Bundesbesoldungsgesetz
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)
geändert
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesbesoldungsgesetz: Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind
Ehrenbeamte,
2. Richter des Bundes; ausgenommen sind
ehrenamtliche Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende
sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihre Verbände.
§ 2 Bundesbesoldungsgesetz: Regelung durch
Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und
Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und
Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder
Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich
zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind
unwirksam. Das Gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck
abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die
ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz
noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die
vermögenswirksamen Leistungen.
§ 3 Bundesbesoldungsgesetz: Anspruch auf
Besoldung
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben
Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht
mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung,
Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des
Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung
eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt
(Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der
Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine
Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch
mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung
bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf
des Tages, an dem der Beamte, Richter oder
Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für
einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil
der Bezüge gezahlt, der auf den
Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich
nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die
anderen Bezüge werden monatlich im Voraus
gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit
gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind
die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr
aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils
auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder
Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
§ 3a Bundesbesoldungsgesetz: Besoldungskürzung
(1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und
Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines
vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt
nicht für Beamte, Richter und Soldaten in
Dienststellen in den Ländern, in denen die am
31.12.1993 bestehende Anzahl der
gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen
Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel,
vermindert worden ist.
(2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt
die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte, Richter oder Soldat erhält für den
Monat, in dem ihm die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist,
und für die folgenden drei Monate die Bezüge
weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung
zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind
zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen
werden nur bis zum Beginn des einstweiligen
Ruhestandes gezahlt.
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand
versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte
aus einer Verwendung im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz
1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so
werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte
verringert. Dem Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich
die Tätigkeit im Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher
Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung,
ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das
Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle.
§ 5 Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei
mehreren Hauptämtern
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit
Genehmigung der obersten Dienstbehörde
gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne,
so wird die Besoldung aus dem Amt mit den
höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter
Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so
werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst
übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung bei
Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die
Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen
Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93
des Bundesbeamtengesetzes sowie nach
entsprechenden Bestimmungen für Richter die
Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags
zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung
dürfen zusammen 83 vom Hundert der
Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der
bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung
der ermäßigten Arbeitszeit während der
Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist,
zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen.
Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und
Besoldung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88
vom Hundert betragen, wenn Dienstposten infolge
von Strukturmaßnahmen auf Grund der
Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den
Fall der vorzeitigen Beendigung der
Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und
Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich
geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit
gewährt; bei der Ermittlung der
Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind
die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der
tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen
§ 7 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 8 Bundesbesoldungsgesetz: Kürzung der
Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch
eine zwischenstaatliche oder überstaatliche
Einrichtung
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus
der Verwendung im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung eine Versorgung, werden seine
Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt
1,79375 vom Hundert für jedes im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch
mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge.
Erhält er als Invaliditätspension die
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom
Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung gewährte Versorgung nicht
übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit
gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder
Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder
sonstige Entschädigung hat und
Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes
gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der
Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten
berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen,
ruhegehaltfähige Stellenzulagen und
ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren
sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen.
§ 9 Bundesbesoldungsgesetz: Verlust der
Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom
Dienst
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne
Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so
verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine
Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom
Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der
Bezüge ist festzustellen.
§ 9a Bundesbesoldungsgesetz: Anrechnung anderer
Einkünfte auf die Besoldung
(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch
auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht
zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein
infolge der unterbliebenen Dienstleistung für
diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf
die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte,
Richter oder Soldat ist zur Auskunft
verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen
Dienstenthebung auf Grund eines
Disziplinarverfahrens gelten die besonderen
Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer
Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes
anderweitig Bezüge, werden diese auf die
Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann
die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung
ganz oder teilweise absehen, soweit die im
Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den
Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber
hinaus kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung
ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Soldaten.
§ 10 Bundesbesoldungsgesetz: Anrechnung von
Sachbezügen auf die Besoldung
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat
Sachbezüge, so werden diese unter
Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes
mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung
angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 Bundesbesoldungsgesetz:
Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder
verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren
Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt
nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder
Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
§ 12 Bundesbesoldungsgesetz: Rückforderung von
Bezügen
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch
eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge
einschließlich der Einreihung seines Amtes in
die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so
sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung
zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der
Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem
Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein
Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden,
gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das
Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle
zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu
Unrecht erbracht zurückfordert. Eine
Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei
Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde, es sei denn, dass die
Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen
kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen
Betrag nicht zur Befriedigung eigener
Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu
Unrecht erbracht worden sind, haben die
Personen, die die Geldleistungen in Empfang
genommen oder über den entsprechenden Betrag
verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden
Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz
3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den
entsprechenden Betrag bereits anderweitig
verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf
Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die
über den Betrag verfügt haben, und etwaiger
neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch
gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 13 Bundesbesoldungsgesetz: Ausgleichszulage
für den Wegfall von Stellenzulagen
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus
dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten,
Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird
ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in
einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt
mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die
Ausgleichszulage wird auf den Betrag
festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall
zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines
Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab
Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des
nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich
die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine
Stellenzulage, wird diese auf die
Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von
Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch
auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben
für weitere Ausgleichsansprüche
unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz
1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen
für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf
Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein
für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem
jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage
infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der
Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis
berufen wird oder wenn im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine
zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem
geringeren Betrag zusteht und die jeweilige
Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich
vorsieht.
§ 14 Bundesbesoldungsgesetz: Anpassung der
Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und unter
Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
verbundenen Verantwortung durch Gesetz
regelmäßig angepasst.
(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009
erhöht
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in
Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die
Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3. die Amtszulagen,
4. die Anwärtergrundbeträge,
5. der Auslandszuschlag und der
Auslandskinderzuschlag.
Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den
Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX.
§ 14a Bundesbesoldungsgesetz:
Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
demographischen Veränderungen und des Anstiegs
der Zahl der Versorgungsempfänger
sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als
Sondervermögen aus der Verminderung der
Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach
Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das
Besoldungs- und Versorgungsniveau in
gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2
vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 2017 werden die Anpassungen der
Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2
vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der
nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird
den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der
Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von
Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den
31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen
Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die
auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden
weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen
bleiben unberührt.
(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum
nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert
der Verminderung der Versorgungsausgaben durch
das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dabei
können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung
und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.
(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen sind
unter Berücksichtigung der allgemeinen
Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der
Situation in den öffentlich-rechtlichen
Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a
genannten Zeitraums zu prüfen.
§ 15 Bundesbesoldungsgesetz: Dienstlicher
Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder
Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder
ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als
dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen
Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten
ist,
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder
Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten
Dienststelle wohnt,
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder
Soldat im Ausland an der deutschen Grenze
beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete
Stellen übertragen.
§ 16 Bundesbesoldungsgesetz: Amt, Dienstgrad
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das
Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad
des Soldaten gleich.
§ 17 Bundesbesoldungsgesetz:
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
werden, wenn und soweit aus dienstlicher
Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen,
deren Übernahme dem Beamten, Richter oder
Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der
Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind
nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen
nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe
dienstbezogene finanzielle Aufwendungen
typischerweise entstehen; sie werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern festgesetzt.
§ 17a Bundesbesoldungsgesetz: Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2
und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17
hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen
Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder
einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen
kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des
Empfängers trägt der Dienstherr, die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine
Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder
Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
zugemutet werden kann.
2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an
Hochschulen
1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 18 Bundesbesoldungsgesetz: Grundsatz der
funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten
sind nach den mit ihnen verbundenen
Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern
zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit
unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange
aller Dienstherren den Besoldungsgruppen
zuzuordnen.
§ 19 Bundesbesoldungsgesetz: Bestimmung
des Grundgehaltes nach dem Amt(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder
Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch
nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder
ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet,
bestimmt sich das Grundgehalt nach der
Besoldungsgruppe, die in der
Einweisungsverfügung bestimmt ist; die
Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den
Fällen, in denen das Amt in einer
Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der
Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein
Amt verliehen worden, so bestimmt sich das
Grundgehalt des Beamten nach der
Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das
Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts
nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die
Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt
erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach
der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion
zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines
Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich
der Gewährung von Amtszulagen nach einem
gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab,
insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so
gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem
Amt.
§ 19a Bundesbesoldungsgesetz: Besoldungsanspruch
bei Verleihung eines anderen AmtesVerringert sich während eines
Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das
Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes
aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder
Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von §
19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem
Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden
hätte. Veränderungen in der Bewertung des
bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz
1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei
Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender
Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht
auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis
auf Zeit übertragen wurde.
2.
Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten
§ 20 Bundesbesoldungsgesetz: Besoldungsordnungen
A und B(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre
Besoldungsgruppen werden in
Bundesbesoldungsordnungen geregelt.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende
Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B –
feste Gehälter – sind Anlage I. Die
Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in
der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Funktionen den Ämtern in den
Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
§ 21 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 22 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 23 Bundesbesoldungsgesetz: Eingangsämter
für Beamte(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden
Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
2.
in Laufbahnen des mittleren
nichttechnischen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des
mittleren technischen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in
denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor
abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein
gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das
Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung
einen solchen Abschluss nachweisen, der
Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen
§ 24 Bundesbesoldungsgesetz: Eingangsamt
für Beamte in besonderen Laufbahnen(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem
nichttechnischen oder technischen
Verwaltungsdienst besonders gestalteten
Prüfung abgeschlossen wird oder die
Ablegung einer zusätzlichen Prüfung
vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt
werden, die bei sachgerechter Bewertung
zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes
zu einer anderen Besoldungsgruppe als
nach § 23 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen
werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht
sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den
Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der
höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in
die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
§ 25 Bundesbesoldungsgesetz: Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet
werden, wenn sie sich von den Ämtern der
niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit
der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
§ 26 Bundesbesoldungsgesetz: Obergrenzen
für Beförderungsämter(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende
Obergrenzen nicht überschreiten:
| im mittleren Dienst |
|
| - in der Besoldungsgruppe A 8 |
30 v. H., |
| - in der Besoldungsgruppe A 9 |
8 v. H., |
| im gehobenen Dienst |
|
| - in der Besoldungsgruppe A 11 |
30 v. H., |
| - in der Besoldungsgruppe A 12 |
16 v. H., |
| - in der Besoldungsgruppe A 13 |
6 v. H., |
| im höheren Dienst |
|
| - in den Besoldungsgruppen A 15, A
16 und B 2 nach Einzelbewertung
zusammen |
40 v. H., |
| - in den Besoldungsgruppen A 16 und
B 2 zusammen |
10 v. H. |
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die
Gesamtzahl aller Planstellen bei einem
Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im
höheren Dienst auf die Gesamtzahl der
Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A
16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte
Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in
die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass
eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen
Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die obersten Bundesbehörden, die
Hauptverwaltung des
Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale
und die Hauptverwaltungen der Deutschen
Bundesbank,
2.
für Lehrer und pädagogisches
Hilfspersonal an öffentlichen Schulen
und Hochschulen,
3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen
Fachhochschulen,
4.
für Laufbahnen, in denen auf Grund des §
24 Absatz 1 das Eingangsamt einer
höheren Besoldungsgruppe zugewiesen
worden ist,
5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen
durch Haushaltsbestimmung die
Besoldungsaufwendungen höchstens auf den
Betrag festgelegt sind, der sich bei
Anwendung des Absatzes 1 und der
Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben
würde,
6.
für die Filialen der Deutschen
Bundesbank und die dem
Bundesrechnungshof unmittelbar
nachgeordneten Prüfungsämter, soweit
dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich
ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter
ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende
Obergrenzen festzulegen.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer
Verminderung oder Verlagerung von Planstellen
infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach
sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter
die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen
und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen
Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen
überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum
von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach
auf jede dritte freiwerdende Planstelle
beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für
die Umwandlung von Planstellen, wenn die
Obergrenzen nach einer Fußnote zur
Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen
überschritten werden.
§ 27 Bundesbesoldungsgesetz: Bemessung
des Grundgehaltes(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht
gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach
Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in
eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten
Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte
Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1
festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28
Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder
bei Soldaten eine andere Bemessung des
Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die
Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats
festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder
Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend bei Versetzung,
Übernahme, Übertritt oder einer anderen
statusrechtlichen Änderung.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten
von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei
Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils
vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend
von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei
Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei
Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des
einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils
drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf
Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese
Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas
Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle
Monate abzurunden.
(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe
1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten
des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr
vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern
sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1
und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt
unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab
Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung
in einem höheren Dienstgrad werden zur
Berücksichtigung der besonderen militärischen
Personalstrukturen Stufe und verbleibende
Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die
nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die
Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in
dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.
(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des
Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt
verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt
er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes.
Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der
Grundlage einer geeigneten
Leistungseinschätzung. Ist die
Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate,
ist ergänzend eine aktuelle
Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die
Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen
berücksichtigt werden, auf die vor der
Feststellung hingewiesen wurde.
(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren
Leistungseinschätzung festgestellt, dass die
Leistungen des
Beamten oder Soldaten wieder den
mit dem Amt verbundenen Anforderungen
entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die
nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in
dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der
Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder
Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt
verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen,
gilt der von dieser Feststellung erfasste
Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit,
sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er
für die Zukunft die Wirkung eines früheren
Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert
oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu
berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate
abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste
des Monats, in dem die entsprechende
Feststellung erfolgt.
(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann
Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung
A für den Zeitraum bis zum Erreichen der
nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren
Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl
der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn
vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert
der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen
Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A,
die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht
haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, nähere Regelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen. In der
Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass
bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten
im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr
einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7
trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem
Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
Widerspruch, Beschwerde nach der
Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung.
(9) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in
den Stufen entsprechend den in Absatz 3
genannten Zeiträumen.
(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner
bisherigen Stufe, solange er vorläufig des
Dienstes enthoben ist. Führt ein
Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus
dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht
durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder
Soldaten oder infolge strafgerichtlicher
Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im
Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach
Absatz 3 oder Absatz 4.
§ 28 Bundesbesoldungsgesetz: Berücksichtigungsfähige
Zeiten(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den
Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27
Absatz 3 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen
hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb
eines Soldatenverhältnisses, die nicht
Voraussetzung für die Zulassung zu der
Laufbahn sind, im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§
29) oder im Dienst von
öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihren
Verbänden,
2.
Zeiten, die nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz wegen
wehrdienst- oder zivildienstbedingter
Verzögerung des Beginns eines
Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
3.
bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder
bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit
Dienstzeiten nach der
Soldatenlaufbahnverordnung; die
Anerkennung erfolgt durch Übertragung
der im Soldatenverhältnis erreichten
Stufe und der darin zurückgelegten
Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der
im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten
Stufe bereits die sich aus § 27 Absatz 3
ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt,
erfolgt die Anerkennung durch
Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz, soweit eine
Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden
konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht
Voraussetzung für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder
teilweise anerkannt werden, soweit diese für die
Verwendung förderlich sind.Mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern kann von den
Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die
Zulassung zu einer Laufbahn besondere
Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1
und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach
Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche
Qualifikationen, die nicht im Rahmen von
hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können
in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur
Deckung des Personalbedarfs, als
Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3
anerkannt werden. Die Entscheidung nach den
Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten
nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate
aufgerundet.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der
Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten
nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei
Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
nahen Angehörigen (Eltern,
Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern
oder Kindern) bis zu drei Jahren für
jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge, die nach gesetzlichen
Bestimmungen dienstlichen Interessen
dient; dies gilt auch, wenn durch die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle schriftlich anerkannt
ist, dass der Urlaub dienstlichen
Interessen oder öffentlichen Belangen
dient,
4.
Zeiten, die nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu
dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz und
6.
Zeiten, die in einem kommunalen
Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder
2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
30.06.09 geltenden Fassung berücksichtigt
wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2
Nummer 1 oder 2 angerechnet.
§ 29 Bundesbesoldungsgesetz: Öffentlich-rechtliche
Dienstherren(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne
dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die
Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen
gleich:
1.
für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im
öffentlichen Dienst einer Einrichtung
der Europäischen Union oder im
öffentlichen Dienst eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und
Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige
Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres
Herkunftslandes.
§ 30 Bundesbesoldungsgesetz: Nicht
zu berücksichtigende Dienstzeiten(1) § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten
einer Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit oder das Amt für Nationale
Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor
einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden
sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten
einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen
persönlichen Nähe zum System der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik übertragen
war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird
insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der
Beamte oder Soldat
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit
eine hauptamtliche oder hervorgehobene
ehrenamtliche Funktion in der
Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands, dem Freien Deutschen
Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen
Jugend oder einer vergleichbaren
systemunterstützenden Partei oder
Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in
zentralen Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines Bezirkes,
als Vorsitzender des Rates eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt oder in
einer vergleichbaren Funktion tätig war
oder
3.
hauptamtlich Lehrender an den
Bildungseinrichtungen der
staatstragenden Parteien oder einer
Massen- oder gesellschaftlichen
Organisation war oder
4.
Absolvent der Akademie für Staat und
Recht oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung war.
§ 31 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
3.
Unterabschnitt
Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Bundesbesoldungsgesetz: Bundesbesoldungsordnung
WDie Ämter der Professoren und ihre
Besoldungsgruppen sind in der
Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt.
Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV
ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht
Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen
A und B zugewiesen sind.
§ 33 Bundesbesoldungsgesetz: Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt
variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen,
2.
für besondere Leistungen in Forschung,
Lehre, Kunst, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder
besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der
Hochschulleitung.
Leistungsbezüge nach Satz 1 Nummer 1 und 2
können befristet oder unbefristet sowie als
Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge
nach Satz 1 Nummer 3 werden für die Dauer der
Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.
(2) Leistungsbezüge dürfen den
Unterschiedsbe-trag zwischen den Grundgehältern
der Besoldungsgruppe W 3 und der
Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies
erforderlich ist, um den Professor aus dem
Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu
gewinnen oder um die Abwanderung des Professors
in den Bereich außerhalb der deutschen
Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen
den Unterschiedsbetrag zwischen den
Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der
Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn
der Professor bereits an seiner bisherigen
Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den
Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern
der Besoldungsgruppe W 3 und der
Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies
erforderlich ist, um den Professor für eine
andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder
seine Abwanderung an eine andere deutsche
Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen, die nicht Professor sind.
(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom
Hundert des jeweiligen Grundgehalts
ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt
und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden
sind; werden sie befristet gewährt, können sie
bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig
erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 15a des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als
Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können über den
Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für
ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen
ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des
Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden
sind, wird nur der bei der Berechnung des
Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug
berücksichtigt.
(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge
regeln das Bundesministerium der Verteidigung
für seinen Bereich, das Bundesministerium des
Innern im Einvernehmen mit den für die
jeweiligen Fachbereiche zuständigen
Bundesministerien für die Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern für die Hochschule der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind
Bestimmungen
1.
über das Vergabeverfahren, die
Zuständigkeit für die Vergabe sowie die
Voraussetzungen und die Kriterien der
Vergabe,
2.
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet
gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3
Satz 1 und zur Überschreitung des
Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3
und
3.
über die Teilnahme von Leistungsbezügen
an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen
zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Befugnis nach
Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen;
Rechtsverordnungen, die auf Grund der
Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit erlassen werden, bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
des Innern.
§ 34 Bundesbesoldungsgesetz: Vergaberahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge
(Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die
durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in
den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis
C 4 eingestuften Professoren den
durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen
Personenkreis im Jahr 2001
(Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der
jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann
abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau
festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den
höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land
oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann
jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert,
insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert
überschritten werden, soweit zu diesem Zweck
Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den
Bereich der Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen sowie für den Bereich der
Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt
an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil;
zur Berücksichtigung der nicht an dieser
Besoldungserhöhung teilnehmenden
Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler
Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der
Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1
sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1
Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22.
Februar 2002 geltenden Fassung sowie für
sonstige Bezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 2
Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
1.
die hauptberuflichen Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen, soweit deren Ämter nicht
nach § 32 Satz 3 in den
Besoldungsordnungen A und B geregelt
sind, undd
2.
die Professoren sowie hauptberuflichen
Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
stehen und auf Planstellen für Beamte
der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie
C 2 bis C 4 geführt werden,
und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben
einzubeziehen. Mittel privater oder öffentlicher
Dritter, die der Hochschule für die Besoldung
von Professoren zur Verfügung gestellt werden,
sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene
Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a
des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist,
ist sicherzustellen, dass der
Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im
Rahmen der Haushaltsflexibilisierung
erwirtschaftete Mittel, die keine
Personalausgaben darstellen, beeinflussen den
Vergaberahmen nicht.
§ 35 Bundesbesoldungsgesetz: Forschungs-
und LehrzulageDas Bundesministerium der Verteidigung für
seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit den für die jeweiligen
Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung sowie das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern für die Hochschule
der Bundesagentur für Arbeit können durch
Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren,
die Mittel privater Dritter für
Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der
Hochschule einwerben und diese Vorhaben
durchführen, für die Dauer des
Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht
ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann.
Eine Zulage für die Durchführung von
Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die
entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht
auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet
wird. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern die Befugnis nach
Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen;
Rechtsverordnungen, die auf Grund der
Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit erlassen werden, bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
des Innern.
§ 36 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
4.
Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
§ 37 Bundesbesoldungsgesetz: Besoldungsordnung
RDie Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit
Ausnahme der Ämter der Vertreter des
öffentlichen Interesses bei den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre
Besoldungsgruppen sind in der
Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind
in der Anlage IV ausgewiesen.
§ 38 Bundesbesoldungsgesetz: Bemessung
des Grundgehalts(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich
nichts Anderes bestimmt ist, nach Stufen
bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt
entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1
genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf
Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese
Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate
abzurunden.
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der
Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3
Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit
Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in
dem die Ernennung wirksam wird; die
Stufenfestsetzung ist dem Richter oder
Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung,
Übernahme, Übertritt oder einer anderen
statusrechtlichen Änderung.
(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend
anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im
Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 sind Tätigkeiten
nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des
Deutschen Richtergesetzes.
(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den
Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen
Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren
zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das
Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des
Richters oder Staatsanwaltes oder infolge
strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der
Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
3.
Abschnitt Familienzuschlag
§ 39 Bundesbesoldungsgesetz: Grundlage
des Familienzuschlages(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der
Besoldungsgruppe und der Stufe, die den
Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder
Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die
Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in
das der Anwärter nach Abschluss des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf
Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in
Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt
angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4
des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe des
Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder
entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 40 Bundesbesoldungsgesetz: Stufen
des Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören
1.
verheiratete Beamte, Richter und
Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten
sowie Beamte, Richter und Soldaten,
deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die
eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
nicht, wenn für den Unterhalt der
aufgenommenen Person Mittel zur
Verfügung stehen, die, bei einem Kind
einschließlich des gewährten
Kindergeldes und des kinderbezogenen
Teils des Familienzuschlages, das
Sechsfache des Betrages der Stufe 1
übersteigen. Als in die Wohnung
aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der
Beamte, Richter oder Soldat es auf seine
Kosten anderweitig untergebracht hat,
ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung mit ihm aufgehoben werden
soll. Beanspruchen mehrere nach dieser
Vorschrift Anspruchsberechtigte,
Angestellte im öffentlichen Dienst oder
auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst
Versorgungsberechtigte wegen der
Aufnahme einer anderen Person oder
mehrerer anderer Personen in die
gemeinsam bewohnte Wohnung einen
Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine
entsprechende Leistung, wird der Betrag
der Stufe 1 des für den Beamten, Richter
oder Soldaten maßgebenden
Familienzuschlages nach der Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1,
denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder §
4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und
Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten,
deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt
ist, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4
des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde,
erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters
oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder
Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls
der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der
folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des
Höchstbetrages der Stufe 1 des
Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte,
Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des
für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur
Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der
Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet
auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der
Ehegatten vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten
in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen
mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei
Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder
Soldaten einer anderen Person, die im
öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der
Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der
folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind
entfallende Betrag des Familienzuschlages dem
Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und
soweit ihm das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne
Berücksichtigung des § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren
wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen stehen der
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für
Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine
sonstige entsprechende Leistung oder das
Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt
derjenige Betrag, der sich aus der für die
Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des
Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge
der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag
keine Anwendung, wenn einer der
Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1
vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder
mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit
beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens
die regelmäßige Arbeitszeit bei
Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1,
4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder der Verbände von
solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
oder ihren Verbänden, sofern nicht bei
organisatorisch selbständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen,
Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die
Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem
öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im
Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder einer der dort bezeichneten
Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die
Tätigkeit im Dienst eines sonstigen
Arbeitgebers, der die für den öffentlichen
Dienst geltenden Tarifverträge oder
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder
die darin oder in Besoldungsgesetzen über
Familienzuschläge oder Sozialzuschläge
getroffenen Regelungen oder vergleichbare
Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der
in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind, trifft das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
(Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser
Vorschrift erforderlichen personenbezogenen
Daten erheben und untereinander austauschen.
§ 41 Bundesbesoldungsgesetz: Änderung
des FamilienzuschlagesDer Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats
an gezahlt, in den das hierfür maßgebende
Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für die Zahlung von
Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen
§ 42 Bundesbesoldungsgesetz: Amtszulagen
und Stellenzulagen(1) Für herausgehobene Funktionen können
Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen
werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt
der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder
Soldaten und dem Endgrundgehalt der
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht
übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und
ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des
Grundgehaltes.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer
der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion
gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder
Soldaten vorübergehend eine andere Funktion
übertragen, die zur Herbeiführung eines im
besonderen öffentlichen Interesse liegenden
unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses
im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die
Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch
weiter gewährt, wenn die vorübergehende
Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung
der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in
dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt
wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird
eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur
in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die
Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes
2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur
ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt
ist.
§ 42 a Bundesbesoldungsgesetz: Prämien
und Zulagen für besondere Leistungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Abgeltung von herausragenden besonderen
Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung
von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und
Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu
regeln.
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei
einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien
und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der
Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten
und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht
übersteigen. Die Überschreitung des
Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang
zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe
von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 7 Satz 2
kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung
kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren
mit weniger als sieben Beamten in jedem
Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie
oder eine Leistungszulage gewährt werden kann.
Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht
ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind
möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu
befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu
widerrufen. Leistungsprämien dürfen das
Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des
Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen
monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes
nicht übersteigen. Die Entscheidung über die
Bewilligung trifft die zuständige oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder
Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus
demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen.
In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass
Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an
mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer
wesentlichen Beteiligung an einer durch enges
arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten
Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine
Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien
und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen
250 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6
geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich
ist die höchste Besoldungsgruppe der an der
Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder
Soldaten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die
sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen
Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2
Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines
anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
(Grundgehalt) oder bei Gewährung einer
Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs-
oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen
vorgesehen werden.
(4) Bis zur Festlegung eines höheren
Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget
für die jeweiligen
Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3
vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im
jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden
hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in
Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung
gestellt. Für die Ermittlung der
Besoldungsausgaben wird jeweils das
vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das
Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden
und jährlich vollständig auszuzahlen.
§ 43 Bundesbesoldungsgesetz: Prämien
für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Wer als Kommandosoldat oder als
Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der
Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für
eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält
Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro
erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein
Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der
Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des
Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.
Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser
Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die
Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf
eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig
10000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben
der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich
abgeschlossen hat und entsprechend verwendet
wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der
Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die
Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit
Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach
Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn
diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als
drei Monaten unterbrochen und dadurch die
Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren
nicht erreicht wird.
(4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro Jahr
erhält, wer über sechs Jahre hinaus für
Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr
zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs
Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für
eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch
entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden
weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die
Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu
vertreten hat, nicht während des gesamten
Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der
der Verwendungsdauer entspricht.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der
Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich
am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an
diesem Tag.
(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009
in einer entsprechenden Verwendung befinden,
entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der
Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3
Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn
die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet;
dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab
der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung,
frühestens aber ab dem 1. April 2008.
(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als
sechs Jahre für Einsatzaufgaben der
Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung
steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4
mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein
weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum
frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden
in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht
nebeneinander gewährt.
(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis
4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu
prüfen.
§ 44 Bundesbesoldungsgesetz: Stellenzulage
für hauptamtliche LehrkräfteDie Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für
Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und
Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der
Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die
Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser
Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag
nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der
Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
§ 45 Bundesbesoldungsgesetz: Zulage
für die Wahrnehmung befristeter Funktionen(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in
den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion
befristet übertragen, kann er eine Zulage zu
seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt
entsprechend für die Übertragung einer
herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur
befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab
dem siebten Monat der ununterbrochenen
Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens
fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der
wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens
jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe,
gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder
Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. §
13 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage
trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher
Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
§ 46 Bundesbesoldungsgesetz: Zulage
für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Erläuterungen(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die
Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend
vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18
Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser
Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt
die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes
vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt
gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet
ist.
§ 47 Bundesbesoldungsgesetz: Zulagen
für besondere ErschwernisseDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur
Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des
Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
nicht berücksichtigter Erschwernisse
(Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind
widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann
bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von
Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des
Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten
ist.
§ 48 Bundesbesoldungsgesetz: Mehrarbeitsvergütung(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gewährung einer
Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des
Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln,
soweit die Mehrarbeit nicht durch
Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung
darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen
werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung
eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der
Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich
geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist
unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu
staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können
abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Gewährung einer
Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des
Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der
Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei
denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer
langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der
Arbeitszeit, während der eine von der für sie
jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit
abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht
oder nur teilweise möglich ist.
§ 49 Bundesbesoldungsgesetz: Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu
regeln, die im Vollstreckungsdienst der
Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die
Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten
Beträge. Es kann bestimmt werden, dass
zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten
Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu
berücksichtigen ist.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die
einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das
Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann
bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein
besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten
ist.
§ 50 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 50a Bundesbesoldungsgesetz: Vergütung
für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium der
Finanzen die Gewährung einer Vergütung für
Soldaten mit Dienstbezügen aus der
Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die
a)
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
b)
mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden
kann. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung
und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche
Rahmendienstzeit als Bestandteil einer
wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung
wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3
Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.
§ 51 Bundesbesoldungsgesetz: Andere
Zulagen und VergütungenAndere als die in diesem Abschnitt geregelten
Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt
werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst bleiben unberührt.
5. Abschnitt Auslandsbesoldung
§ 52 Bundesbesoldungsgesetz: Auslandsdienstbezüge(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei
dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im
Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht
einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer
besonderen Verwendung im Ausland dient
(allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen
sich zusammen aus Auslandszuschlag und
Mietzuschuss.
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei
Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland
und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am
ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der
Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung
oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum
Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den
für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen
gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen
Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten
vom Inland ins Ausland oder im Ausland
abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung
kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des
Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden.
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer
einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland
ins Inland.
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre
Person das Grundgehalt einer höheren
Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland
vorgesehenen zusteht, erhalten die
Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren
Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der
niedrigeren Besoldungsgruppe und der
entsprechende Familienzuschlag werden auch dem
Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
§ 53 Bundesbesoldungsgesetz: Auslandszuschlag(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen
Mehraufwand sowie allgemeine und
dienstortbezogene immaterielle Belastungen der
allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst
sich nach der Höhe des Mehraufwands und der
Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen,
sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber
hinaus nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Personen sowie der
Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder
-verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen.
Die allgemeinen immateriellen Belastungen des
Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig
abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen
Anteil wird eine standardisierte
Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der
Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei
außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen
Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur
Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung
einer anforderungsgerechten Besetzung von
Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen
befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700
Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten,
Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in
Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem
Beamten, Richter oder Soldaten
berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4
Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom
Hundert. Für alle anderen
berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils
ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2
gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat
unentgeltlich bereitgestellte
Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in
Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert
gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben,
auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn
eine dienstliche Verpflichtung zur
Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung
besteht oder entsprechende Geldleistungen
gezahlt werden.
(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person
ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge
gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband,
dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche
Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für
jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage
VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist
anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger
Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen
mindestens den Auslandszuschlag eines
Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen
Person, der zustünde, wenn die von beiden
geleistete Arbeitszeit von einem der
Berechtigten allein geleistet würde. Für jede
weitere berücksichtigungsfähige Person wird
einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle
VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen
geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die
weitere berücksichtigungsfähige Person
zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht
bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte
des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige
Personen sind:
1.
Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter
oder Soldaten am ausländischen Dienstort
eine gemeinsame Wohnung haben,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter
oder Soldaten Kindergeld nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
zusteht oder ohne Berücksichtigung des §
63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des
Einkommensteuergesetzes zustehen würde
und
– die sich nicht nur vorübergehend
im Ausland aufhalten,
– die sich nicht nur vorübergehend
im Inland aufhalten, wenn dort
kein Haushalt eines Elternteils
besteht, der für das Kind bis
zum Erreichen der Volljährigkeit
sorgeberechtigt ist oder war,
oder
– die sich in der Übergangszeit
zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten befinden,
wenn und soweit sich der Beginn
des nächsten
Ausbildungsabschnitts durch die
Auslandsverwendung des Beamten,
Richters oder Soldaten verzögert
hat, höchstens jedoch für ein
Jahr;
diese Kinder sind auch beim
Familienzuschlag zu berücksichtigen,
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder
Soldat in seiner Wohnung am
ausländischen Dienstort nicht nur
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
gewährt, weil er gesetzlich oder
sittlich dazu verpflichtet ist oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedarf.
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige
Person erst später einen Wohnsitz am
ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn
vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen
rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des
Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende
der Verwendung 70 vom Hundert des für diese
Person geltenden Satzes gewährt, längstens
jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt
unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt
lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie
beim Auslandszuschlag bis zum Ende der
Verwendung weiter berücksichtigt, längstens
jedoch für zwölf Monate.
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für
die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt,
wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes
Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer
Dienstbezüge im Ausland erhöhter
Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur
befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst
nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung
im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf
Jahren sind unschädlich. Verheirateten
Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die
das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt,
kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes
Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer
Dienstbezüge im Ausland erhöhter
Auslandszuschlag gezahlt werden;
Erwerbseinkommen des Ehegatten wird
berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem
Besoldungsempfänger unter entsprechender
Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den
Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne
des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der
Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag
nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser
Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten
des Auslandszuschlags einschließlich dessen
Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die
Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des
Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium der Verteidigung.
§ 54 Bundesbesoldungsgesetz: Mietzuschuss
(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die
Miete für den als notwendig anerkannten leeren
Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus
Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1,
Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und
Überleitungszulagen mit Ausnahme des
Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss
beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt
die Mieteigenbelastung
1.
bei Beamten und Soldaten in den
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als
20 vom Hundert,
2.
bei Beamten und Soldaten in den
Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie
bei Richtern mehr als 22 vom Hundert
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle
Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter
oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag
berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine
Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche
Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in
sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt
werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom
Hundert des Kaufpreises, der auf den als
notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt.
Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert
des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den
Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei
Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen
Sätzen für vergleichbare Objekte nicht
übersteigen. Nebenkosten bleiben
unberücksichtigt.
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit
seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine
gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte
ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz
1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender
Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur
ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des
Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die
Dienstbezüge und das entsprechende
Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu
legen. Der Mietzuschuss wird nur dem Ehemann,
auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte
gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland
erhalten keinen Mietzuschuss.
§ 55 Bundesbesoldungsgesetz: Kaufkraftausgleich(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung
im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am
ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der
Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der
Unterschied durch Zu- oder Abschläge
auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim
Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im
Inland lebende Kinder wird ein
Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den
einzelnen Dienstort nach einer
wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund
eines Preisvergleichs und des Wechselkurses
zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um
den die Lebenshaltungskosten am ausländischen
Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz
der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die
Teuerungsziffern sind vom Statistischen
Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der
Teuerungsziffer festgesetzt. Die
Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des
Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des
Familienzuschlags und des Auslandszuschlags.
Abweichend hiervon beträgt die
Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei
Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst
ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet
werden.
(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des
Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,
hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung, durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift.
§ 56 Bundesbesoldungsgesetz: Auslandsverwendungszuschlag(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei
einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und
unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines
Übereinkommens, eines Vertrages oder einer
Vereinbarung mit einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem
auswärtigen Staat auf Beschluss der
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des
deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung
im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung
ist nicht erforderlich für Einsätze der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1
Absatz 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn
Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des
Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der
Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn
Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle
materiellen Mehraufwendungen und immateriellen
Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland
mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht
zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu
gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund
besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der
Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung
in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen
durch eine spezifische Bedrohung der Mission
oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet.
Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und
als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem
Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für
jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der
höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die
Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage,
kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe
ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung
erfolgt nach Abschluss der Verwendung.
Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus
geleistet werden. Ein Anspruch auf
Auslandsdienstbezüge an einem anderen
ausländischen Dienstort bleibt unberührt.
(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein
Auslandsverwendungszuschlag an einem
ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein
anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem
Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem
15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über
den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend.
Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich
der Mehraufwendungen und Belastungen einer
Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der
Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum
Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum
Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses
zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm
Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz
der höchsten Stufe zu.
(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
Leistungen für eine besondere Verwendung
gewährt, sind diese, soweit damit nicht
Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang
auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.
Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen
Kalendermonat. § 9a Absatz 2 ist nicht
anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die
Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung durch
Rechtsverordnung.
§ 56 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 58 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
6. Abschnitt Anwärterbezüge
§ 59 Bundesbesoldungsgesetz: Anwärterbezüge(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der
Anwärtergrundbetrag und die
Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der
Familienzuschlag und die vermögenswirksamen
Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen
können gewährt werden. Zulagen und Vergütungen
werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich
besonders bestimmt ist.
(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im
Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend
der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des
Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der
Familienzuschlag der Stufe 1 und der
Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei
einer von ihnen selbst gewählten Stelle im
Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der
Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz
2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres
Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten,
kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der
Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 60 Bundesbesoldungsgesetz: Anwärterbezüge
nach Ablegung der LaufbahnprüfungEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters
kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner
Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder
endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung,
werden die Anwärterbezüge und der
Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der
Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats
weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt
ein Anspruch auf Bezüge aus einer
hauptberuflichen Tätigkeit bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz
1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so
werden die Anwärterbezüge und der
Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn
dieses Anspruchs belassen.
§ 61 Bundesbesoldungsgesetz: AnwärtergrundbetragDer Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der
Anlage VIII.
§ 62 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 63 Bundesbesoldungsgesetz: Anwärtersonderzuschläge(1) Besteht ein erheblicher Mangel an
qualifizierten Bewerbern, kann das
Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge
gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des
Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie
dürfen höchstens 100 vom Hundert des
Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht
nur, wenn der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des
Vorbereitungsdienstes oder wegen
schuldhaften Nichtbestehens der
Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung
mindestens fünf Jahre als Beamter im
öffentlichen Dienst (§ 29) in der
Laufbahn verbleibt, für die er die
Befähigung erworben hat, oder, wenn das
Beamtenverhältnis nach Bestehen der
Laufbahnprüfung endet, in derselben
Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis
im öffentlichen Dienst (§ 29) für
mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder
frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt,
ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe
zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag
vermindert sich für jedes nach Bestehen der
Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um
jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt.
§ 64 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 65 Bundesbesoldungsgesetz: Anrechnung
anderer Einkünfte(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine
Nebentätigkeit innerhalb oder für eine
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb
des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt
auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden
jedoch mindestens 30 vom Hundert des
Anfangsgrundgehaltes der
Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen
Anspruch auf ein Entgelt für eine in den
Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das
Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen
und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt
und Familienzuschlag übersteigt, die einem
Beamten mit gleichem Familienstand im
Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der
ersten Stufe zusteht.
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit
im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte
der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit
aus, gilt § 5 entsprechend.
§ 66 Bundesbesoldungsgesetz: Kürzung
der Anwärterbezüge(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag
bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das
einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der
ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der
Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung
nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus
einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde
verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes infolge
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts
von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden
oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht
erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus
ergebenden Zeitraum der Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
7.
Abschnitt (weggefallen)
§ 67 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 68 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
8. Abschnitt
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 69 Bundesbesoldungsgesetz: Dienstbekleidung,
Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die
Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt.
Abweichend hiervon werden Offizieren, deren
Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum
Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die
Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur
Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren
wird für die von ihnen zu beschaffende
Dienstbekleidung ein einmaliger
Bekleidungszuschuss und für deren besondere
Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser
Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen
Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr
erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere und
Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung
auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens
vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf
Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der
Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann
der Zuschuss erneut gewährt werden.
(2) Den Soldaten wird unentgeltlich
truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt
auch während der Zeit einer Beurlaubung nach §
28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die
Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach §
10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben,
oder während der Zeit einer Beurlaubung nach §
28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. Hierbei
erhalten Soldaten, die eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger
sind.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher
Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
wird die Unterkunft unentgeltlich
bereitgestellt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
den Absätzen 1 bis 3 erlässt das
Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern. In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die
Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom
Bundesministerium der Verteidigung bestimmte
Kleiderkasse geleistet werden.
§ 70 Bundesbesoldungsgesetz: Dienstkleidung,
Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der
Bundespolizei(1) Für Beamte des mittleren
Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden
die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für
Beamte des gehobenen und des höheren
Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die
Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie
zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des
gehobenen und des höheren
Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird
für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung
ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren
besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte
der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von
Dienstkleidung verpflichtet werden können,
entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2
und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des
Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei
wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch
während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie
während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht
Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch haben.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei,
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die
Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
9.
Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 Bundesbesoldungsgesetz: Rechtsverordnungen,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt
das Bundesministerium des Innern, wenn
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit
die Besoldung der Richter und Staatsanwälte
berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz. Soweit die
Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
§ 72 Bundesbesoldungsgesetz:
Sonderzuschläge
zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit(1) Zur Sicherung der Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge
gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten
andernfalls insbesondere im Hinblick auf die
fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und
Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt
werden kann und die Deckung des Personalbedarfs
dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom
Hundert des Anfangsgrundgehaltes der
entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und
Sonderzuschlag dürfen zusammen das
Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamten
der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag
monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der
Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes
bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20
vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich
verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen
des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der
Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren
gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt
werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch
vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der
Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für
drei Monate gewährt werden. Er kann nach
vollständigem Wegfall erneut gewährt werden,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder
oder noch vorliegen. § 6 Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines
Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im
jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn
veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben,
zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten
Haushaltsführung für diesen Zweck
erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von
Sonderzuschlägen trifft die oberste
Dienstbehörde.
§ 72a Bundesbesoldungsgesetz: Besoldung
bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder
Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes
gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand
erhalten würde.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1
durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
§ 73 Bundesbesoldungsgesetz: Überleitungsregelungen
aus Anlass der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember
2009 zu erlassen sind, für die Besoldung im
Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen
besonderen Rechtsvorschriften
Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung
tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt
sich insbesondere darauf, die Besoldung
entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnissen und ihrer
Entwicklung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend
von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig
anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen
des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der
Ämtereinstufung und für die Angleichung der
Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die
Übergangsregelungen sind zu befristen.
§ 73a Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsregelung
bei Gewährung einer Versorgung durch eine
zwischenstaatliche oder überstaatliche EinrichtungBei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die
bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist
§ 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar
1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die
Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom
Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist
der Vomhundertsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2
vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e
Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
genannten Faktor anzuwenden.
§ 74 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsregelung
zum Familienzuschlag für dritte und weitere KinderDer Familienzuschlag für das dritte und jedes
weitere zu berücksichtigende Kind beträgt
abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen
Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1.
Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009
bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.
§ 75 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangszahlung(1) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung
einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen
und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer
hauptberuflichen Tätigkeit in der
Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom
Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis
übernommen worden sind und deren Nettobezüge
danach geringer als die zuletzt im
Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine
Übergangszahlung darf nur für Beamte in
Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der
Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem
Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die
Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung
festgelegt.
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das
Dreizehnfache des Betrages, um den die
Nettobezüge nach der Übernahme in das
Beamtenverhältnis geringer sind als die
Nettobezüge, die zuletzt im
Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind,
höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die
Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine
Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge
zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang
Lohn- und Besoldungsbestandteile in den
einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung
zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung
ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf
eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis
ausscheidet und er dies zu vertreten hat.
§ 76 Bundesbesoldungsgesetz: Konkurrenzregelung
beim Grundgehalt für den vom
Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten PersonenkreisAnsprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV
sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den
Anlagen 1 oder 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV
entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu
oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des
Grundgehaltes nach den Vorschriften des
Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem
Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt
nach den Anlagen 1 oder 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes.
§ 77 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsvorschrift
aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung
C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund §
33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder,
soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember
2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005
im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2
Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5,
Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2.
Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und
die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden
Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe
des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.
April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass
die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV
und IX um 2,5 vom Hundert
erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von
Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22.
Februar 2002 geltenden Fassung ist
ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im
Fall einer Berufung auf eine höherwertige
Professur an der gleichen Hochschule oder einer
Berufung an eine andere Hochschule oder auf
Antrag des Beamten § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8
Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,
die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in
der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der
Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der
Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der
Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird.
Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In
den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a
keine Anwendung.
(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistenten, die am Tag des
Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu
erlassenden Regelungen, oder, soweit diese
Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht
erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt
befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im
2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum
22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die
Anlagen IV und IX nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.
April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter
Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass
die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV
und IX um 2,5 vom Hundert
erhöht werden, anzuwenden.
(3) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach §
34 Absatz 1 bleiben Besoldungsgruppen außer
Betracht, soweit Stellen dieser
Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in
der betreffenden Hochschulart nicht mehr
geschaffen werden durften.
(4) Das Bundesministerium des Innern macht die
nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen
erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 78 Bundesbesoldungsgesetz:
Übergangsregelung
für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Für Beamte, die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind
die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV,
des Familienzuschlags nach Anlage V und der
Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem
Faktor 0,9756
zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor
der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die
Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 79 Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 80 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsregelung
für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der
BundespolizeiPolizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am
1. Januar 1993 Beihilfe nach den
Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird
diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie
an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70
Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
§ 80a Bundesbesoldungsgesetz: (weggefallen)
§ 81 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsregelungen
bei Zulagenänderungen aus Anlass des
Versorgungsreformgesetzes 1998Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998
die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt
oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat,
nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von
Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in
den Ruhestand treten oder versetzt werden, die
bisherigen Vorschriften über die
Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für
Empfänger von Dienstbezügen der
Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer
Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies
gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar
1999 erstmals gewährt wird.
§ 82 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsregelungen
für Anwärterbezüge aus Anlass des
Versorgungsreformgesetzes 1998Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem
Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden,
erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Vorschriften.
§ 83 Bundesbesoldungsgesetz: Übergangsregelung
für Ausgleichszulagen aus Anlass des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch
auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen
der Verringerung oder des Verlustes einer
Amtszulage während eines Dienstverhältnisses
nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009
entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz
6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines
Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1
entstandene Ausgleichszulagen nach den
bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am
30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen
Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf
den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt
und nach den Vorschriften des § 13 Absatz 1 Satz
3 und 4 vermindert.
(3) Soweit am 1. Juli 2009
Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die
auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung
in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das
Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese
Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von
Ausgleichszulagen.
§ 84 Bundesbesoldungsgesetz: Anpassung
von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt
entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in
den Regelungen über künftig wegfallende
Ämter,
2.
die Amtszulagen in
Überleitungsvorschriften oder Regelungen
über künftig wegfallende Ämter,
3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen
Zuschüsse zum Grundgehalt nach den
Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die
allgemeine Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in
der bis zum 22. Februar 2002 geltenden
Fassung,
4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage
2 der Verordnung zur Überleitung in die
im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern geregelten Ämter und
über die künftig wegfallenden Ämter vom
1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608),
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
§ 85 Bundesbesoldungsgesetz: Einmalige
Zahlung im Jahr 2009(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit
den Dienstbezügen für den Monat Januar 2009 eine
einmalige Zahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie
an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch
auf Dienstbezüge haben.
(2) § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1
gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1.
Januar 2009 geltenden Verhältnisse.
(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen
Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist
bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags
nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu
berücksichtigen.
(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur
einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die
dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem
anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst
des Bundes.
§ 86 Bundesbesoldungsgesetz: Anwendungsbereich
in den LändernFür die Beamten und Richter der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August
2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
Anlage I Bundesbesoldungsgesetz: Bundesbesoldungsordnungen
A und B
Vorbemerkungen
I.
Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung
soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A
gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind
Grundamtsbezeichnungen. Den
Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1.
auf den Dienstherrn oder den
Verwaltungsbereich,
2.
auf die Laufbahn,
3.
auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die
Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“,
„Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur
in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2
verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den
Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den
Bundesbereich der Bundesminister des Innern.
(4) Die Regelungen in der
Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des
mittleren, gehobenen und höheren
Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten
auch für die Polizeivollzugsbeamten beim
Deutschen Bundestag. Diese führen die
Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes
mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.
(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern
der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat –
mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung
–“ abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende
Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes
gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter einer
Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“ und für
das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer
Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern
–“.
2. „Direktor
und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2
und B 3
(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den
Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an
Beamte verliehen werden, denen in
wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder
in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen
wissenschaftlichen Forschungsbereichen
überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben
obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des
Bundes mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und
Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Forschungsanstalt der Bundeswehr für
Wasserschall und Geophysik
Friedrich-Loeffler-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-,
Explosiv- und Betriebsstoffe.
Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes
mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das
Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen
Telekom AG.
Im Landesbereich werden Dienststellen und
Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im
Landesbesoldungsgesetz bestimmt.
(2) Ist in einer kollegial organisierten
Forschungseinrichtung einem „Direktor und
Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3
zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die
Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher
Begrenzung übertragen, so erhält er für die
Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
3. Zuordnung
von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze
bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern
zugeordnet werden können, nicht abschließend.
II.
Zulagen
3a. (weggefallen)
4. Zulage für
Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und
Geländedienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als
Führer oder Ausbilder im Außen- und
Geländedienst verwendet werden, eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage
wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage
wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a,
6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt der Bundesminister der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
4a. Zulage für
Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
erhalten als Kompaniefeldwebel eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für
flugzeugtechnisches Personal,
flugsicherungstechnisches Personal der
militärischen Flugsicherung und technisches
Personal des Radarführungs- und
Tiefflugüberwachungsdienstes
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
a)
flugzeugtechnisches Personal,
b)
flugsicherungstechnisches Personal der
militärischen Flugsicherung und als
technisches Personal des
Radarführungsdienstes sowie des
Tiefflugüberwachungsdienstes
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten
gewährt, die als erster Spezialist oder in
höherwertigen Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für
Beamte und Soldaten im militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im
Radarführungsdienst oder
Tiefflugüberwachungsdienst sowie im
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
(1) Im militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im
Radarführungsdienst oder
Tiefflugüberwachungsdienst sowie im
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
erhalten
a)
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit
Radarleit-Jagdlizenz,
c)
Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13,
mit Ausnahme der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13,
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
verwendet werden
1.
als Flugsicherungskontrollpersonal in
Flugsicherungssektoren oder
Flugsicherungsstellen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule,
2.
als Flugabfertigungspersonal in
Flugsicherungssektoren,
Flugsicherungsstellen und in zentralen
Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
3.
als Betriebspersonal des
Radarführungsdienstes mit erfolgreich
abgeschlossenem Lehrgang
Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder
ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule,
4.
als Radartiefflugmeldepersonal und
übriges Betriebspersonal des
Radarführungsdienstes ohne Lehrgang
Radarleitung/Radarleitoffizier im
Einsatzdienst in den
Luftverteidigungsanlagen, in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule oder im
Einsatzdienst der militärischen
Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
5.
im Wetterbeobachtungsdienst oder im
Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen
der Bundeswehr und in regionalen
Beratungszentralen,
6.
in Stabs- und Truppenführerfunktionen –
nicht jedoch bei einer obersten
Bundesbehörde – sowie als
Ausbildungspersonal der militärischen
Flugsicherung, des Radarführungsdienstes
sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.
(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten bei Verwendung
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nummer 1
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
2.
in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1
a) Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13,
3.
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule
nach Absatz 1 Nummer 1 Beamte des
gehobenen Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13,
4.
in Flugsicherungssektoren sowie in
zentralen Stellen der
Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1
Nummer 2 Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
A 5 bis A 9,
5.
in einer Lehrtätigkeit an einer Schule
nach Absatz 1 Nummer 2 Beamte des
mittleren Dienstes und Unteroffiziere
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
6. im Einsatzdienst einer
Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1
Nummer 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
7.
im Einsatzdienst einer
Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1
Nummer 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
a)
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b)
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule
nach Absatz 1 Nummer 3
a)
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
9.
im Einsatzdienst in den
Luftverteidigungsanlagen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule nach
Absatz 1 Nummer 4 Beamte des mittleren
Dienstes und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird
neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9
oder 9a nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
6. Zulage für
Soldaten und Beamte als fliegendes Personal
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A
5 bis A 16 erhalten
a)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis
zum Führen von ein- oder zweisitzigen
strahlgetriebenen Kampf- oder
Schulflugzeugen oder als
Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis
zum Einsatz auf zweisitzigen
strahlgetriebenen Kampf- oder
Schulflugzeugen,
b)
als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis
zum Führen von sonstigen
Strahlflugzeugen oder von sonstigen
Luftfahrzeugen oder als
Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c)
als sonstige ständige
Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie
entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage
erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den
Betrag nach Anlage IX für Soldaten der
Luftwaffe, die als verantwortliche
Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines
Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden,
für die eine Mindestbesatzung von zwei
Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte
Stellenzulage wird nach Beendigung der
Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16
hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der
Soldat oder Beamte
a)
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit
nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
b)
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen
Dienstunfall im Flugdienst oder eine
durch die Besonderheiten dieser
Verwendung bedingte gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, die die weitere
Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der
Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die
zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens
verpflichtet sind, um zwei Drittel des
Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um
drei Jahre. Danach verringert sich die
Stellenzulage auf 50 von Hundert.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch
auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und
wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit
der ein Anspruch auf eine geringere
Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so
erhält er zusätzlich zu der geringeren
Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der
Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der
weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit
sie noch nicht vor der weiteren Verwendung
bezogen und auch nicht während der weiteren
Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen
der geringeren Stellenzulage und der
Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden
ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage
zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und
Beamte nach Absatz 1 Satz 1
a)
Buchstabe a in Höhe von 235,83 Euro,
b)
Buchstabe b in Höhe von 188,67 Euro,
c)
Buchstabe c in Höhe von 150,93 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre
bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis
durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines
durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls
oder einer durch die Besonderheiten dieser
Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird
die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer
Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie
deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1
Satz 2 wird durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die
oberste Dienstbehörde die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.
6a. Zulage für
Beamte und Soldaten als Nachprüfer von
Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis
besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt,
wenn eine andere Prüferlaubnis die
Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die
Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
7. Zulage für
Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
obersten Bundesbehörden oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei
der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
und neben Auslandsdienstbezügen oder
Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5.
Abschnitt gewährt. Die Stellenzulage wird neben
Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9
und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte,
wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet
werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte
Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes,
das für die Beamten bei seinen obersten Behörden
eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die
Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht
dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für
Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei
den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der
Länder verwendet werden, eine Stellenzulage
(Sicherheitszulage) nach Anlage IX.
(2) Sicherheitsdienste sind der
Bundesnachrichtendienst, der Militärische
Abschirmdienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für
Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für
Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der
Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und
Elektronische Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch
Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage
IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die
Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für
Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik
verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage
IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
8c. (weggefallen)
8d. (weggefallen)
9. Zulage für
Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen
Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und
der Länder, die Beamten des
Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der
Feldjägertruppe und die mit
vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten
der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach
der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die
Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die
Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die
Besonderheiten des jeweiligen Dienstes,
insbesondere der mit dem Posten- und
Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene
Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
abgegolten.
9a. Zulage im
Marinebereich
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten
Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung,
Kommandierung oder Abordnung
a)
an Bord in Dienst gestellter seegehender
Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte
verwendet werden,
b)
an Bord in Dienst gestellter U-Boote der
Seestreitkräfte verwendet werden,
c)
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit
gültigem Kampfschwimmer- oder
Minentaucherschein in Kampfschwimmer-
oder Minentauchereinheiten auf einer
Stelle des Stellenplans verwendet
werden, die eine Kampfschwimmer- oder
Minentaucherausbildung voraussetzt,
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei
gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen
nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere
Zulage gewährt.
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
a)
an Bord anderer seegehender Schiffe oder
Boote, die nach Auftrag oder Einsatz
überwiegend zusammenhängend mehrstündig
außerhalb der Grenze der Seefahrt
verwendet werden,
b)
als Taucher für den maritimen Einsatz
erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer
Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt die oberste Bundesbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
und dem Bundesminister der Finanzen.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im
Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie
Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet
werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage
IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die
Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die
Besonderheiten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst
verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr
mit abgegolten.
11. Zulage für
Soldaten als Rettungsmediziner oder als
Gebietsärzte
(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als
Arzt, die
a)
über die Zusatzqualifikation
Rettungsmedizin verfügen und dienstlich
zur Erhaltung dieser Qualifikation
verpflichtet sind, oder
b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt
erfolgreich abgeschlossen haben und in
diesem Fachgebiet verwendet werden,
erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine
Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b
wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
12. Zulage für
Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und
Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung
A bei Justizvollzugseinrichtungen, in
abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte
sowie in geschlossenen Abteilungen oder
Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,
die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der
Sicherung und Besserung dienen, und in
Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage
erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in
Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
13. Zulage für
Beamte als Mitglieder von
Verfassungsgerichtshöfen
Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
(Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine
Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
13a. Zulage für
Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen
Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter
oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der
Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer
Landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle
bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle
eine landwirtschaftliche Schule ein- oder
angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur
vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der
Schulleiterfunktion nicht schon durch die
Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird
nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen
Stellenzulage gewährt.
13b. Zulage
für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
ihrer Verwendung als Kanzler an
Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn
sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer
Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft)
und der Leiter mindestens einer dieser
Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B
6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie
beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in
London, Moskau, Paris, Peking und Washington
sowie an den Ständigen Vertretungen bei der
Europäischen Union in Brüssel und bei den
Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert
des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der
Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die
Zulage wird nicht neben einer Zulage für die
Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
13c. Zulage für
Beamte des Bundeskriminalamtes
(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet
werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die
Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach
Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die
mit der Tätigkeit allgemein verbundenen
Aufwendungen abgegolten.
(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte,
die bei den Landeskriminalämtern verwendet
werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX
gelten entsprechend.
13d. Zulage für
Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit verwendet werden, erhalten eine
Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden
auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen
Aufwendungen abgegolten.
III.
Einstufung von Ämtern
14. (weggefallen)
15. Fachlehrer
ohne Ingenieurprüfung oder
Fachhochschulabschluss
Die nicht durch die Einstufung in die
Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten
Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines
Vergleichs mit den Anforderungen an die in den
Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder
Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt
entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren
Aufgaben.
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in
anderen Ländern ohne Mittelinstanz
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den
Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne
Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines
Vergleichs mit den Anforderungen an die in den
Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16
ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis-
und Bezirksebene einzustufen.
16a. Lehrer mit
stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und
Hamburg
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der
Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die
Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.
16b. Lehrer mit
Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen
DDR
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
werden landesrechtlich eingestuft unter
Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in
der Bundesbesoldungsordnung A und in den
Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.
17. Leiter von Gesamtschulen
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den
Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A
15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien
einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit
Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf
höchstens in die Besoldungsgruppe A 16
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit
besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den
Anforderungen an die in der
Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen
Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben
einzustufen.
18. Lehrämter
an Sonderschulen
Die Lehrämter an Sonderschulen und an
entsprechenden Einrichtungen sind
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den
Anforderungen an die in der
Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten
Lehrämter einzustufen.
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und
Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und
Markenamt und beim Bundessortenamt
Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und
Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15
eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90
vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer
beim Deutschen Patent- und Markenamt und der
Prüfer beim Bundessortenamt können Plan Stellen
der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
20. (weggefallen)
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren
Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen
Dienstherrn örtlich begrenzten
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der
Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter
von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
dürfen nur in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die
Leiter von besonders großen und besonders
bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie
die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden
können nach Maßgabe des Haushalts Plan Stellen
der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der
Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf
die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden,
Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit
einer Amtszulage ausgestatteten Plan Stellen der
Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl
der mit einer Amtszulage ausgestatteten Plan
Stellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom
Hundert der Zahl der Plan Stellen der
Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer
Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder
Oberbehörden nicht überschreiten.
22. Prüfungsgebietsleiter von
Landesrechnungshöfen
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von
Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines
Vergleichs mit den Anforderungen an die in die
Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften
Beamten der obersten Behörden des jeweiligen
Landes in der Landesbesoldungsordnung
auszubringen.
IV.
Sonstige Stellenzulagen
23. (weggefallen)
24. (weggefallen)
25. Beamte mit
Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als
staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in
denen die Meisterprüfung oder die
Abschlussprüfung als staatlich geprüfter
Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie
die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage
nach Anlage IX.
26. Beamte der
Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des
gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und
der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer
überwiegenden Verwendung im Außendienst der
Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine
Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch
für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die
überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte
handelt, der Bundesminister der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
im Länderbereich der zuständige Fachminister im
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Minister.
27. (weggefallen)
28. (weggefallen)
29. (weggefallen)
30. Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in
diesen Besoldungsgruppen erhalten im
Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage
nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei
der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage
gewährt.
V.
Vergütungen
31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter
Die Bundesregierung und die Landesregierungen
werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für
beamtete wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiter an einer Hochschule durch
Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung
zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch
die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen
entstehen; die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.