Hamburgische Laufbahnverordnung für die Polizei ab 01.01.2010
zur Ergänzung: Beförderungsrichtlinie Polizei Hamburg 2010
Ab 01.01.2010 hat die Hansestadt Hamburg eine neue Laufbahnverordnung.
Im November erlies der Senat auch für die Polizeibeamten eine neue
Laufbahnverordnung, HmbLVO-Pol.
Laufbahnverordnungen werden von der juristischen Praxis oft zu Unrecht ein
wenig vernachlässigt. Auch der einzelne Beamte interessiert sich meist wenig
für die Laufbahnverordnung.
Aber Sie finden hier wichtige Regularien für viele markante Stationen Ihres
beruflichen Lebens (Einstieg, Beförderung, Aufstieg ...).
HmbLVO-PolInhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich§ 2 Laufbahnabschnitte,
Laufbahnzweige
§ 3
Grundsätze dienstlicher Beurteilungen
Abschnitt II Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung
§ 4
Beförderung, berufliche Entwicklung
§ 5
Zuweisungen zu den Laufbahnzweigen, Zusatzausbildung§ 6
Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I zum Laufbahnabschnitt II, Zulassung zur
Ausbildung, Ausbildungsdauer§ 7
Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II zum Laufbahnabschnitt III,
Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer
§ 8
Laufbahnwechsel
Abschnitt III
Laufbahnzugang
§ 9
Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I§ 10
Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II
§ 11
Entscheidungen der obersten Dienstbehörde
und der zuständigen Behörde
§ 12
Außerkrafttreten
Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 585
Auf Grund der §§ 25, 26 und 106 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG)
vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405) ... wird verordnet:
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Für die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei im Sinne des § 106 Absatz
3 HmbBG gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der
hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22.12.09
(HmbGVBl. S. 511) abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2 Laufbahnabschnitte, Laufbahnzweige
(1) Die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei gliedert sich in die
Laufbahnabschnitte I bis III. Der Laufbahnabschnitt I umfasst die Ämter von
der Polizeimeisterin bis zur Polizeihauptmeisterin bzw. vom Polizeimeister
bis zum Polizeihauptmeister. Der Laufbahnabschnitt II umfasst die Ämter von
der Polizei- oder Kriminalkommissarin bis zur Ersten Polizei- oder Ersten
Kriminalhauptkommissarin bzw. vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum
Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissar. Der Laufbahnabschnitt
III umfasst die Ämter ab der Polizei- oder Kriminalrätin bzw. dem Polizei-
oder Kriminalrat. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die
auf Laufbahngruppen abstellen, entspricht für die Laufbahn der Fachrichtung
Polizei der Laufbahnabschnitt I der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem
zweiten Einstiegsamt, der Laufbahnabschnitt II der Laufbahngruppe 2 mit den
Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie der Laufbahnabschnitt III der
Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt.
(2) Die Laufbahnzweige Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei und
Kriminalpolizei fassen die Ämter der Einheitslaufbahn der Fachrichtung
Polizei, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammen. Sie
kennzeichnen die gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu
diesen Ämtern.
Abschnitt II Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung
§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei sind nach einem
einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die
individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und
Beamten nach vergleichbaren Maßstäben und trifft auf dieser Basis
Eignungsaussagen. Die Beurteilung dient als Grundlage für
Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und sodann regelmäßig
spätestens vier Jahre nach der jeweils letzten Beurteilung der Beamtin oder
des Beamten zu fertigen, soweit nicht die zwischenzeitlichen dienstlichen
oder persönlichen Verhältnisse die frühere Erstellung einer Beurteilung
erfordern. Ein kürzerer Beurteilungsrhythmus kann insbesondere für
stichtagsbezogene Beurteilungen zum Zwecke der Teilnahme von Beamtinnen und
Beamten der Ämter A 7 bis A 10 an dem jährlichen
Beförderungsauswahlverfahren nach § 4 Absatz 2 vorgesehen werden, soweit die
Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses
Verfahren erfüllen.
(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten
sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch
Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Die Bewertungen schließen mit
einem Gesamturteil ab. Darüber hinaus sollen Potentialeinschätzungen eine
zukunftsgerichtete Eignungsperspektive ermöglichen. Sie sind gegebenenfalls
durch Textbeiträge der Beurteilerinnen und Beurteiler zu ergänzen und zu
erläutern. Die Gesamturteile und Eignungsaussagen gehen in die
Personalentscheidungen ein.
(4) Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter erfolgt primär durch eine vergleichende Betrachtung im
Statusamt. Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind
geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung
von Maßstabskonferenzen, die Definition ergänzender funktionaler und
organisatorischer Kriterien bei der Vergleichsgruppenbildung und die Vorgabe
von Richtwerten, die eine prozentuale Verteilung der beurteilten Personen
auf die Gesamturteilsstufen vorsehen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten
in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 25 vom
Hundert nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu
geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter
Weise zu differenzieren.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen
Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist
aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu
nehmen.
(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten
elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und
Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter
Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter
Einsichtnahme zu schützen.
(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der
Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines
einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im
Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher
Beurteilungen.
§ 4
Beförderung, berufliche Entwicklung
(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern in der Einheitslaufbahn der
Polizei erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung und vorrangig auf Grundlage aktueller
dienstlicher Beurteilungen.
(2) Für Beamtinnen und Beamten der Ämter A 7 bis A 10 findet die Auswahl für
die Übertragung von Beförderungsämtern, einschließlich des möglichen
Praxisaufstiegs in den Laufbahnabschnitt II, grundsätzlich in einem jährlich
durchzuführenden Beförderungsauswahlverfahren statt. Der Zugang zu diesem
Auswahlverfahren setzt hinreichend beurteilte dienstliche Leistungen und das
für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt
erforderliche Potential sowie den Nachweis der für das jeweilige
Beförderungsamt vorgegebenen allgemeinen fachlichen Anforderungen und eine
regelmäßige Mindestzeit von vier Jahren seit der letzten Beförderung oder
Ernennung im bisherigen Statusamt (Mindestverweilzeit) voraus. Ausnahmen von
der Mindestverweilzeit sind insbesondere zulässig für Beamtinnen und Beamte
mit hervorragenden Leistungen sowie für Beamtinnen und Beamte im jeweiligen
Einstiegsamt der Laufbahn zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen
entsprechend den Regelungen des laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs (§
23 Absatz 3 Nummer 1 HmbBG, § 9 Absätze 1 und 2 HmbLVO). Das Nähere zum
Auswahlverfahren, insbesondere Einzelheiten zu den fachlichen Anforderungen
für Beförderungsämter und zu den Auswahlkriterien sowie zu möglichen
Ausnahmen für Ämter mit besonderen Qualifikationsanforderungen regelt die
zuständige Behörde. Sie entscheidet auch über die Anerkennung externer
Qualifikationsnachweise.
§ 5
Zuweisungen zu den Laufbahnzweigen, Zusatzausbildung
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin bzw. der Polizeivollzugsbeamte kann bei
entsprechender Eignung und dienstlichem Interesse jedem Laufbahnzweig des
Polizeivollzugsdienstes zugewiesen werden.
(2) Die nach §§ 9 und 10 in einen Vorbereitungsdienst eingestellten
Bewerberinnen und Bewerber werden mit Beginn der Ausbildung zunächst dem
Laufbahnzweig zugewiesen, für den nach den dienstlichen Bedürfnissen unter
Berücksichtigung ihrer Qualifikation ihre spätere Verwendung zum Zeitpunkt
ihrer Zulassung vorgesehen ist. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Satz 1
dem Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zugewiesen wurden, sich aber während
des Vorbereitungsdienstes nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften oder in ihrer ersten Tätigkeit bei der
Wasserschutzpolizei nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den Dienst
in der Wasserschutzpolizei als ungeeignet erweisen, können den
Laufbahnzweigen Schutzpolizei oder Kriminalpolizei zugewiesen werden, sofern
ihre Eignung für diese Laufbahnzweige hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Für die nach § 10 in einen Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen
und Bewerber kann die Zuweisung zu einem Laufbahnzweig bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses der ersten berufspraktischen Studienzeit hinausgeschoben oder zu
diesem Zeitpunkt wiederholt werden.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach §§ 6 und 7
zu einer Aufstiegsausbildung für den Zugang in einem nicht ihrem bisherigen
Laufbahnzweig entsprechenden Laufbahnzweig zugelassen wurden, werden mit
Beginn der Aufstiegsausbildung dem angestrebten Laufbahnzweig zugewiesen.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahnzweige
Schutzpolizei und Kriminalpolizei können zu einer Zusatzausbildung für die
Wasserschutzpolizei zugelassen werden, soweit Bewerberinnen und Bewerber
nach § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 2 nicht zur Verfügung stehen. Die
Beamtinnen und Beamten müssen über das für die Seeschifffahrt erforderliche
Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Über die Zulassung wird
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des
Auswahlverfahrens regelt die zuständige Behörde. Die zugelassenen
Bewerberinnen und Bewerber werden mit Beginn der Zusatzausbildung dem
Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zugewiesen. Ergibt die zum Ende der
Zusatzausbildung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften vorzunehmende Eignungsfeststellung für die
Wasserschutzpolizei oder zeigt sich bereits während der Ausbildung, dass die
Beamtin oder der Beamte für den Dienst in der Wasserschutzpolizei nicht
geeignet ist, ist sie oder er von der Ausbildung auszuschließen und dem
vorherigen Laufbahnzweig zuzuweisen.
§ 6
Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I zum Laufbahnabschnitt II,
Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des
Laufbahnabschnitts I haben innerhalb der Einheitslaufbahn nach Maßgabe des §
4 Absatz 2 sowie nach den Absätzen 2 bis 6 Zugang zum Laufbahnabschnitt II.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des
Laufbahnabschnitts I können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
zugelassen werden, wenn sie
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt I mit der Note ,,befriedigend“
oder einer besseren Note bestanden haben,
sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung I mindestens drei Jahre im
polizeilichen Außendienst bewährt haben,
für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen,
eine Zugangsprüfung an der Hochschule der Polizei Hamburg erfolgreich abgelegt haben.
(3) Die Zugangsprüfung nach Absatz 2 Nummer 5 soll so ausgestaltet sein,
dass die Bewerberinnen bzw. Bewerber Fachkenntnisse nachweisen, die den
Ausbildungsinhalten der unter Nummer 2 der Anlage zur Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten vom 25.09.07 (HmbGVBl. S. 314, 315) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Module entsprechen. Sie ist
bestanden, wenn sie im Ergebnis mindestens mit der Note ausreichend bewertet
worden ist. Dabei darf nur eine Teilleistung schlechter als mit der Note
ausreichend bewertet worden sein.
(4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Zugangsprüfung nach Absatz 2 Nummer
5 nicht erfolgreich bestehen oder die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4
nicht erfüllen, können sich frühestens für die Zulassungsprüfung im
übernächsten Jahr erneut bewerben.
(5) Über die Zulassung zur Ausbildung wird nach dem Ergebnis eines
Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens,
einschließlich der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Nummer 4, regelt die
zuständige Behörde.
(6) Die Ausbildung erfolgt in dem für den Laufbahnabschnitt II vorgesehenen
Vorbereitungsdienst durch Teilnahme an dem Bachelorstudiengang Polizei an
der Hochschule der Polizei Hamburg. Sie dauert unter Anrechnung von einem
Jahr der Ausbildung und der Tätigkeit im Laufbahnabschnitt I zwei Jahre und
endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen
Laufbahnprüfung.
§ 7
Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II zum Laufbahnabschnitt III,
Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des
Laufbahnabschnitts II können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III
zugelassen werden, wenn sie
das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt II mit der Note
,,befriedigend“ oder einer besseren Note bestanden haben,
sich in einem Amt des Laufbahnabschnitts II mindestens vier Jahre, davon
mindestens ein Jahr bei einem Polizeikommissariat oder einer vergleichbaren
Dienststelle der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei oder der
Kriminalpolizei, bewährt und überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben,
für die Verwendung im Laufbahnabschnitt III geeignet erscheinen.
(2) Über die Zulassung zur Ausbildung wird nach dem Ergebnis eines
Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens,
einschließlich der Eignungsfeststellung nach Absatz 1 Nummer 4, regelt die
zuständige Behörde.
(3) Die Ausbildung erfolgt in dem für den Laufbahnabschnitt III vorgesehenen
Vorbereitungsdienst. Sie dauert zwei Jahre und wird in dem modularisierten
Masterstudiengang ,,Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der
Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Ausbildung endet mit der
erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Masterprüfung.
§ 8
Laufbahnwechsel
Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte
können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel
notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in
einer nach § 2 Absatz 1 Satz 5 entsprechenden Laufbahngruppe mit dem jeweils
gleichen Einstiegsamt auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen
Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung
zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.
Abschnitt III
Laufbahnzugang
§ 9
Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I kann als
Polizeimeisteranwärterin oder Polizeimeisteranwärter eingestellt werden, wer
die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und
mindestens 16 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder sich verpflichtet, diese bis zum
Ende des Vorbereitungsdienstes zu erwerben,
die Schwimmbefähigung nachweist,
eine Einstellungsprüfung, die sich auf die Eignung für den
Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,
für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich tauglich ist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei
müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
über das für die Seeschifffahrt erforderliche Hör-, Seh- und
Farbunterscheidungsvermögen verfügen und
mindestens ein Befähigungszeugnis nach § 3, § 4, § 5 oder § 30 der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15.01.1992
(BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert am 31.10.06 (BGBl. I S. 2407,
2472), in der jeweils geltenden Fassung oder einen vergleichbaren
Befähigungsnachweis der Bundesmarine haben.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er gliedert
sich in eine Grundausbildung von einem Jahr und eine abschließende
Ausbildung von einem Jahr und sechs Monaten.
(4) Zum Ende der Grundausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt.
§ 10
Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II
(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann als
Polizei- oder Kriminalkommissaranwärterin bzw. Polizei- oder
Kriminalkommissaranwärter eingestellt werden, wer die erforderlichen
Bildungsvoraussetzungen erfüllt und
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 erfüllt,
das Grundstudium im Studiengang Polizei an der Hochschule der Polizei
Hamburg erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) In Bereichen mit einem erheblichen Mangel an qualifizierten
Bewerberinnen und Bewerbern können diese mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde abweichend von Absatz 1 Nummer 3 bereits zum Beginn des
Grundstudiums eingestellt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und vier Monate. Er wird in
Form des Bachelorstudiengangs Polizei in zwei Jahren und vier Monaten an der
Hochschule der Polizei Hamburg durchgeführt. Abweichend davon dauert der
Vorbereitungsdienst für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 3 drei Jahre,
die als Studium an der Hochschule der Polizei Hamburg im Bachelorstudiengang
Polizei abzuleisten sind.
(5) Die zuständige Behörde kann Polizeivollzugsbeamtinnen oder
Polizeivollzugsbeamte, die sich während des Vorbereitungsdienstes als nicht
geeignet erweisen, auf Antrag in die zur Laufbahnprüfung I führende
Ausbildung übernehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen oder
Polizeivollzugsbeamten, die die Laufbahnprüfung II nicht bestehen, kann von
der obersten Dienstbehörde auf Antrag die Befähigung für den
Laufbahnabschnitt I zuerkannt werden, wenn die Leistungen hierfür
ausreichen.
Abschnitt IV
Ausnahmen
§ 11
Entscheidungen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Behörde
(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den
Vorschriften über die Voraussetzungen zur Zulassung von Beamtinnen und
Beamten zum Beförderungsauswahlverfahren für die Beförderungsämter A 8 bis A
11 (§ 4 Absatz 2).
(2) Die zuständige Behörde kann bei erheblichem dienstlichen Interesse im
Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über die ergänzenden
Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnabschnitt I, Laufbahnzweig
Wasserschutzpolizei (§ 9 Absatz 2 Nummer 2), sofern die Bewerberin bzw. der
Bewerber über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt, die für die
Verwendung im Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zweckdienlich ist.
Abschnitt V
Schlussvorschrift
§ 12
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Laufbahn der hamburgischen Polizeivollzugsbeamten
vom 13. Oktober 1992 (HmbGVBl. S. 215) in der geltenden Fassung wird
aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. November 2010.
zur Ergänzung: Beförderungsrichtlinie Polizei Hamburg 2010