Dienstunfallruhegehalt für Polizeibeamten
Urteil des Verwaltungsgericht Hamburg vom 10.01.01, 22 VG 541 / 00
Dienstunfallruhegehalt für einen Vollzugsbeamten der Wasserschutzpolizei
A. Der Tatbestand:
Der Kläger, Vollzugsbeamter der Wasserschutzpolizei, stürzte an Bord eines Streifenbootes und zog sich eine
Verletzung des Ellenbogengelenks zu, die zu einer anerkannten Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 % führte. Ohne in den Dienst zurückgekehrt zu sein,
beantragte der Kläger am 26.11.97 seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Mit Gutachten vom 30.01.98 stellte der Personalärztliche Dienst die
dauernde Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest. Er sei weiterhin
verwendbar in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne kraftvollen
Einsatz des linken Armes und ohne den linken Arm belastende Dauertätigkeiten.
Für einen Einsatz in der Verwaltung sei er geeignet, sofern dieser nicht überwiegend mit Textverarbeitung verbunden sei.
Von dem Dienstherrn konnte keine für den Kläger geeignete Verwendung
nachgewiesen werden. Der Kläger wurde vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge legte der Kläger mit der Begründung
Widerspruch ein, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge sei sein anerkannter Dienstunfall nicht berücksichtigt worden.
In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts nicht vorlägen, weil kein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne
zwischen dem Dienstunfall und der Versetzung in den Ruhestand bestehe.
Maßgeblich für die Versetzung in den Ruhestand sei nämlich die fehlende
anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers gewesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger und bringt vor, dass die erforderliche
Kausalität deshalb zu bejahen sei, weil er ohne den erlittenen Dienstunfall
nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. Es könne ihm nicht zum Nachteil
gereichen, dass der Dienstherr keine anderweitige Verwendung für ihn habe finden können.
B: Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unfallruhegehalt. Die in § 36 Abs. 1 BeamtVG geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch sind
erfüllt.
Danach erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, der infolge eines
Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Schon
nach dem Wortlaut der Norm ist ein kausaler Zusammenhang zwischen
Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand erforderlich.
Der Kausalzusammenhang ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.
Maßgeblich für den Begriff der Dienstunfähigkeit ist vorliegend § 119
Abs. 1 HmbBG. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig im Sinne der
allgemeinen Vorschrift des § 47 HmbBG, wenn er den besonderen
gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt
und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb
von zwei Jahren wieder erlangt. An der in diesem Sinne gegebenen
Polizeidienstunfähigkeit des Klägers bestehen nach den entsprechenden
Feststellungen des Personalärztlichen Dienstes keine Zweifel.
Ebenso wenig kann es Zweifeln unterliegen, dass alleinige Ursache im Sinne des
§ 36 Abs. 1 BeamtVG für die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers der zuvor
erlittene Dienstunfall gewesen ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch der von § 36 Abs. 1 BeamtVG geforderte
kausale Zusammenhang zwischen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und
der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu bejahen. Allerdings folgt die
Zurruhesetzung auch bei Polizeidienstunfähigkeit den allgemeinen
beamtenrechtlichen Vorschriften, § 116 Abs. 1 HmbBG. Gemäß § 47 Abs. 3
HmbBG ist vor der Versetzung in den Ruhestand eine anderweitige Verwendbarkeit
des Beamten zu prüfen.
Unstreitig hat die von der Beklagten vorgenommene
entsprechende Prüfung im Fall des Klägers zu dem Ergebnis geführt, dass ein
Amt, welches seiner eingeschränkten gesundheitlichen Eignung entsprochen hätte,
nicht zur Verfügung stand. Damit hat die daraufhin erfolgte Versetzung des Klägers
in den vorzeitigen Ruhestand entgegen der Auffassung der Beklagten den nach §
36 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht durchbrochen.
Die insoweit von der Beklagten unter Hinweis auf die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angestellten Kausalitätserwägungen
treffen die vorliegende Fallgestaltung nicht. In Anlehnung an den vom
Bundessozialgericht auf den Rechtsgebieten der gesetzlichen Unfallversicherung
und der Kriegsopferversorgung entwickelten Kausalitätsbegriff der
"wesentlichen Ursache" hat das Bundesverwaltungsgericht auch für
das Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge in ständiger
Rechtsprechung die Lehre entwickelt, dass nur diejenige Bedingung (im natürlich-logischen
Sinne) als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten ist, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtung an dessen
Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (vgl. BVerwGE 24, 333, 338).
Wenn in einem Schadensfall mehrere Bedingungen in annähernd gleichem Maße
auf den Erfolg hingewirkt haben, ist danach jede von ihnen (Mit-) Ursache im
Rechtssinne. Diese auch von der Literatur geteilte Auffassung ist der
Sache nach eine am Normzweck orientierte Zurechnungslehre (vgl. BVerwG,
a.a.O., S. 336 f.).
Das Erfordernis eines Zurechnungszusammenhangs zwischen infolge eines
Dienstunfalls eingetretener Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung soll
sicherstellen, dass das Unfallruhegehalt als Rechtsfolge den besonderen
beamtenrechtlichen Zweck der Dienstunfallfürsorge nicht verfehlt. Das Gericht
hält es von vornherein für zweifelhaft, ob diese Zurechnungslehre Überhaupt
auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist. Soweit ersichtlich ist sie
in der Rechtsprechung nur zur Abgrenzung solcher Fälle herangezogen worden,
in denen es um die Ermittlung der Kausalität zwischen Dienstunfall und
Dienstunfähigkeit ging.
Aber auch wenn man diese Zurechnungslehre auf die vorliegende
Fallgestaltung, nämlich der Feststellung der Kausalität zwischen Dienstunfähigkeit
und Versetzung in den Ruhestand, anwenden wollte, wäre die Ursächlichkeit im
genannten Sinne zu bejahen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass im natürlich-logischen
Sinne mit ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers der Umstand war,
dass eine anderweitige Verwendung für ihn nicht gefunden werden konnte. Doch
kann dies zu keiner Verneinung der Ursächlichkeit bzw. der Zurechnung führen,
weil es sich um einen Umstand handelt, der eindeutig dem dienstlichen Bereich
zuzuordnen ist. Es wäre mit Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge nicht zu
vereinbaren, wollte man dem Kläger Dienstunfallfürsorge versagen. Denn Sinn
und Zweck der Dienstunfallfürsorge besteht darin, dem ... Beamten eine
Kompensation dafür zu gewähren, dass ihm eine weitere berufliche Entwicklung
und eine damit verbundene Verbesserung des Einkommens deshalb abgeschnitten
ist, weil er im dienstlichen Interesse Rechtsgüter exponiert und einen
entsprechenden Schaden erlitten hat. So aber ist der Fall des Klägers
gelagert. Seine dienstunfallbedingte Polizeidienstunfähigkeit hat insofern
eine besondere Beziehung zum Erfolg, nämlich seiner vorzeitigen
Zurruhesetzung, als sie zum einen überhaupt die Prüfung einer anderweitigen
Verwendung des Klägers gemäß § 47 Abs. 3 HmbBG erforderlich gemacht und
zum anderen die Einsetzbarkeit des Klägers derartig reduziert hat, dass die
Beklagte kein anderweitiges Amt für ihn zu finden vermocht hat.
Nach natürlicher Betrachtung hat mithin die Polizeidienstunfähigkeit des
Klägers wesentlich an seiner Versetzung in den Ruhestand mitgewirkt. Sie ist
somit im Sinne des § 36 Abs. 1 BeamtVG kausal hierfür gewesen. Diese Wertung
entnimmt das Gericht im übrigen auch der von der Beklagten zum Beleg ihrer
gegenteiligen Auffassung angezogenen Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts. Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht dort zunächst
ausgeführt hat, dass auch das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig
gewordenen Polizeibeamten (nach Maßgabe seiner eingeschränkten Eignung)
grundsätzlich fortzusetzen sei, heißt es weiter:
"Eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit (ist) nur
dann vorzunehmen, wenn der Laufbahnwechsel aus einem anderen Grund als dem
der Polizeidienstunfähigkeit scheitert, also etwa, weil der Beamte für die
neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt oder eine entsprechende
Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung steht".
Das hier unterstrichene "wegen" bezeichnet einen Kausalzusammenhang
im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Beklagte hat dies verkannt und
in der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts eine unzutreffende
Akzentverschiebung vorgenommen, indem sie im Widerspruchsbescheid den
Schwerpunkt ihrer Argumentation darauf gelegt hat, dass "der
Laufbahnwechsel aus einem
anderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit
scheitert". Die Wendung "aus einem anderen Grund" soll indes
nicht etwa eine Durchbrechung der gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen
Kausalität zwischen Polizeidienstunfähigkeit und Zurruhesetzung bezeichnen,
sondern lediglich beispielhaft Fallgestaltungen kennzeichnen, bei denen der
Grundsatz des Vorrangs einer anderweitigen Verwendung vor der Zurruhesetzung
durchbrochen wird. Eine in einem vergleichbaren Fall erfolgte Zurruhesetzung
des anderweitig nicht verwendbaren Beamten bleibt aber eine Folge der
dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und begründet somit den Anspruch auf
Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG.
Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst die
Versetzung in den Ruhestand beantragt hatte. Denn die Voraussetzungen der Gewährung
von Unfallruhegehalt sind von Amts wegen zu prüfen und verleihen den Anspruch
bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen.