Beamtenrecht: Der Dienstunfall des
Beamten und seine Anerkennung durch Bescheid
Was als Dienstunfall anzuerkennen ist, so werden Sie vielleicht denken, sollte doch im Einzelfall klar sein.
Aber nein: die Ansichten und die Gepflogenheiten der Dienstherren sind doch
sehr unterschiedlich.
Wir waren es früher gewohnt, Bescheide zu erhalten, in denen lediglich
festgehalten wurde, dass ein bestimmtes Geschehen als Dienstunfall anerkannt
werde.
Dann gingen aber die Verwaltungen immer mehr dazu über, auch bestimmte
Unfallfolgen festzustellen.
Daraus kann sich Streit ergeben.
Eine in diesem Zusammenhang lesenswerte Entscheidung ist ist ein Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.11 mit dem Aktenzeichen 1 A
2808/09.
Aus der Entscheidung:
Leitsatz
Es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, im Rahmen der gemäß § 45
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Entscheidung über das Vorliegen eines
Dienstunfalls zugleich auch abschließende Feststellungen zu den durch den
Unfall eingetretenen körperlichen Schädigungen im Einzelnen zu treffen. Der
Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG kommt
regelmäßig keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten Krankheitsfolgen zu.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die auf Anerkennung
bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Dienstunfall gerichtete
Klage nicht zulässig.
Der Klage fehlt es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da
zugunsten der Klägerin ein entsprechender feststellender Bescheid schon
ergangen ist. Denn die Beklagte hat mit Bescheid vom ... das Unfallereignis
vom 13.09.01 als Dienstunfall anerkannt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig
geworden und entfaltet somit zwischen den Beteiligten Bindungswirkung,
sodass für eine erneute Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des
Unfallereignisses als Dienstunfall kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Es kann auch nicht angeführt werden, die Klägerin habe deshalb ein
Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, weil in dem Bescheid ...
lediglich das Unfallereignis als solches als Dienstunfall anerkannt worden
ist, nicht jedoch die Unfallfolgen. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für
eine Klage allgemein dann anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung von der
Behörde nur in Teilen ausgesprochen wird und weitere, ebenfalls begehrte
Feststellungen schlicht unbeschieden bleiben.
Allerdings stellt sich die Sachlage hier nicht in dieser Weise dar, denn die
im Rahmen von § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG von der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle zu treffende Entscheidung über das Vorliegen
eines Dienstunfalls kann sich auf die Feststellung, dass ein bestimmtes
Unfallereignis, welches einen Körperschaden verursacht hat, in Ausübung des
Dienstes erfolgt ist, beschränken. Eine darüber hinausgehende Feststellung
der Verletzungsfolgen im Einzelnen ist in § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nicht
zwingend vorgesehen. Zwar definiert § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG den
Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich
und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das
in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Allerdings begründet
dies allein noch nicht die Notwendigkeit, zugleich mit der Feststellung,
dass ein Dienstunfall vorliegt, auch eine Feststellung über hiervon
verursachte Körperschäden zu treffen.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aufgrund des Zusammenspiels der
in § 45 BeamtVG enthaltenen Vorschriften über die Meldung von Dienstunfällen
und das einzuhaltende Verfahren. Diese Vorschriften sind auch für die
Geltendmachung der Leistungen der Unfallfürsorge bestimmend. So sind in § 45
Abs. 1 und 2 BeamtVG zwingende Regeln über die Meldung von Dienstunfällen
vorgesehen, deren Nichteinhaltung zu einem Ausschluss der Gewährung von
Leistungen führt. Insbesondere ist der Dienstunfall grundsätzlich innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bei dem Dienstvorgesetzten zu melden.
Dieser hat wiederum gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG den Dienstunfall sofort
zu untersuchen. Die obere Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob ein
Dienstunfall vorliegt und muss diese Entscheidung dem Verletzten
bekanntgeben (§ 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BeamtVG). Die Verpflichtung zum
Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ermöglicht dem Beamten wiederum,
sich gegen eine ablehnende Entscheidung zeitnah zur Wehr setzen zu können.
Aus diesem engen Zusammenhang zwischen der Meldung des Dienstunfalles, der
sofortigen Untersuchung desselben und der anschließenden Feststellung über
das Vorliegen eines Dienstunfalles ergibt sich jedoch zugleich, dass
Gegenstand der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nur das sein
kann, was in Ansehung der Pflicht zur sofortigen Untersuchung sowie der
zweijährigen Ausschlussfrist von der obersten Dienstbehörde zu prüfen ist
bzw. von ihr geprüft werden kann. Dies ist in erster Linie die Frage, ob ein
Unfallereignis vorliegt, welches sich in Ausübung des Dienstes ereignet hat.
Bezogen auf diese Merkmale rechtfertigt sich auch die Ausschlussfrist des §
45 Abs. 1 BeamtVG ebenso wie die Pflicht zur sofortigen Prüfung gemäß § 45
Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, denn die Überprüfung, ob und unter welchen Umständen
sich ein bestimmtes Unfallgeschehen ereignet hat, wird regelmäßig durch
einen zunehmenden Zeitabstand erschwert. Für diese Prüfung wird es häufig
auf rein tatsächliche Feststellungen ankommen, die unmittelbar zeitnah am
Besten zu treffen sind. Die in § 45 Abs. 1 BeamtVG vorgesehene
Ausschlussfrist bezweckt die alsbaldige Meldung des Unfallereignisses und
damit die zeitnahe Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Dass
dem Dienstunfall auch immanent ist, dass infolge des Unfallereignisses ein
Körperschaden eingetreten ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Demgemäß hat die oberste Dienstbehörde jedenfalls auch zu prüfen, ob es zu
einer körperlichen Beschädigung gekommen ist. Diese Prüfung hat sich jedoch,
da sie wie die Prüfung der Voraussetzungen des Dienstunfalls im Übrigen
zeitnah zum Unfallgeschehen („sofort“) zu geschehen hat, allenfalls auf den
bloßen Umstand, ob überhaupt eine körperliche Einwirkung im Sinne einer
möglichen Beschädigung vorliegt, zu beschränken. Insbesondere komplexere
schädigungsbedingte Krankheitsverläufe sind im Rahmen dieser kurzfristigen
Prüfung nicht überprüfbar und es würde damit die dem Dienstherrn letztlich
auch aus Fürsorgegesichtspunkten auferlegte Prüfungspflicht überspannt
werden.
Dass nicht in allen Fällen entschieden werden kann bzw. muss, ob ein
Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Schädigung besteht, ergibt sich
auch aus den Regelungen der Unfallfürsorge für das Kind der Beamtin gem. §
30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG bzw. § 45 Abs. 4 Satz 5 BeamtVG. Nach diesen
Vorschriften bedarf es nicht der Feststellung einer Schädigung, da allein
die Möglichkeit einer Schädigung einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen
begründen kann.
Aber auch sonst sind Fälle denkbar, in denen durch den Dienstunfall bedingte
körperliche Schäden oder Beschwerden erst sehr viel später auftreten. In
diesen Fällen kann eine zeitnah zum Unfallereignis erstellte Anerkennung
keine Bindungswirkung im Hinblick auf den bei der Geltendmachung von
einzelnen Unfallfürsorgeleistungen erforderlichen Nachweis der Kausalität
des Unfallereignisses für die konkrete körperliche Beeinträchtigung
entfalten. Es bedarf in diesen Fällen jeweils der erneuten Prüfung, ob das
Unfallereignis ursächlich für die nunmehr aufgetretene Erkrankung ist, so
dass der vom Verwaltungsgericht angeführte Zweck eines sog.
Grundlagenbescheides, aus Gründen der Rechtssicherheit eine verbindliche und
abschließende Klärung zu erreichen, in diesen Fällen ohnehin nicht
verwirklicht werden kann. Auch in diesem Fall für den Beamten jeweils eine
Abänderung des ursprünglich ergangenen Grundlagenbescheides erforderlich,
die ihrerseits nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 VwVfG
möglich wäre. Damit wäre jedoch für den Beamten in den Fällen, in denen
Krankheitsfolgen erst spät auftreten oder sich allmählich entwickeln, keine
Erleichterung, sondern eine Erschwernis verbunden.
Für die Klägerin sind damit auf der Grundlage der vom Senat vertretenen
Auffassung aus Rechtsschutzgesichtspunkten keine Einschränkungen verbunden.
Erschöpft sich die Prüfung des Dienstherrn, wie vorstehend dargelegt, im
Hinblick auf das Vorliegen eines dienstunfallbedingten Körperschadens auf
eine nicht abschließende Prüfung, ob es zu einer körperlichen Schädigung
gekommen ist, kommt der Entscheidung gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG von der
Beklagten getroffenen Entscheidung ... keine Bindungswirkung im Hinblick auf
das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten
Krankheitsfolgen zu (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.09
- 1 A 3343/07 -). Danach ist die Klägerin nicht gehindert, das Vorliegen
einzelner Körperschäden, insbesondere auch später zu Tage getretener
Unfallfolgen jeweils bei Beantragung einzelner Unfallfürsorgeleistungen
geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall ist zudem darauf hinzuweisen, dass die körperlichen
Beeinträchtigungen, zu deren Feststellung die Beklagte vom
Verwaltungsgericht verpflichtet worden ist, fast wörtlich schon im Bescheid
vom 18.11.04 ausdrücklich als unfallbedingt benannt worden sind. Wenngleich
dieser Bescheid die Ablehnung der Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen und
nicht die ausdrückliche Anerkennung bestimmter Krankheiten als Unfallfolgen
zum Gegenstand hat, so bedeutet dies jedoch nicht, dass diese Feststellungen
in späteren Verfahren unbeachtlich wären. Zwar beschränkt sich der Umfang
der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes auf den Tenor dieser
Entscheidung, jedoch ist dieser Tenor zur näheren Bestimmung dessen, was
durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung geregelt wird, unter
Heranziehung der Gründe auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, § 43 Rn.15).
Die Beklagte wäre danach in späteren Verfahren jedenfalls daran gehindert,
dass Vorliegen der in dem Bescheid vom 18.11.04 benannten unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Abrede zu stellen, sodass sich aus
Rechtsschutzgesichtspunkten keine Notwendigkeit für die begehrte
Feststellung über die in vorgenanntem Bescheid erfolgte Weise ergibt.