Beamtenversorgung:
Versorgungsausgleich und Pension
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich
durchgeführt, wenn nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Zum 01.09.09 ist ein
Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das
Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz gleichzeitig außer Kraft gesetzt
wurde.
Sie als Betroffene(r) werden die Veränderungen während des Verfahrens vielleicht kaum wahrnehmen,
aber eine für das Gericht und die beteiligten Rechtsanwälte - und damit im
Ergebnis auch für Sie als den Mandanten / die Mandantin - wichtige
Änderung besteht darin, dass nunmehr jedes einzelne Versorgungsanrecht
gesondert behandelt (und geteilt) wird.
Bisher wurden immer einem der beiden Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche
des anderen nach einer Gesamtberechnung übertragen. Nun werden zum Beispiel
- um beim Thema Beamtenversorgung zu bleiben - die Pensionsansprüche aus dem
Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche
aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau. Dabei werden die Ansprüche auch
nicht mehr (z. B. vom Dienstherrn auf den Rentenversicherer) übertragen,
sondern sie werden geteilt. Das wird für die Betroffenen Veränderungen
bedeuten, wenn sie ins Rentenalter kommen.
Das Familiengericht setzt fest, welchen Wert bzw. welche Höhe die
übertragenen Anwartschaften haben.
Hier hat der Gesetzgeber den Gerichten (und natürlich den Betroffenen) große
Probleme bereitet, weil lange völlig unklar war, wie die Absenkung des
Höchstversorgungssatzes von 75% auf 71,75% in der Beamtenversorgung beim
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Problematisch auch die
Herabsetzung der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld). Der BGH hat sich dazu
u.a. in einer Entscheidung vom 14.03.07 - XII ZB 85/03 - geäußert, die u.a.
in NJW-RR 2007, 1010 abgedruckt ist, und sodann in einem Beschluss vom
02.07.08 - XII ZB 80/06 -, in: NJW-RR 2008, 1529 f.
In der zuletzt genannten Entscheidung finden Sie auch eine (etwas
komplizierte) Rechenmethode zur Einbeziehung der Sonderzahlung in den
Versorgungsausgleich.
Ein Beispiel dafür, dass auch das neue Versorgungsausgleichsgesetz die Dinge
(zumindest sprachlich) nicht einfacher macht, bietet
§ 44 Versorgungsausgleichsgesetz,
der sich mit der Beamtenversorgung befasst.
Der Bund hat im übrigen ein Bundesversorgungsteilungsgesetz geschaffen, um
die neuen Abläufe zu regeln.
Aber nun wird es kompliziert: Die Bundesländer dürfen selbst entscheiden, ob
sie das neue System übernehmen. Und insoweit deutet vieles darauf hin, dass
es zu völliger Aufsplitterung und Unübersichtlichkeit kommen wird. Was
geschieht im Falle des Wechsels von einem Dienstherrn zu einem anderen?
Hamburg jedenfalls hält an dem früheren System der externen Teilung fest.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber
§ 16 Versorgungsausgleichsgesetz
vorgesehen.
Oft werden wir, wenn die Beamten Jahre später pensioniert
werden, um Rat gefragt, weil jetzt ein viel höherer Betrag abgezogen wird,
als seinerzeit festgesetzt wurde.
Der Kürzungsbetrag berechnet sich nach
§ 57 II Beamtenversorgungsgesetz
(Bund)
bzw.
§ 68 II Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg.
Er verändert sich im Laufe der Jahre, und zwar parallel zu
Anhebungen von Besoldung und Versorgung.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das wie folgt erläutert (Urteil vom 26.04.10 - 23 K 5627/08):
"Zuletzt ist auch die vom Kläger als mit der Verfassung nicht im Einklang stehend gerügte
Anhebung der stattfindenden Kürzung um den Betrag des Versorgungsausgleichs unter
Berücksichtigung von tariflichen Anpassungen und insbesondere Steigerungen auch nach
dem Tod seiner früheren Ehefrau nicht zu beanstanden. Diese folgt unmittelbar aus § 57 Abs.
2 Sätze 2 und 3 BeamtVG. Die Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung
in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG darin, dass bei einer statischen Kürzung von langfristig
ansteigenden Versorgungsbezügen des ausgleichspflichtigen Versorgungsempfängers
um einen gleichbleibenden Betrag des Versorgungsausgleichs die anteilige Belastung
des Ausgleichspflichtigen mit zunehmender Zeit immer geringer würde, auch wenn
(bei noch lebendem Ehegatten) die Rentenzahlungen ebenfalls stetig im tendenziell
vergleichbaren Umfang zunehmen würden. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte
bereits vorverstorben, rechtfertigt sich die gleichwohl erfolgende Veränderung beim
überlebenden Versorgungsempfänger wiederum dadurch, dass im umgekehrten Fall, dass
der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger vorverstirbt, die Rentenanzahlungen an
den überlebenden ausgleichsberechtigten Rentenempfänger im Rahmen der "tariflichen"
Anpassungen und Erhöhungen weiter steigen, obwohl vom Ausgleichspflichtigen überhaupt
keine Mittel mehr im Wege der Kürzung nach § 57 BeamtVG erlangt werden können."
Aus § 57 Beamtenversorgungsgesetz in seiner früheren Fassung ergab sich bis
Herbst 2009 eine günstige Gestaltung für den Fall, dass ein Ruheständler
geschieden wurde und der Ehegatte noch keine Rente oder Pension bezog.
Nach
bisher geltendem Recht wurden die Versorgungsbezüge in den Fällen, in denen die Beamtin
oder der Beamte sich erst nach Versetzung in den Ruhestand
scheiden ließ, erst ab dem Zeitpunkt gekürzt, ab dem
die ausgleichsberechtigte Person tatsächlich Leistungen aus der Rente oder
Beamtenversorgung erhielt. Hier sprach
man vom Pensionistenprivileg oder Pensionärsprivileg.
Bei vorzeitiger Pensionierung wie auch bei einem hohen Altersunterschied
zwischen den geschiedenen Ehepartnern führte diese Regelung in Einzelfällen dazu, dass die
Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen
erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgte.
Künftig werden die Bezüge von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich gekürzt – unabhängig davon, ob der
ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus
dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in
gleicher Weise geändert (§ 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI i. d. F. des Artikel
4 Nr. 5 VAStrRefG).
Eine Ausnahme von der Kürzung der Versorgung des
Ausgleichpflichtigen besteht unter Umständen auch künftig, so lange Ihr geschiedener Ehegatte einen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente / Pension bezieht.
In diesem Fall
(dass Sie als Pensionär noch Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten
zahlen) wurde Ihre Pension/Rente bis zum 31.08.09 gemäß § 5 VAHRG (das war das
Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz) nicht gekürzt.
Sie konnten aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht willkürlich vereinbaren, um
eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern.
§ 5 VAHRG kam nur zur
Anwendung, wenn ein
gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB
bestand. Zu beachten war u. a. auch, dass ein solcher Unterhaltsanspruch
grundsätzlich erlischt, wenn der/die Berechtigte wieder heiratet, § 1586 BGB.
Umstritten war und ist die Frage, welche Folgen es rechtlich hat, wenn Sie Ihren
geschiedenen Ehegatten mit einer Einmalzahlung abfinden. Besteht der
Unterhaltsanspruch dann fort? Steht Ihnen das Privileg aus § 5 VAHRG noch
zu? Hier gab es immer Meinungsverschiedenheiten und es ist unmöglich, das im
Einzelnen abschließend darzustellen. Es interessiert ja auch nur
noch insoweit, als es jetzt eine neue Regelung gibt, die an die
Stelle des § 5 VAHRG tritt.
Das Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz
wurde mit Wirkung zum 01.09.09 aufgehoben! Nun gibt es aber eine neue Vorschrift, welche diese Dinge ähnlich regelt:
§ 33
Versorgungsausgleichsgesetz.
Nach dieser ein wenig komplizierten Vorschrift ist ggf. ein Antrag auf
Aussetzung der Kürzung erforderlich.
Mit Einzelheiten setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem.
§§ 33, 34 VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift
herzhaft streiten können. Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich am Ende auch noch zu dem
oben erwähnten Rentner- und Pensionärsprivileg, das in den Bundesländern noch gelten kann. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige
gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10
- 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom
10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.
Ganz am Rande: nach der Scheidung
kann die
Weiterzahlung des Familienzuschlages davon abhängig sein, dass noch
eine Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird.