Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg
Die Hansestadt Hamburg hat seit 2010 ein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz:
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches
Beamtenversorgungsgesetz - HmbBeamtVG) vom 26.01.10 (HmbGVBl. 23, 72)
Beamtenversorgungsgesetz der Hansestadt Hamburg
Inhalt
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arten der Versorgung
§ 3 Regelung durch Gesetz
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 16 Höhe des Ruhegehalts
§ 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und
auf Probe
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung § 20 Allgemeines
§ 21 Bezüge für den Sterbemonat
§ 22 Sterbegeld
§ 23 Witwen- und Witwergeld
§ 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 25 Witwen- oder Witwerabfindung
§ 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere
Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
§ 27 Waisengeld
§ 28 Höhe des Waisengeldes
§ 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und
Unterhaltsbeiträgen
§ 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe
§ 31 Beginn der Zahlungen
Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit
§ 32 Zahlung der Bezüge
Abschnitt 5
Unfallfürsorge
§ 33 Allgemeines
§ 34 Dienstunfall
§ 35 Einsatzversorgung
§ 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 37 Heilverfahren
§ 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 39 Unfallausgleich
§ 40 Unfallruhegehalt
§ 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich
§ 53 Übergangsgeld
§ 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
§ 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen [Vollzugsbeamte, Feuerwehr]
Abschnitt 7 Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und nichterwerbsmäßigen Pflege
§ 56 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
§ 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften
§ 60 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 61 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
§ 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
§ 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 68 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
§ 73 Anzeigepflicht
§ 74 Anwendungsbereich
Abschnitt 9
Sondervorschriften
§ 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 10
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches
Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
§ 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 80 Allgemeine Anpassung
Abschnitt 12
Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren
§ 81 Verteilung der Versorgungslasten
§ 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Abschnitt 13
Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle ab 1. Februar 2010
§ 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 84 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
§ 85 Ruhegehaltssätze für am 31.12.1991 und am 01.02.10 vorhandene
Beamte
§ 86 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 87 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen
und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
§ 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten
§ 89 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
Abschnitt 14
Schlussvorschriften
§ 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass
der Herstellung der Einheit Deutschlands
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
1. der
Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und
2. der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamte), soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des
Hamburgischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen
und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.01 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am
06.07.09 (BGBl. I S. 1696, 1700),
in der jeweils geltenden Fassung sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.
Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
1.
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2.
die Lebenspartnerin der Ehefrau,
3.
der Lebenspartner dem Ehemann,
4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5.
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
6.
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
7.
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den
Voraussetzungen des Abschnitts 3 Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind
insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern
gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum
Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen
Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum
Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus1) .
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2
Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz,
8.
Leistungen nach den §§ 56 bis 59,
9.
Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 Sätze 2 und 3,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 61 Absatz 2 .
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 61 Absatz 3
.
§ 3
Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen wird
durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem
Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung
verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge,
die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden.
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich
ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis
ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die
kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3
gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 03.10.1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den
Fällen des § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für
die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 61 Absatz 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 32 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach
§ 38 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt
zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
(Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt
entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend
bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines
Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand getreten, so ist das
Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 5
maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er
bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte
erreichen können.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten,
das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner
Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines
mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht
mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des
vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht
bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb
dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist
infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit
höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei
Jahre erhalten hat, wird, sofern sie oder er in ein mit geringeren Dienstbezügen
verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse
gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf
jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die
Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist
die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des
Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in
dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung
W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3
gelten entsprechend.
(7) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher das Amt
einer Bezirksamtsleiterin oder eines Bezirksamtsleiters mit höheren
Dienstbezügen bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,
berechnet sich nach Maßgabe des Satzes 2. Den nach den Absätzen 1 bis 4 und 6
ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen wird ein Unterschiedsbetrag zwischen
diesen und den Dienstbezügen, die als Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter
im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären
in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens zwei Jahre,
in Höhe der Hälfte, wenn das Amt eine volle Amtszeit, oder
in voller Höhe, wenn das Amt mindestens zwei Amtszeiten bekleidet wurde,
hinzugerechnet.
(8) Bei Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 135a des Hamburgischen Beamtengesetzes in der
Fassung vom 29.11.1977 (HmbGVBl. S. 367) in der bis zum 30. April 2008
geltenden Fassung verliehen wurde und die nach Ablauf der ersten Amtszeit im
Beamtenverhältnis auf Zeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit eingetreten sind, berechnen
sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines
Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im
Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird
gewährt in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der
Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage
ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies
gilt nicht für die Zeit
1.
vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei
beansprucht,
3.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
4.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient und in Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der
ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die oberste
Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlages zulassen,
5.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist; bei einer Abfindung
gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31.12.1976 geltenden
Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit
ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
die Abfindung zurückgezahlt hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer
Altersteilzeit nach beamten- oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu neun
Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten
Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der
eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Absatz 1 Satz 1 .
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder
der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat,
die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung
der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte
oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden
Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder
eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung
oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende
Voraussetzungen vorliegen,
4.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 findet keine
Anwendung.
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit,
1. die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen
Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin
oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummern
2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die
Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 .
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen
Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im
Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter
nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28.12.1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach
Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung
arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der
1.
Zivildienst ( § 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes ),
2.
Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der
Anordnung vom 07.09.1964 (GBI I Nr. 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28.02.1990,
3.
Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen
Demokratischen Republik vom 20.02.1990 (GBI I Nr. 10 S. 79) in der Zeit
vom 01.03.1990 bis 02.10.1990.
(3) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 4 bis 6 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in
denen eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem
Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur
Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder
einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen
Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die
Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1
bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur
Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben
geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen
Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Eine hauptberufliche Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
liegt vor, wenn sie die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der jeweils
geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Unabhängig davon ist eine
Beschäftigung hauptberuflich, wenn sie die Arbeitskraft der oder des
Beschäftigten mit mindestens einem Viertel der jeweils geltenden regelmäßigen
Arbeitszeit beansprucht hat und zur gleichen Zeit ausgeübt wurde, in der ein
Kind unter achtzehn Jahren oder eine sonstige Angehörige oder ein sonstiger
Angehöriger, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,
tatsächlich betreut oder gepflegt wurde.
§ 11
Sonstige Zeiten
(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17.
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
ihrer Verbände ( Artikel 140 des Grundgesetzes ) oder im öffentlichen oder
nichtöffentlichen Schuldienst oder
1.
b)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden
Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
1.
c)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die
Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
3.
b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit nach Satz 1
Nummer 3 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
hinaus berücksichtigt werden. In Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 dürfen
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf
eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 66
unterliegt, so sind diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
berücksichtigen. Sie können jedoch insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das
sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
ergebende Ruhegehalt die in § 66 Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht
überschritten wird.
(3) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-,
Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche
Prüfungszeit),
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer
Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die
Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,
insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch
eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Februar 2014 in den Ruhestand
eingetreten sind, gilt hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Zeit
einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit anstelle des in Satz 1
genannten Zeitraums von bis zu 855 Tagen die Regelung des § 88 .
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und der Feuerwehr können nach
Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung
und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung
nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten
nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine
Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn
noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung
der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2,
des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.
§ 13
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt
werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 14
Zeiten in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9,
Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach § 11 und § 78 Absatz 2,
die die Beamtin oder der Beamte vor dem 03.10.1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für
die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als
rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12
sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im
Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes .
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht
erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort
genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 15
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in
den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres,
soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt
wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte
nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen
worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene
Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt
zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt
zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann, soweit
sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen
mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen
und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei
Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen
des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten
günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 16
Höhe des Ruhegehalts [Anmerkung: ~ § 14 BeamtVG-Bund]
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens
71,75 vom Hundert (dieser Höchstruhegehaltssatz wird nach einer
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht). Der Ruhegehaltssatz ist
nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur
Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage
unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die
Beamtin oder der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
) in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche
Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
versetzt wird;
im Fall der Nummern 1 und 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert
nicht übersteigen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende
Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 an die Stelle
des 65. Lebensjahres. Ist für die Beamtin oder den Beamten der Eintritt in den
Ruhestand nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt,
wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats
berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze nach § 35
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht. Für
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind die Sätze 1
bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absätze 1 und 2 anzuwenden; für Beamtinnen und
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
vor dem 01.01.2024 in den Ruhestand versetzt werden, sind die Sätze 1 bis 4
nach Maßgabe von § 89 Absatz 3 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und
mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10
und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach §
58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines
Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die
Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63.
Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
nach §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten
Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 6
und 7 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies
günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich
um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und
den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer
Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit
einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2
erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds
zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85
erfassten Fällen gilt das danach maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der
Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 61
Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und
Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens
das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 .
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt
das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt,
aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist,
innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer
von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit
der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte
Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften
ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(6) Die Absätze 1 und 5 gelten bis zur dritten Anpassung gemäß § 80 nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl ,,1,79375“
die Zahl ,,1,875“ sowie anstelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt. Die in
den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 der Berechnung der Versorgungsbezüge
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5) werden bis zur dritten
auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 durch einen
Anpassungsfaktor vermindert. Der Anpassungsfaktor beträgt 0,97292. Ab der ersten
auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 wird der Anpassungsfaktor
wie folgt verändert:
ab der ersten Anpassung nach dem 31.01.10 beträgt der Anpassungsfaktor
0,96750,
ab der zweiten Anpassung nach dem 31.01.10 beträgt der Anpassungsfaktor
0,96208.
In Versorgungsfällen, die vor der dritten auf den 31.01.10 folgenden
Anpassung nach § 80 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde
liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der dritten
Anpassung nach § 80 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Absatz 1 Sätze 2 und
3 ist anzuwenden. Der hiernach verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu
festgesetzt. Er ist ab dem Tag der dritten Anpassung nach § 80 der Berechnung
der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
§ 17 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
[Diese Vorschrift entspricht mit Modifizierungen § 14 a
Bundesbeamtenversorgungsgesetz.]
(1) Der nach § 16 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 77 Absatz 2 und § 85 Absatz
3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder
der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ( § 35 Absatz 1 oder 2
des Hamburgischen Beamtengesetzes) in den Ruhestand getreten ist und
1. sie oder er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in
den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf eine abschlagfreie
Regelaltersrente hat,
2.
a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in
den Ruhestand versetzt worden ist oder
2.
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des
§ 64 Absatz 6 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer
Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung
der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17.
Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und
nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete
Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des §
16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind
verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat ( §§ 35 und 235 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ). Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte
1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer
inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf
des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist,
mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt
wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Erwerbstätigkeit.
§ 39 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den
Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(5) Bis vor der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80
gilt anstelle des in Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten
Vomhundertsatzes 66,97 der Vomhundertsatz 70 und anstelle des in Absatz 2 Satz 1
genannten Faktors 0,95667 der Faktor 1. Auf den nach Absatz 2 errechneten
Ruhegehaltssatz ist § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.
§ 18
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen
und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem
Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22
Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist oder wegen
Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes
zu entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes
bewilligt werden.
§ 19
Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Hamburgischen
Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger
Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung
§ 20 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat,
2.
Sterbegeld,
3.
Witwen- und Witwergeld,
4.
Witwen- und Witwerabfindung,
5.
Waisengeld,
6.
Unterhaltsbeiträge.
§ 21 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen
Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen
Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen.
Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der
Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 22 Absatz
1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 22 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Sterbegeld
(1) Beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die überlebende Ehefrau
oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten
Sterbegeld; dies gilt nicht für die Hinterbliebenen von Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamten. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder
der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der
Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in
einer Summe zu zahlen; § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend beim Tode einer Ruhestandsbeamtin, eines
Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die
oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der
Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist
Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie
Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit
dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder
der Verstorbene ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet hat,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen; höchstens jedoch in Höhe des
Sterbegeldes nach Absatz 1 Sätze 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten oder ein Witwer
oder ein früherer Ehemann einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes
Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in
Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder
einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur
häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2
erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung
der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der
Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt
werden.
§ 23 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Witwen- und Witwergeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4
Absatz 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt
nicht, wenn
1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei
denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat
war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden
ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze
nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes bereits erreicht
hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen
einer Dienstbeschädigung ( § 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben
ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in
Verbindung mit § 42 des Hamburgischen Beamtengesetzes zugestellt war.
(3) Der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe oder einer
Ruhestandsbeamtin erhält nach den Absätzen 1 und 2 Witwergeld.
§ 24
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die
oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er
am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt
nach Anwendung des § 57 mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 16
Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Absatz 5 sowie die §§
17 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§16 Absatz
3) sind zu berücksichtigen. Anstelle von 55 vom Hundert nach Satz 1 treten 60
vom Hundert, wenn die Ehe vor dem 01.01.02 geschlossen wurde und
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist
§ 57 nicht anzuwenden.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das
Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des
Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch
höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des
Witwen- oder Witwergeld hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem
Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3)
zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der
Anwendung des § 29 auszugehen.
§ 25 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Witwen- oder Witwerabfindung
(1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen
Unterhaltsbeitrag erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder
Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den
Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung
der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des
Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 29
und die Anwendung von § 64 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch
außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag
nach § 72 Absatz 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit
sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf
Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen
monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
§ 26
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
(1) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie des § 23 Absatz 3 in
Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe
des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des
Falles keine vollständige oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2
rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem
Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird
auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren
Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der
Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn
1.
unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzunehmen ist,
dass die Eheschließung vorwiegend dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer
eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe
vorliegen, oder
2.
der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet
werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
1.
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung
das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
die Ehe weniger als fünf Jahre vor dem Tode geschlossen wurde.
(3) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin,
die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten
hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder
er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder
des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung wegen einer
Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung hatte.
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1.
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im
Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein
waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein
waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich.
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen-
oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des
entsprechend § 68 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25
gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen
Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen
Beamtin, deren oder dessen Ehe mit der verstorbenen Beamtin oder dem
verstorbenen Beamten aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§ 27
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Waisengeld
(1) Die Kinder
1.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2.
einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten
oder
3.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder
der an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( § 28 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz
2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Hamburgischen
Beamtengesetzes zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des §
4 Absatz 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin
oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch
Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die
Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes
bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 28
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die
Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten
hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand
getreten wäre. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung.
Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld
oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld
berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder
Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt;
es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder
Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht
übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen
mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 29
Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den
Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen.
Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten
Person erhöht sich das Witwen-, Witweroder Waisengeld der verbleibenden
Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1
noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 28 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder
Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 oder § 84 Absatz 2
Nummer 2 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1
bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 27 Absatz 2 Satz 2
dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit
gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 30
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von
Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen
Ehemann (§ 26 Absätze 3 und 4) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten,
der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte
bewilligt werden können, kann die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene
Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt
werden.
(2) § 25 gilt entsprechend.
§ 31
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines
Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem
Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden,
erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 3 oder 4 beginnt mit
dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 26 Absatz 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages nach § 30 .
Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit
§ 32
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Zahlung der Bezüge
(1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin
oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger
verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats
gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom ersten Tag des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen
Witwen-, Witweroder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag
erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf
Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.
Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach
Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen
des § 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach
Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem ersten
Tag des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung
der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des festgestellten
Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
Abschnitt 5
Unfallfürsorge
§ 33 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so
wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren
Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2
gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden
ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des
§ 34 Absatz 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
3. Heilverfahren (§§ 37, 38),
4.
Unfallausgleich (§ 39),
5.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),
6.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
7.
einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
8.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach
Satz 1 Nummern 3 und 4 und nach § 43 .
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 34 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst,
zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 des Hamburgischen
Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von
ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die
Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert ist ( § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden
Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der
Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen
Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach
der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht
unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege
zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1.
ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder
ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder
der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2.
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach
und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§
37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines
Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder
seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies
als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen
Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin
oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt der
Senat durch Rechtsverordnung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden
gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes
erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten
oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen
wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein
Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder
Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten
Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 35 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine
Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des §
34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung
erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine
Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine
Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die
besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und
endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung
oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom
Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des
Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen
ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen
ist.
(3) § 34 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine
Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung
herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder für ihn eine
unbillige Härte wäre.
(5) Auf Unfallfürsorge nach den Absätzen 1 bis 4 sind § 16 Absatz 6 und § 40
Absatz 4 nicht anzuwenden. § 40 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Vomhundertsatzes ,,71,75“ der Vomhundertsatz ,,75“ tritt.
§ 36
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die
Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden
oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf
Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall
besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar
notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 37 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Heilverfahren
(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein
Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und
angemessenen Kosten erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst
1.
die notwendige ärztliche Behandlung,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der
Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendige Pflege (§ 38).
(3) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und
anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Die oder der
Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen,
wenn sie nach einer Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der
durch die Dienstbehörde bestimmt wird, zur Sicherung des Heilerfolges notwendig
ist. Die Dienstbehörde ist unverzüglich über den Beginn einer
Krankenhausbehandlung zu informieren.
(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu
unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder
Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine
Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit bedeutet.
(5) Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium
oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese
Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag
von 600 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in
ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung
vorher zugesagt hat. Satz 2 gilt auch für Blinde zur Beschaffung und Ersatz
eines Führhundes.
(6) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so
können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener
Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach
§ 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und
Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen
sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
(7) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für
Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(8) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 38
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie
oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind die Kosten
einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für
die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung
nach Absatz 1 entfällt.
§ 39
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfallausgleich
kurze Erläuterung
(1) Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen
Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vor, so erhält die
oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen,
den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in
Höhe der Grundrente nach § 31 Absätze 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes
gewährt.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in
allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein
abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die
Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen
der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades
der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere
Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher
Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade
festgelegt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die
für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet,
sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte
Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
gewährt.
§ 40
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfallruhegehalt
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig
geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er
Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz
1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur
Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte
der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 6
erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 662 /3
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 vom
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt bis zur dritten Anpassung gemäß § 80 nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt.
§ 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für
die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts nach Absatz 3 Satz 2.
§ 41
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung
einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er
infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des
Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er
infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand
versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt.
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für
Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 6,
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9,
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12 und
der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 16
bemessen. Satz 2 gilt für die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst
mit der Maßgabe, dass die Laufbahngruppen und Einstiegsämter nach Satz 2 Nummern
2 bis 4 den Laufbahnabschnitten I bis III zugeordnet sind.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der
Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34
Absatz 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein
Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne
des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden
Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im
Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.
(4) Auf die Berechnung des Unfallruhegehalts nach Absatz 1 finden die
Anpassungsfaktoren gemäß § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und der Faktor gemäß § 16
Absatz 6 Sätze 5 bis 7 keine Anwendung.
§ 42
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte,
frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen
Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 37 und
38) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der
Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 662 /3 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20: den diesem Grad
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die
oder der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf
den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des
Verletzten gilt § 38 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 . Bei
einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei
der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das
Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten des
Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt
§ 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder
einen früheren Beamten auf Widerruf in einem Amt, das die Arbeitskraft nur
nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer
1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben.
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad
der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im
Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des
Mindestunfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41
ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in
allen Lebensbereichen zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der
Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet,
sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte
Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin
oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall
verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder
Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden
ist.
§ 43
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 für die
Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des
Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit §
40 Absatz 3 Satz 3,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines diesem Grad
entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 42 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der
Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit
gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind
verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom
Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach
Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer
Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 38 Absatz 1
erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach
diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§ 44 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten
hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der
Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten
die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende
besondere Vorschriften:
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 40
und 41),
das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 27) 30 vom
Hundert des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren
Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene
oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der
Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so
steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3 (§§ 20 bis 31) zu;
diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen.
§ 45
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls
ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44 Absatz
1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag
von zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch
40 vom Hundert des in § 40 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere
Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den
Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen
Eltern.
§ 46
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder
die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen
des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach
den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach §
42 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere
Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des
Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt
werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des
Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder
seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an
den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht
Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.
(4) § 25 gilt entsprechend.
§ 47
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die
Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder
der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1
sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem
Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist
entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei
Hilflosigkeit (§ 38 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Absatz 3 Satz 1)
bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei
der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.
§ 48
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41
bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des
Unfalles ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50
festgestellt wird. Die einmalige Unfallentschädigung hängt in ihrer Höhe vom
Grad der Schädigungsfolgen ab und beträgt bei einem dauerhaften Grad der
Schädigungsfolgen von
1. 50:
50.000 Euro,
2. 60:
60.000 Euro,
3. 70:
70.000 Euro,
4. 80:
80.000 Euro,
5. 90:
90.000 Euro,
6. 100:
100.000 Euro.
Veränderungen des Grades der Schädigungsfolgen nach der dauerhaften Feststellung
bleiben unberücksichtigt.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in §
41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige
Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen
Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gewährt:
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt 75.000 Euro,
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die
Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe
von insgesamt 20.000 Euro,
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so
erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter,
die oder der
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals
während des Flugdienstes,
als Helm- oder Schwimmtaucherin, Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders
gefährlichen Tauchdienstes,
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders
gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach
den Nummern 1 bis 5 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die
zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt
der Senat durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
Tätigkeiten der in Satz 1 Nummern 1 bis 5 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere
Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen
Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des
Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein
anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls
oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.
(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34
Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache
Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die
einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die
Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.
§ 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1
infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen,
insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Absatz 2
entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für
Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder
Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen
ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1 wird Beamtinnen und
Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener
Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung,
die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
nach Nummer 1 nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person
gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes
vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im
Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der
Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4
entsprechend.
§ 50
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den
Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung
ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch
ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr
oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die
Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen
schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle
des § 26 Absatz 1 nicht gewährt.
§ 51
Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen
können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt
des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu
melden. § 36 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als
gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit
dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft
gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die
oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände
gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der
Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des
Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen
ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen
vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von
einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts
wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen;
die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Arbeitsmedizinische Dienst sind zu
informieren. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem
Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall
der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2
gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf
Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag
der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der
Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der
Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen
Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder
das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten
gestellt werden.
§ 52
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass
eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 33 bis 49 geregelten
Ansprüche. Sind Beamtinnen oder Beamte nach dem Dienstunfall in den
Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche
gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder
der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen,
in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften
können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn
der Dienstunfall
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht
worden ist oder
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und Ihren
Hinterbliebenen oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz
gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr,
der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser
Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen
eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst
werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die
auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 36 .
Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich
§ 53
Übergangsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag
entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger
Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes
weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache
der Dienstbezüge ( § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im
Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. Maßgebend sind die
Dienstbezüge, die die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung
erhalten hätten.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher
entgeltlicher Tätigkeit (§ 10 Absatz 2) im Dienste desselben Dienstherrn oder
der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der
Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit
berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind
nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der § 22 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1
des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird oder
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit
der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende
Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein
Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der
Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, verringert sich das
Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§ 54
Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30
des Beamtenstatusgesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein
Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der
Entlassung befunden hat. § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die
Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die
Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 53 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, so verringern sich die in
entsprechender Anwendung des § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 74
Nummer 11 findet keine Anwendung.
(5) Bis vor der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80
gilt anstelle des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes ,,71,75“ der
Vomhundertsatz ,,75“; § 16 Absatz 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 55
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und der Laufbahnen der
Fachrichtung Feuerwehr, die vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gemäß §
35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes wegen Erreichens der
besonderen Altersgrenze bis zum 31.12.10 in den Ruhestand treten,
erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
Dienstbezüge ( § 2 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,00 Euro. Dieser
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das
vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu
zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung
im Sinne des § 48 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder
den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das
nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte,
oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden,
darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und
nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die
disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in
den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes
nicht gewährt.
Abschnitt 7
Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung
und nichterwerbsmäßigen Pflege
§ 56
Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31.12.1991 geborenes
Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr
oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.
Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ( § 3 Satz 1
Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) war und die allgemeine Wartezeit
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet
nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein
weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist,
wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil ( § 56 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch ) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags beträgt für jeden Monat der
Kindererziehungszeit 2,27 Euro.
(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das
Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur
Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines
pflegebedürftigen Kindes ( § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
oder Zeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch besteht und
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
(6) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt für jeden
angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a: 0,76 Euro,
2. im Fall von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b: 0,57 Euro.
(7) Das um den Kindererziehungszuschlag oder den
Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als
das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(8) Für die Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der
Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf das
Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie das
Unfallmindestruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sind die Erhöhungen
nach Absatz 1 oder 5 nicht anzuwenden.
(9) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7
und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 57 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat
einer nach § 56 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des
Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen
Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht
bei Bezügen nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2 .
(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Beamtin
oder ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des
Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von
300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der
Zuschlag erst nach Ablauf des in § 56 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums
gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der
Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt für jeden Monat der
Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren,
1. für die ersten 36 Kalendermonate: 1,51 Euro,
2. für jeden weiteren Kalendermonat: 0,76 Euro.
(4) § 56 Absatz 8 gilt entsprechend.
§ 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine
pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der
Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die
allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines
1.
Schwerstpflegebedürftigen ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ), wenn sie oder er mindestens
a) 28 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,81 Euro,
b) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,36 Euro,
c) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird: 0,91 Euro,
2.
Schwerpflegebedürftigen ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ), wenn sie oder er mindestens
a) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird: 1,21 Euro,
b) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird: 0,81 Euro,
3.
erheblich Pflegebedürftigen ( § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ):
0,60 Euro.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 56 Absatz 3
zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt ( § 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ), wird neben dem Pflegezuschlag ein
Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben
einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 56 oder
einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der
nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge,
höchstens jedoch 0,76 Euro.
(4) § 56 Absatz 8 gilt entsprechend.
§ 59
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze gemäß § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, erhalten vorübergehend
Leistungen entsprechend den §§ 56 und 58 wenn
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes
in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten
sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem
Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch
nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben
außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht
überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der
sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die
Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr
vollendet. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der
Versorgungsempfänger
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf
des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 400 Euro hinaus bezieht, mit
Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der
Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des
Antragsmonats an gewährt.
(4) Bis zur dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung nach § 80 ist
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
,,66,97“ die Zahl ,,70“ tritt.
Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften
§ 60
Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die
Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über
die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die
Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann
diese Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von
Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen
werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Anerkennung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin
oder der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder teilweise nicht
anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 und § 78 Absatz 2 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der
Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn
innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes entschieden werden; diese
Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage,
die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des Wechsels eine
Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von der
für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Behörde zu treffen; Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die
gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Beamtinnen und Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht
kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der
Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im
Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(7) Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung
vorzulegen.
(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf
das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers
trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der
Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die
Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr
der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59
der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22.11.1993 (BGBl. I S.
1937, 2493), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (BAnz. S. 2585), in der jeweils
geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann
nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung
oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(9) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden
Bruchteile eines Cents nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder
Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
§ 61
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die
Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in
Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt
gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin,
des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des
Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld
gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese
Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben
würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,
wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des
Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die
Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die
Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen
Teilen aufgeteilt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für
das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn
in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absätze 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetz es erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach §
62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes
anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1
Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die
Anwendung der §§ 64 und 65 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 65 wird er
nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Versorgungsberechtigten eine
jährliche Sonderzahlung erhalten. Bei der Anwendung von Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Satz 1 und eine
entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit oder zu ihren oder seinen früheren Versorgungsbezügen erhält,
entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei
der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um
den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.
§ 62
Abtretung, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der
Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der
Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die
Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des
Heilverfahrens (§ 37) und der Pflege (§ 38), auf Unfallausgleich (§ 39) sowie
auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in
besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet
werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder
Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen
können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 63
Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer
Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die
Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von
der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Absatz 2
Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu
erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender
Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen
mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der oder des
Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden,
gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat
sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht
erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der oder des
Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die
die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag
verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er
nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über
den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber
zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 64
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz
6), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
2.
für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter
Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1
ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im
Sinne des § 2 Absatz 2 des SGB IX ) in den Ruhestand
versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach §
35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag
in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 sowie 400 Euro; § 16 Absatz
6 gilt entsprechend.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um
den nach den Vorschriften des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes zu zahlenden
Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die die oder der
Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen
Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom
Hundert ihres jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht
beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben
Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der
sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der
Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5
entsprechend.
(5) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten,
eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit
Anspruch auf Versorgung nach § 42, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu
belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen auf Grund
des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn einer
Person nach Satz 1 wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich
Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und
Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im
Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und
Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein
Unfallausgleich (§ 39), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege
oder hauswirtschaftliche Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer
schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit
entsprechen, sofern sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin oder einem
Beamten gemäß § 73 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes zu untersagen
wäre. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig
erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des
Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen
nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(7) Nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze
nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreichen, gelten
die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im
Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen
Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der
Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine
Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der
Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
(8) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz
7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie
und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(9) Beziehen Versorgungsberechtigte Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt
oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen
Parlaments, gilt § 29 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung
vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 03.04.09 (BGBl.
I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes
die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.
§ 65
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) an
neuen Versorgungsbezügen
1.
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche
Versorgung,
2. Witwen, Witwer
oder Waisen aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder
Ruhestandsbeamtin, des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwen- oder
Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
Witwen oder Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei
darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt,
das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
2.
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer-
oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
3.
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den
Fällen des § 41 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende
Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 .
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden
bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen-
oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer
entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist die
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu
vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert
zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug
mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
zu belassen.
(4) Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte einen Anspruch auf Witwen- oder
Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der
in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die
Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom
Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Bei der Berechnung der Höchstgrenze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert in Absatz 2 Satz 3 gilt
§ 16 Absatz 6 entsprechend.
§ 66
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für
Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für
Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39)
entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der
Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel
der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer
befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der
Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6.
Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 21.12.08 (BGBl. I
S. 2940, 2947), sofern sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie
verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung,
Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente
der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung
einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist
der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt
nicht, wenn die Ruhestandbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von
drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten
Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach
Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen
und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, zuletzt geändert am 17.12.08 (BGBl. I S. 2586, 2729),
jeweils in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung, oder auf den
Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 03.04.09 (BGBl. I S.
700), geändert am 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), in der jeweils
geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , bleiben
unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der
allgemeinen Anpassungen nach § 80 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach
dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur
Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4
errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8
dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem
zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen
zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 01.02.1991
(BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 24.12.08 (BGBl. I S. 3018, 3028),
in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle
ergibt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 ergeben würde, wenn der
Berechnung unter Berücksichtigung von § 16 Absatz 6 zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13, zuzüglich der
Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der
Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwenoder Witwergeld zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als
Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1, wenn dieser
neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben
würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt
nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen
Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder
des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten auf Grund einer
eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente
(Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung
oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die
Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für
freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach
Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige
Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten
entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder
Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4
verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist
zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der
frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere
Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren
Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der
Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem
für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen
Abkommen gewährt werden.
§ 67
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher
und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 16
Absatz 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und
dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze
übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des
Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1
ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst. § 16 Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen und
-beamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung
des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen
Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und
Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten
berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 65 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen
sinngemäß, wobei § 61 Absatz 3 nicht anzuwenden ist; dabei ist als Ruhegehalt
das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren
Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichten Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte
bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine
Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so
findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der
Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die
Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung
besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende
Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen, Beamte,
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den
Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn
abführen. § 66 Absatz 1 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) Haben Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte schon
vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag
erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen
durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3
in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen von Beamtinnen, Beamten,
Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwen-
oder Witwergeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung
der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz, Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Den Ruhestandsbeamtinnen und
-beamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert ihres deutschen
Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der
Mindestbelassung darauf beruht, dass
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des
Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst entspricht, oder
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von
den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(9) Auf die in den Absätzen 1 und 6 genannten Vomhundertsätze ist § 16 Absatz 6
sinngemäß anzuwenden. Anstelle des Vomhundertsatzes ,,2,39167“ tritt der
Vomhundertsatz ,,2,5“.
§ 68
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Erläuterungen
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung
oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet oder übertragen worden,
werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3
berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person
im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten
Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 Nummern 1 und
2 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 01.09.2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu
diesem Zeitpunkt eingeleitet war.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld
wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der
ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag
der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen
Anrechte oder Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich
bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende
der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in
festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem
Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich
aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder
der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag
in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder
Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31.08.09 geltenden
Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung
des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder
erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte
Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 68 kann von der Beamtin oder
Ruhestandsbeamtin, dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch
Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der
Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder
vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des
Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem
Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts
ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in
dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den
Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes
der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des
Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der
Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 68 anteilig
errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
§ 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat
eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum
Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,
oder
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch
ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen
Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als
Ruhestandsbeamtinnen und -beamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen
und -beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 33 und 34 des Hamburgisches Beamtengesetzes finden entsprechende
Anwendung.
§ 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis entgegen den Vorschriften von § 29 Absätze 2 und 3 , §
30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 43 Absatz 2 des
Hamburgischen Beamtengesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die
Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert
sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste
Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine
disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
oder er sich verheiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen
einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht
verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 46
sinngemäß. Die §§ 33 und 34 des Hamburgischen Beamtengesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag
gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d,
Nummer 3 und Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis
zum 31.12.06 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum
31.12.06 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines
eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der
Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld
zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 61 Absatz 1) angerechnet. Das Waisengeld
nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt,
wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden
hat oder bis zu dem sich nach § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der
bis zum 31.12.06 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten
ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schuloder Berufsausbildung befunden hat,
und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr
keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe
aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenoder Witwergeld wieder auf; ein von
der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer
Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder
Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 61 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine
in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder
wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung
gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung
der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 73 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle
(Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede
Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten
Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung
sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der
die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26
Absatz 1 Satz 2 und §§ 53, 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2,
3.
Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im
Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen
Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des
§ 53 Absatz 5 und des § 54,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 56 bis 59
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die
Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung
erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich
sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt
werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle.
§ 74 Anwendungsbereich
Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 70,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 und § 72 Absatz 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer-
oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 als Witwen- oder Witwergeld,
außer für die Anwendung des § 68,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 2 als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
9.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Hamburgischen Beamtengesetzes, sowie nach §
70, § 72 Absatz 1 Satz 4 und § 79 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und
Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11.
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.
Abschnitt 9 Sondervorschriften
§ 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz
entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme
rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen,
in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die
oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.
(2) § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§ 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) verwendet,
so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die
Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der
Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Abschnitt 10 Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und
Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von
zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie
günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf
Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit
jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von
71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von
fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen
Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. Anstelle der
Vomhundertsätze ,,33,48345“, ,,1,91333“ und ,,71,75“ treten bis zur dritten auf
das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung gemäß § 80 die
Vomhundertsätze ,,35“, ,,2“ und ,,75“. § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 7 gilt
entsprechend.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte
auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit
unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht
nachkommen.
(4) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das
bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die
folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das
Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung
in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen,
gelten die §§ 18 und 30 entsprechend.
§ 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie
hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
(1) Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des
weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im
Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 41 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für
die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der
hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sowie wissenschaftliches Personal im Sinne des Absatzes 1 nach
der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als
ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit
bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene
Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger
gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine
Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig.
Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur
Professorin, Juniorprofessorin, Hochschuldozentin, Oberassistentin,
Oberingenieurin, Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin sowie zum
Professor, Juniorprofessor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,
Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer
hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die
für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 15 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), in
der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im
Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur
Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in
der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 gelten entsprechend.
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem
Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der
tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen,
Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen,
Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und
Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 für
ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der
Dienstbezüge ( § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.
§ 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleiden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie
Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihnen Ersatz von
Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag
bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 80
Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder
vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz
entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch
die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der
Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge
um feste Beträge.
Abschnitt 12 Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren
§ 81 Verteilung der Versorgungslasten
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16.03.1999 (BGBl. I
S. 323, 847, 2033) in der am 31.08.06 geltenden Fassung gilt fort. Für
die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richtern, die vor dem 01.01.02 in den Dienst eines anderen Dienstherrn
übernommen worden sind, gilt § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
§ 82 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 107c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06 geltenden
Fassung gilt fort.
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften für vorhandene Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger sowie Versorgungsfälle
ab 01.02.10
§ 83 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem
Beamtenversorgungsgesetz in der am 31.08.06 geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben:
1.
die §§ 1, 3, § 5 Absatz 3, § 17 Absätze 1 bis 4, §§ 56 bis 61, §§ 63 bis 73, 80
bis 82 und § 87 dieses Gesetzes sind anzuwenden,
2.
bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer
Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
31.08.06 geltenden Fassung bis zum 31.01.10 Artikel 2 § 2 des 2.
Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt
geändert am 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128), angewendet wurde,
verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich, § 16 Absatz 6 ist
entsprechend anzuwenden; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein
Versorgungsempfänger im Sinne des ersten Halbsatzes nach dem 31.01.10,
gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen,
3.
abweichend von Nummer 1 gilt für Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger anstelle der Mindesthöchstgrenze nach § 64 Absatz 2 Nummer
3 die Mindesthöchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06 geltenden Fassung, solange
eine am 31.01.10 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung
oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers
andauert,
4.
abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Witwen und Witwer
einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von
Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl ,,71,75“
die Zahl ,,75“ tritt; § 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 01.01.02 vorhandenen und nach dem
31.01.10 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 01.01.02 vorhandenen und nach dem 31.01.10 verstorbenen Versorgungsempfängers
gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung
des § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31.08.06
geltenden Fassung anstelle von 55 vom Hundert 60 vom Hundert treten.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder
eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des
bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 84
Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1.
die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
31.07.1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren
bis zum 31.07.1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
31.07.1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
zum 31.08.09 geltenden Fassung getroffen haben,
2.
für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 01.01.1999 ein Amt im
Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war,
finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
Anwendung,
3.
werden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 01.01.1999
zurückgelegt, ist anstelle von § 67 § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die
Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den
Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des ersten Halbsatzes bleibt §
85 Absatz 4 unberührt; mit dem Inkrafttreten der dritten auf den 31.01.10
folgenden Anpassung nach § 80 gilt der erste Halbsatz mit der Maßgabe, dass in
der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes an die Stelle der Zahl ,,1,875“ die Zahl ,,1,79375“
sowie an die Stelle der Zahl ,,2,5“ die Zahl ,,2,39167“ tritt,
4.
auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November
1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des
Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz
2 nicht anzuwenden,
5.
einer am 1. Februar 2010 vorhandenen Beamtin oder einem am 1. Februar 2010
vorhandenen Beamten kann die Zeit, während der sie oder er vor der Berufung in
das Beamtenverhältnis als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit nach Satz 1 kann
höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus
berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 gelten entsprechend,
6.
bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen
Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach
dem 31.01.10 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 unter folgender
Maßgabe anzuwenden:
a) in § 40 Absatz 3 tritt an die Stelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“,
b) § 40 Absatz 4 findet keine Anwendung,
7.
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der vor dem 1. Februar 2010 einen
Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat, erhält unter den
Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in
§ 48 Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge einen Betrag in Höhe von 80.000 Euro,
8.
für die Witwe eines am 1. Februar 2010 vorhandenen Empfängers oder dem Witwer
einer am 1. Februar 2010 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40
gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl
,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt; § 65 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine
Anwendung.
(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und
Beamten, die auch am 1. Januar 1977 vorhanden waren, gilt Folgendes:
1.
zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31.12.1976
geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977
zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31.12.1976
geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung
trifft die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Behörde oder die von ihr
bestimmte Stelle,
2.
die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den
geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31.12.1976 geltenden
beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
3.
die Vorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen-
oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht
enthalten hat; an die der in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten
Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31.12.1976 geltenden
landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
§ 85
Ruhegehaltssatz für am 31.12.1991 und am 01.02.10 vorhandene
Beamtinnen und Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den
Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet
sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des
Beamtenversorgungsgesetzes; § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung
findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende
Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von
diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt
wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz
von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Bei der
Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstelle von § 15 Absatz 1 findet §
13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991
geltenden Fassung Anwendung. § 16 Absatz 2 findet Anwendung.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den
31.12.1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absätze 2 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung
des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der
sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der
sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich
nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
Dabei sind § 14 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes
in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze
2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in den ab dem 1. August 1984 geltenden
Fassungen nicht anzuwenden.
(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2, oder Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der
Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 und § 66 Absatz 2 zu
berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1, die bis zum 31.12.1991
zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des
Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1
nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Vomhundertsatzes von ,,1,875“ der Vomhundertsatz von ,,1,0“
und an die Stelle des Vomhundertsatzes von ,,2,5“ der Vomhundertsatz von ,,1,33“
tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung
anzuwenden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
(5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1.
Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung.
Für nach dem 31.12.1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene
Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 56 Absätze 1 bis 4, 7 und 8
auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(6) Auf die am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf
Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein
Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31.12.1991 erreichte
Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die
Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31.12.1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen
sind.
(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(9) Liegt der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 bis 3 und 7
das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung
zugrunde, gilt § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Tritt der
Versorgungsfall nach der dritten auf den 31.01.10 folgenden Anpassung
nach § 80 ein, ist der nach Absatz 1 oder 2 ermittelte Ruhegehaltsatz vor
Anwendung des Absatzes 3 mit dem in § 16 Absatz 6 Satz 5 genannten Faktor zu
vervielfältigen.
§ 86
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einer oder einem nach § 29 , § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder
Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag
des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den
Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im
Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des §
85 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des
Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das
höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für
Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand
getreten waren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut in das
Beamtenverhältnis berufen werden.
§ 87
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im
Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026, 1591) in der bis zum 29. Januar
1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als
Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und
ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf
Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der
bis zum 31.12.1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. §
78 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31.12.1976 von ihren
amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen
gilt Folgendes:
die §§ 64 bis 69, 73 und 76 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der
entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen
und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; § 76 gilt nicht für
entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von
ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen; auf
das Ruhegehalt nach dem zweiten Halbsatz wird § 16 Absatz 6 nicht angewendet,
die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter
Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des
zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom
26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz zugesicherten
Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Absatz
2 Nummern 1 und 3,
für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin
oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe,
dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden
Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes
der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht
bestimmt; für die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 27
Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als
Ruhestandsbeamtinnen bzw. Ruhestandsbeamte.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem nach § 72 des
Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder
eines entsprechenden Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2
des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 78 dieses
Gesetzes, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung
verstorben ist.
(4) Auf das den Hinterbliebenenbezügen nach Absatz 2 Nummer 3 zugrunde liegende
fiktive Ruhegehalt ist § 16 Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. Tritt der
Hinterbliebenenversorgungsfall nach der dritten auf den 31.01.10
folgenden Anpassung gemäß § 80 ein, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit
dem in § 16 Absatz 6 Satz 5 genannten Faktor zu vervielfältigen.
§ 88
Übergangsregelung für die Verminderung
der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Februar 2014 eingetreten sind, gilt
anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer
Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
| |
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem |
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung |
| 1. |
01.08.10 |
1095 Tage |
| 2. |
01.02.11 |
1065 Tage |
| 3. |
01.08.11 |
1035 Tage |
| 4. |
01.02.12 |
1005 Tage |
| 5. |
01.08.12 |
975 Tage |
| 6. |
01.02.13 |
945 Tage |
| 7. |
01.08.13 |
915 Tage |
| 8. |
01.02.14 |
885 Tage |
§ 89
Übergangsregelungen zur Anhebung
des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.01.10 nach § 36 Absatz 2
des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden
(Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch für vor dem 1. Januar 1964 geborene Beamtinnen und Beamte), ist
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1.
Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31.
Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden
Lebensalters:
| Geburtsjahr / Monat |
|
Alter in Jahren |
und Monaten |
| 1952 |
|
|
|
| Januar |
|
63 |
1 |
| Februar |
|
63 |
2 |
| März |
|
63 |
3 |
| April |
|
63 |
4 |
| Mai |
|
63 |
5 |
| Juni bis Dezember |
|
63 |
6 |
| 1953 |
|
63 |
7 |
| 1954 |
|
63 |
8 |
| 1955 |
|
63 |
9 |
| 1956 |
|
63 |
10 |
| 1957 |
|
63 |
11 |
| 1958 |
|
64 |
0 |
| 1959 |
|
64 |
2 |
| 1960 |
|
64 |
4 |
| 1961 |
|
64 |
6 |
| 1962 |
|
64 |
8 |
| 1963 |
|
64 |
10 |
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.01.10 nach § 36 Absatz 1
Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor
dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach
dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen
folgenden Lebensalters:
| Geburtsdatum bis |
|
Alter in Jahren |
und Monaten |
| |
|
|
|
| 31.01.1949 |
|
65 |
1 |
| 28.02.1949 |
|
65 |
2 |
| 31.12.1949 |
|
65 |
3 |
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.01.10 wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1.
Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63.
Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31.
Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das
Erreichen folgenden Lebensalters:
| Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem |
|
Alter in Jahren |
und Monaten |
| |
|
|
|
| 01.02.12 |
|
63 |
1 |
| 01.03.12 |
|
63 |
2 |
| 01.04.12 |
|
63 |
3 |
| 01.05.12 |
|
63 |
4 |
| 01.06.12 |
|
63 |
5 |
| 01.01.13 |
|
63 |
6 |
| 01.01.14 |
|
63 |
7 |
| 01.01.15 |
|
63 |
8 |
| 01.01.16 |
|
63 |
9 |
| 01.01.17 |
|
63 |
10 |
| 01.01.18 |
|
63 |
11 |
| 01.01.19 |
|
64 |
0 |
| 01.01.20 |
|
64 |
2 |
| 01.01.21 |
|
64 |
4 |
| 01.01.22 |
|
64 |
6 |
| 01.01.23 |
|
64 |
8 |
| 01.01.24 |
|
64 |
10 |
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt
werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl
,,40“ die Zahl ,,35“ tritt.
Abschnitt 14
Schlussvorschriften
§ 90
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Behörde erlässt die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
§ 91
Verwendung von Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder
eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im
Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie
gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.