Beamtenrecht: Berufskrankheit nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz als Dienstunfall

Auf dieser Seite geht es um die Gleichstellung von Berufskrankheiten mit Dienstunfällen im Beamtenversorgungsrecht.
Welches sind die maßgeblichen Rechtsvorschriften?
 § 31 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz
und entsprechendes Landesrecht:  z. B. § 34 Absatz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg
und die  Berufskrankheitenverordnung


Bisweilen schwierig durchzusetzen, aber rechtlich möglich ist die Anerkennung von "Berufskrankheiten" als Dienstunfall, also die Anerkennung langsam sich entwickelnder Beeinträchtigungen, etwa

- durch Tonerstaub aus Druckern,
- durch Asbest im Dienstgebäude

oder wie in der Entscheidung des VG Gießen vom 21.01.99, 5 E 1738/95, abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 100:
- "Zur Erkrankung eines Polizeibeamten an Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall ... (jahrelange Schießübungen in großer Anzahl ohne Gehörschutz)."


Problem: Langsam sich entwickelnde Krankheiten können grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis zurückgeführt werden. Dies gilt auch für Infektionskrankheiten, sofern nicht konkret bestimmt werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit sich der Beamte infiziert hat.
Durch § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (und entsprechendes Landesrecht) werden aber - wie im Sozialrecht - jene Erkrankungen in den rechtlichen Folgen einem Dienstunfall gleich gestellt, die in der
 Berufskrankheitenverordnung genannt sind.

Gewisse Unterschiede zur sozialrechtlichen Behandlung gibt es. So ist die Aufzählung in der Berufskrankheitenverordnung für die Beamtenversorgung abschließend und die Anerkennung anderer Erkrankungen nicht möglich.
In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1999 – 2 B 88.98 - wird klargestellt, dass auch eine spätere Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten das Manko der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nicht heilt. Eine zur Dienstunfallanerkennung führende Berufserkrankung liegt nur dann vor, wenn die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bereits aufgeführt ist. Dies ergibt sich deutlich auch aus der unten auf dieser Seite zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 zu den Fällen der Radartechniker der Bundeswehr.
Die im Sozialrecht vorhandene "Öffnungsklausel" gilt hier nicht.


Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sein, wenn die Erkrankung als Berufskrankheit Anerkennung finden soll und Ansprüche aus dem Recht der Dienstunfallfürsorge hergeleitet werden sollen.


Die Rechtsprechung in NRW hat vor einigen Jahren das Begehren einer Lehrerin zurückgewiesen, die Folgen ihrer Tätigkeit in kontaminierten Räumen einer Realschule als Erkrankung (bzw. als Dienstunfall) im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz anerkannt zu sehen:

OVG NRW, Beschluss vom 16.12.08, 21 A 2244/07

Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen, ob die Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie aufgrund einer Lehrertätigkeit in Diensträumen an einer Schule, welche erhöhte PCB-Belastungen aufwies, einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 darstellt bzw. darstellen kann.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anerkennung des Dienstunfalles verweigert:

Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an - durch Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt.
Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten Erkrankungen, die auf schädlichen Einwirkungen beruhen, die z.B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers ausgehen. Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet.
...
In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), auf die § 1 der Verordnung zur Ausführung von § 31 BeamtVG Bezug nimmt, sind unter Ziffer 3101 Infektionskrankheiten mit der Einschränkung aufgeführt, dass der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Lehrer unter diese Bestimmung fallen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -.

Dies hat seinen Grund darin, dass Lehrer durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit zwangsläufig und typischerweise mit vielen Schülern zusammentreffen und deshalb einer gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sein können. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind.



In einer Entscheidung vom 17.04.08 - 5 LA 178 / 07 - hat das Niedersächsische OVG zwar anerkannt, dass es sich bei einer durch Zeckenbiss verursachten Borreliose um eine Infektionskrankheit im Sinne von § 31 I 3 Beamtenversorgungsgesetz und der Berufskrankheiten-Verordnung handelt, weil sie durch Bakterien auf den Menschen übertragen wird. Es hat aber einer Lehrerin, die während eines Schulprojekts im Wald von einer Zecke gebissen worden war und an Borreliose erkrankte, die Anerkennung eines Dienstunfalles verweigert, weil der Zeckenbiss dem allgemeinem Lebensrisiko zuzurechnen sei. § 31 I 3 Beamtenversorgungsgesetz erfasse nur Fälle, in denen die Gefahr des Eintritts der Infektionskrankheit wegen der Art der Tätigkeit des Beamten deutlich erhöht sei. Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalles wäre also nach Meinung des Gerichts gewesen, dass die Lehrerin hätte beweisen können, dass in jenem Bereich durch Zecken verursachte Borrelioseerkrankungen "seuchenhaft" aufgetreten wären.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem Beschluss vom 03.12.08 - BVerwG 2 B 72.08 - die Revision zugelassen und später der Lehrerin den Anspruch auf Anerkennung zuerkannt.


Aufsehen haben die tragischen Fälle erregt, in denen es um die Frage ging, ob Radartechniker der Bundeswehr auf durch unerkannte Gefahren der Technik erkrankt sind.
Dies hat dem Bundesverwaltungsgericht Veranlassung gegeben, u. a. folgendes auszuführen:


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.11 - 2 C 55.09 -

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG). 

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann - „non liquet“ - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.>, vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 -  BVerwG 2 B 127.96). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61).

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil („es sei denn, …“) eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

...

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95).



Es gibt aber auch Rechtsstreitigkeiten, die glücklicher enden:

VG Aachen, Urteil vom 14.04.11 - 1 K 1203/09 -:

 Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung

1. Bei der Beurteilung, ob man durch die Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr an einer Sehnenscheidenentzündung zu erkranken besonders ausgesetzt ist, kommt es nicht auf den allgemeinen Inhalt der Dienstaufgaben an. Entscheidend ist die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung.
2. Für die Prüfung, ob eine besondere Gefährdung in diesem Sinne vorgelegen hat, kommt es nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten an, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der - aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen - Erfahrung (generell) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der infrage stehenden Erkrankung führt.
3. Dass eine langjährige dienstliche Tätigkeit an PC-Standard-Tastaturen und -Mäusen für die Entzündungen der Sehnenscheiden der Finger, wenn nicht die einzig denkbare, so doch die wesentliche mitwirkende Ursache sein kann, ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt.

Der Beklagte wird ... verpflichtet, die Erkrankung der Klägerin an einer Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2101 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen.

Beamtengesetze























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