Mobbing wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 02.04.08, 3 A 263 / 06
Mobbing kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Das Verwaltungsgericht Göttingen befasst sich in einer Entscheidung
von April 2008 ausführlich - und offen - mit dem Phänomen des
Mobbing, erläutert aber dabei aber auch in seltener Klarheit,
weshalb Mobbing nicht als Dienstunfallgeschehen Anerkennung finden
kann, nämlich insbesondere deshalb, weil es sich nicht um ein
plötzliches (Unfall-) Geschehen handelt:
Rechtsgrundlage ist § 31 BeamtVG, der seinem Wortlaut nach zwar nur eine
Legaldefinition des Dienstunfalls enthält, aber nach
übereinstimmender Auffassung (vgl. BVerwG, Urteil
vom 30.06.1988 - 2 C 8.88 -)
zugleich auch die Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung des
Dienstherrn bildet, ein schädigendes Ereignis als Dienstunfall
anzuerkennen.
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, dass in der Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetreten ist.
Die gesetzliche Voraussetzung
„plötzlich“ ist nur dann erfüllt, wenn das Unfallereignis in einem
verhältnismäßig kurzen Zeitraum eintritt und wirkt. Es muss sich
zwar nicht um ein „Augenblicksereignis“ handeln, jedoch muss
wenigstens feststellbar sein, dass innerhalb einer Arbeitsschicht
eine Einwirkung erfolgte und ein Körperschaden konkret verursacht
wurde, mag auch das volle Ausmaß des Körperschadens erst zu einem
späteren Zeitpunkt erkennbar werden (vgl. Fürst, GKÖD I, 3b, Stand:
Dezember 2007, § 31 BeamtVG, Rn. 12, 14, und VG Regensburg, Urteil
vom 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 -).
Gleichzeitig fehlt es an einer „äußeren Einwirkung“ bei Ereignissen,
die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten
selbst beruhen (BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 – II C 10.62 -, DÖD
1964, 32). Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein anlagebedingtes
Leiden mehr oder weniger zufällig gerade im Dienst hervortritt.
Mithin ausgeschlossen sind im Allgemeinen Schäden, die auf inneren
seelischen Vorgängen beruhen, die sich als Folge täglichen Ärgerns
im Dienst über Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Untergebene zeigen;
auch Erkrankungen aufgrund eigener nervöser Unrast und Überarbeitung
fallen nicht unter § 31 BeamtVG (vgl. zum Vorstehenden: VG
Regensburg, aaO.).
Kein einzelner der vom Kläger
ausführlich aufgezählten und teilweise mit Datum benannten Vorfälle und
auch kein Vorfall, der sich darüber hinaus datumsmäßig bestimmbar aus
den gesamten Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt („Mobbing-Akte“
und Personalakten) erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme eines
oder mehrerer Dienstunfälle im Sinne der vorgenannten Definition.
Vielmehr ist gerade die Häufung und die aus der allein beim Kläger 16
Ereignisse umfassenden Aufzählung ersichtliche Folge verschiedener
einzelner Vorgänge deutlicher Ausdruck einer
„Dauerwirkung“, denn die teils auch mehrere vergleichbare Einzelfälle
umfassende Aufzählung des Klägers betrifft Geschehnisse, die jedenfalls
bereits im Sommer 2001 ihren Anfang nehmen und mindestens bis zur
andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 01.04.03
angedauert haben. >
Die Entstehung einer Gesundheitsschädigung über einen
Zeitraum von (mindestens) 1 ½ Jahren ist nicht auf ein plötzliches,
zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen (vgl. im
Zusammenhang zur Abgrenzung eines Dienstunfalls vom schädlichen
Dauereinwirkungen wie z. B. Mobbing: Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand:
Januar 2008, § 31 Rn. 12).
Hierbei kann es sich allenfalls um eine Dienstbeschädigung handeln,
die, nur soweit die besonderen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3
BeamtVG vorliegen, auch in die Dienstunfallregelung einbezogen ist.
Die psychische Erkrankung des Klägers, die Frau Dr. K. als schwere
reaktive Depression auf die Zustände an der Schule und den Umgang
des Schulleiters mit ihm ebenso festgestellt hat wie eine
depressive Symptomatik, die sich chronifiziert habe und verbunden
sei mit einer erheblichen Demütigung und Selbstwertproblematik, gilt
aber nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG, da
diese Erkrankung nicht unter die Erkrankungen der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung fällt, auf die § 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 31 BeamtVG verweist.
Die Anlage zur
entsprechenden Berufskrankheiten-Verordnung benennt enumerativ
Krankheiten, die durch chemische, physikalische Einwirkungen und
durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie
Tropenkrankheiten und Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
Rippenfells und des Bauchfells durch anorganische und organische
Stäube sowie obstruktive Atemwegserkrankungen, Hautkrankheiten und
als Krankheit sonstiger Ursache das Augenzittern der Bergleute. Eine
psychische Erkrankung im Sinne der beim Kläger diagnostizierten
Erkrankungen enthält diese abschließende Aufzählung nicht.
Im Übrigen könnte auch nicht angenommen werden, dass der Kläger hier
an einer Krankheit erkrankt wäre, für die aufgrund der Art seiner
dienstlichen Verrichtung eine besondere Gefährdungslage im Sinne des
§ 31 Abs.3 Satz 1 BeamtVG bestanden hätte (vgl. VG Regensburg, aaO.,
Rn. 19).
Fehlt es mithin bereits an einem
Unfallereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 und 3 BeamtVG, kann das Gericht
offenlassen, ob und in welchem Umfang die vorgefallenen Geschehnisse
kausal im besonderen Sinne des Dienstunfallrechts für die Erkrankung des
Klägers gewesen sein könnten. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die
Voraussetzungen des § 45 BeamtVG im Hinblick auf die dort genannten
Fristen und die Untersuchungspflicht des Dienstvorgesetzten nach § 45
Abs. 3 BeamtVG erfüllt sind. Auch die psychische Grunddisposition und
der Anteil des dem Dienstherrn zuzurechnenden Verhaltens zur Auslösung
eines möglicherweise anlagebedingten Leidens beim Kläger beigetragen
hat, können mithin vorliegend offen bleiben.
Entgegen der Auffassung des
Klägers ist vorliegend eine ergänzende oder gar analoge Auslegung
von § 31 Abs. 1 BeamtVG dergestalt, dass gerade auch Mobbingfälle
von dieser Regelung erfasst werden, nicht zulässig. Dabei ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter „Mobbing“ der
Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen
Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu
schikanieren und zu diskriminieren (BGH, NJW 2002, 3172 = NVwZ 2003,
125). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des
„Mobbing“ noch näher erläutert. Danach handelt es sich bei „Mobbing“
um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander
übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung
dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im
Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht
gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das
allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des
Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren
oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des
Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb
im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb
hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung
oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen
erfüllt den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen
mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die
notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn durch die
einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit
„Mobbing“ verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die
Gesamtheit der Handlungen eine Haftung aufgrund der sich
verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs
begründen. Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen
Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen. Das gegen eine Person
gerichtete Verhalten erfolgt nur dann systematisch, wenn sich aus
einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt (vgl.
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.03, NVwZ-RR 2003, 715 m.w.N.). Die
Literatur geht davon aus, dass die Ursachen und Motive eines Mobbing
vielschichtig sind, in der Regel sind mehrere Gründe gleichzeitig
maßgeblich. Zweck des Mobbings ist regelmäßig die soziale
Ausgrenzung des Opfers aufgrund eines Konflikts und schließlich die
Verdrängung aus dem Arbeitsbereich, wobei bestehende
Schutzbestimmungen hinderlich sind. Ziel der Maßnahmen ist
üblicherweise nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern die
Person des Gegners. Eine faire und offene Lösung erscheint den
Akteuren stets zu riskant. Grundsätzlich lassen sich Vorgesetzten-,
Kollegen- und Mitarbeitermobbing unterscheiden. Ein oder mehrere
Täter handeln mitunter planmäßig, um den eigenen Machtbereich zu
festigen. Ebenso können mehrere Täter gegebenenfalls auch aus
verschiedenen Hierarchieebenen heraus gemeinsam dieselbe Person aus
völlig unterschiedlichen Motiven mobben, wobei sie lediglich die
Zielstellung einigt (zum Ganzen ausführlich Bochmann, Mobbing und
die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, ZBR 2003, S. 257
ff. und VG Würzburg, Urteil vom 27.06.06 - W 1 K 04.1027 -).
Wie bereits die in dem Gesetz enthaltene und vorstehend zitierte
Definition eines Dienstunfalls mehr als deutlich macht, kommt nur in
den vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen des § 31 Abs. 3
BeamtVG die Anerkennung schädlicher Dauereinwirkungen in Betracht.
Angesichts der wenigstens seit 15 und mehr Jahren andauernden, in
der Öffentlichkeit und in den Medien jeweils nach tragischen
Eskalationen emotional geführten Diskussion zum „Mobbing“ wäre es
für den Normgeber seit längerer Zeit möglich gewesen, den
abschließenden Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung um wie auch
immer abgegrenzte Fälle des Mobbings zu ergänzen oder gar die
Definition in § 31 Abs. 1 BeamtVG entsprechend zu modifizieren. Das
ist nicht geschehen, so dass eine analoge oder ergänzende Auslegung
dieser Vorschriften ausscheidet.
Hinzu kommt, dass auch vor der Klassifizierung solcher nunmehr als
„Mobbing“ bezeichneten Abläufe Schikanen jedweder Art am
Arbeitsplatz vorgefallen und Gegenstand vergleichbarer
Auseinandersetzungen zwischen Dienstherr und Beamten geworden sind,
so dass im Ergebnis die Möglichkeit bestanden hätte, schon viel
länger solche Geschehnisse durch Änderung der Vorschrift des § 31
BeamtVG oder der durch ihn in Bezug genommenen Vorschriften zu
erfassen. Auch das ist nicht geschehen.
Gleichwohl ist der Kläger nicht rechtsschutzlos; er kann mögliche
Schadensersatz- oder andere Ansprüche unter den jeweiligen
Voraussetzungen anderweitig geltend machen.