Hamburgische Laufbahnverordnung für die Polizei ab 01.01.2010

 zur Ergänzung: Beförderungsrichtlinie Polizei Hamburg 2010

Ab 01.01.2010 hat die Hansestadt Hamburg eine neue Laufbahnverordnung.
Im November erlies der Senat auch für die Polizeibeamten eine neue Laufbahnverordnung, HmbLVO-Pol.

Laufbahnverordnungen werden von der juristischen Praxis oft zu Unrecht ein wenig vernachlässigt. Auch der einzelne Beamte interessiert sich meist wenig für die Laufbahnverordnung.
Aber Sie finden hier wichtige Regularien für viele markante Stationen Ihres beruflichen Lebens (Einstieg, Beförderung, Aufstieg ...).

HmbLVO-Pol

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahnabschnitte, Laufbahnzweige
§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen

Abschnitt II Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung
§ 4 Beförderung, berufliche Entwicklung
§ 5 Zuweisungen zu den Laufbahnzweigen, Zusatzausbildung
§ 6 Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I zum Laufbahnabschnitt II, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer
§ 7 Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II zum Laufbahnabschnitt III, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer
§ 8 Laufbahnwechsel

Abschnitt III   Laufbahnzugang
§ 9 Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I
§ 10 Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II
§ 11 Entscheidungen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Behörde
§ 12 Außerkrafttreten

Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 585

Auf Grund der §§ 25, 26 und 106 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405) ... wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich


Für die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei im Sinne des § 106 Absatz 3 HmbBG gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22.12.09 (HmbGVBl. S. 511) abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Laufbahnabschnitte, Laufbahnzweige

(1) Die Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III. Der Laufbahnabschnitt I umfasst die Ämter von der Polizeimeisterin bis zur Polizeihauptmeisterin bzw. vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptmeister. Der Laufbahnabschnitt II umfasst die Ämter von der Polizei- oder Kriminalkommissarin bis zur Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissarin bzw. vom Polizei- oder Kriminalkommissar bis zum Ersten Polizei- oder Ersten Kriminalhauptkommissar. Der Laufbahnabschnitt III umfasst die Ämter ab der Polizei- oder Kriminalrätin bzw. dem Polizei- oder Kriminalrat. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, entspricht für die Laufbahn der Fachrichtung Polizei der Laufbahnabschnitt I der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt, der Laufbahnabschnitt II der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie der Laufbahnabschnitt III der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt.

(2) Die Laufbahnzweige Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei und Kriminalpolizei fassen die Ämter der Einheitslaufbahn der Fachrichtung Polizei, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammen. Sie kennzeichnen die gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern.

Abschnitt II Beurteilungsgrundsätze, berufliche Entwicklung

§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen


(1) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben und trifft auf dieser Basis Eignungsaussagen. Die Beurteilung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und sodann regelmäßig spätestens vier Jahre nach der jeweils letzten Beurteilung der Beamtin oder des Beamten zu fertigen, soweit nicht die zwischenzeitlichen dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse die frühere Erstellung einer Beurteilung erfordern. Ein kürzerer Beurteilungsrhythmus kann insbesondere für stichtagsbezogene Beurteilungen zum Zwecke der Teilnahme von Beamtinnen und Beamten der Ämter A 7 bis A 10 an dem jährlichen Beförderungsauswahlverfahren nach § 4 Absatz 2 vorgesehen werden, soweit die Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses Verfahren erfüllen.

(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Die Bewertungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Darüber hinaus sollen Potentialeinschätzungen eine zukunftsgerichtete Eignungsperspektive ermöglichen. Sie sind gegebenenfalls durch Textbeiträge der Beurteilerinnen und Beurteiler zu ergänzen und zu erläutern. Die Gesamturteile und Eignungsaussagen gehen in die Personalentscheidungen ein.

(4) Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt primär durch eine vergleichende Betrachtung im Statusamt. Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Maßstabskonferenzen, die Definition ergänzender funktionaler und organisatorischer Kriterien bei der Vergleichsgruppenbildung und die Vorgabe von Richtwerten, die eine prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die Gesamturteilsstufen vorsehen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 25 vom Hundert nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.

(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher Beurteilungen.

§ 4   Beförderung, berufliche Entwicklung

(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern in der Einheitslaufbahn der Polizei erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen.

(2) Für Beamtinnen und Beamten der Ämter A 7 bis A 10 findet die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern, einschließlich des möglichen Praxisaufstiegs in den Laufbahnabschnitt II, grundsätzlich in einem jährlich durchzuführenden Beförderungsauswahlverfahren statt. Der Zugang zu diesem Auswahlverfahren setzt hinreichend beurteilte dienstliche Leistungen und das für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderliche Potential sowie den Nachweis der für das jeweilige Beförderungsamt vorgegebenen allgemeinen fachlichen Anforderungen und eine regelmäßige Mindestzeit von vier Jahren seit der letzten Beförderung oder Ernennung im bisherigen Statusamt (Mindestverweilzeit) voraus. Ausnahmen von der Mindestverweilzeit sind insbesondere zulässig für Beamtinnen und Beamte mit hervorragenden Leistungen sowie für Beamtinnen und Beamte im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen entsprechend den Regelungen des laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs (§ 23 Absatz 3 Nummer 1 HmbBG, § 9 Absätze 1 und 2 HmbLVO). Das Nähere zum Auswahlverfahren, insbesondere Einzelheiten zu den fachlichen Anforderungen für Beförderungsämter und zu den Auswahlkriterien sowie zu möglichen Ausnahmen für Ämter mit besonderen Qualifikationsanforderungen regelt die zuständige Behörde. Sie entscheidet auch über die Anerkennung externer Qualifikationsnachweise.

§ 5  Zuweisungen zu den Laufbahnzweigen, Zusatzausbildung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin bzw. der Polizeivollzugsbeamte kann bei entsprechender Eignung und dienstlichem Interesse jedem Laufbahnzweig des Polizeivollzugsdienstes zugewiesen werden.

(2) Die nach §§ 9 und 10 in einen Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber werden mit Beginn der Ausbildung zunächst dem Laufbahnzweig zugewiesen, für den nach den dienstlichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation ihre spätere Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Zulassung vorgesehen ist. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Satz 1 dem Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zugewiesen wurden, sich aber während des Vorbereitungsdienstes nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften oder in ihrer ersten Tätigkeit bei der Wasserschutzpolizei nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes für den Dienst in der Wasserschutzpolizei als ungeeignet erweisen, können den Laufbahnzweigen Schutzpolizei oder Kriminalpolizei zugewiesen werden, sofern ihre Eignung für diese Laufbahnzweige hinreichend wahrscheinlich erscheint. Für die nach § 10 in einen Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber kann die Zuweisung zu einem Laufbahnzweig bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten berufspraktischen Studienzeit hinausgeschoben oder zu diesem Zeitpunkt wiederholt werden.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach §§ 6 und 7 zu einer Aufstiegsausbildung für den Zugang in einem nicht ihrem bisherigen Laufbahnzweig entsprechenden Laufbahnzweig zugelassen wurden, werden mit Beginn der Aufstiegsausbildung dem angestrebten Laufbahnzweig zugewiesen.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahnzweige Schutzpolizei und Kriminalpolizei können zu einer Zusatzausbildung für die Wasserschutzpolizei zugelassen werden, soweit Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 2 nicht zur Verfügung stehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen über das für die Seeschifffahrt erforderliche Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Über die Zulassung wird nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die zuständige Behörde. Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden mit Beginn der Zusatzausbildung dem Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zugewiesen. Ergibt die zum Ende der Zusatzausbildung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzunehmende Eignungsfeststellung für die Wasserschutzpolizei oder zeigt sich bereits während der Ausbildung, dass die Beamtin oder der Beamte für den Dienst in der Wasserschutzpolizei nicht geeignet ist, ist sie oder er von der Ausbildung auszuschließen und dem vorherigen Laufbahnzweig zuzuweisen.

§ 6  Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I zum Laufbahnabschnitt II, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I haben innerhalb der Einheitslaufbahn nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 sowie nach den Absätzen 2 bis 6 Zugang zum Laufbahnabschnitt II.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts I können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen werden, wenn sie
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt I mit der Note ,,befriedigend“ oder einer besseren Note bestanden haben,
sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung I mindestens drei Jahre im polizeilichen Außendienst bewährt haben,
für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen,
eine Zugangsprüfung an der Hochschule der Polizei Hamburg erfolgreich abgelegt haben.

(3) Die Zugangsprüfung nach Absatz 2 Nummer 5 soll so ausgestaltet sein, dass die Bewerberinnen bzw. Bewerber Fachkenntnisse nachweisen, die den Ausbildungsinhalten der unter Nummer 2 der Anlage zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten vom 25.09.07 (HmbGVBl. S. 314, 315) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Module entsprechen. Sie ist bestanden, wenn sie im Ergebnis mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist. Dabei darf nur eine Teilleistung schlechter als mit der Note ausreichend bewertet worden sein.

(4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Zugangsprüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nicht erfolgreich bestehen oder die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 nicht erfüllen, können sich frühestens für die Zulassungsprüfung im übernächsten Jahr erneut bewerben.

(5) Über die Zulassung zur Ausbildung wird nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens, einschließlich der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Nummer 4, regelt die zuständige Behörde.

(6) Die Ausbildung erfolgt in dem für den Laufbahnabschnitt II vorgesehenen Vorbereitungsdienst durch Teilnahme an dem Bachelorstudiengang Polizei an der Hochschule der Polizei Hamburg. Sie dauert unter Anrechnung von einem Jahr der Ausbildung und der Tätigkeit im Laufbahnabschnitt I zwei Jahre und endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung.

§ 7  Aufstieg vom Laufbahnabschnitt II zum Laufbahnabschnitt III, Zulassung zur Ausbildung, Ausbildungsdauer

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Laufbahnabschnitts II können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie
das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt II mit der Note ,,befriedigend“ oder einer besseren Note bestanden haben,
sich in einem Amt des Laufbahnabschnitts II mindestens vier Jahre, davon mindestens ein Jahr bei einem Polizeikommissariat oder einer vergleichbaren Dienststelle der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei oder der Kriminalpolizei, bewährt und überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben,
für die Verwendung im Laufbahnabschnitt III geeignet erscheinen.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung wird nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entschieden. Einzelheiten des Auswahlverfahrens, einschließlich der Eignungsfeststellung nach Absatz 1 Nummer 4, regelt die zuständige Behörde.

(3) Die Ausbildung erfolgt in dem für den Laufbahnabschnitt III vorgesehenen Vorbereitungsdienst. Sie dauert zwei Jahre und wird in dem modularisierten Masterstudiengang ,,Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Die Ausbildung endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Masterprüfung.

§ 8   Laufbahnwechsel

Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in einer nach § 2 Absatz 1 Satz 5 entsprechenden Laufbahngruppe mit dem jeweils gleichen Einstiegsamt auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.


Abschnitt III   Laufbahnzugang

§ 9   Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I


(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I kann als Polizeimeisteranwärterin oder Polizeimeisteranwärter eingestellt werden, wer die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und
mindestens 16 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder sich verpflichtet, diese bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes zu erwerben,
die Schwimmbefähigung nachweist,
eine Einstellungsprüfung, die sich auf die Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,
für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich tauglich ist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
über das für die Seeschifffahrt erforderliche Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügen und
mindestens ein Befähigungszeugnis nach § 3, § 4, § 5 oder § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15.01.1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert am 31.10.06 (BGBl. I S. 2407, 2472), in der jeweils geltenden Fassung oder einen vergleichbaren Befähigungsnachweis der Bundesmarine haben.

(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in eine Grundausbildung von einem Jahr und eine abschließende Ausbildung von einem Jahr und sechs Monaten.

(4) Zum Ende der Grundausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt.


§ 10  Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann als Polizei- oder Kriminalkommissaranwärterin bzw. Polizei- oder Kriminalkommissaranwärter eingestellt werden, wer die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt und
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 erfüllt,
das Grundstudium im Studiengang Polizei an der Hochschule der Polizei Hamburg erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) In Bereichen mit einem erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern können diese mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abweichend von Absatz 1 Nummer 3 bereits zum Beginn des Grundstudiums eingestellt werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und vier Monate. Er wird in Form des Bachelorstudiengangs Polizei in zwei Jahren und vier Monaten an der Hochschule der Polizei Hamburg durchgeführt. Abweichend davon dauert der Vorbereitungsdienst für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 3 drei Jahre, die als Studium an der Hochschule der Polizei Hamburg im Bachelorstudiengang Polizei abzuleisten sind.

(5) Die zuständige Behörde kann Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich während des Vorbereitungsdienstes als nicht geeignet erweisen, auf Antrag in die zur Laufbahnprüfung I führende Ausbildung übernehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten, die die Laufbahnprüfung II nicht bestehen, kann von der obersten Dienstbehörde auf Antrag die Befähigung für den Laufbahnabschnitt I zuerkannt werden, wenn die Leistungen hierfür ausreichen.


Abschnitt IV  Ausnahmen

§ 11  Entscheidungen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Behörde

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über die Voraussetzungen zur Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Beförderungsauswahlverfahren für die Beförderungsämter A 8 bis A 11 (§ 4 Absatz 2).

(2) Die zuständige Behörde kann bei erheblichem dienstlichen Interesse im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Vorschriften über die ergänzenden Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnabschnitt I, Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei (§ 9 Absatz 2 Nummer 2), sofern die Bewerberin bzw. der Bewerber über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt, die für die Verwendung im Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei zweckdienlich ist.

Abschnitt V  Schlussvorschrift

§ 12  Außerkrafttreten

Die Verordnung über die Laufbahn der hamburgischen Polizeivollzugsbeamten vom 13. Oktober 1992 (HmbGVBl. S. 215) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. November 2010.

 zur Ergänzung: Beförderungsrichtlinie Polizei Hamburg 2010