Beamtenrecht: Beförderung / Beförderungsauswahl / Konkurrentenschutz / Konkurrentenklage
In dieses Abschnitt "Beförderung" bzw. "Konkurrentenschutz" unserer Seite geht
es
um den
Anspruch jedes Beamten, bei Beförderungsentscheidungen angemessen
berücksichtigt zu werden.
Dabei möchten wir zeigen,
dass dieser Anspruch in der beamtenrechtlichen Praxis herausragende Bedeutung hat,
dass die Dienstherren immer wieder gegen die Vorgaben des Grundgesetzes
verstoßen (Bestenauslese!) und
dass nach sorgfältiger Überlegung, ob man um sein Recht aus Art. 33 II GG
streiten will,
ggf. beherztes und schnelles Eingreifen des nicht ausgewählten Bewerbers
erforderlich ist.
Sie können nun
direkt zur Themenauswahl
Beförderung springen oder folgende Einleitung über sich ergehen lassen:
Es geht hier um das Thema Beförderung / Beförderungsauswahl / Beförderungskonkurrenz unter Beamten.
In diesen Zusammenhang könnte auch das Laufbahnrecht gehören, weil
es eine der Grundlagen für die Beförderungsmöglichkeiten bildet, die ein Beamter haben kann. Aber
obwohl das Laufbahnrecht der Beamten zu den zentralen Themen des Beamtenrechts zu rechnen ist, können wir uns dem nicht ausführlich widmen.
Nur so viel: das Laufbahnrecht können der Bund und die Länder für ihre
Beamten jeweils selbst regeln und es gibt voneinander abweichendes
Laufbahnrecht.
Nehmen Sie als Beispiel im Hinblick auf Beförderungsfragen
§ 6 HmbLVO
(das ist die Laufbahnverordnung der Hansestadt Hamburg)
oder
§ 12 Laufbahnverordnung Land Niedersachsen in Verbindung mit
§ 20
Landesbeamtengesetz Niedersachsen.
Zum Thema Beförderung bzw. zur Konkurrenz unter Beamten im Rahmen einer
Beförderungsauswahl sei anfangs eindeutig folgendes gesagt:
Als Beamter haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung.
Nun wissen Sie sicher, dass wir Juristen immer noch von jedem Prinzip eine Ausnahme kennen. Dieser Ausnahmefall ist vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.10.08 - 2 B 114.07 -
im Hinblick auf den Anspruch auf Beförderung einmal so formuliert worden:
"Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann ... nur in
dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine
Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält."
Unseres Erachtens - und nach unserer praktischen Erfahrung - kann es weitere
Ausnahmefälle geben.
Aber wir fahren fort in der Gedankenführung zum Thema Konkurrentenschutz:
Dass grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung gegeben ist, bedeutet nicht, dass der Dienstherr völlig frei ist in der
Auswahl eines Beamten, an den er eine Beförderungsposition vergeben will. Vielmehr gilt:
Wenn er eine Beförderung vornehmen will, dann
hat der Dienstherr die einklagbare Verpflichtung,
eine am Leistungsprinzip des Art. 33 II GG orientierte,
ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung
unter den für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu treffen.
Hierauf richtet sich der Anspruch desjenigen,
der eine Entscheidung über eine Beförderung herbeiführen oder, sofern er abgelehnt wurde, eine bereits ergangene Entscheidung anfechten möchte:
Eine ermessensfehlerfreie,
an der Verfassung und dem Gesetz orientierte Entscheidung darüber, welcher Beamte zu befördern ist,
kann verlangt werden.
Dabei
kann sich das Ermessen unter Umständen so reduzieren, dass nur noch ein
Beamter für die Beförderung in Betracht kommt, nämlich der unzweifelhaft leistungsstärkste. Dies kann zum Beispiel der Fall sein,
wenn ein Beamter eine ganz herausragende dienstliche Beurteilung bekommen hat, weit besser als alle anderen.
Das lässt sich aber selten von vornherein feststellen, so dass meistens nur
darum gestritten werden kann, ob das Auswahlverfahren fair und ohne
Ermessensfehler durchgeführt wurde.
Alles gilt übrigens nicht nur bei der Vergabe einer einzelnen Stelle,
sondern auch bei sogenannten Massenbeförderungen. Auch dabei soll sich der
Dienstherr an Recht und Gesetz halten.
Gibt es um die Auswahl des/der zu befördernden Beamten Streit, weil ein Mitbewerber
die Entscheidung nicht akzeptiert, so spricht man
von einem Konkurrentenstreit oder von Konkurrentenschutz.
Die Juristen konnten sich über Jahrzehnte
schlaue Wortgefechte darüber liefern, ob es eine Konkurrentenklage
im Beamtenrecht gibt oder nicht.
Ein Streit um Begriffe bringt aber nicht weiter.
Tatsache ist, dass die
Anwendung des Rechts rund um die Beförderungsauswahl unter Beamten zu einem wichtigen Arbeitsbereich des beamtenrechtlich tätigen Rechtsanwalts
geworden ist und dass sich die Konkurrenzsituation sehr wohl rechtlich
überprüfen lässt.
Wenn Sie als Beamter für eine Beförderung gar nicht in
Betracht gezogen werden oder Ihnen eine negative Entscheidung mitgeteilt
wird, dann können die nachstehenden (auch in der Navigationsleiste rechts zu
findenden) links Ihnen vielleicht hilfreich sein für einen ersten Einstieg
in diesen Teil des Beamtenrechts.
Wir empfehlen Ihnen aber auf jeden Fall, sich im Ernstfall an einen Anwalt
bzw. eine Anwältin Ihres Vertrauens zu wenden. Denn der Themenkreis
"beamtenrechtlicher Konkurrentenschutz" ist für den Laien kaum zu handhaben.
Themen aus dem Bereich Konkurrentenschutz:
Konkurrentenschutz im Beamtenrecht bei Beförderungsauswahl
Dienstherr entscheidet, ob er
eine Planstelle für eine Beförderung nutzen
will
Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion gibt keinen Beförderungsanspruch
Bei gleichwertiger Umsetzung ist der Dienstherr freier
als bei Beförderungsauswahl
Leistungsprinzip als Grundsatz bei der Auswahl des Beamten für Beförderung
Leistungsprinzip und Laufbahnverlaufsmodelle / Beförderungsrichtlinien
Das Anforderungsprofil der Beförderungsplanstelle als Ausgangspunkt
§ 9 Bundesbeamtengesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Der Bewerberverfahrensanspruch (Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren)
Bedeutung der Bewerbungsfrist
Eingeschränkte Bedeutung des Vorstellungsgesprächs
für die Beförderungsauswahl
Assessmentcenter und Beförderungsauswahl
Dienstherr kann Beförderungsauswahl aus sachlichem Grund abbrechen.
(Er muss aber wirklich einen sachlichen Grund für den Abbruch des
Auswahlverfahrens haben!)
Mitteilung an unterlegene Beamte - sog.
Negativmitteilung
Die besondere Eilbedürftigkeit
Widerspruch des
Abgelehnten gegen die Auswahlentscheidung (Hauptsacheverfahren)
Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Streit um die Beförderung
Ausgewählter Beamter als Beigeladener im
gerichtlichen Eilverfahren
Schadensersatz nach rechtswidriger Beförderung anderer Beamter?
Rechtsprechungsübersicht zum Konkurrentenschutz im
Beamtenrecht
Bundeslaufbahnverordnung 2009, Unterabschnitt Beförderung
(§§ 32 ff. BLV)
Hochschulrecht und Beamtenrecht
Bitte beachten Sie, dass wir weitere Hinweise zur Frage der Beförderung von
Beamten bzw. zu den Auswahlkriterien, der Bedeutung von dienstlichen
Beurteilungen des Beamten oder von Auswahlgesprächen in der
Rechtsprechungsübersicht zu diesem Bereich geben.