StartseiteÜbersicht zum Thema Beamtenrecht► Konkurrentenschutz / Übersicht
Beamtenrecht: Beförderung / Beförderungsauswahl / Konkurrentenschutz / Konkurrentenklage

Bei dem Thema "Beförderung" bzw. "Konkurrentenschutz" geht es um den

Anspruch jedes Beamten, bei Beförderungsentscheidungen angemessen berücksichtigt zu werden.


Sie können ► direkt zur Themenauswahl Beförderung springen oder folgende Einleitung über sich ergehen lassen:

Es geht hier um das Thema Beförderung / Beförderungsauswahl / Beförderungskonkurrenz unter Beamten.
In diesen Zusammenhang könnte auch das Laufbahnrecht gehören, weil es eine der Grundlagen für die Beförderungsmöglichkeiten bildet, die ein Beamter haben kann. Aber obwohl das Laufbahnrecht der Beamten zu den zentralen Themen des Beamtenrechts zu rechnen ist, können wir uns dem nicht ausführlich widmen.
Nur so viel: das Laufbahnrecht können der Bund und die Länder für ihre Beamten jeweils selbst regeln und es gibt voneinander abweichendes Laufbahnrecht.

Nehmen Sie als Beispiel im Hinblick auf Beförderungsfragen
► § 6 HmbLVO (das ist die Laufbahnverordnung der Hansestadt Hamburg) oder
► § 12 Laufbahnverordnung Land Niedersachsen in Verbindung mit
► § 20 Landesbeamtengesetz Niedersachsen.

Zum Thema Beförderung bzw. zur Konkurrenz unter Beamten im Rahmen einer Beförderungsauswahl sei anfangs eindeutig gesagt:
Als Beamter haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung.
Nun wissen Sie sicher, dass wir Juristen immer noch von jedem Prinzip eine Ausnahme kennen.
Dieser Ausnahmefall ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.10.08 - 2 B 114.07 - im Hinblick auf den Anspruch auf Beförderung einmal so formuliert worden:
"Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann ... nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält."


Aber lassen Sie uns in der Gedankenführung zum Thema Konkurrentenschutz weiter vorangehen:
Dass grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung gegeben ist, bedeutet nicht, dass der Dienstherr völlig frei ist in der Auswahl eines Beamten, an den er eine Beförderungsposition vergeben will. Vielmehr gilt:

Wenn er eine Beförderung vornehmen will, dann hat der Dienstherr die einklagbare Verpflichtung,
eine am Leistungsprinzip des Art. 33 II GG orientierte,
ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu treffen.

Hierauf richtet sich der Anspruch desjenigen, der eine Entscheidung über eine Beförderung herbeiführen oder, sofern er abgelehnt wurde, eine bereits ergangene Entscheidung anfechten möchte:
Eine ermessensfehlerfreie, an der Verfassung und dem Gesetz orientierte Entscheidung darüber, welcher Beamte zu befördern ist, kann verlangt werden.
Dabei kann sich das Ermessen unter Umständen so reduzieren, dass nur noch ein Beamter für die Beförderung in Betracht kommt, nämlich der unzweifelhaft leistungsstärkste. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Beamter eine ganz herausragende dienstliche Beurteilung bekommen hat, weit besser als alle anderen. Das lässt sich aber selten von vornherein feststellen, so dass meistens nur darum gestritten werden kann, ob das Auswahlverfahren fair und ohne Ermessensfehler durchgeführt wurde.
Alles gilt übrigens nicht nur bei der Vergabe einer einzelnen Stelle, sondern auch bei sogenannten Massenbeförderungen. Auch dabei soll sich der Dienstherr an Recht und Gesetz halten.

Gibt es um die Auswahl des/der zu befördernden Beamten Streit, weil ein Mitbewerber die Entscheidung nicht akzeptiert, so spricht man von einem Konkurrentenstreit oder von Konkurrentenschutz.

Die Juristen konnten sich über Jahrzehnte schlaue Wortgefechte darüber liefern, ob es eine Konkurrentenklage im Beamtenrecht gibt oder nicht. Ein Streit um Begriffe bringt aber nicht weiter.
Tatsache ist, dass die Anwendung des Rechts rund um die Beförderungsauswahl unter Beamten zu einem  wichtigen Arbeitsbereich des beamtenrechtlich tätigen Rechtsanwalts geworden ist und dass sich die Konkurrenzsituation sehr wohl rechtlich überprüfen lässt.

Wenn Sie als Beamter für eine Beförderung gar nicht in Betracht gezogen werden oder Ihnen eine negative Entscheidung mitgeteilt wird, dann können die nachstehenden (auch in der Navigationsleiste rechts zu findenden) links Ihnen vielleicht hilfreich sein für einen ersten Einstieg in diesen Teil des Beamtenrechts.
Wir empfehlen Ihnen aber auf jeden Fall, sich im Ernstfall an einen Anwalt bzw. eine Anwältin Ihres Vertrauens zu wenden. Denn der Themenkreis "beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz" ist für den Laien kaum zu handhaben.


Themen aus dem Bereich Konkurrentenschutz:
► Konkurrentenschutz im Beamtenrecht bei Beförderungsauswahl

► gesundheitliche Eignung muss gegeben sein

► Es gibt im Einzelfall sogar gesetzliche Beförderungsverbote.

► Dienstherr entscheidet, ob er eine Planstelle für eine Beförderung nutzen will

► Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion gibt keinen Beförderungsanspruch

► Bei gleichwertiger Umsetzung ist der Dienstherr freier als bei Beförderungsauswahl

► Leistungsprinzip als Grundsatz bei der Auswahl des Beamten für Beförderung
► Leistungsprinzip und Laufbahnverlaufsmodelle / Beförderungsrichtlinien

► Das Anforderungsprofil der Beförderungsplanstelle als Ausgangspunkt
► § 9 Bundesbeamtengesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
► Der Bewerberverfahrensanspruch (Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren)
► Bedeutung der Bewerbungsfrist

► Eingeschränkte Bedeutung des Vorstellungsgesprächs für die Beförderungsauswahl
► Assessmentcenter und Beförderungsauswahl

► Dienstherr kann Beförderungsauswahl aus sachlichem Grund abbrechen.
(Er muss aber wirklich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens haben!)

► Mitteilung an unterlegene Beamte - sog. Negativmitteilung

► Die besondere Eilbedürftigkeit

► Widerspruch des Abgelehnten gegen die Auswahlentscheidung (Hauptsacheverfahren)

► Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Streit um die Beförderung
► Ausgewählter Beamter als Beigeladener im gerichtlichen Eilverfahren

► Schadensersatz nach rechtswidriger Beförderung anderer Beamter?

► Rechtsprechungsübersicht zum Konkurrentenschutz im Beamtenrecht

► Bundeslaufbahnverordnung 2009, Unterabschnitt Beförderung (§§ 32 ff. BLV)

► Hochschulrecht und Beamtenrecht

► Beteiligung des Personalrats



Bitte beachten Sie, dass wir weitere Hinweise zur Frage der Beförderung von Beamten bzw. zu den Auswahlkriterien, der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen des Beamten oder von Auswahlgesprächen in der ► Rechtsprechungsübersicht zu diesem Bereich geben.
Beamtengesetze




Diese Themenauswahl entspricht im wesentlichen der Navigationsleiste hier rechts.