Beamtenrecht: Die Kausalität im Dienstunfallrecht


Auszug aus einer Entscheidung des VG Darmstadt,
die wir auch in einer etwas  längeren Fassung (mit Sachverhalt) anbieten:


Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 20.01.06, 5 E 1420/04:



"Der Einwand der Klägerin, sie sei vor dem Dienstunfall schmerzfrei gewesen, weshalb die jetzigen Schmerzen auf dem Dienstunfall beruhen, gebietet keine andere Betrachtung. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich Veränderungen an der Wirbelsäule und den Bandscheiben nicht sofort bemerkbar machen und unmittelbar Schmerzen auslösen, sondern es sich insoweit um einen langjährigen Prozess handelt, bei dem offen ist, zu welcher Zeit es zu konkreten Beeinträchtigungen und Schmerzzuständen kommt. Soweit der Unfall die Schmerzen erstmals ausgelöst hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im unfallrechtlichen Sinne nicht ursächlich war

Erleidet ... ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

Keine Ursachen im Rechtssinne sind so genannte Gelegenheitsursachen. Das sind Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und der dienstlichen Verrichtung eine rein zufällige Beziehung besteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die derjenigen der Sozialgerichte zum Begriff der wesentlichen Ursache in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge entspricht, sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (BVerwG, ZBR 1989, 57 m. w. N.)."

Beamtengesetze