Qualifizierter Dienstunfall nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz
Nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) wird in bestimmten Fällen ein erhöhtes
Unfallruhegehalt gezahlt, wenn ein Beamter bei einem Dienstunfall verletzt wird und
sich dadurch seine Dienstunfähigkeit ergibt, die zur Pensionierung führt.
Bitte beachten Sie, dass dies alles für Sie als Beamter letztlich nur relevant werden
wird, wenn Sie wegen der Folgen des Dienstunfalles (wegen Dienstunfähigkeit)
vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Geht es bei fortdauerndem Beamtenverhältnis um die schweren Folgen eines
Dienstunfalles, so kommt vielleicht ein
Dienstunfallausgleich in Betracht.
Werden Sie nach einem Dienstunfall wegen dessen Folgen
(Dienstunfallfolgen) und der dadurch verursachten Dienstunfähigkeit
vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so stellt sich die Frage, ob Sie ein
"normales"
Dienstunfallruhegehalt oder
ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz
beanspruchen können.
Verschiedene Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit Sie ein erhöhtes
Dienstunfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz erhalten:
zunächst eine bestimmte Art
von "Unfall" und sodann bestimmte Unfallfolgen.
§ 37
Beamtenversorgungsgesetz wurde mehrfach geändert, zuletzt im Jahre 2002.
Bitte bedenken Sie, dass die Bundesländer zum Teil nach 2009 eigene
Regelungen eingeführt haben.
Die besonderen Unfallarten, der qualifizierte Dienstunfall:
| § 37 Abs. 1
Beamtenversorgungsgesetz Bund: Der lebensgefährliche Einsatz |
| 1. konkrete Diensthandlung |
|
Enger als § 31
("... in Ausübung oder infolge des Dienstes ...") |
| 2. objektiv erkennbare Lebensgefahr |
Möglichkeit des Verlustes des Lebens muss naheliegend und objektiv
erkennbar gewesen sein.
Die besondere Gefahr muss bereits vor dem Eintritt des Unfallereignisses
bestanden haben. Sie darf nicht von dem Beamten selbst durch unüberlegtes
Handeln erst herbeigeführt worden sein. |
Beispiel: Betreten
der Autobahn bei fließendem Verkehr; u. U. auch polizeiliche Sonderrechtsfahrt bei
Glatteis. |
| 3. Beamter muss sich
einer Lebensgefahr aussetzen. Das ist weniger als "sein Leben
einsetzen". |
Bis 31.12.01: Der Beamte muss bewusst sein Leben eingesetzt haben. |
Nach
Gesetzesänderung in 2002 wird das Gesetz nicht mehr dahin verstanden, dass der Beamte sich der Lebensgefahr
bewusst gewesen sein muss.
Umstritten! |
| 4. Besondere Gefährdung
als Unfallursache (Kausalität) |
Unfall muss durch die besondere Gefahr verursacht sein. |
Straftäter
mit Pistole bewaffnet. Polizeibeamter rutscht bei Verfolgung
auf Bananenschale aus:
Unfall nicht auf die besondere Gefahr zurückzuführen. |
| Die
weiteren Fälle nach § 37 Absatz 2: |
| rechtswidriger Angriff
auf einen Beamten |
in
Ausübung des Dienstes oder in bestimmten Fällen auch außer Dienst (sog.
Vergeltungsunfall) |
Konkrete
Diensthandlung nicht erforderlich. Aber unmittelbarer innerer Zusammenhang mit
Dienstausübung. |
| Die
Fälle des Absatz 3 sind sehr selten.
|
Gerichtsentscheidung
(Beispiel für lebensgefährlichen Einsatz)
|
Gerichtsentscheidung
(Betreten eines Daches kein lebensgefährlicher Einsatz)
|
Weitere
Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt:
bestimmte Unfallfolgen
|
§ 37 Beamtenversorgungsgesetz Bund
Falls Sie Landesbeamter sind, so prüfen Sie bitte, ob in Ihrem Land andere
Regelungen gelten, so wie z. B.
§ 41 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg |
Aus jüngerer Zeit ist ein Hinweis zu geben auf folgende
Entscheidungen:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.10 -
5 LA 280/09 -:Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen
Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesautobahn kann nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles mit einer besonderen
Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein.
Mit seiner Entscheidung hat das OVG Lüneburg die Berufung
zugelassen. Wir warten nun auf die abschließende Entscheidung in der jetzt
unter dem Aktenzeichen 5 LB 282/10 geführten Sache.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.10, 4 S 215/10:
Zur Frage der Verknüpfung der besonderen Lebensgefahr im Sinne vom § 37 Abs.
1 BeamtVG mit der Diensthandlung im Fall der Auftretens unvorhergesehener
gefahrerhöhender Umstände, die die Fortführung der Diensthandlung wesentlich
mitprägen (bejaht bei der Nachsuche nach einem verletzten Hirsch innerhalb
der Wohnbebauung)
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes
Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren.