Auszug aus einem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.11 - BVerwG 2 B 71.11-
in einem Verfahren, das sich auf ein Urteil des Bayerischen VGH München vom
01.02.11 - VGH 3 B 05.1641 – bezog:
1. Die 1954 geborene Klägerin stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand
im Oktober 2005 als Lehrerin im Dienst des Beklagten. Sie begehrt die
Verpflichtung des Beklagten, eine Reihe von Verletzungen als weitere Folge
eines Dienstunfalls anzuerkennen sowie in diesem Zusammenhang näher
bezeichnete Heilbehandlungskosten zu erstatten und von der Rückforderung
bereits erstatteter Heilbehandlungskosten abzusehen. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten
verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls eine psychoreaktive
Störung in Form einer Anpassungsstörung anzuerkennen. Im Übrigen hat er die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Beklagten.
2. Die Beteiligten streiten darüber, ob als Folge des Dienstunfalls eine
psychoreaktive Störung in Form einer Anpassungsstörung anzuerkennen ist.
Hier ist die Kausalität des Dienstunfalls vom Februar 2003 für die
festgestellte Krankheit zweifelhaft, weil als Ursache neben dem anerkannten
Dienstunfall vom Februar 2003 noch die seit 2005 bestehende eheliche
Konfliktsituation, die im Jahr 2009 schließlich zur Scheidung der Klägerin
geführt hat, in Betracht kommt.
Die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass ein
dienstunfallbedingter Körperschaden ausschließlich durch eine neue,
dienstunfallunabhängige Ursache aufrechterhalten wurde. Demgegenüber war
nach dem Gutachten von Prof. Dr. O. die eheliche Konfliktsituation der
Klägerin nicht der einzige Umstand, der zur Aufrechterhaltung der
psychoreaktiven Störung beigetragen hat. Der Gutachter hat sich lediglich
außerstande gesehen zu quantifizieren, wie hoch der Anteil der ehelichen
Konfliktsituation an der Aufrechterhaltung der Anpassungsstörung zu bemessen
ist. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist der Verwaltungsgerichtshof zu
der Überzeugung gelangt, dass die eheliche Konfliktsituation zu der bereits
chronischen Anpassungsstörung der Klägerin als wesentliche Mitursache
hinzugetreten ist, ohne damit die wesentliche Mitursächlichkeit des
Dienstunfalls für diese Störung zu verdrängen.
Soweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dahin zu verstehen sein
sollte, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu
einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den
Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten
Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines
Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden
Rechtsprechung beantworten lässt. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall
dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei
natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden)
hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den
Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile
vom 20.04.1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. 07.1968
- BVerwG 6 C 65.65 -, vom 30.06.1988 - BVerwG 2 C 77.86 - und vom 01. 03.07
- BVerwG 2 A 9.04)
[Das Bundesverwaltungsgericht erläutert später in der Entscheidung noch
einmal die jedem Juristen geläufigen verschiedenen Formen von "Kausalität"
in einer zusammengefassten Form:]
Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf die ergänzenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofs in Rn. 67 seines Urteils. Aus diesen kann aber nicht
im Sinne der Beschwerde geschlossen werden, der Verwaltungsgerichtshof sei
entgegen der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
davon ausgegangen, für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen dem
Dienstunfall und der Erkrankung reiche die äquivalente Kausalität aus.
Die Prüfung der Kausalität erfolgt in zwei Schritten.
Ausgangsbasis ist die
naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua
non).
Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten Stufe eine
wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden
(BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, Rn. 13 ff.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist aber bei seinen von der Beschwerde angegriffenen
Darlegungen ersichtlich nicht auf der ersten Stufe, den Überlegungen zur
schlichten Kausalität im Sinne der Bedingungstheorie, stehen geblieben. Das
Berufungsgericht hat vielmehr, wie den Worten „zumindest mit maßgeblich“ zu
entnehmen ist, anknüpfend an die zuvor dargestellte Theorie der wesentlich
mitwirkenden Teilursache eine Bewertung der Wesentlichkeit des Dienstunfalls
für die Aufrechterhaltung der diagnostizierten Erkrankung vorgenommen.