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Der Dienstunfall des Beamten nach der Definition durch Beamtenversorgungsgesetze



Was als Dienstunfall anzusehen ist, bestimmte lange Zeit allein § 31 Bundesbeamtenversorgungsgesetz.
Seit etwa 2010 haben die Länder eigene Regelungen in ihren Landesgesetzen, die sich jedoch von dem Bundesrecht kaum unterscheiden. Wir arbeiten in allen Bereichen immer noch mit der folgenden Definition:

§ 31 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: Dienstunfall (Auszug)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst ... oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von (dem Beamten) im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch SGB).


Die einzelnen Elemente des Unfallbegriffs im Beamtenversorgungsrecht

Der Unfallbegriff der Dienstunfallfürsorge entspricht im Wesentlichen dem üblichen Sprachgebrauch:
Es muss ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis gegeben sein.
Der zweite wichtige Aspekt ist daneben der Bezug zu den Dienstgeschäften des Beamten. Durch diese Verknüpfung wird der Unfall zum Dienstunfall, so dass Leistungen der Dienstunfallfürsorge beansprucht werden können.

Äußere Einwirkung als Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls

Sie finden im Internet und in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 ab Seite 62 die Verwaltungsvorschrift "VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge", in der viele Einzelheiten erläutert werden.
Dort heißt es u. a. wie folgt:

"34.1.1.1 Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis
Der Begriff "äußere Einwirkung" dient der Abgrenzung von inneren Ursachen oder Veranlagungen. Eine innere Ursache liegt dann vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden (z. B. Nierenkolik, Herzinfarkt, Schlaganfall) mehr oder weniger zufällig gerade im Dienst hervortritt. Selbst anscheinend äußere Einwirkungen wie Schreck, Aufregung und Anstrengung treten demgegenüber zurück. Eine äußere Einwirkung kann auch bei körpereigenen, unkoordinierten, unkontrollierten Bewegungen (z.B. Stolpern und Umknicken) sowie Kraftaufwendungen (z. B. Heben oder Schieben schwerer Gegenstände) vorliegen.

34.1.1.2 Bei der Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob die innere Ursache auch dann zu den gleichen Folgen (Unfallereignis und Körperschaden) geführt hätte, wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten wäre. In diesem Fall liegt kein Dienstunfall vor."


Falls Sie meinen sollten, damit sei alles geklärt, so entgegnen wir: Sie wissen doch, dass Juristen sich über alles streiten.
Nehmen Sie als Beleg die folgende Entscheidung des Kammergerichts Berlin zum Recht der privaten Unfallversicherung.
Der Beschluss befasst sich mit dem im Wesentlichen gleichen Unfallbegriff des Privatrechts, und zwar fokussiert darauf, dass ein "Unfall" eine äußere Einwirkung voraussetze.
Ähnliche Konstellationen - hier geht es um ein Umknicken des Fusses beim Tennisspielen - gibt es auch im Dienstunfallrecht, so zum Beispiel wenn plötzlich die Achillessehne reißt oder ein Bandscheibenvorfall eintritt.
Liegt dann ein "Unfall" vor?

Diese Frage vermischt sich dann mit der Frage nach der Kausalität für eine eingetretene Verletzung: Äußerer Einfluss oder degenerative Veränderung?

KG Berlin, Beschluss vom 30.05.14 - 6 U 54/14 -


Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt nicht schon allein die beim Umknicken erlittene Bandverletzung den Unfallbegriff. Dafür ist nach der gesetzlichen Unfalldefinition in § 178 Abs. 2 VVG, die sich mit der in Ziffer 1.3 der AUB 2005 enthaltenen Definition deckt, vielmehr notwendig, dass die Klägerin die Gesundheitsbeschädigung „durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat“.
Da die Klägerin sich den Riss der Außenbänder und die Überdehnung der Innenbänder, die Ursache des behaupteten Dauerschadens wären, unstreitig nicht durch einen Sturz (Aufprall auf den Boden, vgl. dazu BGH VersR 2011, 1135, dort Ls. und Rdz. 12/14) zugezogen hat, sondern während der Bewegung, liegt ein bedingungsgemäßer Unfall nur vor, wenn das Umknicken des Fußes auf ein von außen kommendes Ereignis zurückgeführt werden kann. Denn allein die körperliche Fehlbewegung, die zum Umknicken des Fußes geführt hat, reicht - obwohl in Bezug auf das Umknicken nicht willensgesteuert - für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus (BGH VersR 2009, 492 - 495, dort Rdz. 11; OLG Düsseldorf NVersZ 1999, 524 - 525, dort Ls. und Rdz. 10 f; OLG Frankfurt RuS 2009, 32, dort Ls. 1 und Rdz. 27; OLG München MDR 1998, 1479, dort Ls. und Rdz. 13; OLG Hamm VersR 2008, 249 - 250, dort Ls. und Rdz. 20 mit Anmerkung Kloth, jurisPR-VersR 4/2008, Anm. 4; ders, Anmerkung zum Urteil des LG Dortmund, jurisPR-VersR 09/2009 Anm. 4).

Der Beschluss ist im Original noch länger. Er widmet sich ausführlich der Frage, ob die Klägerin durch die Aussage einer Zeugin beweisen konnte, dass sie auf einem Ast oder einem am Boden liegenden Blatt ausgerutscht sei.
Ähnliche Konstellationen kann es auch im Dienstunfallrecht geben, so dass die Umstände möglichst genau beschrieben und Beweise gesichert werden sollten.

Es sind nur Ereignisse erfasst, die einen "Körperschaden" hervorgerufen haben.

Reine Sachschäden genügen nicht.
Als "Körperschaden" im Sinne des Dienstunfallrechts kommen jedoch auch psychische Beeinträchtigungen in Betracht.
Psychische Verletzungen / Dienstunfälle ohne unmittelbare physische Einwirkung

Anmerkung: Maßgeblich ist stets das zum Unfallzeitpunkt geltende Recht

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.07.14 - 2 B 62.13 -

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26.11.13 - BVerwG 2 C 9.12 - NVwZ-RR 2014, 423 Rn. 6 m.w.N.).

Man muss also darauf achten, die Gesetzesfassung zugrunde zu legen, die zum Unfallzeitpunkt in Kraft war.
Das bedeutet auch, dass unsere Hinweise im Hinblick auf länger zurückliegende Sachverhalte vielleicht modifiziert werden müssten. Allerdings betrifft dieser Vorbehalt weniger die Definition des Dienstunfalles als vielmehr die Ausgestaltung der Leistungen der Dienstunfallfürsorge.

Gesetzliche Bestimmungen zur Definition des Dienstunfallbegriffs in Bund und Ländern:

§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz Bund § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein § 27 Soldatenversorgungsgesetz



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