Beamtenrecht: psychische Belastung
durch Dienstunfall, Posttraumatische Belastungsstörung
Meist wird ein Beamter nach einem Dienstunfall ein
Körperschaden geltend
machen, hinsichtlich dessen
bisweilen streitig ist, ob er wirklich durch den Dienstunfall verursacht ist.
Erst seit einigen Jahren setzt sich die Erkenntnis durch, dass sich durch einen Dienstunfall auch ohne
Verletzung der körperlichen Integrität
schwerwiegende
psychische Beeinträchtigungen ergeben können.
Stichworte: "Posttraumatische Belastungsstörung",
"Posttraumatisches Stresssyndrom" und ähnliche.
Am 29.10.09 verhandelte das
Bundesverwaltungsgericht - 2 C 134.07 - einen
Fall, in dem es um einen Amoklauf an einer Schule geht. Kann ein Lehrer
einen Dienstunfall erlitten haben, obwohl er während der Gewalttat gar nicht
anwesend war, dann aber mit den schrecklichen Folgen konfrontiert wurde?
Hier wurde in der Rechtsprechung ein neuer Akzent gesetzt.
Zu einer ähnlichen Problematik gibt es ein Urteil des VG Lüneburg vom
20.04.05 – 1 A 315/04 –. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem
ein Justizvollzugsbeamter erst auf einen Tatort hinzukam, nachdem der zuvor
andere Personen angreifende Gefangene bereits selbst Selbstmord begangen
hatte. In jenem Fall scheiterte ein Anspruch des Klägers nach Meinung des
Gerichts daran, dass er selbst nicht angegriffen worden war. Das Gericht
führt u.a. aus, "der Kläger war bei diesem Vorfall nicht unmittelbar
anwesend und wurde auch nicht selbst unmittelbar verletzt und auch sonst
nicht direkt bedroht."
Der Lehrer in dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts war aber bedroht worden
und auf ihn hatte der Täter wohl in der Schule wirklich treffen wollen.
Abgesehen von diesen Fragen der Dienstbezogenheit gibt es bei der
Anerkennung psychischer Folgen wie PTBS immer wieder
Meinungsverschiedenheiten.
Nehmen Sie als Beispiel zum Einstieg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom
28.09.06, Az.: 11 K 2651/04:
"Leidet ein Lokführer aufgrund mehrerer Dienstunfälle an
einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch ein medizinisches Gutachten
bestätigt wird, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Heilkur zu."
Ein Lokführer hatte zwischen 1975 und 2002 mehrere dramatische
Unfälle erlebt.
Anfang 2003 begab er sich wegen zunehmender
psychischer Beschwerden in die
Behandlung einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. In deren Bericht
über die Untersuchung und Behandlung des Beamten heißt es u. a.: "In der Anamneseerhebung werden
Belastungsfaktoren durch die berufliche
Situation erkennbar. So berichtet Herr W. über drei Suizide
auf der Bahnstrecke ... Diese
Zwischenfälle seien ihm heute noch sehr lebendig, er sehe
die Ereignisse vor sich, träume
davon, könne die Bilder nicht abschalten ... Aus
psychiatrischer Sicht handelt es sich um
eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer
verzögerten und/oder protrahierten
Reaktion auf belastende Ereignisse oder Situationen in der
Lebensgeschichte des Betroffenen,
die eine nachhaltige seelische Störung hervorgerufen haben
... Die Durchführung einer
psychosomatisch- psychotherapeutischen
Rehabilitationsmaßnahme erscheint ... unbedingt
angezeigt."
Der Lokführer musste sich eine Heilbehandlung vor Gericht erstreiten.
Das VG Münster meint:
"Entgegen der Auffassung der
Beklagten waren die - hier streitigen - durchgeführten Heilverfahren
dienstunfallbedingt erforderlich, weil sie der Therapie einer
posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers dienten, die aus von ihm
namentlich in den Jahren 1993, 1996 und 1997 erlittenen - als solchen auch
anerkannten - Dienstunfällen resultiert (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Gesamtschau der von
den den Kläger behandelnden Ärzten und Therapeuten - überwiegend unabhängig
vom vorliegenden Verfahren - erhobenen Befunde und verfassten
Behandlungsberichte. Die von den Vorgenannten getroffenen - tragenden -
Feststellungen sind nach Auffassung des Gerichts schlüssig, nachvollziehbar
und frei von durchgreifenden Bedenken. Zudem beruhen die genannten Berichte
und Stellungnahmen zum Teil auf mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Behandlungen
und Beobachtungen, basieren im Gegensatz zu den Feststellungen von Frau Dr.
L. also nicht lediglich auf einer Momentaufnahme. Vor diesem Hintergrund
vermögen deren Stellungnahmen das Gericht insgesamt nicht zu überzeugen.
Dessen ungeachtet leidet die Stellungnahme von Frau Dr. L. vor allem aber auch daran, dass sie offenbar davon ausgeht,
eine dienstunfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung lasse sich im
Falle des Klägers schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen
den Unfällen - vor allem demjenigen aus 1996 - und dem Auftreten der
psychischen Erkrankung nicht begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass
diesbezüglich schon im Entlassungsbericht der Klinik C1. vom 01.07.03
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entwicklung der beim Kläger
vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung schon 1993 begonnen habe,
ist in der psychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik anerkannt, dass
die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auch mit zum Teil
mehrjähriger Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftreten kann.
Vgl. die gemeinsamen „Leitlinien Psychotherapeutischen Medizin und
Psychosomatik" der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin,
der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik
und Tiefenpsychologie, des Deutschen Kollegiums für Psychosomatische
Medizin, der Allgemeinen Ärztlichen Gesellschaft für Psychotherapie und der
Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (Stand: Januar 2006);
vgl. ferner Der Brockhaus, Gesundheit, 7. Auflage, Mannheim 2006, Stichwort:
Posttraumatische Belastungsstörung.
Soweit Frau Dr. L. ferner noch die
Auffassung vertritt, dass gegen einen Zusammenhang der psychischen
Erkrankung des Klägers „mit dem Unfall" auch deren Verlauf nach Beginn der
Behandlung spricht, weil die Therapie den Zustand des Klägers noch ganz
erheblich verschlechtert habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang entspricht
es schon allgemeiner Lebenserfahrung, dass nicht jede Therapie umgehend zum
gewünschten Behandlungserfolg führt, sich der Gesundheitszustand u. U. sogar
noch verschlechtern kann. Der Klage ist hiernach stattzugeben."
Wie Sie an dem Urteil deutlich sehen, ist auch in Fällen dieser Art durch medizinisches Sachverständigengutachten
abzugrenzen zwischen schon bestehendem Leiden oder besonderer
Leidensbereitschaft einerseits und unfallbedingter Beeinträchtigung
andererseits.
Auch hier geht es also um Fragen der Kausalität.
Was ist die wesentliche Teilursache?
Ähnlich schwerwiegende Folgen wie in dem vorgestellten Beispiel des Lokführers können sich ergeben bei Schusswaffengebrauch
durch Polizeibeamte, Auseinandersetzungen mit einem bewaffneten Rechtsbrecher,
dramatischen Einsätzen der Feuerwehrbeamten ...
In der Fachliteratur (z.B. ICD-10) finden Sie genauere Beschreibungen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 unter F43.1) oder
der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 unter F62.0).
Oft halten es sogar Gutachter für schwierig, die Höhe
des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) infolge einer Posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) zu beurteilen. Auf einer Konferenz im März 2006 wurden u. a. von 40 Polizeiärzten aus unterschiedlichen
Bundesländern Auswirkungen von schweren, potenziell traumatisierenden Belastungen auf die
Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit diskutiert. Es wurde
eine „Bad Pyrmonter Klassifikation von psychischen Traumafolgen“ erarbeitet,
die sich als eine Hilfestellung versteht und zur Vereinheitlichung der
gutachterlichen Einschätzung eines Grades der Schädigungsfolgen bei einer
PTBS dienen möchte.
Aufsehen hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf erregt, in der es darum ging, dass einem Beamten
eine Email mit einem abstoßenden Foto als Inhalt zugesandt worden war.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied in einem Urteil vom 02.11.10 -
23 K 5235/07 -:
1. Das Öffnen einer E-Mail und eines Dateianhangs, die ihm im Dienst auf
dienstlichen Computern von seinem Vorgesetzten geschickt worden war, durch
einen Polizisten ist ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes, in
zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestimmbares Ereignis, das in Ausübung des
Dienstes eingetreten ist.
2. Eine psychische Erkrankung kann ein Körperschaden i.S.d. § 31 Absatz 1
BeamtVG sein.
3. Einzelfall, in dem das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens
zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beamten durch eine ihm durch seinen
Vorgesetzten zugesandte E-Mail mit Dateinanhang sexuellen Inhalts, die in
einer abstoßenden Bilddarstellung weiblicher Geschlechtsorgane gipfelte,
eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) wesentlich
verursacht worden ist.
Besondere Schwierigkeiten in der Bewertung bereiten psychische Störungen infolge von "Mobbing".
In Mobbingfällen werden wir nicht tätig.