Qualifizierter Dienstunfall nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz

Nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) wird in bestimmten Fällen ein erhöhtes Unfallruhegehalt gezahlt, wenn ein Beamter bei einem Dienstunfall verletzt wird und sich dadurch seine Dienstunfähigkeit ergibt, die zur Pensionierung führt.

Bitte beachten Sie, dass dies alles für Sie als Beamter letztlich nur relevant werden wird, wenn Sie wegen der Folgen des Dienstunfalles (wegen Dienstunfähigkeit) vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Geht es bei fortdauerndem Beamtenverhältnis um die schweren Folgen eines Dienstunfalles, so kommt vielleicht ein  Dienstunfallausgleich in Betracht.


Werden Sie nach einem Dienstunfall wegen dessen Folgen (Dienstunfallfolgen) und der dadurch verursachten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so stellt sich die Frage, ob Sie ein "normales"
 Dienstunfallruhegehalt oder ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz beanspruchen können.

Verschiedene Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Sie ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz erhalten:
zunächst eine bestimmte Art von "Unfall" und sodann bestimmte Unfallfolgen.

§ 37 Beamtenversorgungsgesetz wurde mehrfach geändert, zuletzt im Jahre 2002.
Bitte bedenken Sie, dass die Bundesländer zum Teil nach 2009 eigene Regelungen eingeführt haben.

Die besonderen Unfallarten, der qualifizierte Dienstunfall:


§ 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Der lebensgefährliche Einsatz
1. konkrete Diensthandlung   Enger als § 31 ("... in Ausübung oder infolge des Dienstes ...")
2. objektiv erkennbare Lebensgefahr Möglichkeit des Verlustes des Lebens muss naheliegend und objektiv erkennbar gewesen sein.
Die besondere Gefahr muss bereits vor dem Eintritt des Unfallereignisses bestanden haben. Sie darf nicht von dem Beamten selbst  durch unüberlegtes Handeln erst herbeigeführt worden sein.
Beispiel: Betreten der Autobahn bei fließendem Verkehr; u. U. auch polizeiliche Sonderrechtsfahrt bei Glatteis.
3. Beamter muss sich einer Lebensgefahr aussetzen. Das ist weniger als "sein Leben einsetzen". Bis 31.12.01: Der Beamte muss bewusst sein Leben eingesetzt haben. Nach Gesetzesänderung in 2002 wird das Gesetz nicht mehr dahin verstanden, dass der Beamte sich der Lebensgefahr bewusst gewesen sein muss.
Umstritten! 
4. Besondere Gefährdung als Unfallursache (Kausalität) Unfall muss durch die besondere Gefahr verursacht sein. Straftäter mit Pistole bewaffnet. Polizeibeamter rutscht bei Verfolgung auf Bananenschale aus: Unfall nicht auf die besondere Gefahr zurückzuführen.
Die weiteren Fälle nach § 37 Absatz 2:
rechtswidriger Angriff auf einen Beamten in Ausübung des Dienstes oder in bestimmten Fällen auch außer Dienst (sog. Vergeltungsunfall) Konkrete Diensthandlung nicht erforderlich. Aber unmittelbarer innerer Zusammenhang mit Dienstausübung.
Die Fälle des Absatz 3 sind sehr selten.
 Gerichtsentscheidung (Beispiel für lebensgefährlichen Einsatz)
 Gerichtsentscheidung (Betreten eines Daches kein lebensgefährlicher Einsatz)
Weitere Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt: 
 bestimmte Unfallfolgen
 § 37 Beamtenversorgungsgesetz Bund

Falls Sie Landesbeamter sind, so prüfen Sie bitte, ob in Ihrem Land andere Regelungen gelten, so wie z. B.
 § 41 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg






















































Aus jüngerer Zeit ist ein Hinweis zu geben auf folgende Entscheidungen:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.10 - 5 LA 280/09 -:
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesautobahn kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein. Mit seiner Entscheidung hat das OVG Lüneburg die Berufung zugelassen. Wir warten nun auf die abschließende Entscheidung in der jetzt unter dem Aktenzeichen 5 LB 282/10 geführten Sache.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.10, 4 S 215/10:
Zur Frage der Verknüpfung der besonderen Lebensgefahr im Sinne vom § 37 Abs. 1 BeamtVG mit der Diensthandlung im Fall der Auftretens unvorhergesehener gefahrerhöhender Umstände, die die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitprägen (bejaht bei der Nachsuche nach einem verletzten Hirsch innerhalb der Wohnbebauung)
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren.

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