Beamtenrecht: Der Dienstunfall des Beamten und die Unfallmeldung / Ausschlussfristen
Bitte seien Sie ein wenig beharrlich, wenn es um die bürokratische Aufarbeitung eines Dienstunfallgeschehens geht:
Es gibt Ausschlussfristen, die Ihre Ansprüche gefährden oder vereiteln können.
Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Unfall lässt sich alles noch nachmelden.
Danach wird es dann kritisch. Und nach zehn Jahren ist unter Umständen "alles zu spät" - im wahrsten Sinne des Wortes.
Wenn Ihnen ein Arzt oder Therapeut erstmals Jahre nach einem Geschehen seine Meinung darlegt, vielleicht seien Ihre Beschwerden
als Posttraumatische Belastungsstörung anzusehen, dann beantragen Sie unverzüglich - spätestens innerhalb von drei Monaten -
die Anerkennung dieser Unfallfolge!
§ 45 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen
können, sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem
Eintritt des Unfalles
bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. §
32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als
gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn
seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden
können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende
Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
Die Meldung muss,
nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis
für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die
Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur
Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt
werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder
durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein
Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen
Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall
der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als
Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30
Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den
Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss,
nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der
Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das
Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten
gestellt werden.