Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (Bund)

Ist ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25% gemindert, so erhält er (vom Tage des Dienstunfalls an für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit) eine monatliche Unfallausgleichszahlung.
Die Dienstunfallausgleichszahlung beläuft sich zur Zeit mindestens auf etwa EUR 120,00 im Monat.

Diese Zahlung muss von dem Beamten beantragt werden.

 § 39 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg 

in Niedersachsen gilt noch die nachstehende Regelung aus dem BundesbeamtVG.


§ 35 Beamtenversorgungsgesetz (Bund): Unfallausgleich.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.



Die Höhe des Unfallausgleichs orientiert sich an der Höhe des Grades der Schädigungsfolgen (der Minderung der Erwerbsfähigkeit), der mindestens 25 % betragen muss.
Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad der Behinderung" (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt.
Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Beispiel für die Bemessung der MdE (Urteil OVG Berlin-Brandenburg vom 19.01.11)
Der Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG Bund bzw. entsprechendes Landesrecht) und der Unterhaltsbeitrag (§ 38 EStG) sind für den Beamten kein Ruhegehalt. Dementsprechend sind diese Leistungen steuerfrei (BFH vom 15.05.1992 – VI R 19/90 - und vom 16.01.1998 – VI R 5/96 -).


Der Bundesgerichtshof hat den Unfallausgleich wie folgt rechtlich bewertet (in einem Urteil vom 17.11.09 in einer Zivilsache - VI ZR 58/08):

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23.02.1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vom 13.01.1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19.05.1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21.11.1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a.A. Kümmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rn. 10). Soweit § 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abstellt, handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewährung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senatsurteile vom 23.02.1965 - VI ZR 30/64 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

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