Beamtenversorgung: Versorgungsausgleich und Pension

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Zum 01.09.09 ist ein Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz gleichzeitig außer Kraft gesetzt wurde.

Sie als Betroffene(r) werden die Veränderungen während des Verfahrens vielleicht kaum wahrnehmen, aber eine für das Gericht und die beteiligten Rechtsanwälte - und damit im Ergebnis auch für Sie als den Mandanten / die Mandantin - wichtige Änderung besteht darin, dass nunmehr jedes einzelne Versorgungsanrecht gesondert behandelt (und geteilt) wird.
Bisher wurden immer einem der beiden Ehegatten Teile der Renten- und Versorgungsansprüche des anderen nach einer Gesamtberechnung übertragen. Nun werden zum Beispiel - um beim Thema Beamtenversorgung zu bleiben - die Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau. Dabei werden die Ansprüche auch nicht mehr (z. B. vom Dienstherrn auf den Rentenversicherer) übertragen, sondern sie werden geteilt. Das wird für die Betroffenen Veränderungen bedeuten, wenn sie ins Rentenalter kommen.

Das Familiengericht setzt fest, welchen Wert bzw. welche Höhe die übertragenen Anwartschaften haben.
Hier hat der Gesetzgeber den Gerichten (und natürlich den Betroffenen) große Probleme bereitet, weil lange völlig unklar war, wie die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von 75% auf 71,75% in der Beamtenversorgung beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Problematisch auch die Herabsetzung der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld). Der BGH hat sich dazu u.a. in einer Entscheidung vom 14.03.07 - XII ZB 85/03 - geäußert, die u.a. in NJW-RR 2007, 1010 abgedruckt ist, und sodann in einem Beschluss vom 02.07.08 - XII ZB 80/06 -, in: NJW-RR 2008, 1529 f.
In der zuletzt genannten Entscheidung finden Sie auch eine (etwas komplizierte) Rechenmethode zur Einbeziehung der Sonderzahlung in den Versorgungsausgleich.
Ein Beispiel dafür, dass auch das neue Versorgungsausgleichsgesetz die Dinge (zumindest sprachlich) nicht einfacher macht, bietet  § 44 Versorgungsausgleichsgesetz, der sich mit der Beamtenversorgung befasst.
Der Bund hat im übrigen ein Bundesversorgungsteilungsgesetz geschaffen, um die neuen Abläufe zu regeln.
Aber nun wird es kompliziert: Die Bundesländer dürfen selbst entscheiden, ob sie das neue System übernehmen. Und insoweit deutet vieles darauf hin, dass es zu völliger Aufsplitterung und Unübersichtlichkeit kommen wird. Was geschieht im Falle des Wechsels von einem Dienstherrn zu einem anderen?
Hamburg jedenfalls hält an dem früheren System der externen Teilung fest.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber  § 16 Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehen.


Oft werden wir, wenn die Beamten Jahre später pensioniert werden, um Rat gefragt, weil jetzt ein viel höherer Betrag abgezogen wird, als seinerzeit festgesetzt wurde.
Der Kürzungsbetrag berechnet sich nach  § 57 II Beamtenversorgungsgesetz (Bund)
bzw.  § 68 II Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg.
Er verändert sich im Laufe der Jahre, und zwar parallel zu Anhebungen von Besoldung und Versorgung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das wie folgt erläutert (Urteil vom 26.04.10 - 23 K 5627/08):

"Zuletzt ist auch die vom Kläger als mit der Verfassung nicht im Einklang stehend gerügte Anhebung der stattfindenden Kürzung um den Betrag des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von tariflichen Anpassungen und insbesondere Steigerungen auch nach dem Tod seiner früheren Ehefrau nicht zu beanstanden. Diese folgt unmittelbar aus § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG. Die Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG darin, dass bei einer statischen Kürzung von langfristig ansteigenden Versorgungsbezügen des ausgleichspflichtigen Versorgungsempfängers um einen gleichbleibenden Betrag des Versorgungsausgleichs die anteilige Belastung des Ausgleichspflichtigen mit zunehmender Zeit immer geringer würde, auch wenn (bei noch lebendem Ehegatten) die Rentenzahlungen ebenfalls stetig im tendenziell vergleichbaren Umfang zunehmen würden. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vorverstorben, rechtfertigt sich die gleichwohl erfolgende Veränderung beim überlebenden Versorgungsempfänger wiederum dadurch, dass im umgekehrten Fall, dass der ausgleichspflichtige Versorgungsempfänger vorverstirbt, die Rentenanzahlungen an den überlebenden ausgleichsberechtigten Rentenempfänger im Rahmen der "tariflichen" Anpassungen und Erhöhungen weiter steigen, obwohl vom Ausgleichspflichtigen überhaupt keine Mittel mehr im Wege der Kürzung nach § 57 BeamtVG erlangt werden können."


Andererseits fragten wir scheidungswillige Beamte, die auf das Pensionsalter zugingen, bis zum 31.08.09: kennen Sie  das sogenannte Pensionistenprivileg aus § 57 Beamtenversorgungsgesetz?
Aus § 57 Beamtenversorgungsgesetz in seiner früheren Fassung ergab sich bis Herbst 2009 eine günstige Gestaltung für den Fall, dass ein Ruheständler geschieden wurde und der Ehegatte noch keine Rente oder Pension bezog.
Nach bisher geltendem Recht wurden die Versorgungsbezüge in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte sich erst nach Versetzung in den Ruhestand scheiden ließ, erst ab dem Zeitpunkt  gekürzt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person tatsächlich Leistungen aus der Rente oder Beamtenversorgung erhielt. Hier sprach man vom Pensionistenprivileg oder Pensionärsprivileg.
Bei vorzeitiger Pensionierung wie auch bei einem hohen Altersunterschied zwischen den geschiedenen Ehepartnern führte diese Regelung in Einzelfällen dazu, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgte.
Künftig werden die Bezüge von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt – unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in gleicher Weise geändert (§ 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI i. d. F. des Artikel 4 Nr. 5 VAStrRefG).
Bitte beachten Sie: Rechtslage in den Bundesländern kann (noch) davon abweichen!
 § 68 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg finden Sie hier.


Eine Ausnahme von der Kürzung der Versorgung des Ausgleichpflichtigen besteht unter Umständen auch künftig, so lange Ihr geschiedener Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente / Pension bezieht.
In diesem Fall (dass Sie als Pensionär noch Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten zahlen) wurde Ihre Pension/Rente bis zum 31.08.09 gemäß § 5 VAHRG (das war das Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz) nicht gekürzt.
Sie konnten aber mit Ihrem geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltszahlung nicht willkürlich vereinbaren, um eine Kürzung der Pension/Rente zu verhindern. § 5 VAHRG kam nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff BGB bestand. Zu beachten war u. a. auch, dass ein solcher Unterhaltsanspruch grundsätzlich erlischt, wenn der/die Berechtigte wieder heiratet, § 1586 BGB.
Umstritten war und ist die Frage, welche Folgen es rechtlich hat, wenn Sie Ihren geschiedenen Ehegatten mit einer Einmalzahlung abfinden. Besteht der Unterhaltsanspruch dann fort? Steht Ihnen das Privileg aus § 5 VAHRG noch zu? Hier gab es immer Meinungsverschiedenheiten und es ist unmöglich, das im Einzelnen abschließend darzustellen. Es interessiert ja auch nur noch insoweit, als es jetzt eine neue Regelung gibt, die an die Stelle des § 5 VAHRG tritt.
Das Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.09.09 aufgehoben! Nun gibt es aber eine neue Vorschrift, welche diese Dinge ähnlich regelt:
 § 33 Versorgungsausgleichsgesetz.

Nach dieser ein wenig komplizierten Vorschrift ist ggf. ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung erforderlich.
Mit Einzelheiten setzt sich ein Aufsatz von Werner Schwamb auseinander, "Erste Rechtsprechung zum Unterhaltsprivileg gem. §§ 33, 34 VersAusglG", in: NJW 2011, 1648 ff.
Der Aufsatz macht zunächst deutlich, dass sich die Juristen über prozessuale Fragen und auch über die Auslegung der Vorschrift herzhaft streiten können. Der Autor weist auf mehrere gerichtliche Entscheidungen hin und äußert sich am Ende auch noch zu dem oben erwähnten Rentner- und Pensionärsprivileg, das in den Bundesländern noch gelten kann. Sehr lesenswert!!
In dem selben Heft der NJW (23/2011) finden sich zwei einschlägige gerichtliche Entscheidungen, nämlich ein Beschluss des OLG Hamm vom 08.10.10 - 5 UF 20/10 - auf S. 1681 ff. und ein Beschluss des AG Waiblingen vom 10.09.10 - 16 F 854/10 - auf S. 1684 f.


Ganz am Rande: nach der Scheidung kann die  Weiterzahlung des Familienzuschlages davon abhängig sein, dass noch eine Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird.
Beamtengesetze




















Das Pensionistenprivileg ist fortgefallen.

Ab 01.09.09 gilt es nur noch in wenigen Fällen.

Sie müssen aber als Landesbeamter jeweils prüfen, ob bei Ihnen noch das alte Gesetz gilt, Art. 125 a GG.





 § 68  BeamtVG Hamburg





Zahlen Sie als Pensionär / Rentner noch Unterhalt an Ihren geschiedenen Ehegatten?
Und bezieht Ihr geschiedener Gatte selbst noch nicht Rente oder Pension?










Wenn Sie nach der Scheidung noch Unterhalt zahlen müssen und Ihr geschiedener Ehegatte noch nicht selbst Rente oder Versorgung bezieht, kann Ihnen vielleicht § 33 Versorgungsausgleichsgesetz helfen.






Ein Hinweis auf weiterführende Literatur.