Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: erhöhtes Unfallruhegehalt
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28.06.06, 7 K 603/05.MZ
1. Die isoliert auf die Verpflichtung
zur Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage ist
zulässig, auch wenn der Beamte noch nicht in den Ruhestand getreten ist.
2. Keine Verwirkung des Anspruchs, obwohl der Antrag auf Anerkennung als
qualifizierter Dienstunfall erst 28 Jahre nach dem Dienstunfall gestellt
wurde.
3. Ablehnung der Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall im Fall eines
Polizeibeamten, der nach der erfolgreichen Festnahme von Tatverdächtigen auf
dem Schrägdach einer Halle dieses zum Zwecke der Suche nach Diebesgut erneut
besteigt, infolge eines Fehltritts abstürzt und sich dabei erheblich
verletzt. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist nicht davon
auszugehen, dass die Diensthandlung objektiv mit einer besonderen
Lebensgefahr verbunden war und der Beamte subjektiv sein Leben eingesetzt
hat.
Der 1953 geborene Kläger, Polizeioberkommissar im
Dienste des beklagten Landes, begehrt die Feststellung, dass ein
Unfallereignis die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls
erfüllt.
Er nahm am 04.06.1973 gemeinsam mit einem Kollegen gegen 03:10 Uhr zwei des Einbruchs
verdächtige flüchtende Personen fest, die sich auf dem Schrägdach einer
Firmenhalle versteckt hatten. Weil vermutet wurde, dass die beiden
Festgenommenen während der Flucht Diebesgut weggeworfen oder versteckt hatten, wurde das Firmengelände
nochmals abgesucht. Der Kläger bestieg erneut das Schrägdach
der Halle. Gegen 04:50 Uhr rutschte er aus,
durchbrach das aus Eternitplatten bestehende Schrägdach und fiel aus einer
Höhe von 7 bis 8 m auf den Hallenboden.
Mit Bescheid vom 30.04.1974 erkannte der
Beklagte diesen Unfall als Dienstunfall mit folgenden Verletzungen an:
Radiusköpfchenfraktur rechts, Platzwunde am rechten Ellenbogen, vielfache
Schürfwunden.
Mit ergänzendem Bescheid vom 26.09.1989
wurden als weitere Unfallfolgen eine knöcherne Absprengung
aus dem Sitzbein sowie eine Fraktur am Sitzbein mit
zunehmender Arthrose anerkannt.
In der Folgezeit verschlimmerten sich die auf
dem Unfall beruhenden Beschwerden des Klägers, was u. a. im Jahre 1999 ein
künstliches Hüftgelenks erforderlich machte.
Aufgrund der Unfallfolgen wurden beim Kläger ab
Anfang 1997 Minderungen in der Erwerbsfähigkeit festgestellt, zuletzt mit
Bescheid vom 08.07.05 in Höhe von 70%. Insoweit erhält der Kläger
Unfallausgleichszahlungen nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz.
Mit Schreiben vom 18.07.01 beantragte der Kläger die Anerkennung des Dienstunfalls als qualifizierter Dienstunfall, da
die Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
Mit Bescheid vom 09.04.03 wurde der Antrag abgelehnt. Der Dienstunfall erfülle nicht
die für einen qualifizierten Dienstunfall erforderlichen besonderen
Qualifizierungstatbestände des anzuwendenden § 141 a Bundesbeamtengesetz –
BBG – in der Fassung vom 17.07.1971. Zwar sei das Betreten des Daches mit
einer erhöhten Gefahr verbunden gewesen, deren sich der Kläger auch bewusst
gewesen sei. Die gefahrerhöhenden Umstände, die letztlich zu dem Unfall
geführt hätten, seien jedoch durch unsachgemäßes, unüberlegtes bzw. unnötiges
Verhalten des Beamten selbst herbeigeführt worden, was die Anerkennung
ausschließe. Es habe nämlich kein dringender Grund dafür bestanden, das Dach
ungesichert zu besteigen. Bezüglich der Suche nach dem Diebesgut habe keine
zeitliche Dringlichkeit vorgelegen. Die Suche hätte vielmehr ohne Gefährdung
des Erfolgs bis zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zurückgestellt werden
können. Insoweit hätte es ausgereicht, das Gelände zunächst lediglich zu
bewachen, bis Spezialkräfte oder zumindest die erforderliche Ausrüstung zum
gefahrlosen Begehen des Daches vor Ort gewesen seien.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu
dessen Begründung er insbesondere darauf verweist, er sei von der
Einsatzleitung angewiesen worden, das Dach gerade zu dem Zeitpunkt, als keine
Sicherungsausrüstung vorhanden gewesen sei, abzusuchen. Ein Mitverschulden
treffe ihn damit nicht.
Im Jahre 2005 stellte der Kläger einen Antrag
auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.05 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine objektiv nachprüfbare
Lebensgefahr im Sinne des § 141 a BBG habe nicht vorgelegen. Auch wenn das
Begehen von Dächern allgemein mit einer höheren Gefährdung einhergehe, habe
der Kläger selbst ausgeführt, man habe sich auf dem Dach aufgrund von
besonderen Vorsichtsmaßnahmen sicher bewegen können. Der Unfall sei nur
infolge eines unglücklichen Zufalls geschehen. Aber selbst unter
Zugrundelegung einer besonderen Lebensgefahr hätte sich der Kläger
entsprechend den Ausführungen im Ausgangsbescheid dieser Gefahr nicht
aussetzen müssen. Im Übrigen fehle es auch an dem neben der objektiven
Gefährlichkeit der Handlung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals
bewussten Eingehens einer besonderen Lebensgefahr. Der Kläger sei sich einer
besonderen Lebensgefahr nicht bewusst gewesen, da er nicht damit gerechnet habe,
Schaden an Leib oder Leben zu nehmen.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger über sein bisheriges
Vorbringen hinaus vor: Die isoliert auf die Verpflichtung zur Feststellung
der Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage sei
bereits vor Eintreten in den Ruhestand zulässig, da ein Interesse an einer
möglichst zeitnahen Feststellung bestehe. Ein qualifizierter Dienstunfall
liege vor. Denn er habe bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für
ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen sei, sein Leben eingesetzt
und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten. Die Diensthandlung
sei gekennzeichnet durch eine über das übliche Maß der Lebens- oder
Gesundheitsgefahr hinausgehende objektive Gefahr, bei der der Verlust des
Lebens wahrscheinlich oder nahe liegend gewesen sei. Er und sein Kollege
seien angewiesen worden, die Suche nach dem Diebesgut unverzüglich
vorzunehmen, wobei ausdrücklich angeordnet worden sei, dass er als
dienstjüngster Polizeibeamter die Durchsuchung des Daches vorzunehmen habe.
Schon das Begehen eines 8 bis 10 m hohen Daches sei wegen der Gefahr eines
lebensgefährlichen Absturzes mit einer deutlich höheren Gefahr verbunden als
Tätigkeiten auf ebener Erde. Diese Gefahr sei noch dadurch erhöht worden,
dass bei den zu begehenden Schrägdächern die Gefahr eines Abrutschens
besonders hoch gewesen sei und im Übrigen Dunkelheit bzw. zumindest diffuse
Lichtverhältnisse geherrscht hätten. Da man letztlich nur auf den
Dachträgern habe gehen können, sei die Gefahr eines Fehltritts groß und ein
sicheres Bewegen auf der Dachfläche nicht möglich gewesen. Er sei sich auch
subjektiv dieser besonderen Lebensgefahr bei der Dienstverrichtung bewusst
gewesen. Das Leben werde nämlich nicht erst dann eingesetzt, wenn kaum eine
Aussicht bestehe, unbeschadet davon zu kommen, sondern schon dann, wenn der
Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen könne, dass ihm
nichts zustoßen werde. So habe auch er im Bewusstsein der lebensgefährlichen
Situation im Falle eines Fehltritts aufgrund seiner Vorsichtsmaßnahmen beim
Begehen des Daches darauf vertraut, dass ihm nichts zustoßen werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass es sich um einen qualifizierten Dienstunfall handelt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die
Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus noch vor: Es
werde bestritten, dass der Kläger aufgefordert worden sein soll, die Dächer
ungesichert abzusuchen. Da der seinerzeit nicht vor Ort gewesene
Einsatzleiter keine genaue Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten gehabt
haben könne, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den Einsatzleiter vorab
auf die Gefahr hinzuweisen. Da der Kläger die gefahrerhöhenden Umstände
durch unsachgemäßes bzw. unüberlegtes Handeln selbst herbeigeführt habe,
liege eine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung nicht
vor. Im Übrigen hätte der Kläger Anlass gehabt, den Antrag auf Anerkennung
als qualifizierten Dienstunfall zumindest alsbald nach der 1989 erfolgten
Anerkennung weiterer Unfallfolgen mit dem Hinweis auf eine zunehmende
Arthrose zu stellen, weshalb der Einwand der Verwirkung erhoben werde.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die isoliert auf die Verpflichtung zur
Feststellung der Qualifikationsvoraussetzungen eines so genannten
qualifizierten Dienstunfalls gerichtete Klage ist zwar zulässig. Denn der
Kläger hat, obwohl noch nicht in den Ruhestand versetzt, ein berechtigtes
Interesse daran, den Eintritt der Bestandskraft der insoweit ergangenen
ablehnenden Bescheide zu verhindern (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom
26.01.1993, OVGE 43, 374). Die Geltendmachung des Klageanspruchs ist auch nicht
verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung besagt, dass ein Recht nicht mehr
ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere
Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die
verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen
lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf
vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr
geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut
hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolge dessen so
eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein
unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 07.02.1974, BVerwGE 44, 339). Damit rechtfertigt der reine Zeitablauf als solcher die
Annahme einer Verwirkung noch nicht. Es müssen vielmehr darüber hinaus noch
besondere Umstände hinzukommen, die die Ausübung eines Rechts treuwidrig
erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da
über den Zeitablauf hinaus keine Umstände ersichtlich sind, auf Grund derer
der Beklagte davon ausgehen konnte, dass der Kläger weitere auf dem
Dienstunfall beruhende Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. Auch
entstehen ihm durch die verspätete Geltendmachung keine unzumutbaren
Nachteile. Insoweit ist auch auf Nr. 45.1.2. der Verwaltungsvorschriften zu §
45 BeamtVG zu verweisen, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass auch später noch
Anträge auf Unfallruhegehalt gestellt werden können, sofern der Dienstunfall
rechtzeitig gemeldet und anerkannt wurde.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Dienstunfall um einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne von
§ 141 a Bundesbeamtengesetz -BBG- in der Fassung vom
17.07.1971 -§ 141 a BBG a. F.-
handelt. Diese Vorschrift ist vorliegend anzuwenden, weil die Frage, ob das Unfallereignis
als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach
dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht zu entscheiden ist (BVerwG,
Urteil vom 06.01.1969, BVerwGE 31, 170).
Nach § 141 a BBG a. F. wird dem Beamten ein
erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn er -neben weiteren
Voraussetzungen - bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn
eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und infolge
dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Ein solcher qualifizierter
Dienstunfall liegt dann vor, wenn der Beamte wegen der Dienstausübung einer
gesteigerten Gefährdungslage ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal des
§ 141 a BBG a. F. ist, dass die dienstliche Verrichtung nach den
Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine
Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser
spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der
Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der
Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung
willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr
erkennt und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung -
die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.05, -2 A 117617/04.OVG m. w. N. zur
gleichlautenden früheren Fassung des § 37 BeamtVG).
Für das Vorliegen des objektiven Qualifikationsmerkmals der besonderen
Lebensgefahr ist es erforderlich, dass der Diensthandlung typischerweise
eine besondere, über das übliche Maß hinaus gehende Lebensgefahr innewohnt.
Dies ist dann der Fall, wenn mit ihrer Vornahme der Verlust des Lebens
wahrscheinlich oder doch sehr nahe liegend ist. Ob eine Diensthandlung mit
einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles
beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 -2B97/93-).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend
nicht davon auszugehen, dass die Diensthandlung, nämlich die Suche
nach Diebesgut auf dem Hallenschrägdach, objektiv mit einer besonderen
Lebensgefahr im Sinne des § 141 a BBG a. F. verbunden war. Zwar ist das
ungesicherte Besteigen von Schrägdächern als gefährlich und im Falle
eines Sturzes sogar möglicherweise als lebensgefährlich anzusehen. Dennoch
ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht davon auszugehen,
dass dieser Diensthandlung ein gesteigertes Gefährdungspotenzial dergestalt
innewohnte, dass der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder auch nur nahe
liegend gewesen wäre. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass man sich, wie
der Kläger selbst erklärte, auf dem Dach unter Einhaltung von
Vorsichtsmaßnahmen bewegen konnte, indem man über die Träger und nicht über
die Dachplatten ging. Hinzu kommt, dass der Kläger das Terrain
aufgrund der vorangegangenen Festnahme bereits kannte. Auch ist zu
berücksichtigen, dass es sich lediglich um die nachfolgende Suche nach
Diebesgut handelte, die, anders als die Festnahme der flüchtenden Einbrecher
zuvor, nicht unter Zeitdruck vorgenommen werden musste. Des Weiteren ist zu
sehen, dass ausweislich einer Internetrecherche des Gerichts die Sonne am 04.06.1973 bereits um
04:21 Uhr aufging und die Dämmerung schon um 02:36 Uhr eingesetzt hatte. Es
war zum Zeitpunkt des Unfalls um 04.50 Uhr mithin nicht mehr dämmrig oder gar
dunkel, wie der Kläger in der Klageschrift vorträgt, sondern bereits hell.
Die Orientierung des Klägers war damit auch nicht wegen Dunkelheit
eingeschränkt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Nachsuche
auf dem Dach zwar als risikobehaftet, nicht aber als Diensthandlung
anzusehen, bei der der Verlust des Lebens nahe liegend oder gar
wahrscheinlich ist. Es fehlt mithin bereits an dem für einen qualifizierten
Dienstunfall erforderlichen objektiven Qualifikationsmerkmal einer besonderen
Lebensgefahr, was schon allein die Anerkennung als qualifizierter
Dienstunfall ausschließt.
Darüber hinaus ist aber auch das subjektive
Qualifikationsmerkmal des § 141 a BBG a. F., wonach der Beamte "sein
Leben" einzusetzen hat, vorliegend nicht erfüllt. Sein Leben setzt ein, wer
sich der bei der Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen
Lebensgefahr bewusst ist und die Diensthandlung dennoch vornimmt, obwohl ihm
ein Entkommen möglich ist. Hierfür ist ausreichend, dass der Beamte trotz
erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen
werde, sofern er sich dieser erheblichen Lebensgefahr, in die er sich begibt,
wenigstens ganz allgemein bewusst ist. An einer solchen Bewusstseinslage des
Klägers fehlt es vorliegend jedoch. Aufgrund der Tatsache, dass er sich
bereits zuvor unbeschadet auf dem Hallendach bewegt hat, noch dazu bei
schlechteren Lichtverhältnissen sowie unter dem Druck der Verfolgung von
mutmaßlichen Straftätern und damit unter erheblich ungünstigeren Umständen,
bestand für den Kläger kein Anlass, trotz der Gefährlichkeit der
Diensthandlung prognostisch nunmehr von einer besonderen Lebensgefahr auszugehen
(vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.1997
- 2 A 13509/96-, DVBl. 98, 1091). Der Kläger wusste,
dass man sich auf dem Dach unter Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen bewegen
konnte. Hierzu äußerte er in der
mündlichen Verhandlung, es habe sich "vorher gezeigt, dass es machbar gewesen
sei" und er habe das Risiko "nicht so hoch" eingeschätzt. Von einem bewussten
Einsatz des Lebens kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Auf die Frage, ob eine Anerkennung als
qualifizierter Dienstunfall auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger, nach
Ansicht des Beklagten unnötigerweise, das Dach ungesichert bestiegen hat, kommt
es nach allem nicht mehr an.