Beamtenrecht: Berufskrankheit nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz als Dienstunfall
Auf dieser Seite geht es um die
Gleichstellung von Berufskrankheiten mit Dienstunfällen im
Beamtenversorgungsrecht.
Bisweilen schwierig durchzusetzen, aber rechtlich möglich ist die Anerkennung von "Berufskrankheiten"
als Dienstunfall,
also die Anerkennung langsam sich entwickelnder
Beeinträchtigungen, etwa
- durch Tonerstaub aus Druckern,
- durch Asbest im Dienstgebäude
oder wie in der Entscheidung des VG Gießen vom 21.01.99, 5 E
1738/95, abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 100:
- "Zur Erkrankung eines Polizeibeamten an Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall ... (jahrelange Schießübungen
in großer Anzahl ohne Gehörschutz)."
Problem: Langsam sich entwickelnde Krankheiten können grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis zurückgeführt werden.
Dies gilt auch für Infektionskrankheiten, sofern nicht konkret bestimmt
werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit sich der Beamte infiziert hat.
Durch § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz
(und entsprechendes Landesrecht) werden aber - wie im Sozialrecht - jene Erkrankungen in den rechtlichen
Folgen einem Dienstunfall gleich gestellt, die in der
Berufskrankheitenverordnung genannt sind.
Gewisse Unterschiede zur sozialrechtlichen Behandlung gibt es. So ist die Aufzählung in der Berufskrankheitenverordnung
für die Beamtenversorgung abschließend und die Anerkennung anderer Erkrankungen nicht möglich.
In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1999 – 2 B 88.98
- wird klargestellt, dass auch eine spätere Aufnahme einer Erkrankung in die Liste der
Berufskrankheiten das Manko der fehlenden Anerkennungsfähigkeit nicht
heilt. Eine zur Dienstunfallanerkennung führende Berufserkrankung liegt nur dann vor, wenn die
Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bereits
aufgeführt ist. Dies ergibt sich deutlich auch aus der unten auf dieser Seite
zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 zu den
Fällen der Radartechniker der Bundeswehr.
Die im Sozialrecht vorhandene "Öffnungsklausel" gilt hier nicht.
Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen
sein, wenn die Erkrankung als
Berufskrankheit Anerkennung finden soll
und Ansprüche aus dem Recht der Dienstunfallfürsorge hergeleitet werden
sollen.
Die Rechtsprechung in NRW hat vor
einigen Jahren das Begehren einer Lehrerin zurückgewiesen, die Folgen ihrer
Tätigkeit in kontaminierten Räumen einer Realschule als Erkrankung (bzw. als
Dienstunfall) im Sinne
von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz anerkannt zu sehen:
OVG NRW, Beschluss vom 16.12.08, 21 A 2244/07
Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen, ob die
Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie aufgrund einer Lehrertätigkeit
in Diensträumen an einer Schule, welche erhöhte PCB-Belastungen aufwies,
einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 darstellt bzw. darstellen kann.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anerkennung des Dienstunfalles verweigert:
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine
Erkrankung als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an - durch
Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3
Satz 1 BeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen
Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten
anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der
konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist,
allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des
Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten
zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit
erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an
dieser Krankheit in sich birgt.
Nicht als Dienstunfall im Sinne von § 31
Abs. 3 BeamtVG gelten Erkrankungen, die auf schädlichen Einwirkungen
beruhen, die z.B. von der Beschaffenheit des Dienstzimmers ausgehen.
Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung an, nicht auf die
sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst stattfindet.
...
In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), auf die § 1 der
Verordnung zur Ausführung von § 31 BeamtVG Bezug nimmt, sind unter Ziffer
3101 Infektionskrankheiten mit der Einschränkung aufgeführt, dass der
Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Unter bestimmten Voraussetzungen
können auch Lehrer unter diese Bestimmung fallen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -.
Dies hat seinen Grund darin, dass Lehrer durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit zwangsläufig und
typischerweise mit vielen Schülern zusammentreffen und deshalb einer
gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt
sein können. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der
Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die
übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes
in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind.
In einer Entscheidung vom 17.04.08 - 5 LA 178 / 07 - hat das
Niedersächsische OVG zwar anerkannt, dass es sich bei einer
durch Zeckenbiss verursachten Borreliose um eine
Infektionskrankheit im Sinne von § 31 I 3 Beamtenversorgungsgesetz und der
Berufskrankheiten-Verordnung handelt, weil sie durch Bakterien auf den
Menschen übertragen wird. Es hat aber einer Lehrerin, die während eines
Schulprojekts im Wald von einer Zecke gebissen worden war und an Borreliose
erkrankte, die Anerkennung eines Dienstunfalles verweigert, weil der
Zeckenbiss dem allgemeinem Lebensrisiko zuzurechnen sei. § 31 I 3
Beamtenversorgungsgesetz erfasse nur Fälle, in denen die Gefahr des
Eintritts der Infektionskrankheit wegen der Art der Tätigkeit des Beamten
deutlich erhöht sei. Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalles
wäre also nach Meinung des Gerichts gewesen, dass die Lehrerin hätte
beweisen können, dass in jenem Bereich durch Zecken verursachte
Borrelioseerkrankungen "seuchenhaft" aufgetreten wären.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem
Beschluss vom 03.12.08 -
BVerwG 2 B 72.08 - die Revision zugelassen und später der Lehrerin den
Anspruch auf Anerkennung zuerkannt.
Aufsehen haben die tragischen Fälle erregt, in denen es um die Frage ging,
ob Radartechniker der Bundeswehr auf durch unerkannte Gefahren der Technik
erkrankt sind.
Dies hat dem Bundesverwaltungsgericht Veranlassung gegeben, u. a. folgendes
auszuführen:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.11 - 2 C 55.09 -
1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich
eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31
Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der
Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden
Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i. V. m. der
Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S.
1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen
Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der
Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich
setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den
Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat
(§ 45 BeamtVG).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht
die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer
entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall
relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der
materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm.
Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt
die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur
umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit
(„mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch
ausschließen kann - „non liquet“ - und wenn sich aus der materiellen
Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 -
BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.>, vom 22. Oktober 1981 -
BVerwG 2 C 17.81 und vom 28. Januar
1993 - BVerwG
2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).
Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der
Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will,
für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG,
für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und
die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt,
wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende
Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem
Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des
ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die
hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind
(Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG
2 B 127.96). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten
Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die
Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das
Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr
(Urteil vom 11. Juni 1964 -
BVerwG 2 C 188.61).
Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.
Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil („es sei
denn, …“) eine Regelung der Beweislast für eine von drei
Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im
Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die
anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des
§ 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb
ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen
Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen
Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen
Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus
ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die
Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist
insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen
sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der
vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter
Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der
Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der
Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann,
die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu
beeinflussen.
...
Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere
als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO
-) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht
begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit
abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen
Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur
Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG
6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13;
Beschlüsse vom 13. Januar 1978 -
BVerwG 6 B 57.77 und vom 12.
September 1995 -
BVerwG 2 B 61.95).
Es gibt aber auch Rechtsstreitigkeiten, die glücklicher enden:
VG Aachen, Urteil vom 14.04.11 - 1 K 1203/09 -:
Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung
1. Bei der Beurteilung, ob man durch die Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr an
einer Sehnenscheidenentzündung zu erkranken besonders ausgesetzt ist, kommt
es nicht auf den allgemeinen Inhalt der Dienstaufgaben an. Entscheidend ist
die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung.
2. Für die Prüfung, ob eine besondere Gefährdung in diesem Sinne vorgelegen
hat, kommt es nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten
an, sondern darauf, ob die Tätigkeit selbst nach der - aus einer Vielzahl
von Fällen gewonnenen - Erfahrung (generell) mit hoher Wahrscheinlichkeit
unter den gegebenen Verhältnissen zu der infrage stehenden Erkrankung führt.
3. Dass eine langjährige dienstliche Tätigkeit an PC-Standard-Tastaturen und
-Mäusen für die Entzündungen der Sehnenscheiden der Finger, wenn nicht die
einzig denkbare, so doch die wesentliche mitwirkende Ursache sein kann, ist
in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt.
Der Beklagte wird ... verpflichtet, die Erkrankung der Klägerin an einer
Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm als Berufskrankheit im Sinne der Nr.
2101 der Berufskrankheitenliste anzuerkennen.