Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg

Die Hansestadt Hamburg hat seit 2010 ein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz:
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) vom 26.01.10 (HmbGVBl. 23, 72)
Beamtenversorgungsgesetz der Hansestadt Hamburg

Inhalt


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arten der Versorgung
§ 3 Regelung durch Gesetz

Abschnitt 2  Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 16 Höhe des Ruhegehalts
§ 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

Abschnitt 3  Hinterbliebenenversorgung
§ 20 Allgemeines
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat
§ 22 Sterbegeld
§ 23 Witwen- und Witwergeld
§ 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 25 Witwen- oder Witwerabfindung
§ 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
§ 27 Waisengeld
§ 28 Höhe des Waisengeldes
§ 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
§ 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 31 Beginn der Zahlungen

Abschnitt 4  Bezüge bei Verschollenheit
§ 32 Zahlung der Bezüge

Abschnitt 5  Unfallfürsorge
§ 33 Allgemeines
§ 34 Dienstunfall
§ 35 Einsatzversorgung
§ 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 37 Heilverfahren
§ 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 39 Unfallausgleich
§ 40 Unfallruhegehalt
§ 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

Abschnitt 6  Übergangsgeld, Ausgleich
§ 53 Übergangsgeld
§ 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen [Vollzugsbeamte, Feuerwehr]

Abschnitt 7 Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und nichterwerbsmäßigen Pflege
§ 56 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
§ 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

Abschnitt 8  Gemeinsame Vorschriften
§ 60 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
§ 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
§ 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 68 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
§ 73 Anzeigepflicht
§ 74 Anwendungsbereich

Abschnitt 9  Sondervorschriften
§ 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Abschnitt 10  Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
§ 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Abschnitt 11  Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 80 Allgemeine Anpassung

Abschnitt 12  Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren
§ 81 Verteilung der Versorgungslasten
§ 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Abschnitt 13  Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. Februar 2010
§ 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
§ 85 Ruhegehaltssätze für am 31.12.1991 und am 01.02.10 vorhandene Beamte
§ 86 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 87 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
§ 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
§ 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

Abschnitt 14  Schlussvorschriften
§ 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
1. der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und
2. der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte), soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des Hamburgischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.01 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 06.07.09 (BGBl. I S. 1696, 1700), in der jeweils geltenden Fassung sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2. die Lebenspartnerin der Ehefrau,
3. der Lebenspartner dem Ehemann,
4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen des Abschnitts 3 Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus1) .

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2  Arten der Versorgung

(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz,
8. Leistungen nach den §§ 56 bis 59,
9. Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 Sätze 2 und 3,
10. Ausgleichsbetrag nach § 61 Absatz 2 .

(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 61 Absatz 3 .

§ 3  Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.


Abschnitt 2  Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4  Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 61 Absatz 1) der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4. Leistungsbezüge nach § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 38 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern sie oder er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher das Amt einer Bezirksamtsleiterin oder eines Bezirksamtsleiters mit höheren Dienstbezügen bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, berechnet sich nach Maßgabe des Satzes 2. Den nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen wird ein Unterschiedsbetrag zwischen diesen und den Dienstbezügen, die als Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären
in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens zwei Jahre,
in Höhe der Hälfte, wenn das Amt eine volle Amtszeit, oder
in voller Höhe, wenn das Amt mindestens zwei Amtszeiten bekleidet wurde, hinzugerechnet.

(8) Bei Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 135a des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29.11.1977 (HmbGVBl. S. 367) in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung verliehen wurde und die nach Ablauf der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit eingetreten sind, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und in Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlages zulassen,
5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist; bei einer Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach beamten- oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Absatz 1 Satz 1 .

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung.

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit,
1. die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummern 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 .

§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28.12.1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der
1. Zivildienst ( § 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes ),
2. Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 07.09.1964 (GBI I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28.02.1990,
3. Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20.02.1990 (GBI I Nr. 10 S. 79) in der Zeit vom 01.03.1990 bis 02.10.1990.

(3) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 4 bis 6 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 10  Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis  im öffentlichen Dienst

(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Eine hauptberufliche Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn sie die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Unabhängig davon ist eine Beschäftigung hauptberuflich, wenn sie die Arbeitskraft der oder des Beschäftigten mit mindestens einem Viertel der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht hat und zur gleichen Zeit ausgeübt wurde, in der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine sonstige Angehörige oder ein sonstiger Angehöriger, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder gepflegt wurde.

§ 11  Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. a) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ( Artikel 140 des Grundgesetzes ) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
1. b) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
1. c) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
3. b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit nach Satz 1 Nummer 3 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. In Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 66 unterliegt, so sind diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Sie können jedoch insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt die in § 66 Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten wird.

(3) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 12  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Ausbildungszeiten

(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Februar 2014 in den Ruhestand eingetreten sind, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1 genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 88 .

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.

§ 13  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 14  Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach § 11 und § 78 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes .

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

§ 15  Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 16  Höhe des Ruhegehalts  [Anmerkung: ~ § 14 BeamtVG-Bund]

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert (dieser Höchstruhegehaltssatz wird nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht). Der Ruhegehaltssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
im Fall der Nummern 1 und 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Ist für die Beamtin oder den Beamten der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absätze 1 und 2 anzuwenden; für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 01.01.2024 in den Ruhestand versetzt werden, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absatz 3 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 6 und 7 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer Betracht.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das danach maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 . Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(6) Die Absätze 1 und 5 gelten bis zur dritten Anpassung gemäß § 80 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl ,,1,79375“ die Zahl ,,1,875“ sowie anstelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt. Die in den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5) werden bis zur dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 durch einen Anpassungsfaktor vermindert. Der Anpassungsfaktor beträgt 0,97292. Ab der ersten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 wird der Anpassungsfaktor wie folgt verändert:

ab der ersten Anpassung nach dem 31.01.10 beträgt der Anpassungsfaktor 0,96750,
ab der zweiten Anpassung nach dem 31.01.10 beträgt der Anpassungsfaktor 0,96208.

In Versorgungsfällen, die vor der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der dritten Anpassung nach § 80 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden. Der hiernach verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der dritten Anpassung nach § 80 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

§ 17 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
[Diese Vorschrift entspricht mit Modifizierungen § 14 a Bundesbeamtenversorgungsgesetz.]

(1) Der nach § 16 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 77 Absatz 2 und § 85 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ( § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes) in den Ruhestand getreten ist und
1. sie oder er bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf eine abschlagfreie Regelaltersrente hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
2. b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 6 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat ( §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ). Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 39 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) Bis vor der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 gilt anstelle des in Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Vomhundertsatzes 66,97 der Vomhundertsatz 70 und anstelle des in Absatz 2 Satz 1 genannten Faktors 0,95667 der Faktor 1. Auf den nach Absatz 2 errechneten Ruhegehaltssatz ist § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.

§ 18  Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.

§ 19  Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 3  Hinterbliebenenversorgung

§ 20  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- und Witwergeld,
4. Witwen- und Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.

§ 21  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

§ 22  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Sterbegeld

(1) Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld; dies gilt nicht für die Hinterbliebenen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet hat,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen; höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Sätze 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten oder ein Witwer oder ein früherer Ehemann einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

§ 23  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Witwen- und Witwergeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( § 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Hamburgischen Beamtengesetzes zugestellt war.

(3) Der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe oder einer Ruhestandsbeamtin erhält nach den Absätzen 1 und 2 Witwergeld.

§ 24  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 57 mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 16 Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. Anstelle von 55 vom Hundert nach Satz 1 treten 60 vom Hundert, wenn die Ehe vor dem 01.01.02 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 57 nicht anzuwenden.

(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwen- oder Witwergeld hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 29 auszugehen.

§ 25  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung.

(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 29 und die Anwendung von § 64 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 72 Absatz 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.

§ 26  Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner

(1) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie des § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine vollständige oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn
1. unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzunehmen ist, dass die Eheschließung vorwiegend dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder
2. der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
1. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. die Ehe weniger als fünf Jahre vor dem Tode geschlossen wurde.

(3) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 68 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin, deren oder dessen Ehe mit der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

§ 27  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Waisengeld

(1) Die Kinder
1. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2. einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( § 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Hamburgischen Beamtengesetzes zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

§ 28  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 29  Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witweroder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 28 erhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 oder § 84 Absatz 2 Nummer 2 gewährt wird.

(4) Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 27 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

§ 30  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 26 Absätze 3 und 4) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

(2) § 25 gilt entsprechend.

§ 31  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Beginn der Zahlungen

(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 3 oder 4 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 26 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 30 .

Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit

§ 32  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Zahlung der Bezüge

(1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Vom ersten Tag des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witweroder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht.

(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

Abschnitt 5 Unfallfürsorge

§ 33  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Absatz 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
3. Heilverfahren (§§ 37, 38),
4. Unfallausgleich (§ 39),
5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),
6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
7. einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 und nach § 43 .

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 34  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 des Hamburgischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist ( § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 35 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 34 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder für ihn eine unbillige Härte wäre.

(5) Auf Unfallfürsorge nach den Absätzen 1 bis 4 sind § 16 Absatz 6 und § 40 Absatz 4 nicht anzuwenden. § 40 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes ,,71,75“ der Vomhundertsatz ,,75“ tritt.

§ 36  Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 37  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden.

(2) Das Heilverfahren umfasst
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 38).

(3) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der durch die Dienstbehörde bestimmt wird, zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Die Dienstbehörde ist unverzüglich über den Beginn einer Krankenhausbehandlung zu informieren.

(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(5) Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag von 600 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Satz 2 gilt auch für Blinde zur Beschaffung und Ersatz eines Führhundes.

(6) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.

(7) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(8) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

§ 38  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.

(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.

§ 39  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfallausgleich       kurze Erläuterung

(1) Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absätze 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

§ 40  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 6 erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 662 /3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt bis zur dritten Anpassung gemäß § 80 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt. § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts nach Absatz 3 Satz 2.

§ 41  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6,
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und
der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16
bemessen. Satz 2 gilt für die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Laufbahngruppen und Einstiegsämter nach Satz 2 Nummern 2 bis 4 den Laufbahnabschnitten I bis III zugeordnet sind.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Absatz 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.

(4) Auf die Berechnung des Unfallruhegehalts nach Absatz 1 finden die Anpassungsfaktoren gemäß § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und der Faktor gemäß § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 keine Anwendung.

§ 42  Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 37 und 38) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 662 /3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20: den diesem Grad entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 38 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 . Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf in einem Amt, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 43  Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 3,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines diesem Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(2) § 42 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 38 Absatz 1 erstattet werden.

(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 44  Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:  Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 40 und 41),
das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 27) 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3 (§§ 20 bis 31) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen.

§ 45  Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44 Absatz 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 vom Hundert des in § 40 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 46  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.

(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 47  Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 38 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Absatz 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.

§ 48  Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalles ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird. Die einmalige Unfallentschädigung hängt in ihrer Höhe vom Grad der Schädigungsfolgen ab und beträgt bei einem dauerhaften Grad der Schädigungsfolgen von
1.   50:  50.000 Euro,
2.   60:  60.000 Euro,
3.   70:  70.000 Euro,
4.   80:  80.000 Euro,
5.   90:  90.000 Euro,
6. 100:  100.000 Euro.

Veränderungen des Grades der Schädigungsfolgen nach der dauerhaften Feststellung bleiben unberücksichtigt.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 75.000 Euro,
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro,
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
als Helm- oder Schwimmtaucherin, Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 5 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummern 1 bis 5 bezeichneten Art gehören.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.

(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.

§ 49  Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.

(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1 wird Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nummer 1 nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend.

§ 50  Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 26 Absatz 1 nicht gewährt.

§ 51  Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 36 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen; die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Arbeitsmedizinische Dienst sind zu informieren. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 52  Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 33 bis 49 geregelten Ansprüche. Sind Beamtinnen oder Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und Ihren Hinterbliebenen oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 36 .

Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich

§ 53  Übergangsgeld

(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge ( § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit (§ 10 Absatz 2) im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird oder
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 54  Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 des Beamtenstatusgesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 53 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 74 Nummer 11 findet keine Anwendung.

(5) Bis vor der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 gilt anstelle des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes ,,71,75“ der Vomhundertsatz ,,75“; § 16 Absatz 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 55  Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gemäß § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zum 31.12.10 in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge ( § 2 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,00 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 48 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes nicht gewährt.

Abschnitt 7  Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und nichterwerbsmäßigen Pflege

§ 56  Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ( § 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil ( § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,27 Euro.

(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ( § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.

(6) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a: 0,76 Euro,
2. im Fall von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b: 0,57 Euro.

(7) Das um den Kindererziehungszuschlag oder den Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(8) Für die Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie das Unfallmindestruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sind die Erhöhungen nach Absatz 1 oder 5 nicht anzuwenden.

(9) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 56 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2 .

(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 56 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren,
1. für die ersten 36 Kalendermonate: 1,51 Euro,
2. für jeden weiteren Kalendermonat: 0,76 Euro.

(4) § 56 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines
1.
Schwerstpflegebedürftigen ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ), wenn sie oder er mindestens
a) 28 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,81 Euro,
b) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,36 Euro,
c) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird: 0,91 Euro,
2.
Schwerpflegebedürftigen ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ), wenn sie oder er mindestens
a) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,21 Euro,
b) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird: 0,81 Euro,
3.
erheblich Pflegebedürftigen ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ): 0,60 Euro.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 56 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt ( § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 56 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,76 Euro.

(4) § 56 Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 59  Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 56 und 58 wenn
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 400 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(4) Bis zur dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl ,,66,97“ die Zahl ,,70“ tritt.

Abschnitt 8  Gemeinsame Vorschriften

§ 60  Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 und § 78 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Behörde zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.

(7) Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22.11.1993 (BGBl. I S. 1937, 2493), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (BAnz. S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

§ 61  Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung

(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absätze 1 bis 5 des Einkommensteuergesetz es erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 65 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Versorgungsberechtigten eine jährliche Sonderzahlung erhalten. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Satz 1 und eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu ihren oder seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.

§ 62  Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 37) und der Pflege (§ 38), auf Unfallausgleich (§ 39) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

§ 63  Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 64  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des SGB IX ) in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 sowie 400 Euro; § 16 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach den Vorschriften des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.

(4) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 entsprechend.

(5) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 42, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen auf Grund des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn einer Person nach Satz 1 wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 39), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, sofern sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem Beamten gemäß § 73 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zu untersagen wäre. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.

(7) Nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreichen, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(8) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Beziehen Versorgungsberechtigte Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am  03.04.09 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.

§ 65  Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) an neuen Versorgungsbezügen
1. Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. Witwen, Witwer oder Waisen aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. Witwen oder Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 41 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 .

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(5) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Bei der Berechnung der Höchstgrenze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert in Absatz 2 Satz 3 gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.

§ 66  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6. Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 21.12.08 (BGBl. I S. 2940, 2947), sofern sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen.

Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, zuletzt geändert am 17.12.08 (BGBl. I S. 2586, 2729), jeweils in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 03.04.09 (BGBl. I S. 700), geändert am 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 80 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 24.12.08 (BGBl. I S. 3018, 3028), in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.

(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung unter Berücksichtigung von § 16 Absatz 6 zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwenoder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

§ 67  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 65 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 61 Absatz 3 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.

(3) Verzichten Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn abführen. § 66 Absatz 1 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.

(4) Haben Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte schon vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.

(5) Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.

(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.

(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(9) Auf die in den Absätzen 1 und 6 genannten Vomhundertsätze ist § 16 Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. Anstelle des Vomhundertsatzes ,,2,39167“ tritt der Vomhundertsatz ,,2,5“.

§ 68  Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung      Erläuterungen

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet oder übertragen worden,
werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 Nummern 1 und 2 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 01.09.2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte oder Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 69  Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 68 kann von der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 68 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

§ 70  Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,
oder
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und -beamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Die §§ 33 und 34 des Hamburgisches Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen den Vorschriften von § 29 Absätze 2 und 3 , § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 43 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 46 sinngemäß. Die §§ 33 und 34 des Hamburgischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.06 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.06 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 61 Absatz 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.06 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schuloder Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenoder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

§ 73  Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2 und §§ 53, 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2,
3. Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 56 bis 59
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 74  Anwendungsbereich

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 und § 72 Absatz 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 68,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Hamburgischen Beamtengesetzes, sowie nach § 70, § 72 Absatz 1 Satz 4 und § 79 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

Abschnitt 9 Sondervorschriften

§ 75  Entzug von Hinterbliebenenversorgung


(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.

(2) § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.

§ 76  Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Abschnitt 10 Versorgung besonderer Beamtengruppen

§ 77  Beamtinnen und Beamte auf Zeit


(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. Anstelle der Vomhundertsätze ,,33,48345“, ,,1,91333“ und ,,71,75“ treten bis zur dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung gemäß § 80 die Vomhundertsätze ,,35“, ,,2“ und ,,75“. § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.

(4) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend.

§ 78  Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis

(1) Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 41 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliches Personal im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, Juniorprofessorin, Hochschuldozentin, Oberassistentin, Oberingenieurin, Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin sowie zum Professor, Juniorprofessor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), in der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 gelten entsprechend. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge ( § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.

§ 79  Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleiden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 80  Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

Abschnitt 12  Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren

§ 81 Verteilung der Versorgungslasten


§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31.08.06 geltenden Fassung gilt fort. Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, die vor dem 01.01.02 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

§ 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06 geltenden Fassung gilt fort.


Abschnitt 13 Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 01.02.10

§ 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger


(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31.08.06 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. die §§ 1, 3, § 5 Absatz 3, § 17 Absätze 1 bis 4, §§ 56 bis 61, §§ 63 bis 73, 80 bis 82 und § 87 dieses Gesetzes sind anzuwenden,
2. bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06 geltenden Fassung bis zum 31.01.10 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert am 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128), angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich, § 16 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des ersten Halbsatzes nach dem 31.01.10, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen,
3. abweichend von Nummer 1 gilt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger anstelle der Mindesthöchstgrenze nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 die Mindesthöchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06 geltenden Fassung, solange eine am 31.01.10 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert,
4. abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt; § 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 01.01.02 vorhandenen und nach dem 31.01.10 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 01.01.02 vorhandenen und nach dem 31.01.10 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06 geltenden Fassung anstelle von 55 vom Hundert 60 vom Hundert treten.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 84  Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1. die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.07.1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31.07.1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31.07.1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung getroffen haben,
2. für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 01.01.1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung,
3. werden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 01.01.1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des ersten Halbsatzes bleibt § 85 Absatz 4 unberührt; mit dem Inkrafttreten der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes an die Stelle der Zahl ,,1,875“ die Zahl ,,1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl ,,2,5“ die Zahl ,,2,39167“ tritt,
4. auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 nicht anzuwenden,
5. einer am 1. Februar 2010 vorhandenen Beamtin oder einem am 1. Februar 2010 vorhandenen Beamten kann die Zeit, während der sie oder er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit nach Satz 1 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 gelten entsprechend,
6. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach dem 31.01.10 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 unter folgender Maßgabe anzuwenden:
a) in § 40 Absatz 3 tritt an die Stelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“,
b) § 40 Absatz 4 findet keine Anwendung,
7. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat, erhält unter den Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in § 48 Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge einen Betrag in Höhe von 80.000 Euro,
8. für die Witwe eines am 1. Februar 2010 vorhandenen Empfängers oder dem Witwer einer am 1. Februar 2010 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt; § 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die auch am 1. Januar 1977 vorhanden waren, gilt Folgendes:
1. zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31.12.1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31.12.1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle,
2. die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31.12.1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
3. die Vorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die der in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31.12.1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

§ 85  Ruhegehaltssatz für am 31.12.1991 und am 01.02.10 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes; § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstelle von § 15 Absatz 1 findet § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung Anwendung. § 16 Absatz 2 findet Anwendung.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31.12.1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absätze 2 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Dabei sind § 14 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in den ab dem 1. August 1984 geltenden Fassungen nicht anzuwenden.

(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 und § 66 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1, die bis zum 31.12.1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von ,,1,875“ der Vomhundertsatz von ,,1,0“ und an die Stelle des Vomhundertsatzes von ,,2,5“ der Vomhundertsatz von ,,1,33“ tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.

(5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31.12.1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 56 Absätze 1 bis 4, 7 und 8 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(6) Auf die am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung Anwendung.

(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31.12.1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31.12.1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(9) Liegt der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung zugrunde, gilt § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Tritt der Versorgungsfall nach der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 ein, ist der nach Absatz 1 oder 2 ermittelte Ruhegehaltsatz vor Anwendung des Absatzes 3 mit dem in § 16 Absatz 6 Satz 5 genannten Faktor zu vervielfältigen.

§ 86  Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Bei einer oder einem nach § 29 , § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten waren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.

§ 87  Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren


(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026, 1591) in der bis zum 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31.12.1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 78 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31.12.1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:
die §§ 64 bis 69, 73 und 76 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; § 76 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen; auf das Ruhegehalt nach dem zweiten Halbsatz wird § 16 Absatz 6 nicht angewendet,
die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummern 1 und 3,
für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt; für die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 27 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen bzw. Ruhestandsbeamte.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder eines entsprechenden Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 78 dieses Gesetzes, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

(4) Auf das den Hinterbliebenenbezügen nach Absatz 2 Nummer 3 zugrunde liegende fiktive Ruhegehalt ist § 16 Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. Tritt der Hinterbliebenenversorgungsfall nach der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung gemäß § 80 ein, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem in § 16 Absatz 6 Satz 5 genannten Faktor zu vervielfältigen.

§ 88  Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Februar 2014 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

  Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. 01.08.10 1095 Tage
2. 01.02.11 1065 Tage
3. 01.08.11 1035 Tage
4. 01.02.12 1005 Tage
5. 01.08.12 975 Tage
6. 01.02.13 945 Tage
7. 01.08.13 915 Tage
8. 01.02.14 885 Tage


§ 89  Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.01.10 nach § 36 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamtinnen und Beamte), ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:


Geburtsjahr / Monat   Alter in Jahren und Monaten
1952      
Januar   63 1
Februar   63 2
März   63 3
April   63 4
Mai   63 5
Juni bis Dezember   63 6
1953   63 7
1954   63 8
1955   63 9
1956   63 10
1957   63 11
1958   64 0
1959   64 2
1960   64 4
1961   64 6
1962   64 8
1963   64 10



(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.01.10 nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis   Alter in Jahren und Monaten
       
31.01.1949   65 1
28.02.1949   65 2
31.12.1949   65 3

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.01.10 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem   Alter in Jahren und Monaten
       
01.02.12   63 1
01.03.12   63 2
01.04.12   63 3
01.05.12   63 4
01.06.12   63 5
01.01.13   63 6
01.01.14   63 7
01.01.15   63 8
01.01.16   63 9
01.01.17   63 10
01.01.18   63 11
01.01.19   64 0
01.01.20   64 2
01.01.21   64 4
01.01.22   64 6
01.01.23   64 8
01.01.24   64 10



Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl ,,40“ die Zahl ,,35“ tritt.


Abschnitt 14  Schlussvorschriften

§ 90  Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Behörde erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

§ 91  Verwendung von Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


(1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.