Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: erhöhtes Unfallruhegehalt
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.07.93, 14 K 2760/92
Ein Polizeibeamter, der einen mutmaßlich bewaffneten Verdächtigen verfolgt und beim Sprung aus einem Fenster schwere Verletzungen erleidet, kann einer besonderen Lebensgefahr
ausgesetzt sein, welche die Gewährung erhöhter Dienstunfallversorgung nach § 37 BeamtVG rechtfertigt.
Der Kläger nahm als Beamter des Spezialeinsatzkommandos (SEK) an einem
Einsatz in einer Asylbewerberunterkunft teil, in der mit Betäubungsmitteln
gehandelt wurde. Nach einem Scheinkauf
erging der Zugriffsbefehl an die Beamten.
Beim Eindringen der Beamten in die Zimmer des Wohnheims gelang es
einem verdächtigen Afrikaner, aus dem im 1. Stock gelegenen Zimmer in den 4,10 m tiefer gelegenen, asphaltierten Hof zu springen.
Der als erster Zugriffsbeamter eingeteilte Kläger sah vom Fenster
des Zimmers aus, wie sich der Flüchtende nach dem Aufprall auf dem Boden aufrichten wollte. Um die Flucht zu
verhindern, folgte er dem Verdächtigen durch das Fenster.
Er versuchte sich zunächst am Fenstersims hinunterzulassen und ließ sich dann in den Hof hinabfallen. Beim Aufprall
zog er sich Frakturen der Sprunggelenke in beiden Beinen zu.
Der Verdächtige erlitt
bei seinem Sprung
einen offenen Unterschenkelhalsbruch. Bei seiner Festnahme hatte er ein Messer von 9 cm Klingenlänge bei
sich.
Der Unfall wurde
als Dienstunfall anerkannt. Der Kläger
wurde infolge des erlittenen Körperschadens
dienstunfähig und erlitt bei dem Unfall eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. Er wurde daraufhin wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem ein Unfallruhegehalt
nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz.
Der Kläger beantragte ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1
BeamtVG. Das Innenministerium lehnte ab:
Die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalles setze voraus, dass eine
besondere Lebensgefahr vorgelegen habe. Zwar sei der
Polizeieinsatz für den Kläger grundsätzlich mit einer Lebensgefahr verbunden
gewesen, da der Verdächtige bewaffnet gewesen sei und Rauschgifttäter häufig und ohne Zögern von ihren Waffen Gebrauch machten. In
der konkreten Unfallsituation habe jedoch für den Kläger keine besondere
Lebensgefahr bestanden. Mit dem Sprung aus dem Fenster sei
allenfalls eine gewisse Gesundheitsgefährdung verbunden gewesen. Eine
besondere Lebensgefahr, wie sie vom Gesetz verlangt werde, habe im konkreten
Fall auch deshalb nicht vorgelegen, weil der Flüchtende schwer
verletzt auf dem Boden gelegen und keine Angriffshandlung mehr habe
unternehmen können. Da der Kläger diese Situation realisiert habe, habe er auch nicht bewusst sein Leben eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Beamten statt.
Aus den Gründen:
Der Anspruch des Klägers hat seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 BeamtVG.
Setzt ein Beamter bei einer Diensthandlung, mit der für ihn
eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er
infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des
Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn der
Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand
getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des
Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Dienstunfall ereignete sich
in Ausübung einer Diensthandlung. Die dem Kläger befohlene Diensthandlung bestand darin,
als erster Zugriffsbeamter den Verdächtigen festzunehmen. Von diesem Auftrag war die gesamte Vorgehensweise
des Klägers einschließlich des Sprunges aus dem Fenster zum
Zweck der Verfolgung des Verdächtigen gedeckt. Zwar war der Kläger ebenso wie die
Einsatzleitung der Polizei nicht auf die Möglichkeit vorbereitet gewesen, der Verdächtige könne versuchen,
sich durch einen Sprung aus dem Fenster des im ersten Obergeschoß befindlichen
Zimmers der Festnahme zu entziehen. Der Kläger ist hiervon vielmehr überrascht worden.
Trotz der unerwarteten Entwicklung war das Verhalten des Klägers angemessen und von seinem Auftrag
gedeckt. Der Zeuge Z. hat insoweit angegeben, es dürfe nicht passieren, dass die
Beamten des SEK einen Verdächtigen zu Fuß entkommen ließen. Von den Beamten werde erwartet, dass
sie ein derartiges Risiko wie das Herablassen aus einem Fenster dieser Höhe
im Rahmen einer Festnahme eingehen; üblicherweise passiere bei einem solchen
Sprung auch nichts, da solche Dinge trainiert würden. Zudem sei der Kläger schon des Öfteren als erster Zugriffsbeamter eingesetzt gewesen
und habe seine Aufgabe stets mit Bravour gemeistert.
Dies alles verdeutlicht, dass sich der Kläger mit dem objektiv fraglos
riskanten Sprung aus dem Fenster nicht nur im Rahmen seines Auftrags hielt,
sondern ein derartiges wagemutiges Verhalten von ihm geradezu erwartet wurde.
Mit der konkreten Diensthandlung war für den Kläger eine
besondere
Lebensgefahr verbunden. Aufgabe des Klägers war es, einen Verdächtigen zu
verfolgen bzw. festzunehmen, der ein Messer mit sich führte. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die bereits bei normaler
Dienstverrichtung besonders gefahrgeneigt (d. h. mit Lebensgefahr
verbunden) ist. Es spielt insoweit keine Rolle, ob der Verdächtige tatsächlich
bereits vor seinem Sprung aus dem Fenster
das Messer in der Hand hielt oder dieses lediglich bei sich trug. Die
Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers birgt stets eine hohe
Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich. In Literatur und Rechtsprechung wird die
Verfolgung eines bewaffneten Verbrechers zum Teil sogar als
Musterbeispiel für eine Konstellation geschildert, in welcher der Verlust oder
die Gefährdung des Lebens wahrscheinlich oder sehr nahe liegend ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine dienstliche Tätigkeit, deren
allgemeine Gefährlichkeit sich durch den konkreten Geschehensablauf noch
stärker zu einer besonderen Lebensgefahr verdichtet hatte. Der ohnehin schon in hohem Maße
gefährliche Auftrag der Festnahme des bewaffneten Gambiers hatte durch dessen
unvermutete Flucht aus dem Fenster eine nicht unerhebliche Steigerung des
Gefahrenpotenzials für den Kläger erfahren. Der Kläger war gezwungen, wollte
er die Verfolgung nicht abbrechen, dem Flüchtenden auf demselben Wege
nachzufolgen. Er tat dies, indem er sich mit beiden Händen am Fensterbrett festhielt, sich zunächst mit dem
Gesicht zur Wand hinunterließ und sich dann fallen ließ, um die letzten ca. 2
m Sprungtiefe zu überwinden. Hierbei ging der Kläger eine besondere
Lebensgefahr ein. Diese folgte zwar noch nicht aus dem Sprung als solchem, aber aus dessen Zusammenwirken mit den übrigen Umständen. Es wäre
lebensfremd und müsste als eine künstliche Zäsur innerhalb eines natürlichen
Lebenssachverhaltes erscheinen, wollte man den Sprung in den Hof isoliert von der noch fortdauernden Diensthandlung betrachten,
welche insgesamt für den Kläger ein hohes Gefährdungspotenzial beinhaltete.
Dass eine atomisierende Betrachtungsweise
der Sache nicht gerecht wird und einen einheitlichen Geschehensablauf in
unnatürlicher Weise zergliedert, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger
nach dem Sprung - trotz gebrochener Fußgelenke - zu dem ein
bis zwei Meter entfernt liegenden Verdächtigen ging und seinen Befehl
vollends ausführte, indem er allein - noch bevor die übrigen Beamten
hinzukamen - den Verdächtigen festnahm bzw. ihn am Boden festlegte. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den
Verdächtigen in ununterbrochener Nacheile verfolgte
und den Sprung aus dem Fenster unter Bedingungen zu bewältigen
hatte, die ein Risiko beinhalteten, welches weit über das Normalmaß
hinausging, wie es beispielsweise bei einer normalen Festnahme oder etwa einem
Sprung unter Trainingsbedingungen gegeben sein mag. Trotz der infolge des
teilweisen Herablassens aus dem Fenster reduzierten Sprungtiefe musste der
Kläger nämlich damit rechnen, auf dem asphaltierten Hof hart aufzukommen,
unter Umständen zu stürzen und zumindest während einer gewissen Zeitspanne
nicht schutz- bzw. abwehrbereit zu sein. Während dieser Zeit lief er ernsthaft
Gefahr, von dem mit einem Messer bewaffneten Verdächtigen attackiert, verletzt
oder gar getötet zu werden. Die Möglichkeit, dass der Verdächtige sein Messer
gegen den Kläger einsetzen würde, war zu keinem Zeitpunkt auszuschließen. Die im Drogenmilieu
tätigen Verdächtigen sind erfahrungsgemäß häufig
bewaffnet und scheuen sich dann auch nicht, von ihren Waffen Gebrauch zu machen.
Die Gefahr eines Angriffes war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Verdächtige durch den Sprung aus dem Fenster selber erhebliche Verletzungen
erlitten hatte. Denn der Kläger kam in dessen unmittelbarer Nähe auf, in maximal ein bis zwei Meter Entfernung, und lief deshalb
Gefahr, von dem Verdächtigen jedenfalls noch im Bodenkampf verletzt zu werden.
Nach der überzeugenden Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung
hatte er in der Kürze der Zeit auch keine Gelegenheit, sich vor dem Sprung noch
Gedanken über dessen Ausführung zu machen, um gegebenenfalls in sicherer
Entfernung vom Kläger aufzukommen.
Der Kläger hatte auch keine Möglichkeit, den Verdächtigen während des Sprunges im Auge zu behalten, um im Falle eines Angriffes besser darauf
vorbereitet zu sein, da er durch die schwere Schutzweste sowie den Stahlhelm derart in seinem
Bewegungs- und Sichtfeld eingeschränkt war, dass er keine Chance hatte, während des Sprunges - den er mit dem Gesicht zur Wand unternahm- den
Verdächtigen im Auge zu behalten. Vielmehr musste er diesem den Rücken zukehren, wodurch eine erhöhte Schutzlosigkeit für den Kläger entstand.
Hinzu kommt, dass der Kläger in diesem Moment auch nicht auf die Hilfe
Dritter, etwa seiner Kollegen, hoffen durfte. Es sicherte keiner der Beamten den Hof der Unterkunft, so dass der Kläger dort auf sich alleine gestellt war.
Der Kläger befand sich mithin während bzw. kurz nach dem Sprung aus dem
Fenster in einer Situation, in welcher seine Gefährdung weit über das normale
Maß hinausging. Der konkrete dienstliche Auftrag war für ihn mit einer
besonderen Lebensgefahr verbunden und barg eine hohe Wahrscheinlichkeit jedenfalls für eine Gefährdung seines Lebens in sich.
Auch die subjektive Voraussetzung für die Annahme eines qualifizierten
Dienstunfalls liegt vor, da
sich der Kläger der besonderen Lebensgefahr bewusst
war und in Kenntnis dieser Gefahr sein Leben eingesetzt hat. Diese subjektiven
Anforderungen sind nicht nur dann erfüllt, wenn kaum eine Aussicht besteht, heil davonzukommen, sondern
auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Beamte aber darauf
vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde (so BVerwG, ZBR 1978, 334), bzw.
durchaus die Möglichkeit eines glücklichen Ausgangs des Unternehmens gegeben
ist. Der Beamte muss sich der lebensgefährlichen Lage, in die er sich begibt,
wenigstens ganz allgemein bewusst sein; die Gefahren im einzelnen braucht er
nicht zu kennen (siehe HessVGH, ZBR 1987, 215).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger war sich der
besonderen Risiken der konkreten Situation bewusst. Zwar konnte er sich in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern, ob er von der
Bewaffnung des betreffenden Verdächtigen Kenntnis hatte. Aber ihm war aus
seiner jahrelangen Tätigkeit beim SEK bekannt, dass er bei Einsätzen im
Drogenmilieu jederzeit mit einer Bewaffnung des jeweiligen Gegenübers sowie
damit rechnen musste, dass die in diesem Milieu tätigen Personen von ihren
mitgeführten Waffen auch Gebrauch machen würden.
Auch die konkreten Umstände, welche die besondere Gefährdung in dieser Situation ausmachten, waren ihm bewusst. Wie der Kläger in der
mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat, realisierte er durchaus,
dass er nach dem Aufprall zumindest kurzfristig in einer schutzlosen Lage sein
würde und insbesondere dann, wenn der Verdächtige ihn mit dem Messer angreifen
würde, erheblich gefährdet war, zumal er diesem während des Sprunges den
Rücken zudrehen und ihn - wegen seiner sperrigen Ausrüstung - nicht genügend
beobachten konnte. Der Kläger nahm dies aber in Kauf, um seinen Auftrag
auszuführen. Ebenso war sich der Kläger nach seinem Bekunden einer möglichen
Verletzung infolge des Aufpralls auf dem Boden bewusst, was ihn aber ebenfalls nicht am Eingreifen hinderte.
Der Umstand, dass der Kläger als Beamter des SEK in besonderer Weise trainiert war, möglicherweise solche oder ähnliche Einsätze zuvor geübt
hatte oder daran im Ernstfall bereits beteiligt war, kann nicht dazu führen, die Anforderungen an das Bewusstsein der Lebensgefährlichkeit des konkreten
Einsatzes bei ihm besonders hoch anzusetzen. Vielmehr ergibt sich gerade aus der besonderen persönlichen
Qualifikation eines Beamten, dass er sich mit Sicherheit des Risikos eines solchen Einsatzes bewusst war. An dieser
Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn der Kläger das Risiko, welches sich aus dem Sprung selbst ergab, unterschätzt hätte; es kommt
nämlich nicht auf die (richtige oder falsche) Einschätzung der Beherrschung der Situation durch den Beamten, sondern auf die Kenntnis der mit der
Dienstverrichtung verbundenen Lebensgefahr an. Daran, dass der Kläger sich der
Umstände, welche die Gefahr des Verlustes seines Lebens begründeten, bewusst war, bestehen indes nach der Überzeugung der Kammer keine Zweifel.
Im übrigen ist hinsichtlich der subjektiven Seite auch die
Verwaltungsvorschrift 37.1.2 zu § 37 BeamtVG bedeutsam. Die Voraussetzung, dass
ein Beamter sein Leben eingesetzt hat, kann danach im Zweifelsfalle als erfüllt
angesehen werden, wenn aufgrund äußerer Umstände die Annahme gerechtfertigt
ist, dass er sich der drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war. Die
Beweisanforderungen sollen insoweit von der Verwaltung nicht überspannt werden.
Der Dienstunfall ist auch infolge dieser besonderen
Gefährdung eingetreten. Zwar wurde der Kläger nicht von der Hand bzw. der Waffe des
Verdächtigen verletzt, sondern erlitt den Unfall ohne dessen unmittelbare
körperliche Einwirkung. Gleichwohl ist der vorliegende Fall nicht mit den in
der Literatur geschilderten (Stolpern auf der Treppe, Ausrutschen auf einer
Bananenschale) vergleichbar, in denen die vom Gesetz geforderte besondere
Kausalität fehlt. Im vorliegenden Fall hatte der Verdächtige durch seine
Flucht aus dem Fenster Umstände und Bedingungen für den Kläger gesetzt, nach
welchen dieser sich bei der weiteren Verfolgung zu richten hatte und die für
den Dienstunfall jedenfalls in Form einer so genannten wesentlich mitwirkenden Teilursache wirksam wurden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, wie
er versuchte, sich möglichst weit am Fensterbrett mit den Armen abzuhängen und
sich dann erst loszulassen. Aufgrund der von ihm erkannten besonderen Gefahr,
welche ihn unten erwartete, und der Hektik der Gesamtsituation sei er
wohl verkrampft" gewesen, habe sich zu früh losgelassen und sei zudem
mit gespreizten Beinen aufgekommen, wodurch die schweren Verletzungen entstanden seien.
Schon daraus ergibt sich konkret ein innerer Zusammenhang zwischen der
besonderen Gefahrensituation und dem Dienstunfall. Darüber hinaus muss
festgestellt werden, dass unter den gegebenen Bedingungen der dem Kläger
aufgetragenen Verfolgung der Sprung nicht nur zufälliges Begleitereignis der
Verfolgungshandlung, sondern deren wesentliches Mittel und damit notwendiger
Teil der Gefahrensituation war. Auch bei der Frage der Kausalität kann nicht
zwischen der Gefahr durch den Sprung als solchem einerseits und der von dem
Verdächtigen drohenden Gefahr andererseits unterschieden werden. Die besondere
Gefahr bestand hier in dem Zusammentreffen beider Bedingungen und ihrer
Wirkungen aufeinander. Nach dem Geschehensablauf ist davon auszugehen, dass der
Sprung in seiner Ausführung wesentlich durch die anderen Bedingungen
beeinflusst wurde, insbesondere durch die vorausgesetzte Gefährlichkeit des
Verdächtigen und die dadurch bedingte Ausrüstung des Klägers. Wegen dieses
Zusammenhangs ist es unerheblich, dass die Gefahr sich hier durch den Sprung und
nicht durch eine Handlung des Verfolgten realisiert hat.
Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG
erfüllt sind, war der Klage insgesamt stattzugeben.
Anmerkung: Es ist im Detail zu beachten,
dass der Entscheidung eine ältere Fassung des Gesetzes zugrunde liegt.