Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Beschluss vom 17.04.08 - 5 LA 178 / 07 - die Auffassung vertreten, eine Borrelioseerkrankung sei nicht Folge eines Dienstunfalles, wenn eine Lehrerin während eines Schulprojekts im Wald von einer Zecke gebissen worden ist. Es handle sich nur um eine Gelegenheitsursache, es habe sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.02.10 den Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt, wie Sie der nachstehenden Darstellung entnehmen können.


Zunächst erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - 2 B 72.08 - vom 03.12.08, mit dem die Revision zugelassen wurde.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die infolge eines Zeckenbisses erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat dieses Begehren im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Zeckenbiss sei als Gelegenheitsursache keine Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts. Denn das schädigende Ereignis hätte nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass eintreten können. Dazu gehörten auch solche Schädigungen, denen der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen sei, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte, insbesondere weil die Ursache eine allgemeine und damit letztlich jeden treffende Gefahr gewesen sei. Dazu rechne die Gefahr, von einer Zecke gebissen und infiziert zu werden.

In dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Senatsurteil vom 15.11.07 (a.a.O.) ist der Rechtssatz aufgestellt, das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlange neben dem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang sei das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genüge, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen müsse (Urteile vom 24.10.1963 BVerwG 2 C 10.62 BVerwGE 17, 59 <62 f.>, vom 12.02.1971 BVerwG 6 C 36.66 BVerwGE 37, 203 <204> und vom 18.04.02 BVerwG 2 C 22.01). Entscheidend sei dabei das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte stehe bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehöre der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet sei, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehöre. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, seien in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen. Diesen Rechtsgedanken hat der Senat in dem von der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss vom 26.02.08 BVerwG 2 B 135.07 erneut aufgegriffen und dem Dienstherrn sogar das spezifische örtliche Risiko für solche Verrichtungen zugerechnet, die eigentlich der privaten Lebenssphäre angehörten.

Das Berufungsgericht ist von diesen Rechtssätzen abgewichen. Sein Rechtssatz, dass die Klägerin der Gefahr, durch einen Zeckenbiss infiziert zu werden, in gleichem Maße ausgesetzt gewesen sei, als wenn sie sich nicht im Dienst befunden hätte, beruht auf der rechtlichen Annahme, ein Unfallereignis könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich nach der Lebenserfahrung auch außerhalb des Dienstes ereignen könne. Mit seiner Entscheidung vom 15.11.07 ist der Senat gerade einem solchen Rechtsverständnis vom Dienstunfallbegriff entgegentreten und hat deshalb den Schwerpunkt zur Bestimmung dieses Begriffes auf die besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst gelegt. Diese enge ursächliche Verknüpfung besteht im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz auch für den Dienstort der Klägerin. Sie war gehalten, die ihr anvertrauten Schüler auch im Freien zu beaufsichtigen.

Auf die mit der Divergenzrüge geltend gemachte Abweichung kommt es auch an. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sich der Zeckenbiss an einem zeitlich definierten Tag, an einem konkreten Ort, der zum Dienstort bestimmt war, und während einer dienstlichen Verrichtung ereignet hat. Die Beklagte hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrüge erhoben, so dass das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese tatsächlichen Feststellungen entsprechen der nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen örtlichen und zeitlichen Eingrenzung des Unfallgeschehens. Danach muss sich wie vorliegend genau bestimmen lassen, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Dies ist besonders bei Infektionskrankheiten wichtig, um sie überhaupt als Unfall bezeichnen zu können (vgl. dazu Beschluss vom 19.01.06 BVerwG 2 B 46.05).


Dann ist im Februar 2010 das Urteil ergangen, Urteil vom 25.02.10, BVerwG 2 C 81.08:

Der Zeckenbiss ist in diesem Fall als Dienstunfall anzuerkennen:


Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Klägerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.



Die Zeckenbissproblematik hat danach zu einer juristischen Kontroverse geführt. Es erschienen verschiedene Aufsätze u. a. in der NVwZ.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit einem Urteil vom 19.07.10 - 6 K 542/10.NW - die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall abgelehnt. Das Problem des Beamten war in diesem Fall, dass sich nicht eindeutig feststellen ließ, dass der Beamte im Dienst gebissen worden war. Zecken hätten die Eigenschaft, sich bisweilen längere Zeit unter der Kleidung aufzuhalten, bevor sie dann zubeißen.


Bitte beachten Sie, dass das Dienstunfallrecht inzwischen nicht mehr ganz einheitlich geregelt ist.
So ist zum Beispiel für Beamte der Hansestadt Hamburg ein Landesbeamtenversorgungsgesetz in Kraft getreten.









Beamtengesetze







Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und erkennt den Zeckenbiss als Dienstunfall an.

(Genau genommen wird der Dienstherr verpflichtet, den Dienstunfall anzuerkennen.)






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