Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.08.04, 6 A 2906/03
Der Kläger bekommt kein Unfallruhegehalt, weil er nicht infolge des
Dienstunfalles dienstunfähig wurde.
Der Kläger, ein im Alter von 45 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter
(Oberstudienrat) des beklagten Landes,
erstrebt ein Unfallruhegehalt
(§ 36 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -).
Ihm war die Metall-Abdeckung
eines Sicherungskastens im Schulgebäude auf den linken Fuß gefallen.
Der Unfall wurde als Dienstunfall mit dem Körperschaden "Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne der
2. und 3. Zehe links" anerkannt.
Eine vom Kläger auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG)
beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführte Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die vorliegende Klage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet angesehen: Der als Folge des Dienstunfalls anerkannte
Körperschaden habe nicht, wie für die Gewährung von Unfallruhegehalt erforderlich, zu der Dienstunfähigkeit des Klägers geführt.
Er sei hierfür nicht die
wesentliche Ursache. Das ergebe sich aus einem von der Bezirksregierung
im Anschluss an ein amtsärztliches
Gutachten eingeholten schriftlichen fachorthopädischen Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. T. Danach sei die durch den Dienstunfall bedingte Fußquetschung nach einem Jahr ausgeheilt und die Dienstfähigkeit des Klägers
dadurch nicht mehr nennenswert gemindert gewesen. Die Ausführungen in dem vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten,
hinsichtlich des derzeitigen Gesundheitszustands des Klägers seien die Folgen des Dienstunfalls von überragender Bedeutung, überzeugten
demgegenüber nicht. Eine dem Kläger günstigere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten fachärztlichen Attest
des ihn behandelnden Orthopäden Dr. U . Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht sei hiernach
nicht geboten gewesen.
Der Kläger meint, die Ursächlichkeit der Folgen des Dienstunfalls für seine Dienstunfähigkeit ergebe sich aus der amtsärztlichen
Stellungnahme in Verbindung mit dem fachärztlichen Attest des Orthopäden Dr. U. Amtsärztliche Feststellungen hätten ein besonderes
Gewicht
und Dr. U behandle ihn fortlaufend seit dem Dienstunfall. Er könne somit als einziger Arzt seinen Gesundheitszustand aus eigener Anschauung
nicht nur zeitlich punktuell beurteilen. Wegen der Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen habe das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufklären müssen. Das habe
er mehrfach beantragt und dazu sei das Gericht verpflichtet, wenn vorhandene Gutachten nicht klar,
unvollständig oder widersprüchlich seien. Sofern das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich habe halten
dürfen, habe es jedenfalls die vorhandenen Gutachten nicht richtig gewürdigt.
Damit sind ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet
angesehen hat, nicht aufgezeigt worden.
Dem Beamten steht Unfallruhegehalt zu, wenn er
infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden
und in den Ruhestand getreten ist (§ 36 Abs. 1 BeamtVG).
Die Argumente des Klägers bieten keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür,
dass das Verwaltungsgericht dem beklagten Land zu Unrecht darin gefolgt ist, der in Verbindung mit dem Dienstunfall des Klägers anerkannte
Körperschaden "Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne der
2. u. 3. Zehe links" sei
nicht
wesentliche Ursache der dauernden Dienstunfähigkeit.
Der Amtsarzt hat die
Dienstunfähigkeit mit einer andauernden Schwellung des linken Fußes seit dem Dienstunfall, mit essentiellem arteriellem Bluthochdruck,
einer Struma nodosa (Knoten der Schilddrüse), einer bei aufrechter Körperhaltung
bestehenden Fehlhaltung und mit einem
psycho-physischen Erschöpfungssyndrom begründet. Mit ergänzender Stellungnahme hat der Amtsarzt nur die Schwellung des Fußes als Folge
des Dienstunfalls, diese jedoch als von "überragender Bedeutung" für den "derzeitigen Gesundheitszustand" des Klägers bezeichnet.
Der behandelnde Orthopäde Dr. U hat mit ärztlichem Attest ausgeführt, der Kläger leide nach seinen Angaben seit dem Dienstunfall ständig
an Beschwerden im Bereich des linken Fußes, durch die Schonhaltung und durch den Schongang bekomme er rezidivierende Verspannungen im
Bereich der gesamten Wirbelsäule, er befinde sich in ständiger Schmerztherapie, es handele sich um einen Zustand nach Quetschung des linken Vorfußes mit traumatischer Neuropathie vorwiegend der Nerven im Verlauf der Fußrückenseite sowie um eine beginnende
Starre im Grundgelenk der ersten Zehe, Hallux valgus (Belastungsdeformierung) links.
Zwar kommt die Entscheidung der Frage, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt,
regelmäßig mit Vorrang dem Amtsarzt zu; bei Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist bei
einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen.
(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1976, ZBR 1976, 163).
Das zwingt aber nicht dazu, der Auffassung des Amtsarztes in jedem Fall zu folgen. Der Dienstherr hat
die zur Frage, ob dem Kläger Unfallruhegehalt zustehe, eingeholte amtsärztliche Stellungnahme als nicht hinreichend plausibel erachtet
und zur weiteren Aufklärung das erwähnte fachorthopädische Gutachten des Leitenden Oberarztes Prof. S und des
Oberarztes Dr. M eingeholt. Darin wird eine Ursächlichkeit der Folgen des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit
des Klägers verneint und der Dienstherr und das Verwaltungsgericht haben diese Bewertung im Gegensatz zu der des Amtsarztes als überzeugend
angesehen. Dass dies rechtsfehlerhaft ist, lässt sich allein damit, dass der Bewertung eines Amtsarztes regelmäßig der Vorzug zu geben ist,
nicht begründen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das von ihm vorgelegte ärztliche Attest des Orthopäden Dr. U verweist, ergibt sich auch daraus
nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten. .... Der Umstand, dass Dr. U den Kläger seit dem Dienstunfall ärztlich behandelt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, Dr. U könne
als einziger Arzt das Ausmaß und die Ursache der Beschwerden in seinem linken Fuß richtig bewerten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen sich auch nicht unter dem Aspekt der vom Kläger
vermissten weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht hat es nicht fehlerhaft unterlassen, von Amts
wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Beweisanregungen des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten
einzuholen. Die Art der
heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann
verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Diese hätte sich dem Verwaltungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen
vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm
dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die dem Gericht
vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder
wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
Eine derartige Situation bestand hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Sachverständigengutachten
als ausreichende Grundlage für seine Überzeugungsbildung angesehen. Dass diese ärztlichen Äußerungen an einem der oben bezeichneten Mängel leiden, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dem Gericht müsse sich eine weitere Beweiserhebung aufdrängen, wenn Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dem nicht zu folgen. Auch ist ein Tatsachengericht nicht schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.