Beamtenrecht: Die
Kausalität im Dienstunfallrecht
Auszug aus einer Entscheidung des VG Darmstadt,
die wir auch in
einer etwas
längeren Fassung (mit Sachverhalt) anbieten:
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 20.01.06, 5 E 1420/04:
"
Der Einwand der Klägerin, sie sei vor dem Dienstunfall schmerzfrei gewesen,
weshalb die jetzigen Schmerzen auf dem Dienstunfall beruhen, gebietet keine andere
Betrachtung. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich
Veränderungen an der
Wirbelsäule und den Bandscheiben nicht sofort bemerkbar machen und unmittelbar
Schmerzen auslösen, sondern es sich insoweit um einen langjährigen Prozess
handelt, bei dem offen ist, zu welcher Zeit es zu konkreten Beeinträchtigungen
und Schmerzzuständen kommt. Soweit der Unfall die Schmerzen erstmals ausgelöst
hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im unfallrechtlichen Sinne nicht ursächlich
war
Erleidet ...
ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres
Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung in der Art der
Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu,
wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden)
hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt
des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.
Keine Ursachen im Rechtssinne sind so genannte Gelegenheitsursachen.
Das sind Ursachen, bei
denen zwischen dem eingetretenen Schaden und der dienstlichen Verrichtung eine rein zufällige Beziehung besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die
derjenigen der Sozialgerichte zum Begriff der wesentlichen Ursache in der
gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge entspricht,
sind
als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen
Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen)
Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher
Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim
Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne
anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg
mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im
Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für
den Eintritt des Erfolges hatte (BVerwG, ZBR 1989, 57 m. w. N.)."