Beamtenrecht: bei Alkoholisierung
keine Anerkennung als Dienstunfall
Grundsätzlich kann auch ein Unfall, den ein Beamter auf dem (direkten) Weg
zum Dienst erleidet, ein Dienstunfall sein. Es handelt sich dann um einen so
genannten
Wegeunfall.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Anerkennung des Dienstunfalles
dennoch abgelehnt, weil der Beamte alkoholisiert war und seinen Dienst so
gar nicht hätte antreten dürfen.
In der Entscheidung, die nachstehend verkürzt wiedergegeben wird, finden
sich auch Gedanken dazu, dass auch während der Dienstverrichtung der Zusammenhang mit dem Dienst
durch Alkoholisierung gelöst sein kann.
Erwähnt wird auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die Arbeiter
und Angestellte betrifft.
VG Würzburg, Urteil vom 17.06.2008 - W 1 K 08.876 -
Ein Lokomotivführer, der den Weg zum Dienst mit einem BAK-Wert von
mindestens 0,86 Promille antritt, hat sich "vom Dienst gelöst". Dies steht
der Anerkennung eines erlittenen Motorradunfalls als Dienstunfall auch dann
entgegen, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob absolute oder
relative Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr vorgelegen hat.
Der Kläger steht als Beamter (Hauptlokomotivführer) im Dienste der
Beklagten. Am 21.07.07 gegen 00:45 Uhr erlitt er auf dem Weg zur Arbeit
einen Unfall mit erheblichen Körperschäden. Er kam mit seinem Motorrad auf
der Kreisstraße aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab und
prallte gegen eine Gartenmauer. Dieser Unfall wurde der Beklagten als
Dienstunfall angezeigt.
Nach durchgeführten Ermittlungen erließ das Bundeseisenbahnvermögen unter
dem 23.11.07 gegenüber dem Kläger einen Bescheid , wonach das
Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt wurde. Ursache für den
erlittenen Unfall sei die absolute Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers infolge
Alkoholgenusses gewesen. Dieser Zustand sei dem privaten Lebensbereich
zuzurechnen und könne nicht dem Dienstherrn als Wegeunfallrisiko
auferlegt werden. Der beim Kläger ermittelte Blutalkoholgehalt habe einen
Wert von 2,1 Promille ergeben; damit habe absolute Fahruntüchtigkeit
bestanden.
Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch erheben mit der Begründung, es habe
nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille vorgelegen. Die
Staatsanwaltschaft habe deshalb das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
eingestellt. Gegen den Kläger seien im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine
Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt worden.
Das Gericht meint:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als
Dienstunfall.
Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
(BeamtVG) ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und
zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit
dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Dabei setzt die Anerkennung eines Unfalls und seiner Unfallfolgen als
Dienstunfall voraus, dass das äußere Ereignis diese herbeigeführt hat oder
doch als wesentlich mitwirkende Teilursache des eingetretenen
Krankheitszustandes anzusehen ist (BVerwGE 36, 332 ff.).
Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass sich der Kläger jedenfalls
wegen seiner Alkoholisierung "vom Dienst gelöst" hat, weshalb die Kausalität
zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle mit der
eigentlichen Dienstausübung nicht mehr gegeben ist. Nach den von der
obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen wird der
Zusammenhang mit dem Dienst gelöst, wenn der Beamte innerhalb der Grenzen
Dienstzeit / Dienstort Handlungen / Diensthandlungen vornimmt, die mit dem
Dienst / den Dienstaufgaben schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht
werden können oder die dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn
erkennbar zuwiderlaufen (vgl. BVerwG vom 24.10.1963 – BVerwGE 17, 5; vom
17.03.1965 – BVerwGE 20, 347). Auch durch Trunkenheit kann sich der Beamte
vom Dienst lösen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (zitiert in BSG vom 02.11.1988 –
NJW 1990, 269) schließt Alkoholgenuss einen Arbeitsunfall allerdings nur
dann aus, wenn die Fähigkeit des Arbeitnehmers zu der ihm obliegenden
Arbeitsleistung alkoholbedingt so sehr beeinträchtigt ist, dass jederzeit
mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass er die
wesentlichen mit dieser Beschäftigung vorhandenen Arbeitsvorgänge nicht mehr
werde leisten können. Bei einer derart (starken) Trunkenheit bestehe kein
innerer Zusammenhang mit der "versicherten" Tätigkeit.
In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann vorliegend dahinstehen, ob
für die beim Kläger vorhandene Alkoholisierung von einem Blutalkoholgehalt
von mindestens 0,86 Promille auszugehen ist – so die am Unfallort durch den
Notarzt entnommene Blutprobe - oder ob tatsächlich eine Alkoholkonzentration
von 2,2 Promille vorgelegen hat – so die in der Universitätsklinik Würzburg
nach der Einlieferung um 2.57 Uhr entnommene Blutprobe. Auch auf die Frage,
ob nun eine absolute oder relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, kommt
es nicht an. Es gilt nämlich für die Beurteilung die in der Allgemeinen
Dienstanweisung für die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und
Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (ADAzB) in § 14 niedergelegte
Verpflichtung. Hiernach fordert die Eigenart des Eisenbahnbetriebes
Mäßigkeit im Umgang mit Alkohol. Der Genuss alkoholischer Getränke während
der Dienstzeit ist verboten. Trunkenheit im Dienst ist ein schweres
Dienstvergehen. Beamtinnen und Beamte, die unter den Wirkungen berauschender
Mittel (z.B. Alkohol) stehen oder infolge Einwirkung von Medikamenten in
ihrer Arbeitsausübung beeinträchtigt sind, dürfen keinen Dienst verrichten;
der Dienst darf ihnen auch nicht übergeben werden.
Vor diesem Hintergrund hätte sonach der Kläger seinen vorgesehenen Dienst
nicht antreten dürfen bzw. hätte ihm der Dienst zu diesem Zeitpunkt nicht
übergeben werden dürfen. Dies ist ohne weiteres auch vor dem Hintergrund
eines festgestellten Blutalkoholgehaltes von 0,86 Promille der Fall. Hierbei
ist festzustellen, dass die insoweit durchgeführte Blutentnahme um 1:42 Uhr
durchgeführt worden ist, weshalb im Zeitpunkt des eigentlichen
Dienstbeginnes, nämlich 20 Minuten vorher, noch ein um etwa 0,04 Promille
höherer Alkoholgehalt vorgelegen haben dürfte, sonach etwa 0,9 Promille. In
diesem Zusammenhang bleibt weiterhin festzuhalten, dass die vom Kläger
bislang im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemachten Angaben zu seinem
Alkoholkonsum in keiner Weise nachvollziehbar sind und so nicht zutreffen
können. ...
Bezogen auf die vom Kläger geltend gemachte "ständige" Medikamenteneinnahme
in der Zeit vor dem Unfallereignis, fehlt jeder substantiierte und damit
inhaltlich verwertbare Sachvortrag. Soweit im Verwaltungsverfahren die
Einnahme einer Schlaftablette gegen 18:00 Uhr angegeben wurde, gilt wiederum
der in § 14 Abs. 2 ADAzB niedergelegte Grundsatz, dass Beamte, die infolge
Einwirkungen von Medikamenten in ihrer Arbeitsausübung beeinträchtigt sind,
keinen Dienst verrichten dürfen und ihnen dieser Dienst auch nicht übergeben
werden kann. Die gegenseitigen Wechselwirkungen zwischen
Medikamenteneinnahme und dem Alkoholkonsum sind allgemein bekannt, weshalb
dem Kläger auch die Wirkung der Medikamenteneinnahme bewusst sein musste und
er sein Verhalten hierauf hätte einrichten müssen. Im Ergebnis kommt es
dabei letztlich nicht darauf an, ob der Kläger die vorhandene
Alkoholisierung und damit kausal verursacht die Lösung vom Dienst
"verschuldet" herbeigeführt hat, da alleine die objektiven Umstände
maßgeblich dafür sind, ob der notwendige innere Bezug zum Dienst fortbesteht
bzw. mit Antritt der Fahrt zum Dienst begründet wird. Dies ist eindeutig
nicht mehr der Fall.