Beamtenrechtliche
Dienstunfallfürsorge: Bemessung der MdE bei Unfallausgleich
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
19.01.11, OVG 4 B 32.10
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene
Urteil kann keinen Bestand haben. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallausgleich, weil die
anerkannten Verletzungsfolgen des Dienstunfalls keine MdE von mindestens 30
v.H. bedingen.
Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält der Beamte, der infolge eines Dienstunfalls
in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt
ist, solange dieser Zustand andauert, einen Unfallausgleich. Wesentlich
bedeutet, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H.
beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf §
31 Abs. 1 und 2 BVG der beim Erlass des Widerspruchsbescheides am 03.11.06 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1965 – VI
C 38.63 – BVerwGE 21, 282, 283 f.). Daran ist auch nach der zum 21. Dezember
2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 31 BVG (BGBl. I S. 2904)
festzuhalten.
Der Regelungsgehalt des § 31 Abs. 2 BVG a.F., nach dem eine
bis zu 5 v.H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit vom höheren
Zehnergrad mit umfasst ist, ist in § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aufgenommen
worden. Zwar verweist § 35 BeamtVG nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, aber
über den Verweis auf § 31 Abs. 1 BVG, der aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2
BVG auch einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 v.H. erfasst, behält diese
Regelung zugleich auch ihre Bedeutung für den Begriff der wesentlichen
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 BeamtVG (vgl. Groepper/
Tegethoff in Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 35 Rn.
6; OVG Bremen, Urteil vom 29.10.08 – 2 A 38.05 – juris Rn. 53).
Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der
Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des
Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf
oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt (vgl. Groepper/Tegethoff
in Plog/Wiedow, a.a.O. § 35 Rn. 5). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage
bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. OVG Bremen, a.a.O. Rn. 55
m.w.N.).
Der Unfall des Klägers ist vom Beklagten als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1
BeamtVG anerkannt worden. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit
des Klägers mit einer MdE von mindestens 30 v.H. kann der Senat nicht
erkennen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat
vielmehr die Feststellung einer dienstunfallbedingten MdE von 20 v.H. durch
den Beklagten unter Berücksichtigung der amtsärztlichen und fachärztlichen
Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren als zutreffend an. Bei der
Feststellung der nach dem Beamtenversorgungsrecht maßgebenden MdE sind die
„Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (im
Folgenden: AHP) zu berücksichtigen, hier in der maßgeblichen Fassung von
2005 (inhaltsgleich mit der Fassung 2008 und der ab 1. Januar 2009 geltenden
Versorgungsmedizin-Verordnung). Bei den AHP handelt es sich um antizipierte
Sachverständigengutachten, deren Beachtlichkeit im konkreten Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren sich daraus ergibt, dass eine dem allgemeinen
Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet ist,
wenn die verschiedenen Behinderungen nach gleichen Maßstäben beurteilt
werden; die AHP stellen insoweit ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der
Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung der GdB/MdE dar (vgl. OVG
Bremen, a.a.O. Rn. 66 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B
9 SB 3/02 R. - BSGE 91, 205 ff.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der im
sozialen Entschädigungsrecht maßgebliche Grad der Behinderung auch
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf andere Bereiche als das
Erwerbsleben berücksichtigt und eine ursachenunabhängige - nicht
dienstunfallabhängige - Betrachtung erfordert. Daher sind die im Verfahren
nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX) getroffenen Feststellungen des Versorgungsamtes nicht bindend für das
Verfahren wegen Unfallausgleich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 27.99 – BVerwGE 112, 92, 97 f.).
Nach Teil A Nr. 18 Abs. 4 AHP sind die Schädigungsfolgen für jeweils ein
Funktionssystem zusammenfassend zu beurteilen; soweit verschiedene
Funktionssysteme - wie hier - beeinträchtigt sind, sind nach Teil A Nr. 19
Abs. 1-3 AHP jeweils Einzel-MdE-Grade und dann ein Gesamt-MdE-Grad
anzugeben, wobei die einzelnen Werte nicht addiert werden dürfen. Maßgebend
sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
zueinander. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen sind dabei Vergleiche mit den Gesundheitsschäden
anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind. Das
bedeutet, dass ein Gesamt-MdE-Grad von 50 beispielsweise nur angenommen
werden kann, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie beim Verlust einer Hand
oder eines Beines im Unterschenkel. Bei der Beurteilung des Gesamt-MdE-Grades
ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den
höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß
der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A
Nr. 19 Abs. 3 AHP).
Die Funktionsbeeinträchtigung, die vorliegend den höchsten Einzel-MdE-Grad
bedingt, betrifft die Funktion der rechten Hand des Klägers. Diese ist vom
Gutachter Dr. E... im Ergebnis nachvollziehbar und überzeugend mit einer
Einzel-MdE von 20 v.H. bewertet worden. Die Bewertung mit einer Einzel-MdE
von 30 v.H. durch die Gutachterin Dr. W... erscheint demgegenüber unter
Berücksichtigung der in der GdB/MdE Tabelle in Teil A Nr. 26.18 AHP (S. 121)
angegebenen Werte als unschlüssig. Denn hiernach wird der Verlust von einem
Finger (nicht Daumen) mit einer MdE von 10 v.H., der Verlust von zwei
Fingern mit einer MdE von 25 bis 30 v.H. und der Verlust von drei Fingern
mit einer MdE von 30 bis 40 v.H. bewertet. Die beim Kläger vorliegenden
Funktionseinschränkungen der Finger der rechten Hand stellen zwar deutliche
Einschränkungen dar, aufgrund der vorhandenen Restfunktion der Finger
erscheint jedoch eine Bewertung unterhalb der Funktionseinschränkung, die
bei Verlust mehrerer Finger vorläge, notwendig. Hiervon ist auch das
Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Kläger zieht diese Bewertung ebenfalls
nicht in Zweifel.
Die weiteren Funktionseinschränkungen kosmetischer und funktioneller Art die
Nase betreffend, die vom Gutachter Dr. L... mit einer MdE von 10 v.H. für
den kosmetischen Bereich und ebenfalls mit einer MdE von 10 v.H. für die
funktionelle Störung bewertet worden sind, rechtfertigen entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erhöhung des Gesamt-MdE-Grades.
Nach Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP führen von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige
Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der
Sehfähigkeit) abgesehen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur
einen GdB/MdE-Grad von 10 v.H. bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes
der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden könnte, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE-Grad von 20 v.H. ist es
vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen. Die vom Gutachter Dr. L... festgestellten
Beeinträchtigungen stellen solche leichten Gesundheitsstörungen dar. Sie
sind jeweils (unstreitig) nur mit einem MdE-Grad von 10 v.H. bewertet worden
und erhöhen den Gesamt-MdE-Grad von 20 v.H. nicht. Für das Vorliegen eines
in Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP genannten Ausnahmefalles ist nichts erkennbar.
Auch das Verwaltungsgericht hat einen solchen Ausnahmefall nicht begründet.
Es weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beeinträchtigungen die Nase
betreffend neben die Funktionseinschränkung der rechten Hand treten und es
auch zu einer zusätzlichen Einschränkung des Maßes der Erwerbsmöglichkeit
für den Kläger kommen kann. Es übersieht jedoch bei seiner rechtlichen
Beurteilung das (relative) Erhöhungsverbot in Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP,
jedenfalls setzt es sich nicht mit ihm auseinander. Hintergrund des
Erhöhungsverbotes ist, dass Auswirkungen einer nur mit einer Einzel-MdE von
10 v.H. bewerteten Funktionsstörung die Gesamt-MdE in aller Regel deshalb
nicht zu erhöhen vermögen, weil sie zu geringfügig sind. Die AHP drücken
dies durch die Formulierungen „leichte Gesundheitsstörungen“ und
„wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung“ aus. Das Erhöhungsverbot
in Teil A Nr. 19 Abs. 4 AHP gilt dabei nicht nur in Fällen, in denen
verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen in einem Lebensbereich betroffen
sind, sondern auch dann, wenn die Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene
Lebensbereiche erfassen. Eine Erhöhung des Gesamt-MdE-Grades wegen eines
zusätzlichen Einzel-MdE-Grades von 10 v.H. und damit ein Ausnahmefall im
Sinne der AHP kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine
Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie
dies der in den AHP angeführte Fall hochgradiger Schwerhörigkeit eines Ohres
bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit verdeutlicht (vgl.
BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 9 V 8/00 R – juris, Rn. 16). Für eine
solche vergleichbar nachteilige Auswirkung ist vorliegend nichts
ersichtlich. Die Beeinträchtigungen an der Nase stehen vielmehr selbständig
als zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen neben der
Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand.
Soweit der Kläger geltend macht, der Gutachter Dr. L... habe für den
HNO-Bereich eine MdE von 20 v.H. angenommen, verkennt er, dass eine Addition
der Einzel-MdE-Grade nach Teil A Nr. 19 Abs. 1 AHP nicht vorzunehmen ist.
Zudem wäre selbst dann, wenn man die Funktionsbeeinträchtigungen im
HNO-Bereich mit einem MdE-Grad von 20 v.H. bewertete, eine Erhöhung des
Gesamt-MdE-Grades von 20 v.H. auf mindestens 30 v.H. nicht gerechtfertigt.
Denn es fehlt an Anhaltspunkten, die auf eine wesentliche Zunahme des
Ausmaßes der Behinderung im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung
auf die Funktionsbeeinträchtigungen an der rechten Hand schließen lassen
(vgl. Teil A Nr. 19 Abs. 4 Satz 2 AHP). Weder die eingeschränkte
Atmungsfunktion der Nase noch die „einfache Entstellung“ stehen in einem
funktionalen sich gegenseitig bedingenden Zusammenhang zur
Funktionseinschränkung der Finger der rechten Hand.