Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 25.08.98, 8 E 420 / 90
Die Anerkennung eines Dienstunfalles wird abgelehnt.
Der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe
während einer Dienstfahrt stellt keinen Dienstunfall i. S. des § 31 I 1
BeamtVG dar.
Der Kläger, Polizeibeamter, stand mit dem Funkkraftwagen an einer
Lichtzeichenanlage, als ihn eine Wespe in den rechten Oberarm stach. Da der
Oberarm bis zum Ellbogen anschwoll, begab sich der Kläger in
ärztliche Behandlung, wo ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Wenig
später erstattete der Kläger Unfallanzeige. Der Beklagte lehnte die Anerkennung des
Dienstunfalls ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zur Dienstausübung nicht
bestehe. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Wespe habe sich
bereits bei Fahrtantritt im Fahrzeug befunden, sei aber erst gegen 09.20 Uhr,
als es bereits wärmer geworden sei, aktiv geworden. Da er auf Wespenstiche
allergisch reagiere, sei der Arm stark geschwollen. Ein Ursachenzusammenhang sei
entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen. Da sich die Wespe bereits bei
Fahrtantritt im Fahrzeug befunden habe, sei das schädigende Ereignis im
Dienstfahrzeug begründet.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
Gemäß § 31 I 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf
äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das "in
Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. An diesem
Zurechnungszusammenhang fehlt es vorliegend. Erforderlich ist, dass ein
bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes
vorliegt, und zwar muss der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst das
"entscheidende Kriterium" sein (BVerwGE 37, 203). Erforderlich ist ein
natürlicher Zusammenhang des Ereignisses mit den eigentlichen Dienstaufgaben
oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen (BVerwGE 40, 220; 44, 36).
Der Dienst muss die - nicht hinweg zu denkende - Bedingung der äußeren
Einwirkung sein. Diese muss sich zudem als unmittelbare Folge des Dienstes
darstellen. Haben mehrere Bedingungen die äußere Einwirkung unmittelbar
herbeigeführt, so liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn sich die Dienstausübung
als wesentlich mitwirkende Ursache darstellt.
Danach besteht ein Kausalzusammenhang regelmäßig dann nicht, wenn der
Geschädigte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen
ist.
So verhält es sich im Fall des Klägers. Wie der Beklagte zutreffend
ausgeführt hat, kann ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren und hat sich im
vorliegenden Fall nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der
Dienstausübung ereignet. Selbst wenn sich entsprechend der Behauptung des Klägers
die Wespe tatsächlich bereits bei Dienstantritt im Fahrzeug befunden haben
sollte, hat sich durch den Wespenstich keine spezifische Gefahr der Dienstfahrt
verwirklicht. Der Umstand, dass sich der Wespenstich in einem Dienstfahrzeug
während einer Dienstfahrt ereignete, macht den Unfall noch nicht zum
Dienstunfall. Der Wespenstich im Dienstfahrzeug ist ebenso wie ein Wespenstich
auf dem Weg zum Dienstort oder im Dienstzimmer nicht dem dienstlichen
Bereich, sondern der privaten Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, für die der
Dienstherr nicht aufzukommen braucht. Durch den Stich einer Wespe verwirklicht
sich ebenso wie bei dem von Plog/Wiedow/Beck (S. 23) angeführten Mückenstich
lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem
Beamtendienst fehlt.
Da eine Anerkennung des Wespenstiches als Dienstunfall somit ausscheidet,
kann offen bleiben, ob die Schwellung des Armes nicht wesentlich durch die
allergische Veranlagung des Klägers, auf die er in seinem Widerspruch
hingewiesen hat, zurückzuführen ist, was die Anerkennung als Dienstunfall
ebenfalls ausschließen würde.