Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
Hamburgisches
Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG), Stand 19.04.11 (Auszug)
ABSCHNITT VII Beteiligung des Personalrats
1. Allgemeines
§ 76 Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als den berufenen
Interessenvertretungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes
wahrzunehmen.
(2) Die Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer
gemeinsamen Besprechung zusammentreten, in der auch die Gestaltung des
Dienstbetriebs und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden
sollen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle
wesentlich betreffen. Die Dienststelle und der Personalrat sollen über
strittige Fragen verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten machen. Außenstehende Stellen dürfen erst
angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt
worden ist.
(3) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was
geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden,
insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander
durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht
berührt.
(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle
nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Angelegenheiten beamten-
und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die
Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar
betreffen, wird hiervon nicht berührt.
(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben oder Befugnisse nach
diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre
Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(6) Der Personalrat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(7) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der
Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzusetzen.
§ 77 Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle
Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und
Billigkeit behandelt werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung
wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der
Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder politischen
Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der Beziehungen oder der politischen
oder der gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
§ 78 Aufgaben des Personalrats
(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,
1.
sich an Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87, auch wenn sie nur
einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils
bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe
der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen,
2.
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des
öffentlichen Dienstes dienen,
3.
daraufhinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
4.
Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit
der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung
der Anregungen hinzuwirken,
5.
die berufliche Entwicklung Schwerbehinderter sowie die Eingliederung und
berufliche Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere
älterer Arbeitnehmer, zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
6.
die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die
Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern,
7.
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und
durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung der Belange der Jugendlichen und
Auszubildenden zusammenzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der
Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen
anfordern.
(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Angehörigen des
öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Personalrats eingesehen werden.
§ 78 a
Behandlung personenbezogener Unterlagen
(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines
Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen
Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige
Auswertung sowie die Speicherung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien
durch den Personalrat ist unzulässig.
(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum
Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme
zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren
Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu
vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die
Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur
Verfügung zu stellen.
2. Arten und Durchführung der Beteiligung
a) Mitbestimmung
§ 79 Inhalt und Verfahren
(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur
mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder
Fallgruppen im Voraus erteilen.
(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten
Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der
Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen
nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der
beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in
dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen des § 40 und des §
72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von
Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen
unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 86 und 87 haben.
(4) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende
Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu
begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die
Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle
gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags
ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb
der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines
Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu
treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid
sind zu begründen.
§ 80 Schlichtungsstelle
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der
Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die
Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3, kann
innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem
Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.
(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll
innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem
Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, zwei Angehörigen des
öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom
Personalrat benannten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Senator oder der
von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle
ist nicht öffentlich.
(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie bei den juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche
Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht
gebildet.
§ 81 Einigungsstelle
(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 80 Absatz 3 eine
Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem
Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder
dem Ablauf der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 schriftlich unter
Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die
Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten
nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch
Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie
besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat
bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich
beide Seiten einigen. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat
vertretene Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht gegen
den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen. Kommt eine Einigung über
den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der
Einigungsstelle nicht zustande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach
der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Liste oder, wenn
eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft, bei der
Bürgerschaft der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten
nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten an die
Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im Sinne von Satz 1 und an die
Stelle der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände der Personalrat. Der nach Satz 4 bestellte Vorsitzende darf
nicht der Dienststelle angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren
Personalrat die Maßnahme beantragt hat.
(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein.
Die Sitzung ist nicht
öffentlich.
Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche
Äußerung verständigen.
Die Dienststelle kann sich durch einen Vertreter
der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch einen
Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen.
Auf
Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen
Punkten sachkundige Personen gehört werden.
(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit.
Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden.
Die
Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise
entsprechen.
Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften halten.
(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu
begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Er ist den Beteiligten
bekannt zu geben.
(6) In den Fällen des § 86 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der
Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt
ist.
Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die
wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung
wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat
zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
Dem Vorsitzenden der
Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die
Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige
Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den
Beteiligten bekannt zu geben.
(7) In den Fällen des § 87 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn
sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine
Empfehlung an den Senat.
Dieser entscheidet sodann endgültig.
Im Übrigen
gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürgerschaft deren
Präsident an die Stelle des Senats.
Bei den juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche
Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten in diesen Fällen die Stelle im
Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und das
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte oberste Organ an die
Stelle des Senats.
(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 45 Absatz 1 Satz 3,
des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, des § 49 Absatz 2 Satz 2, des
§ 58 Absatz 3 Satz 2, des § 73 Satz 3 und des § 74 Satz 3.
§ 82 Vorläufige Regelungen
Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen
treffen.
Der Personalrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu
unterrichten.
b) Dienstvereinbarungen
§ 83 Zulässigkeit und Verfahren
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch
Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur
Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den
Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.
(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat
gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten
unterzeichnet und in der Dienststelle bekannt gegeben.
Soweit in ihnen
nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue
Dienstvereinbarungen ersetzt sind.
(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4
gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.
c) Verwaltungsanordnungen
§ 84 Verfahren
Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne
der §§ 86 und 87 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen
und mit ihm zu beraten.
d) Durchführung von Entscheidungen
§ 85
Verfahren
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die
Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den
Dienstbetrieb eingreifen.
3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten
§ 86 Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften
oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden
Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung
von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Verteilung von
angeordneter Mehrarbeit oder angeordneten Überstunden und von angeordneter
Kurzarbeit auf die Wochentage,
2.
Aufstellung des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den
betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Einverständnis
erzielt wird, und Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
3.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer
Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
4.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
5.
Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und
Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich
der Geldfaktoren,
6.
Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge-
und Entgeltbestandteilen,
7.
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im
Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
8.
Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer
Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
9.
Ablehnung von Vorschüssen,
10.
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
11.
Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
12.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der
Nutzungsbedingungen,
13.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform,
14.
Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung
wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
15.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Aufteilung der Arbeitszeit und die
Stundenverteilung für pädagogisches Personal.
(3) Muss die Dienstzeit für einen bestimmten Kreis von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht
voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden,
beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Abschluss
von Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung von
Dienstplänen.
§ 87
Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung
(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften
oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden
Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses
in ein solches anderer Art,
2.
Einstellung,
3.
Übertragung eines anderen Amtes mit
a)
anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
b)
anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
c)
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
4.
Eingruppierung,
5.
Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
6.
Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
7.
Versetzung,
8.
Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,
9.
Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,
10.
Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,
11.
Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen
Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle
a)
für länger als insgesamt sechs Monate,
b)
unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets,
12.
Ablehnung eines Antrags auf
a)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des
Hamburgischen Beamtengesetzes,
b)
Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund
tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit,
13.
fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er
die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
14.
ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,
15.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach
§ 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes, wenn der Beamte sie nicht selbst
beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand,
16.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze,
17.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
18.
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und
Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von
Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
19.
Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der
Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,
20.
Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,
21.
Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,
22.
Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen
Missbilligung,
23.
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,
24.
Erlass von Beurteilungsrichtlinien,
25.
Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,
26.
Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der
Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,
27.
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,
28.
Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,
29.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
30.
Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von
Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
31.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
32.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn sie das
Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
überwachen sollen,
33.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des
Arbeitsablaufs.
(2) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des
Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die
Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für
die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag; die
Dienststelle hat den Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor
Erlass der Maßnahme über sein Antragsrecht zu informieren.
(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen
Kündigung eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der
Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung eines nach dem Tarifrecht
unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei
ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt
wäre.
(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 10 Absatz 3
genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten
Personalräte mit.
(5) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des
Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle
dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit
der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Mitglied des Senats, bei
der Bürgerschaft dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der
Freien und Hansestadt Hamburg dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten
nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz,
Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 81 Absatz 2
Satz 1 vor.
(6) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der
Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.
§ 88 Ausnahmen
(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des
öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu
selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne
des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren
Antrag.
(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für
1.
die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der
Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der
Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,
2.
die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,
3.
die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule der Polizei
Hamburg,
4.
die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für
Finanzen und Steuerrecht Hamburg,
5.
Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für
selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen
Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche
Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.
§ 89 Versagungskatalog
(1) Der Personalrat kann in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27
und Absatz 3 Satz 4 seine Zustimmung nur verweigern, wenn
1.
die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der
obersten Dienstbehörde verstößt oder
2.
die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene
oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne
dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
oder
3.
die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige des öffentlichen
Dienstes oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales
oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie unter Angabe von
Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich allgemeiner Regelungen der
obersten Dienstbehörde nicht anzuwenden auf
1.
den Personalrat bei der Bürgerschaftskanzlei, wenn das Einvernehmen mit dem
Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
2.
die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten
wahrnehmen.
b) Prüfungen und Auswahlverfahren
§ 90
Beratende Mitwirkung
(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei
1.
Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,
2.
Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen
Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,
der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des
Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung
nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.
931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils
geltenden Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für
Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine
Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein
Hochschulstudium abgeschlossen wird.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren,
Juniorprofessoren und Hochschuldozenten.