mit leitender Funktion
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31.03.09 in einem
Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a NBG in der vor dem 01.01.07
geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Anstalt Niedersächsische Landesforsten, befinden, ist diese Vorschrift mit der
Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der
ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht
stattfindet; § 14 a Abs. 2, die §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 Satz 3, §
119 NBG und § 10 NDiszG sind jeweils in der vor dem 01.01.07 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 soll das Amt auf Antrag im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie sich darin bewährt
haben.
§ 125: Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor
dem 01.01.1950 geboren sind oder denen vor dem 01.01.06 Altersteilzeit
bewilligt worden ist, ist § 228 Abs. 1 NBG in der am 31.03.09 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
§ 126 Landesbeamtengesetz Niedersachsen ab 01.04.09:
Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und
Beamte auf Probe oder auf Widerruf
Ist am 31.03.09 ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin
oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf eingeleitet, bei dem als
Disziplinarmaßnahme vor dem 01.04.09 eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge in Betracht gekommen wäre, so ist ein Verfahren zur Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis einzuleiten.
§ 127:
Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
des Dienstherrn
Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn
gegen Beamtinnen und Beamte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung ihrer Pflichten ist § 86 Abs. 2 NBG in der am 31.03.09 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden auslösende Ereignis vor dem 01.04.09 beendet war.
§ 128: Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31.03.09 geltenden
Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt wurde, gilt als nach § 40 Satz 1
BeamtStG angezeigt.