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Schadensersatzansprüche gegen Dritte nach Dienstunfall


Dem Beamten kann ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge zustehen, aber daneben kann ihm selbstverständlich der Schädiger (z. B. bei einem Angriff auf den Beamten) oder der Unfallverursacher (bei einem Verkehrsunfall) zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Dabei gilt es dann zu sortieren zwischen den Ansprüchen, die dem Beamten gegen den Dritten zustehen, und jenen Ansprüchen, die auf den Dienstherrn übergegangen sind und (nur noch) von ihm gegen den Dritten geltend gemacht werden können (etwa wegen der Gehaltsfortzahlung, wegen der Kosten der Leistungen der Freien Heilfürsorge).
Nicht immer ist die Abgrenzung einfach - ebenso wie die Berechnung.


Der Beamte selbst kann einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld haben und zum Beispiel Anspruch darauf, dass ihm wegfallende Zulagen ersetzt werden. Beträchtlich kann die Summe sein, die dem Beamten zusteht, wenn er wegen der Unfallfolgen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird und deshalb nicht mehr seine vollen Bezüge, sondern nur noch ein Ruhegehalt bekommt.
Und wie ist es mit Beförderungen, die zu erwarten gewesen wären, nun aber nicht mehr erfolgen werden?
Alles in allem ein Problemfeld, das im Einzelfall gründlicher Überlegungen bedarf.


Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 15.05.00 - 12 U 3645/98 - u. a. befunden:
"Wird ein Beamter durch rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt, so ist der dem Beamten nach § 35 BeamtVG gezahlte Unfallausgleich auf den zivilrechtlichen Erwerbsschaden anzurechnen, denn der Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG soll die Erwerbsnachteile ausgleichen, die dem Beamten infolge des Unfalls entstehen. Soweit eine Anrechnung auf den Erwerbsschaden geboten ist, ist der Geschädigte wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 87 a BBG nicht mehr aktivlegitimiert.


Nur am Rande sei erwähnt, dass Sie ggf. in dem gleichen Umfang wie jedes andere Opfer Ihre Rechte im Strafverfahren (als Nebenkläger) wahrnehmen können.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherer für die dadurch anfallenden Kosten meist nicht eintreten.
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