Hamburgische Laufbahnverordnung für die Steuerverwaltung
Ab 2012 hat die Hansestadt Hamburg eine neue Laufbahnverordnung für die Steuerverwaltung.
Laufbahnverordnungen werden von der juristischen Praxis oft zu Unrecht ein
wenig vernachlässigt. Auch der einzelne Beamte interessiert sich meist wenig
für die Laufbahnverordnung.
Aber Sie finden hier wichtige Regularien für viele markante Stationen Ihres
beruflichen Lebens (Einstieg, Beförderung, Aufstieg ...).
HmbLVO-SteuerInhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen
§ 4
Beförderung
§ 5
Aufstieg
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (HmbLVO-Steuer)
Vom 20. Dezember 2011
Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 556
Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348),
wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gelten neben den
vorrangigen Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der
Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert am 8.
Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1800), und der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1582), geändert am 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917), in der
jeweils geltenden Fassung, folgende von der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie
ergänzende Vorschriften.
§ 2
Vorbereitungsdienst
Für die Laufbahnen in der Fachrichtung Steuerverwaltung sind bei der
zuständigen Behörde Vorbereitungsdienste für das zweite Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
eingerichtet. Die fachtheoretische Ausbildung findet jeweils an der
Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg (im Folgenden
„Akademie“) statt und wird gemäß § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes
über die Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht
Hamburg“ vom 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 431)
1.
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Fachbereich
Finanzschulbereich und
2.
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Fachbereich
Fachhochschulbereich
durchgeführt.
§ 3
Grundsätze dienstlicher Beurteilungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten beider Laufbahngruppen der Fachrichtung
Steuerverwaltung sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das
Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und
Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben unter
Berücksichtigung des Statusamtes und der jeweiligen funktionellen
Anforderungen und trifft auf dieser Basis Aussagen zum aufgaben- und
verwendungsbezogenen Potential. Die Beurteilung dient als Grundlage für
Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und nach ihrem
erfolgreichen Abschluss regelmäßig in einem Rhythmus von vier Jahren zu
gemeinsamen statusamtsbezogenen Stichtagen zu fertigen, soweit nicht die
zwischenzeitlichen dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse die frühere
Erstellung einer Beurteilung erfordern.
(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten
sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch
Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Sie werden nach Maßgabe der
näheren Bestimmungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 unter Einbeziehung der
Aussagen zum aufgaben- und verwendungsbezogenen Potential zum Zwecke der
Durchführung von Auswahlentscheidungen als Grundlage für die Zuordnung zu
Eingruppierungsstufen für die Vergabe von Beförderungsämtern herangezogen.
(4) Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete
Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von
Maßstabskonferenzen und die Definition ergänzender funktionaler,
statusamtsbezogener sowie organisatorischer Kriterien bei der
Vergleichsgruppenbildung sowie die mögliche Vorgabe von Richtwerten für die
prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die
Eingruppierungsstufen nach Absatz 3 Satz 2. Der Anteil der Beamtinnen und
Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert
von 25 vom Hundert nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten
wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in
geeigneter Weise zu differenzieren.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen
Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist
aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu
nehmen.
(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten
elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und
Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter
Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter
Einsichtnahme zu schützen.
(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der
Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im
Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher
Beurteilungen.
§ 4
Beförderung
(1) Für Beamtinnen und Beamten beider Laufbahngruppen der Fachrichtung
Steuerverwaltung findet die Auswahl für die Übertragung von
Beförderungsämtern nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich in ranglistenbasierten
Beförderungsauswahlverfahren und vorrangig auf Basis der zu diesem Zweck
erstellten Regelbeurteilungen statt, soweit nicht nach Maßgabe der
Bestimmungen nach Satz 3 für Beamtinnen und Beamte einzelner Statusämter
aufgrund besonderer funktioneller Anforderungen Beförderungsentscheidungen
auf Basis von Ausschreibungsverfahren vorgesehen sind. Die Einbeziehung in
das Beförderungsauswahlverfahren setzt hinreichend beurteilte dienstliche
Leistungen und die für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren
Statusamt erforderlichen Aussagen zum aufgaben- und verwendungsbezogenen
Potential sowie den Nachweis der für das jeweilige Beförderungsamt
erforderlichen fachlichen Anforderungen und eine regelmäßige Mindestzeit von
vier Jahren seit der letzten Beförderung oder Ernennung im bisherigen
Statusamt (Mindestverweilzeit) voraus. Das Nähere zum Auswahlverfahren,
insbesondere zu den Voraussetzungen nach Satz 2 sowie zu möglichen
leistungs- oder nachteilsausgleichsbezogenen Ausnahmen, regelt die
zuständige Behörde.
(2) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO erforderliche
Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 liegenden Beförderungsamtes kann von Beamtinnen und
Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe
2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt ausschließlich nach Maßgabe des § 6
Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO erworben werden. Dies setzt voraus, dass sie
bis zum Zeitpunkt der Bewerbung
1.
in den Gesamtbewertungen der letzten, mindestens in einem Amt der
Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A erstellten dienstlichen
Beurteilung jeweils mindestens die Bewertung „entspricht den Anforderungen
in vollem Umfang“ und in mindestens drei Gesamtbewertungen mindestens die
Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ erhalten haben und die Beurteilung
das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt
erforderliche Potential ausweist,
2.
mindestens 24 Monate in Leitungsfunktionen oder besonderen Verwendungen nach
näherer Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 9 tätig waren,
3.
höchstens 56 Jahre alt sind und
4.
sich in einer Dienstzeit in der Laufbahngruppe 2 von mindestens zehn Jahren
bewährt haben.
Es soll ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde vorgesehen werden.
In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten
nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leistungen, gemessen an
den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die
Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahlverfahren können
ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist
eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die
ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einer einjährigen
Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit dem erfolgreichen
Abschluss der Einführung wird der Qualifizierungsstand nach Satz 1 erworben.
Das Nähere zum Erwerb des Qualifizierungsstandes, insbesondere zu den
Anforderungen nach Satz 2 Nummern 1 und 2, zum Auswahlverfahren und zur
Einführung, regelt die zuständige Behörde.
§ 5
Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die von der zuständigen
Behörde zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Steuerverwaltung zugelassen worden sind, nehmen an dem für die Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst
teil. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der Qualifizierung sowie
zur Zulassung, bestimmt die zuständige Behörde, soweit nicht das
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz gilt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um berufspraktische Studienzeiten verkürzt
werden, soweit die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer
vorherigen berufspraktischen Ausbildung oder Berufstätigkeit anrechenbare
Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die in der berufspraktischen
Studienzeit vermittelt werden sollen. Zeiten, die bereits für die
Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes bei der Zulassung zum
Aufstieg berücksichtigt worden sind, bleiben außer Betracht. Die
Entscheidung über die Anrechnung und Verkürzung trifft die zuständige
Behörde nach Stellungnahme der Akademie.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die für die Zulassung zum Aufstieg
erforderliche Hochschulzugangsberechtigung oder den von der zuständigen
Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nehmen zum
Erwerb der Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
HmbLVO an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang
(Vorbereitungslehrgang) teil. Für die Gestaltung, Durchführung und Bewertung
sowie den Abschluss des Vorbereitungslehrgangs finden die Bestimmungen der
§§ 8 bis 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine
Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425) entsprechend Anwendung mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der dort in § 8 genannten zuständigen
Bildungseinrichtung und der dort genannten Hochschule die Akademie tritt,
soweit die zuständige Behörde die Aufgaben nicht der für die Fachrichtung
Allgemeine Dienste zuständigen Bildungseinrichtung überträgt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2011.