Beamtenversorgungsgesetz Freie und Hansestadt Hamburg: Dienstunfallfürsorge
Bitte beachten Sie, dass die Länder sich eigene Regelungen geben können.
In
Hamburg gelten zum Beispiel
jetzt die nachfolgend dargestellten §§ 33 ff. des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes Hamburg.
Abschnitt 5
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Hamburg: Unfallfürsorge
§ 33 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so
wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren
Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2
gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden
ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des
§ 34 Absatz 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
Heilverfahren (§§ 37, 38),
Unfallausgleich (§ 39),
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 43),
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach
Satz 1 Nummern 3 und 4 und nach § 43 .
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 34
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst,
zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 des Hamburgischen
Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von
ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die
Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert ist ( § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden
Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der
Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen
Nähe eine Unterkunft, so gilt der erste Halbsatz auch für den Weg von und nach
der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht
unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege
zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder
ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder
der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach
und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§
37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines
Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder
seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies
als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen
Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin
oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt der
Senat durch Rechtsverordnung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden
gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes
erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten
oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen
wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein
Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder
Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten
Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 35
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine
Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes
eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des §
34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung
erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine
Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine
Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die
besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und
endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung
oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom
Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des
Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen
ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen
ist.
(3) § 34 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine
Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung
herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder für ihn eine
unbillige Härte wäre.
(5) Auf Unfallfürsorge nach den Absätzen 1 bis 4 sind § 16 Absatz 6 und § 40
Absatz 4 nicht anzuwenden. § 40 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Vomhundertsatzes ,,71,75“ der Vomhundertsatz ,,75“ tritt.
§ 36
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg:
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die
Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden
oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf
Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist
von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall
besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar
notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 37 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Heilverfahren
(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein
Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und
angemessenen Kosten erstattet werden.
(2) Das Heilverfahren umfasst
die notwendige ärztliche Behandlung,
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der
Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
die notwendige Pflege (§ 38).
(3) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und
anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Die oder der
Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen,
wenn sie nach einer Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der
durch die Dienstbehörde bestimmt wird, zur Sicherung des Heilerfolges notwendig
ist. Die Dienstbehörde ist unverzüglich über den Beginn einer
Krankenhausbehandlung zu informieren.
(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu
unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder
Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine
Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit bedeutet.
(5) Kosten für einen Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus, in einem Sanatorium
oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese
Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie einen Betrag
von 600 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in
ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung
vorher zugesagt hat. Satz 2 gilt auch für Blinde zur Beschaffung und Ersatz
eines Führhundes.
(6) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so
können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener
Höhe erstattet werden. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach
§ 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und
Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 2 gilt
nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen
sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
(7) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für
Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(8) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 38
Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie
oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind die Kosten
einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für
die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung
nach Absatz 1 entfällt.
§ 39
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfallausgleich
(1) Liegt ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen
Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vor, so erhält die
oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen,
den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in
Höhe der Grundrente nach § 31 Absätze 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes
gewährt.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in
allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein
abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die
Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen
der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades
der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere
Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher
Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade
festgelegt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die
für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet,
sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte
Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
gewährt.
§ 40
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfallruhegehalt
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig
geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er
Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz
1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur
Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte
der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 6
erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 662 /3
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 vom
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt bis zur dritten Anpassung gemäß § 80 nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl ,,71,75“ die Zahl ,,75“ tritt.
§ 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für
die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts nach Absatz 3 Satz 2.
§ 41
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung
einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er
infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des
Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er
infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand
versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt.
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für
Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 6,
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9,
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12 und
der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 16
bemessen. Satz 2 gilt für die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst
mit der Maßgabe, dass die Laufbahngruppen und Einstiegsämter nach Satz 2 Nummern
2 bis 4 den Laufbahnabschnitten I bis III zugeordnet sind.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der
Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34
Absatz 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein
Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne
des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden
Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im
Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.
(4) Auf die Berechnung des Unfallruhegehalts nach Absatz 1 finden die
Anpassungsfaktoren gemäß § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und der Faktor gemäß § 16
Absatz 6 Sätze 5 bis 7 keine Anwendung.
§ 42
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte,
frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen
Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 37 und
38) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der
Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 662 /3 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20: den diesem Grad
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die
oder der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf
den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des
Verletzten gilt § 38 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 . Bei
einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei
der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das
Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten des
Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt
§ 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder
einen früheren Beamten auf Widerruf in einem Amt, das die Arbeitskraft nur
nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer
1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben.
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad
der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im
Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des
Mindestunfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41
ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in
allen Lebensbereichen zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der
Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet,
sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte
Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin
oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall
verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder
Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden
ist.
§ 43
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 für die
Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des
Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit §
40 Absatz 3 Satz 3,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines diesem Grad
entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 42 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der
Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit
gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind
verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom
Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach
Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer
Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 38 Absatz 1
erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach
diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
§ 44
Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg: Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten
hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der
Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten
die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende
besondere Vorschriften:
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 40
und 41),
das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 27) 30 vom
Hundert des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren
Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene
oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der
Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so
steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3 (§§ 20 bis 31) zu;
diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen.
§ 45
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls
ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44 Absatz
1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag
von zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch
40 vom Hundert des in § 40 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere
Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den
Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen
Eltern.
§ 46
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder
die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen
des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach
den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach §
42 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere
Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des
Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt
werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des
Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder
seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an
den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht
Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.
(4) § 25 gilt entsprechend.
§ 47
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die
Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder
der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1
sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem
Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist
entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei
Hilflosigkeit (§ 38 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Absatz 3 Satz 1)
bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei
der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.
§ 48
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41
bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn von
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des
Unfalles ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50
festgestellt wird. Die einmalige Unfallentschädigung hängt in ihrer Höhe vom
Grad der Schädigungsfolgen ab und beträgt bei einem dauerhaften Grad der
Schädigungsfolgen von
1. 50:
50.000 Euro,
2. 60:
60.000 Euro,
3. 70:
70.000 Euro,
4. 80:
80.000 Euro,
5. 90:
90.000 Euro,
6. 100:
100.000 Euro.
Veränderungen des Grades der Schädigungsfolgen nach der dauerhaften Feststellung
bleiben unberücksichtigt.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in §
41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige
Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen
Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen gewährt:
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt 75.000 Euro,
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die
Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe
von insgesamt 20.000 Euro,
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so
erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter,
die oder der
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals
während des Flugdienstes,
als Helm- oder Schwimmtaucherin, Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders
gefährlichen Tauchdienstes,
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders
gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach
den Nummern 1 bis 5 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die
zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt
der Senat durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
Tätigkeiten der in Satz 1 Nummern 1 bis 5 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere
Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen
Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des
Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein
anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls
oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.
(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34
Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache
Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die
einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die
Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.
§ 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1
infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen,
insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr,
Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Absatz 2
entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für
Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder
Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen
ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1 wird Beamtinnen und
Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener
Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung,
die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
nach Nummer 1 nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person
gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes
vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im
Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der
Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4
entsprechend.
§ 50
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den
Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung
ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch
ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr
oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die
Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen
schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle
des § 26 Absatz 1 nicht gewährt.
§ 51
Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen
können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt
des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu
melden. § 36 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als
gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit
dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft
gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die
oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände
gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der
Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des
Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen
ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen
vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von
einem früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts
wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen;
die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Arbeitsmedizinische Dienst sind zu
informieren. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem
Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall
der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2
gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf
Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag
der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der
Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der
Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen
Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder
das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten
gestellt werden.
§ 52
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass
eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 33 bis 49 geregelten
Ansprüche. Sind Beamtinnen oder Beamte nach dem Dienstunfall in den
Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche
gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder
der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen,
in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften
können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn
der Dienstunfall
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht
worden ist oder
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und Ihren
Hinterbliebenen oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz
gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr,
der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser
Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen
eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst
werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die
auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 36 .