Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Beschluss vom
17.04.08 - 5 LA 178 / 07 - die Auffassung vertreten, eine Borrelioseerkrankung sei nicht Folge eines Dienstunfalles, wenn eine
Lehrerin während eines Schulprojekts im Wald von einer Zecke gebissen worden
ist. Es handle sich nur um eine Gelegenheitsursache, es habe sich nur ein
allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.02.10 den
Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt, wie Sie der nachstehenden Darstellung
entnehmen können.
Zunächst erging der
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - 2 B 72.08 - vom 03.12.08,
mit dem die Revision zugelassen wurde.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung
der Beklagten, die infolge eines Zeckenbisses erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Das
Berufungsgericht hat dieses Begehren im Wesentlichen mit der
Begründung abgelehnt, der Zeckenbiss sei als Gelegenheitsursache
keine Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts. Denn das schädigende
Ereignis hätte nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu
vermeidenden Anlass eintreten können. Dazu gehörten auch solche
Schädigungen, denen der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt
gewesen sei, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte,
insbesondere weil die Ursache eine allgemeine und damit letztlich
jeden treffende Gefahr gewesen sei. Dazu rechne die Gefahr, von
einer Zecke gebissen und infiziert zu werden.
In dem von der Beschwerde in Bezug
genommenen Senatsurteil vom 15.11.07 (a.a.O.) ist der Rechtssatz
aufgestellt, das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ gemäß §
31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlange neben dem Kausalzusammenhang zwischen
Ereignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis
und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang sei das entscheidende
Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der
Ausübung des Dienstes genüge, sondern eine besonders enge ursächliche
Verknüpfung mit dem Dienst bestehen müsse (Urteile vom 24.10.1963 BVerwG
2 C 10.62 BVerwGE 17, 59 <62 f.>, vom 12.02.1971 BVerwG 6 C 36.66
BVerwGE 37, 203 <204> und vom 18.04.02 BVerwG 2 C 22.01). Entscheidend
sei dabei das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der
Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den
Dienstherrn. Der Beamte stehe bei Unfällen, die sich innerhalb des vom
Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen
Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehöre
der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet sei,
wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehöre.
Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, seien in
der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen. Diesen Rechtsgedanken hat der
Senat in dem von der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss
vom 26.02.08 BVerwG 2 B 135.07 erneut aufgegriffen und dem Dienstherrn
sogar das spezifische örtliche Risiko für solche Verrichtungen
zugerechnet, die eigentlich der privaten Lebenssphäre angehörten.
Das Berufungsgericht ist von diesen
Rechtssätzen abgewichen. Sein Rechtssatz, dass die Klägerin der
Gefahr, durch einen Zeckenbiss infiziert zu werden, in gleichem Maße
ausgesetzt gewesen sei, als wenn sie sich nicht im Dienst befunden
hätte, beruht auf der rechtlichen Annahme, ein Unfallereignis könne
nicht als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich nach der
Lebenserfahrung auch außerhalb des Dienstes ereignen könne. Mit
seiner Entscheidung vom 15.11.07 ist der Senat gerade einem solchen
Rechtsverständnis vom Dienstunfallbegriff entgegentreten und hat
deshalb den Schwerpunkt zur Bestimmung dieses Begriffes auf die
besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst gelegt. Diese
enge ursächliche Verknüpfung besteht im Gegensatz zu dem vom
Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz auch für den Dienstort der
Klägerin. Sie war gehalten, die ihr anvertrauten Schüler auch im
Freien zu beaufsichtigen.
Auf die mit der Divergenzrüge geltend
gemachte Abweichung kommt es auch an. Denn das Berufungsgericht hat
festgestellt, dass sich der Zeckenbiss an einem zeitlich definierten
Tag, an einem konkreten Ort, der zum Dienstort bestimmt war, und
während einer dienstlichen Verrichtung ereignet hat. Die Beklagte
hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrüge
erhoben, so dass das Revisionsgericht an diese Feststellungen
gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese tatsächlichen Feststellungen
entsprechen der nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen
örtlichen und zeitlichen Eingrenzung des Unfallgeschehens. Danach
muss sich wie vorliegend genau bestimmen lassen, wann und wo sich
das Ereignis abgespielt hat. Dies ist besonders bei
Infektionskrankheiten wichtig, um sie überhaupt als Unfall
bezeichnen zu können (vgl. dazu Beschluss vom 19.01.06 BVerwG 2 B
46.05).
Dann ist im Februar 2010 das Urteil ergangen, Urteil vom 25.02.10, BVerwG 2 C
81.08:
Der Zeckenbiss ist in diesem Fall als Dienstunfall anzuerkennen:
Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können
ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag
und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können.
Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich einer
mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof
stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der
bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Klägerin die
Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen
Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate
später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende
Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin
einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und
der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das
Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit
dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem
der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses
hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen
Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines
Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten
eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Klägerin zum
Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten.
Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die
Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe
sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken
aufgehalten.
Die Zeckenbissproblematik hat danach zu einer juristischen Kontroverse
geführt. Es erschienen verschiedene Aufsätze u. a. in der NVwZ.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit einem Urteil vom
19.07.10 - 6 K 542/10.NW - die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall abgelehnt. Das Problem des Beamten war
in diesem Fall, dass sich nicht eindeutig feststellen ließ, dass der Beamte im Dienst gebissen worden war. Zecken hätten
die Eigenschaft, sich bisweilen längere Zeit unter der Kleidung aufzuhalten, bevor sie dann zubeißen.
Bitte beachten Sie, dass das Dienstunfallrecht inzwischen nicht mehr ganz
einheitlich geregelt ist.
So ist zum Beispiel für Beamte der Hansestadt Hamburg ein
Landesbeamtenversorgungsgesetz in Kraft getreten.