Beamtenversorgungsgesetz: Dienstunfallfürsorge
Bitte beachten Sie, dass die Länder sich eigene Regelungen geben können.
Hamburg: §§ 33 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Es gelten u. a. folgende Vorschriften:
Baden-Württemberg hat eine eigene Heilverfahrensverordnung (LHeilvfVOBW) vom
16.10.10
Baden-Württemberg hat ferner eine Unfallentschädigungsverordnung (UEVOBW)
vom 30.11.10
in Hessen gelten §§ 30 ff. des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom
28.01.11
Sachsen-Anhalt hat das Bundesversorgungsrecht durch ein eigenes Gesetz vom
08.02.11 modifiziert
Schleswig-Holstein: §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz- Überleitungsfassung
für Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes:
§ 30 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Allgemeines.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind
einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die
Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu
verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
3. Unfallausgleich (§ 35),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43 a),
8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31 a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach
den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38 a.
(3) ...
§ 31 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Dienstunfall.(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches,
örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes
Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden
Dienst ... oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von (dem Beamten) im
Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte
hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch SGB).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen
der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder
in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und
nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht
unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung
und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde
nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen
seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut
wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei
Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen
Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung
der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,
dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die
Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall,
wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im
Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden
gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er
im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner
Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. ...
(5) ...
§ 31 a Einsatzversorgung (Dienstunfälle im Ausland). ...
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen.
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die
der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder
abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf
Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste
Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten
der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 33 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Heilverfahren.(1) Das Heilverfahren umfasst
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung
mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den
Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 34).
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und
anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege
gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer
Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach
einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur
Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu
unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben
oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine
Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit bedeutet.
(4) ... Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so
können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht
ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer
notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde
kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die
Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
§ 35 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Unfallausgleich.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser
Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem
Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach §
31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt
des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits
bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der
individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem
Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil
dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde.
Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein
einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere
Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die
für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf
Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt
untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
§ 36 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Unfallruhegehalt.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in
den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten gilt § 13.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert.
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht
hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 37 Beamtenversorgungsgesetz Bund: Erhöhtes Unfallruhegehalt.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit
verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser
Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des
Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er
infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand
getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des
Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des
mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A
12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach
der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt
für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes
und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3)
...
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige
Entschädigung
(Fassung ab 01.07.05)
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet,
erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn
er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37
bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige
Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so
erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht
versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000
Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so
erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10
000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während
des Flugdienstes,
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen
Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition
oder
5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere
polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder
bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der
Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem
Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des
Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis
des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen
Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in
Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
(4) aufgehoben
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger
des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes
Ereignis im Sinne des § 31 a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe
des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen
Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden
Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31
Abs. 5 und § 31 a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache
Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis
3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die
einmalige Entschädigung gewährt.